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Bern Verwaltungsgericht 10.02.2022 200 2021 761

10 février 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,003 mots·~20 min·3

Résumé

Verfügung vom 24. September 2021

Texte intégral

200 21 761 IV SCP/TOZ/SAL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Tomic A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ und C.________, vertreten durch Rechtsdienst D.________, lic. iur. E.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 2 Sachverhalt: A. Der im April 2008 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im November 2008 unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 395 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21, ersetzt durch die Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211], gültig ab 1. Januar 2022) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Antwortbeilagen [AB] der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin] 1). In der Folge bezog er – auch infolge weiterer Geburtsgebrechen (AB 21, 40, 60, 197) – diverse Versicherungsleistungen für Minderjährige, insbesondere eine Hilflosenentschädigung, zuerst leichten Grades (AB 20), später mittleren Grades (AB 41, 50, 111, 153) sowie vom 1. April 2011 bis 1. Oktober 2012 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag bei Aufenthalt zu Hause (AB 41, 50). B. Im Juli 2021 überprüfte die IVB revisionsweise den weiteren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, insbesondere erfolgte eine Abklärung vor Ort (AB 203 S. 2 Ziff. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 204, 217) und Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 23. September 2021 (AB 222) bestätigte die IVB mit Verfügung vom 24. September 2021 (AB 223) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades vom 1. Mai bis 31. Oktober 2021 und reduzierte diese per 1. November 2021 auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Zuvor hatte sie am 16. September 2021 eine Kostengutsprache für ein Dusch-WC erteilt (AB 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 1. November 2021 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, diese wiederum vertreten durch den Rechtsdienst D.________, lic. iur. E.________, dagegen Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 sei ihm auch ab dem 1. November 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 24. September 2021 (AB 223). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Hilflosenentschädigung zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht per 1. November 2021 auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades reduzierte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Leistungsanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 5 son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 6 e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung – nebst der Rente – wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (vgl. UE- LI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87). 2.3.1 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 7 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Hilflosenentschädigung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Die massgebenden Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 28. Juni 2019 (AB 153) und die hier angefochtene Verfügung vom 24. September 2021 (AB 223). Wie es sich vorliegend zum Revisionsgrund des altersbedingten Mehraufwandes im Vergleich zu Gleichaltrigen verhält (vgl. dazu BGE 137 V 424), kann vorliegend offen bleiben, denn die Beschwerdegegnerin geht zutreffend davon aus, dass mit der Anschaffung des Dusch-WCs eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer mit dem Dusch-WC das Reinigen des Gesässes nach dem Stuhlgang selbständig vornimmt, mithin die diesbezügliche Dritthilfe, soweit die häuslichen Verhältnisse betreffend (vgl. dazu E. 3.4.1 hiernach), weggefallen ist. Damit ist ein Revisionsgrund erstellt und in der Folge ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Diesbezüglich ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Abklärungsbericht vom 23. Juli 2021 (AB 203) wurde zum "Anund Auskleiden" festgehalten, der Beschwerdeführer ziehe sich in der Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 8 gel selber an. Seine Mutter müsse jeden Tag immer etwas richten, damit er ordentlich angezogen sei. Der Beschwerdeführer könne den Reissverschluss und den Hosenknopf zwar schliessen, bemerke jedoch teilweise nicht, dass er den Reissverschluss nicht bis nach oben gezogen habe. Das Ausziehen der Kleider sowie das Anziehen des Nachtshirts mit Unterhosen gelinge selbständig. Schuhe anziehen und binden gelinge ebenfalls, das Binden jedoch nicht immer fest genug. Eine Jacke anziehen und das Einfädeln des Reissverschlusses würden selbständig gelingen, teilweise benötige er etwas länger. