Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 21.12.2022 200 2021 742

21 décembre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,280 mots·~11 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021

Texte intégral

200 21 742 EL MAK/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. Dezember 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1928 geborene B.________ sel. (Versicherter) bezog seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 32, 36, 40, 49, 53, 58, 60, 62, 71 f., 89, 91, 93, 98, 101). Nachdem B.________ am TT. MM 2021 verstorben war (act. II 95), forderte die AKB mit einer an die Tochter des Versicherten, A.________, adressierten Verfügung vom 29. Juni 2021 (act. II 102) die im Jahr 2021 bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 7'049.-- sowie die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 2'419.--, total Fr. 9'468.--, ausgehend von einem Nachlassvermögen von Fr. 62'519.--, zurück. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (act. II 103) mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 (act. II 104) fest. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erhob A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 21. Oktober 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen und vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 9'468.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für bezogene Ergänzungsleistungen zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. 2.1.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 4 gers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt. Nach Art. 16a Abs. 2 ELG entsteht bei Ehepaaren eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Art. 16a Abs. 1 ELG noch immer gegeben sind. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 2.1.2 Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterliegen Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des Ergänzungsleistungsanspruchs vor diesem Datum liegt. 2.2 Beim erwähnten Kreisschreiben (vgl. E. 2.1.2 hiervor) handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 5 setzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten; später eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Knüpft ein Erlass dennoch an Sachverhalte bzw. Ereignisse an, die in der Vergangenheit liegen und vor Erlass der Norm abgeschlossen wurden, liegt eine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich unzulässig ist. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist verfassungsrechtlich nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig (SVR 2006 BVG Nr. 16 S. 59 E. 2.3). Dies ist der Fall, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). 3. 3.1 Die Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) bezieht sich nach dem klaren Wortlaut auf Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG und demnach sowohl auf die jährliche Ergänzungsleistung (lit. a) als auch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b), was zwischen den Parteien unbestritten ist. In diesem Sinne hält denn auch Rz. 4710.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) fest, die Rückerstattungspflicht der Erben umfasse sowohl die jährlichen Ergänzungsleistungen wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten. Ausgehend von einem Nachlassvermögen von Fr. 62'519.-- (vgl. act. II 102/1 f.) besteht grundsätzlich ein maximaler Rückforderungsbetrag von Fr. 22'519.-- (Fr. 62'519.-- ./. Fr. 40'000.-- [Freibetrag: vgl. E. 2.1.1 hiervor]). Hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Nachlassvermögen in dieser Höhe ermittelt, übersteigt der maximal mögliche Rückforde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 6 rungsbetrag die zurückgeforderten Leistungen von insgesamt Fr. 9'468.-- (jährliche Ergänzungsleistungen von Fr. 7'049.-- sowie Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 2'419.--; act. II 102/1 f.). Sodann ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht verwirkt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), was ebenfalls zu Recht nicht umstritten ist. Streitig ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin das Nachlassvermögen korrekt ermittelt hat. Insbesondere ist einerseits zu prüfen, ob die Mietzinskaution von Fr. 4'000.-- zu den Aktiven zu zählen ist. Anderseits ist auch streitig, ob die geltend gemachten Todesfallkosten von Fr. 1'817.-- ("Rechnung C.________" [act. II 103/3], Beschwerde S. 1 Ziff. 1) und von Fr. 3'260.-- ("Beendigung im Todesfall" bzw. "Frist im Todesfall Pflegezimmer 20 Tage" der C.________ [act. II 103/15], Beschwerde S. 1 Ziff. 2) sowie ein geltend gemachter, nichtausbezahlter Erbanteil des Nachlasses der am TT. MM 2020 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau des Versicherten von Fr. 11'758.-- (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) als Passiven in die Berechnung einzusetzen sind. 3.2 Was die Aktiven (act. II 102/2) anbelangt, setzen sich diese wie folgt zusammen: 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein Barvermögen von Fr. 49'508.50 berücksichtigt (act. II 102/2). Dieser Betrag entspricht gemäss Privatkonto- Auszug der D.________ vom 31. März 2021 (act. II 103/5-9) dem Saldo vom 28. Februar 2021. Die Abweichung bis zum Todestag – am TT. MM 2021 belief sich der Saldo auf Fr. 50'628.55 (act. II 103/6) – wirkt sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, resultiert doch damit ein (im Differenzbetrag von Fr. 1'120.05) niedrigeres Nachlassvermögen. 3.2.2 Die Mietzinskaution bei der C.