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Bern Verwaltungsgericht 04.11.2021 200 2021 722

4 novembre 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·932 mots·~5 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 22. September 2021

Texte intégral

200 21 722 ALV JAP/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. November 2021 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Prunner A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2021, ALV/21/722, Seite 2 Sachverhalt: A. Der im Kanton Bern domizilierten C.________ AG wurde für den Gesamtbetrieb vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 sowie vom 1. Juni bis 30. November 2021 Kurzarbeit bewilligt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IIA], pag. 63-67, 71-75, 80-83, 90-93). Nachdem die C.________ AG der Arbeitslosenkasse das ausgefüllte und am 7. April 2021 unterzeichnete Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" pro März 2021 eingereicht hatte (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II], pag. 78-83), teilte diese ihr mit, es liege für die betreffende Abrechnungsperiode keine Bewilligung der KAST vor, es sei zuerst die Voranmeldung einzureichen (act. II 72). Daraufhin legte die C.________ AG am 9. April 2021 eine vom 8. Februar 2021 datierende Kopie der Voranmeldung vor (act. IIA, 56-58), woraufhin die KAST mit Entscheid vom 28. Juni 2021 (act. IIA, pag. 41-45) die Kurzarbeit vom 9. April bis 31. Mai 2021 bewilligte. Hiergegen erhob die C.________ AG Einsprache und forderte die Bewilligung der Kurzarbeit ab 1. Mai 2021 (recte wohl: 1. März 2021) mit der Begründung, die betreffende Voranmeldung sei bereits am 8. Februar 2021 der Post übergeben worden (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB], pag. 24-40). Der Rechtsdienst des AVA holte als Beweismassnahme bei den als Zeugen offerierten Personen schriftliche Auskünfte ein (act. IIB, pag. 9-12, 15-19) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. September 2021 (act. IIB, pag. 2-6) ab. B. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 erhob die in … domizilierte A.________ AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, unter kostenfälliger Aufhebung des Einspracheentscheids sei ihr Kurzarbeitsentschädigung ab 1. März 2021 zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2021, ALV/21/722, Seite 3 Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2021) reichte der Beschwerdegegner am 26. Oktober 2021 die amtlichen Akten und Rechtsanwalt B.________ am 2. November 2021 eine Prozessvollmacht (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) nach. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin, welche für sich selbst eine Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ab 1. März 2021 fordert, war im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. 1.2 Die Arbeitgeberin ist zwar hinsichtlich des KAE-Anspruchs ihrer Arbeitnehmenden i.S. einer Prozessstandschaft beschwerdelegitimiert (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2402 N. 457), wobei für die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts der Ort des Betriebes massgebend ist (vgl. Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02]). Der angefochtene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2021, ALV/21/722, Seite 4 Einspracheentscheid betrifft indes offensichtlich nicht die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin mit Sitz in …, sondern jene der C.________ AG mit Sitz in …. Auch aus den edierten amtlichen Akten ergibt sich keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin, mithin geht ihr ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 59 ATSG ab. Auch eine Drittbeschwerde "pro Adressat" (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N. 19 ff.; SUSANNE BOLLINGER, in FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum ATSG, 1. Aufl. 2020, Art. 59 N. 14 ff.) fällt ausser Betracht, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Muttergesellschaft der C.________ AG handelt. Sollte das Rechtsmittel versehentlich für die falsche juristische Person erhoben worden sein, könnte dies nicht mittels Parteiberichtigung von Amtes wegen korrigiert werden, weil ein Irrtum über die Identität der Partei vorläge (vgl. THOMAS ACKER- MANN, Abriss über den Sozialversicherungsprozess im Kanton Bern, in BVR 2015 S. 369). Da sich der KAE-Anspruch auch nicht zedieren lässt (vgl. Art. 22 Abs. 1 ATSG) und ein gewillkürter Parteiwechsel ausgeschlossen ist (ACKERMANN, a.a.O.), hat mangels Beschwerdelegitimation ein Forumsverschluss zu erfolgen. 2. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 3. Dieser kostenlose Entscheid (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2021, ALV/21/722, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe vom 26. Oktober 2021 [ohne Akten]) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (samt Eingabe vom 2. November 2021 inkl. Beilage) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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