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass in diesem Bereich unverändert Hilfe geleistet werde (S. 2 Ziff. 2.1.1). Hinsichtlich des Bereichs "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer alleine aus dem und in das Bett steigen könne. In der Nacht stehe er nicht vermehrt auf. Am Abend werde er ans Bett begleitet, er könne nicht in sein Zimmer geschickt werden. Anschliessend werde von den Eltern am Bettrand noch kurz der vergangene oder der folgende Tag besprochen. Der Beschwerdeführer werde am Morgen von der Mutter geweckt, teilweise rufe sie ihn nochmals, damit er aufstehe. Er sitze selbständig auf einem Stuhl und stehe eigenständig vom Stuhl auf. Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass das beschriebene "Abendritual" noch altersentsprechend sei und vorliegend nicht als erhebliche Dritthilfe beurteilt werde. Das mittels Wecker selbständige Aufstehen werde nicht geübt, der Beschwerdeführer werde altersentsprechend von der Mutter geweckt. In diesem Bereich werde keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe berücksichtigt (S. 3 Ziff. 2.1.2). Im Bereich "Essen" helfe die Mutter bei keiner Mahlzeit mehr aktiv mit. Der Beschwerdeführer esse mit Gabel und Messer, trinke aus dem Glas und schneide alle Speisen selber. Die Abklärungsperson hielt zu diesem Bereich fest, es werde keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe geleistet (S. 3 Ziff. 2.1.3). Hinsichtlich des Bereichs "Körperpflege" wurde festgehalten, der Beschwerdeführer putze sich die Zähne selber und dies in der Regel einigermassen gut. Die Mutter kontrolliere und reinige die Zähne nach. Er wasche sein Gesicht selber, die Mutter wringe den Waschlappen aus. Der Beschwerdeführer stelle selbständig die Temperatur ein, dusche sich zuver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 9 lässig (inkl. Intimbereich), wasche sich die Haare eigenständig und brause und trockne sich anschliessend zuverlässig ab. Er sei seit ungefähr einem Jahr sehr selbständig und müsse nicht mehr begleitet und aufgefordert werden. Rasieren müsse er sich noch nicht (S. 3 Ziff. 2.1.4). Zum Bereich "Verrichten der Notdurft" hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer tagsüber sein Bedürfnis für das Urinieren früh genug bemerke, um zeitgerecht zur Toilette zu gelangen. Hinsichtlich des Stuhlens gehe er ca. einmal im Monat zu spät auf die Toilette. Mit dem Dusch- WC übernehme er das Reinigen des Gesässes nach dem Stuhlgang selbständig. Er trage Hosen mit Knopf oder Reissverschluss, die er öffnen und schliessen könne. Meist könne er sich ordentlich kleiden. Teilweise trage er Hosen mit Elastikbund. In der Schule gehe er nicht gerne auf die Toilette und verschiebe das Stuhlen auf zu Hause. Ungefähr alle drei Monate uriniere und alle vier bis fünf Monate stuhle der Beschwerdeführer während der Nacht ins Bett. Er trage in der Nacht keine Windeln mehr. Seit der Darmkur im Herbst 2020 gelinge der Stuhlgang besser. Seit der Beschwerdeführer das Dusch-WC benutze, helfe die Mutter nicht mehr regelmässig. Er sei in diesem Bereich selbständig. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass in diesem Bereich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr geleistet werde (S. 3 Ziff. 2.1.5). Im Bereich "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" wurde festgehalten, der Beschwerdeführer versuche selber auf dem Trottoir zu gehen, sei aber auf eine Begleitung mit Anweisungen angewiesen. Er könne sich im Strassenverkehr nicht zuverlässig verhalten. Einen Zebrastreifen überquere er aus Angst nicht alleine. Die Mutter begleite ihn am Morgen bis zum Auto des Schultransports, am Abend finde er selbständig wieder zur Haustür. Ab dem neuen Schuljahr werde der Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (mit Begleitung) geübt. Der Beschwerdeführer habe kaum soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer könne sein Natel bedienen, die kostenpflichtigen Nummern müssten gesperrt werden. Sprechen sei gut möglich, meist äussere sich der Beschwerdeführer nur über seine Themen ausführlich, ansonsten sei er eher wortkarg. Seit einem Monat bekomme er Taschengeld, damit er sich im … etwas kaufen könne. Das Einteilen des Taschengeldes gelinge ihm nicht immer (S. 4 Ziff. 2.1.6). Die Abklärungsper-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 10 son kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem Herbst 2020 in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen (S. 5 Ziff. 2.4). 3.2.2 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. September 2021 (AB 222) wurde zu den am 8. September 2021 (AB 217) erhobenen Einwänden Stellung genommen. Betreffend den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" werde das Begleiten ans Bett nicht als erhebliche Dritthilfe beurteilt, umso mehr bislang das Zubettschicken nicht geübt worden sei. Die Mutter spreche nicht von einem 10 bis 20-minütigen "Abendritual", sondern von einem Besprechen des vergangenen und morgigen Tages. Das Interesse der Eltern und somit auch eine Tagesbesprechung mit Kindern habe auch mit dreizehn Jahren weiterhin seine Berechtigung und werde nicht als erhebliche Dritthilfe beurteilt (AB 222 S. 2). Im Bereich "Verrichten der Notdurft" gebe die Mutter an, dass der Beschwerdeführer mit dem Dusch-WC das Gesäss nach dem Stuhlgang selbständig reinige. Zudem gebe sie an, dass er nicht gerne in der Schule stuhle und dies auf zu Hause verschiebe. Er bemerke sein Bedürfnis für das Urinieren früh genug, um die Toilette zeitgerecht zu erreichen. Meist trage er Hosen mit Knopf oder Reissverschluss, die er selber öffnen und schliessen könne. Er sei meist ordentlich gekleidet. Auch auf wiederholtes Nachfragen gebe die Mutter anlässlich des Gesprächs keinerlei Dritthilfe beim ordentlichen Kleiden an. Seit der Beschwerdeführer das Dusch-WC benutze, helfe die Mutter (an fünf bis sechs Wochentagen) in diesem Bereich nicht mehr. Somit sei der Beschwerdeführer in diesem Bereich seit längerem selbständig. Sollte er an einem bis maximal zwei Tagen das Gesäss nicht genügend reinigen können, sei eine regelmässige Körperreinigung dennoch sichergestellt. Gemäss den Angaben der Mutter dusche der Beschwerdeführer selber zuverlässig, dies erfülle er auch im Intimbereich. Zudem könne nicht von einzelnen ausserhäuslichen Situationen (Besuche auswärts, Ferien) bzw. der sporadischen Unterstützung beim Toilettengang eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in diesem Bereich abgeleitet werden. Seit dem Herbst 2020 (Darmkur) gelinge dem Beschwerdeführer der Stuhlgang bzw. das Verrichten der Notdurft ohne Dritthilfe eigenständig. Vorliegend werde in diesem Bereich keine erhebliche und regelmässige Dritthilfe mehr berücksichtigt. Die Dritthilfe werde weiterhin in drei Bereichen (An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 11 /Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt (S. 3). 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. 3.4 Der Abklärungsbericht vom 23. Juli 2021 (AB 203) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse (Hausbesuch vom 20. Juli 2021; AB 203 S. 2 Ziff. 1) sowie der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hatte. Auch wurden die von der Mutter anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Angaben miteinbezogen. Die Feststellungen wurden weiter in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. September 2021 (AB 222) bestätigt, wobei die am 8. September 2021 erhobenen Einwände (AB 217) berücksichtigt wurden. Dem Abklärungsbericht kommt volle Beweiskraft zu und es besteht kein Anlass in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen, da der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 12 Bericht keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen enthält (vgl. E. 3.3 hiervor). Unbestrittenermassen bestand beim Beschwerdeführer seit 2012 – bestätigt in den Jahren 2017 und 2019 (AB 111, 153) – eine Hilflosigkeit mittleren Grades (AB 50), war er doch in vier bis fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen (AB 47, 104 S. 7 Ziff. 7, 152 S. 5 Ziff. 2.5). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, diese Beurteilung anzuzweifeln. Mit der Anschaffung des Dusch- WCs und den Verbesserungen in der Feinmotorik (Knöpfe, Schnürsenkel; AB 147 S. 4 Ziff. 2, 159 S. 4 Ziff. 2) ist der Beschwerdeführer gestützt auf den überzeugenden Abklärungsbericht nunmehr in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände (vgl. Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 6 f.) vermögen daran – wie nachfolgend dargelegt wird – nichts zu ändern. 3.4.1 Bezüglich des Bereichs "Verrichten der Notdurft" ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis auf einen Tag pro Woche zu Hause schläft (gemäss den Angaben der behandelnden Ärztin vom 5. März 2020 [AB 161 S. 5]; bestätigt durch den Beschwerdeführer im Einwand gegen den Vorbescheid vom 8. September 2021 [AB 217 S. 1]). Bei diesen Gegebenheiten kann bei lediglich einzelnen ausserhäuslichen Situationen – worauf der Abklärungsdienst im Rahmen der Stellungnahme vom 23. September 2021 (AB 222 S. 3) und die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 6) zutreffend hinweisen – keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bejaht werden, zumal der Beschwerdeführer das Stuhlen ohnehin auf zu Hause verschiebt (AB 203 S. 3 Ziff. 2.1.5). Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer benötige weiterhin Dritthilfe beim Öffnen und Schliessen der Hosenknöpfe (AB 217 S. 2), betrifft dies in erster Linie den Bereich "An- und Auskleiden". Zudem widerspricht dies den Erstangaben gegenüber der Abklärungsperson beim Hausbesuch vom 20. Juli 2021 (AB 203 S. 2 Ziff. 2.1.1 und S. 3 Ziff. 2.1.5). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 13 rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Auch der Einwand, der Beschwerdeführer würde nach dem Toilettengang die Unterhose zu weit nach oben und das T-Shirt nicht wieder korrekt nach unten ziehen (Beschwerde, S. 4 Ziff. 7), widerspricht der Angabe anlässlich der Abklärung, wonach der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit dem Toilettengang meist ordentlich kleide (AB 203 S. 3 Ziff. 2.5.1). 3.4.2 Betreffend den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass es sich beim Zubettgehen um ein familiäres Abendritual handelt, welches im Vergleich zu gleichaltrigen Dreizehnjährigen nicht ungewöhnlich ist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 8; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_912/2008, E. 8.2). Denn sowohl verbale Aufforderungen sich hinzusetzen oder aufzustehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen, als auch Schlafrituale – wenn wie hier das Ausmass nicht deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung hinausgeht – begründen keine Hilflosigkeit (vgl. betreffend die hier massgebliche Rechtslage: Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8016.1 f.). Vorliegend ist zudem aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im … selber Einkäufe tätigen kann (AB 203 S. 4 Ziff. 2.1.6) und in der Nacht nicht vermehrt aufsteht (S. 3 Ziff. 2.1.2), womit davon ausgegangen werden kann, dass er bei entsprechender Veränderung des Abendrituals auch angehalten werden könnte, selbständig ins Bett zu gehen. 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der seit 2012 ausgewiesene Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit der Anschaffung des Dusch-WCs nicht mehr besteht, weil der Beschwerdeführer mit dem Wegfall des Bereichs "Verrichten der Notdurft" nur noch in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung mittleren Grades deshalb zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Verfügung vom 24. September 2021 (AB 223) per 1. November 2021 auf eine solche leichten Grades reduziert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 14 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. September 2021 (AB 223) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2022, IV/21/761, Seite 15 - Rechtsdienst D.________, lic. iur. E.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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