________ entspricht einer Forderung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (act. II 102/2). Diese figuriert zu Recht als Aktivum in der Nachlassberechnung. Der Wert entspricht demjenigen im Todesfallzeitpunkt (vgl. Art. 27a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Im Zeitpunkt des Todesfalls wurde die Forderung kraft Universalsukzession vollumfänglich Bestandteil des Nachlasses (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 7 210]). Daran ändert nichts, dass die C.________ diese Forderung (zumindest zum Teil) durch Verrechnung mit einer eigenen Forderung, die nach dem Todestag entstanden ist ("Beendigung im Todesfall" bzw. "Frist im Todesfall Pflegezimmer 20 Tage" der C.________ [act. II 103/15], Beschwerde S. 1 Ziff. 2, Fr. 3'260.-- [20 Tage x Fr. 160.--]), getilgt und den Betrag nicht (vollumfänglich) ausbezahlt hat, wie die Beschwerdeführerin erklärt (vgl. zu den Todesfallkosten sodann E. 3.3.1 hiernach). Massgebend ist, wie erwähnt, der Wert am Todestag. 3.2.3 Die übrigen Aktivposten bestehen aus einer "Gutschrift Altersrente 4. März 2021" von Fr. 2'226.--, einer "Gutschrift Ergänzungsleistungen 4. März 2021" von Fr. 120.90, einer "Gutschrift Krankheitskosten Ergänzungsleistungen April 2021" von Fr. 575.35, einer "Gutschrift Krankheitskosten Ergänzungsleistungen März 2021" von Fr. 787.25 und einer Nachzahlung Ergänzungsleistungen" von Fr. 5'303.--. Diese betreffen allesamt sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die am Todestag bestanden und entweder bereits erfüllt worden (AHV-Altersrente und Ergänzungsleistungen per 4. März 2021) oder noch offen waren und erst später erfüllt wurden (Krankheitskosten und Ergänzungsleistungsansprüche für Februar und März 2021 gemäss Verfügung vom 29. Juni 2021 [act. II 101]). Anhaltspunkte, wonach diese Beträge nicht korrekt wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Passiven anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Hinsichtlich der Todesfallkosten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf Rz. 4720.03 WEL, wonach Kosten, die erst nach dem Tod der ELbeziehenden Person entstehen (z. B. Todesfallkosten), unberücksichtigt bleiben. In Ziff. 2.2 der Beschwerdeantwort (S. 3) legt die Beschwerdegegnerin zutreffend dar, dass sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen an den Erfahrungen aus dem Kanton Zürich orientierte, wo bereits eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene (kantonale) Zusatzleistungen existierte (vgl. namentlich Voten Schmid-Federer Barbara [Amtl. Bull. NR 2008 S. 452] sowie Graber Konrad [Amtl. Bull. SR 2008 S. 317]). Dort können die Todesfallkosten zwar grundsätzlich abgezogen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 8 werden, doch wurde der Freibeitrag mit Fr. 25'000.-- auch tiefer angesetzt als im Ergänzungsleistungsrecht. Zudem gilt der dortige Freibetrag von Fr. 25'000.-- nur für folgende Erbinnen und Erben: Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, die Kinder oder die Eltern (vgl. zum Ganzen Merkblatt "Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass" der Sozialversicherungsanstalt Zürich, abrufbar unter <https://svazurich.ch>). Dass bei der Rückerstattung gemäss Art. 16a ELG Todesfallkosten nicht vom Nachlassvermögen abzugsberechtigt sind, liegt mithin im um Fr. 15'000.-- höheren Freibetrag begründet, der zur Begleichung von (angemessenen) Todesfallkosten ausreichen dürfte. In Anbetracht dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Nachlassvermögens die von der Beschwerdeführerin explizit als Todesfallkosten geltend gemachten Fr. 1'817.-- ("Rechnung C.________" [act. II 103/3], Beschwerde S. 1 Ziff. 1) zu Recht unberücksichtigt gelassen bzw. nicht als Passiven aufgeführt. Gleich verhält es sich hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das Pflegezimmer im Todesfall der C.________ von Fr. 3'260.-- ("Beendigung im Todesfall" bzw. "Frist im Todesfall Pflegezimmer 20 Tage" [act. II 103/15], Beschwerde S. 1 Ziff. 2), welche mit der Mietzinskautionsforderung verrechnet wurden (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Auch diese Auslagen hängen unmittelbar mit dem Tod des EL-Bezügers zusammen, stellen mithin Todesfallkosten dar und können damit nicht berücksichtigt werden. 3.3.2 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, den Aktiven am Todestag hätte als Passivposten ein Anspruch aus unverteilter Erbschaft ihre Mutter betreffend von Fr. 11'758.-- gegenübergestellt werden müssen (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben kann, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. Selbst wenn nämlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Bestand dieser Forderung ausgegangen würde, änderte dies an Rechtmässigkeit der Rückforderung nichts. Diesfalls verminderte sich das Nachlassvermögen von Fr. 62'519.-- (act. II 102/2; vgl. E. 3.2 hiervor) auf Fr. 50'761.-- (Fr. 62'519.-- ./. Fr. 11'758.--), was abzüglich des Freibetrags (von Fr. 40'000.--; vgl. E. 2.1.1 hiervor) einen maximalen Rückforderungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 9 betrag von Fr. 10'761.-- ergäbe, der immer noch über der verfügten Rückforderung von Fr. 9'468.-- läge. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die angeordnete Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen und vergüteten Krankheitsund Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 9'468.-- (vgl. act. II 102) zu Recht. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021 (act. II 104) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2022, EL/21/742, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 742 — Bern Verwaltungsgericht 21.12.2022 200 2021 742 — Swissrulings