200 21 691 AHV und 200 21 692 AHV (2) LOU/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer B.________ vertreten durch A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 7. September 2021 (... / ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit vier Verfügungen vom 26. April 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die persönlichen Beiträge von B.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige für die Jahre 2017 – 2020 fest (AHV/2021/692 act. II 2 – 5). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 setzte sie die persönlichen Beiträge von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Selbständigerwerbender für das Jahr 2019 fest (AHV/2021/691 act. II 1). Nachdem der Versicherte sowohl gegen die Beitragsverfügungen an seine Ehefrau für die Jahre 2017, 2019 und 2020 als auch gegen die Beitragsverfügung an ihn für das Jahr 2019 je Einsprache erhoben hatte (AHV/2021/692 act. II 6, AHV/2021/691 act. II 2), wies die AKB diese mit zwei Einspracheentscheiden vom 7. September 2021 (AHV/2021/691 act. II 3 und AHV/2021/692 act. II 7) ab. B. Gegen diese Einspracheentscheide erhoben die Versicherten am 4. Oktober 2021 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Jahre 2017, 2019 und 2020 durch die Beitragszahlungen ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) als bezahlt gälten und dass die durch die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin für diese Jahre nachgeforderten Beiträge damit hinfällig seien. Mit je einer Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 24. November 2021 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, bis am 24. Januar 2022 die gesamten paginierten und gebundenen Akten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 2017 bis und mit 2020 einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 kam die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung nach. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 wurde den Parteien freigestellt, sich bis am 2. Februar 2022 zu den nachgereichten Akten zu äussern. Die Parteien machten hiervon keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden (jedenfalls in Bezug auf den Einspracheentscheid in Sachen Beschwerdeführerin; zum Einspracheentscheid in Sachen Beschwerdeführer vgl. E. 3.3 hiernach) einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 4 1.2 Angefochten sind zwei Einspracheentscheide vom 7. September 2021 (AHV/2021/691 act. II 3 und AHV/2021/692 act. II 7). Streitig und zu prüfen sind die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Jahre 2017, 2019 und 2020 resp. ob ihre Beiträge als Nichterwerbstätige durch die Beitragszahlungen ihres in den betreffenden Jahren selbständig erwerbstätigen Ehegatten (des Beschwerdeführers) als bezahlt zu gelten haben und die für diese Jahre nachgeforderten Beiträge damit hinfällig sind. 1.3 Bei strittigen persönlichen Beiträgen inkl. Verwaltungskostenbeiträgen und Verzugszinsen bis 26. April 2021 von für das Jahr 2017 total Fr. 3'348.25 (act. IIA 11), für das Jahr 2019 total Fr. 3'623.85 (act. IIA 13) und für das Jahr 2020 total Fr. 3'601.90 (act. IIA 14) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. Beschwerde S. 2), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Obligatorisch nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG; zum doppelten Mindestbeitrag vgl. E. 4.2 ff. hiernach). Dies findet auch Anwendung für die Kalen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 5 derjahre, in denen der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt (Art. 3 Abs. 4 lit. b AHVG). 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist AHV-beitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545; SVR 2017 AHV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 f.). Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16’800.-- im Jahr übersteigt (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 2 AHVV). 2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Mindestbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. AHVV hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 6 messung der Beiträge erlassen. Diese Vorschriften gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.4 Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden (Art. 28 Abs. 5 AHVV). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrags ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). 2.5 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten nach Art. 2 AHVG) besondere Beiträge, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 7 nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41bis Abs. 1ter AHVV). Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe wie auch die Berechnung und die Berechnungsgrundlagen (vgl. die Steuermeldung [act. IIA 2] in den Akten betreffend Beschwerdeführer) der mit Verfügung vom 19. Juli 2021 (AHV/2021/691 act. II 1) ihm gegenüber festgesetzten persönlichen Beiträge für das Jahr 2019 als Selbständigerwerbender nicht (vgl. Beschwerde S. 2). Die Festsetzung entspricht denn auch in allen Teilen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2 und 2.5 hiervor) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Beiträge seiner nichterwerbstätigen Ehefrau für das Jahr 2019 als bezahlt zu gelten hätten, da er für das Jahr 2019 insgesamt mehr als das Doppelte der Höhe des Mindestbeitrags einbezahlt habe. Neben den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen als Selbständigerwerbender gemäss Verfügung vom 19. Juli 2021 habe er bereits am 4. Juni 2021 zusätzlich Fr. 230.-- fürs 2019 und am 28. Juli 2021 weitere Fr. 95.-- und somit für das Jahr 2019 gesamthaft wesentlich mehr als das minimal zu bezahlende doppelte Minimum von Fr. 964.-- einbezahlt (Beschwerde S. 2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass mit der angefochtenen Beitragsverfügung vom 19. Juli 2021 (AHV/2021/691 act. II 1) bzw. dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 7. September 2021 (AHV/2021/691 act. II 3) nichts zur Frage der Beitragspflicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 8 der Ehefrau entschieden wurde, sondern allein die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2019 festgesetzt wurden. Da der Beschwerdeführer weder die Berechnung der persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2019 noch die für die Berechnung herangezogenen Berechnungsgrundlagen noch deren Höhe beanstandet, stellt sich die Frage, ob in Bezug auf den an ihn adressierten Einspracheentscheid (AHV/2021/691 act. II 3) überhaupt eine formell rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, auf die einzutreten ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 in AHV/2021/691). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann diese Frage jedoch offenbleiben. Da die Festsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2019 unstrittig den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. E. 3.1 hiervor; dass sie fehlerhaft wäre, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht und auch in den Akten finden sich keine Hinweise auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit), ist die Beschwerde in Bezug auf diesen Einspracheentscheid jedenfalls abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3.4 Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, er könne im Falle, dass seine anhand der gesetzlichen Berechnungsgrundlagen korrekt festgesetzten persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender nicht mindestens die doppelte Höhe des Mindestbeitrags erreichen, durch Zahlung von darüberhinausgehenden, nicht geschuldeten persönlichen Beiträgen bewirken, dass die persönlichen Beiträge seiner nichterwerbstätigen Ehefrau im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als bezahlt gelten, sofern diese Zahlungen zusammen mit den von ihm als Selbständigerwerbender entrichteten persönlichen Beiträgen mindestens die doppelte Höhe des Mindestbeitrags erreichen. Dem ist nicht so. Die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten gelten nur als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag durch seine Erwerbstätigkeit erreicht (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 3 N. 44 in fine). Nach dem Beitragssystem der AHV ist es grundsätzlich ausgeschlossen, Beiträge auf nicht bezogenen Erwerbseinkommen zu entrichten; gleichzeitig ist die Bezahlung von Beiträgen auf jedem bezogenen Einkommen vorgeschrieben. Es gibt also keine Möglichkeit, einen in Relation zum Erwerbseinkommen zu hohen oder zu niedrigen Beitrag zu bezah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 9 len. Entsprechend ist eine freiwillige Beitragsleistung ausgeschlossen, auch wenn sie im Interesse der betreffenden Person stehen würde (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 3 N. 18). Wird der doppelte Mindestbeitrag nicht durch eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit des erwerbstätigen Ehegatten erreicht, greift die persönliche Beitragspflicht des nichterwerbstätigen Ehegatten (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies kann nicht durch Zahlung der Differenz zwischen den aufgrund der Erwerbstätigkeit geschuldeten Beiträgen und dem doppelten Mindestbeitrag durch den erwerbstätigen Ehegatten abgewendet werden. 4. 4.1 Als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist die nichterwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG unstrittig obligatorisch nach dem AHVG versichert. Auch ist angesichts ihres Geburtsdatums (TT. MM 1956; vgl. act. IIA 5 S. 2 in den Akten betreffend Beschwerdeführerin) für die vorliegend zu prüfenden Jahre 2017, 2019 und 2020 aufgrund von Art. 3 Abs. 1 AHVG eine Beitragspflicht trotz ihrer unstrittigen Nichterwerbstätigkeit in dieser Zeit gegeben. Die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für diese Jahre gelten als bezahlt, wenn ihr in den betreffenden Jahren erwerbstätiger Ehegatte in den jeweiligen Jahren aufgrund seiner Erwerbstätigkeit Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG; vgl. E. 3.4 hiervor). 4.2 Im Jahr 2017 betrug der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag Fr. 478.-- (siehe Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 und Art. 9 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2014 3335 ff.]) respektive die doppelte Höhe des Mindestbeitrags Fr. 956.--. Die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit entrichteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge lagen für das Beitragsjahr 2017 unstrittig darunter (vgl. act. IIA 15 und act. IIA 17 S. 2 sowie act. IIA 6 S. 2 ff. in den Akten betreffend Beschwerdeführerin). Damit gelten die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 10 Jahr 2017 mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht als bezahlt. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin unstrittig zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert und ihre persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 entsprechend zu Recht aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und der Hälfte des ehelichen Renteneinkommens (unter Ausserachtlassung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin) bemessen (vgl. E. 2.4 hiervor; siehe das Berechnungsblatt für Nichterwerbstätige für das Jahr 2017 [act. IIA 6 in den Akten betreffend Beschwerdeführerin]). Die (mit den Angaben in der Steuerveranlagung übereinstimmenden) Berechnungsgrundlagen wie auch die Berechnung der persönlichen Beiträge an sich sind unbestritten geblieben und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die gestützt darauf von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 (AHV/2021/692 act. II 2) entspricht in allen Teilen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. 4.3 Im Jahr 2019 betrug der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag Fr. 482.-- (siehe Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 und Art. 9 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2018 3527 ff.]) respektive die doppelte Höhe des Mindestbeitrags Fr. 964.--. Die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit entrichteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge lagen für das Beitragsjahr 2019 (gleich wie im Beitragsjahr 2017) unstrittig darunter (vgl. act. IIA 15 und act. IIA 17 S. 3 sowie act. IIA 8 S. 2 ff. in den Akten betreffend Beschwerdeführerin). Damit gelten die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin auch für das Jahr 2019 mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht als bezahlt. An der Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige hat sich nichts geändert und diese wird auch nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 entsprechend zu Recht aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und der Hälfte des ehelichen Renteneinkommens (unter Ausserachtlassung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin) bemessen (vgl. E. 2.4 hiervor; siehe das Berechnungsblatt für Nichterwerbstätige für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 11 das Jahr 2019 [act. IIA 8 in den Akten betreffend Beschwerdeführerin]). Die (mit den Angaben in der Steuerveranlagung übereinstimmenden) Berechnungsgrundlagen wie auch die Berechnung der persönlichen Beiträge an sich sind unbestritten geblieben und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die gestützt darauf von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 (AHV/2021/692 act. II 4) entspricht in allen Teilen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. 4.4 Im Jahr 2020 betrug der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag Fr. 496.-- (siehe Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 und Art. 9 der Verordnung 20 vom 13. November 2019 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2019 3753 ff.]) respektive die doppelte Höhe des Mindestbeitrags Fr. 992.--. Die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit entrichteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge lagen auch für das Beitragsjahr 2020 unstrittig darunter (vgl. act. IIA 15 und act. IIA 17 S. 3 sowie act. IIA 5 S. 4 resp. S. 3 der Anmeldung für Nichterwerbstätige und act. IIA 9 S. 2 in den Akten betreffend Beschwerdeführerin). Damit gelten die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin auch für das Jahr 2020 mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht als bezahlt. An der Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige hat sich auch betreffend 2020 nichts geändert und diese wird auch nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 entsprechend zu Recht aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und der Hälfte des ehelichen Renteneinkommens (unter Ausserachtlassung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin) bemessen (vgl. E. 2.4 hiervor; siehe das Berechnungsblatt für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 [act. IIA 9 in den Akten betreffend Beschwerdeführerin]), wobei die Ermittlung des Vermögens durch die Beschwerdegegnerin noch auf den Steuerzahlen per 31. Dezember 2019 basiert. Entsprechend wurde in der Verfügung vom 26. April 2021 für das Jahr 2020 (AHV/2021/692 act. II 5) – wie schon für das Jahr 2019 (AHV/2021/ 692 act. II 4) – auch darauf hingewiesen, dass es sich um keine definitive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 12 Beitragsfestsetzung handelt, sondern dass eine Anpassung an die Angaben der Steuerbehörden noch vorbehalten ist. Die unter diesem Vorbehalt von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 (AHV/2021/692 act. II 4) entspricht in allen Teilen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend sind die angefochtenen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2021 (AHV/2021/691 act. II 3 und AHV/2021/692 act. II 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 3.3 hiervor), abzuweisen. 6. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen je anteilsmässig entnommen. Die Restanz ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2022, AHV/21/691, Seite 13 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen je anteilsmässig entnommen. Die Restanz wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.