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Bern Verwaltungsgericht 07.04.2022 200 2021 657

7 avril 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,390 mots·~17 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 17. August 2021

Texte intégral

200 21 657 FZ KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. August 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitet bei der C.________ und hat einen Sohn D.________, geboren … (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 3 S. 15, 15 S. 1). Dieser absolvierte nach der Matura vom ... Juni … bis … April … Militärdienst als Durchdiener (act. II 12 S. 17 f.). Am … August … bestand er die sportpraktische Eignungsabklärung der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen EHSM (EHSM) und wurde zum Studium mit dem Ziel Bachelor of Science EHSM in Sports, EHSM Magglingen, und "Starting Day" am … September … zugelassen (act. II 15 S. 4); im September … begann er das Bachelorstudium (act. II 11 S. 3). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 (act. II 4) verneinte die AKB einen Anspruch der Versicherten auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn für den Zeitraum vom ... Mai bis ... August … und hielt weiter fest, dass bereits ausgerichtete Zulagen zurückzuerstatten seien; zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Militärdienst als Durchdiener, welcher im vorliegenden Fall eine Ausbildung darstelle, sei per ... April … beendet worden. Das Studium an der EHSM sei am ... September … aufgenommen worden. Gemäss Art. 49ter Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) und Rz. 3369 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gelte bei einem Unterbruch von mehr als vier Monaten die Ausbildung als beendet. Der Anspruch (auf Ausbildungszulagen) ende am Ende des Monats, in dem die Ausbildung unterbrochen worden sei, also per ... April …. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (act. II 3) mit Entscheid vom 17. August 2021 (act. II 2) fest. B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 3 Mit Eingabe vom 16. September 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung (recte: der Einsprachentscheid) vom 17. August 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien rückwirkend Familienzulagen ab dem ... Mai bis ... August … auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. August 2021 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 4 rerin auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn D.________ für die Zeit vom ... Mai bis ... August … (vier Monate) und die Rückforderung von in dieser Zeit bereits ausbezahlter Ausbildungszulagen (Monat August …; act. II 3 S. 15, 14 S. 5). 1.3 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) beträgt die Ausbildungszulage pro Kind bzw. Jugendlichem und Monat Fr. 290.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (4 x Fr. 290.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis und 49ter der AHVV absolvieren Anspruch auf eine Ausbildungszulage. 2.2 Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 5 Unter den Begriff der Ausbildung fallen ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kursund Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). 2.3 Gemäss Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten u.a. die üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Abs. 3 lit. a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass D.________ – der sich entschlossen hatte, nach bestandener Matura an der EHSM Sport zu studieren – vom ... Juni … bis ... April … als Durchdiener Militärdienst leistete (act. II 12 S. 17 f.). Dieser Dienst wird von der EHSM bei angehenden Studierenden, welche vorgängig zum Sportstudium eine rein schulische Ausbildung absolviert haben (gymnasiale Matur), als Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung der sog. Arbeitswelterfahrung anerkannt (act. II 15 S. 3, 12 S. 12 f.; vgl. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung des VBS vom 3. August 2012 über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen [EHSM-Verordnung, EHSM-V; SR 415.012]). Die Beschwerdegegnerin anerkannte den geleisteten Dienst als Ausbildung i.S. eines reglementarisch vorausgesetzten Praktikums gemäss Rz. 3361 RWL und sprach der Beschwerdeführerin bis ... April … Ausbildungszulagen zu (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2021; act. II 5). Weiter steht fest und ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am ... August … die sportpraktische Eignungsabklärung der EHSM bestand, zum Bachelorstudium zugelassen wurde (act. II 15 S. 4) und im September … das besagte Studium aufnahm (act. II 11 S. 3). Der Beschwerdeführerin wurden bereits ab August … wieder Ausbildungszulagen ausgerichtet (act. II 3 S. 15, act. II 14 S. 5). Streitig und zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin auch für die dazwischenliegende Zeit vom ... Mai bis ... August … Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn hat. 3.2 Soweit die Rückforderung der bereits ausgerichteten Ausbildungszulagen für den Monat August … betreffend, ist diese – auch wenn sie nicht frankenmässig verfügt worden ist – genügend präzis. Für eine hinreichend präzise Umschreibung einer sozialversicherungsrechtlichen Rückforderung genügt es, dass die zurückgeforderten Leistungen zeitlich genau angegeben werden; eine Bezifferung in Franken ist nicht nötig (vgl. SVR 2021 IV Nr. 69 S. 232 E. 5.3). Aus dem Auszug "… – …" (act. II 14 S. 5) sowie der Bestätigung der Arbeitgeberin C.________ vom 14. Juni 2021 (act. II 3 S. 15) ist ersichtlich, dass im hier strittigen Zeitraum für den Monat August … (wieder) Ausbildungszulagen (im Betrag von Fr. 290.--) ausbezahlt worden sind, was denn auch unbestritten ist (act. II 3 S. 4 Ziff. 6); zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 7 dem ergibt sich der genaue Betrag der monatlichen Ausbildungszulagen pro Kind bzw. Jugendlichen aus Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KFamZG (vgl. E. 1.3 hiervor). 3.3 Im Juni und Juli … nahm der Sohn der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung für die sportpraktische Eignungsabklärung der EHSM insgesamt 10 Stunden Schwimmunterricht um seine Crawl- und Brustschwimmtechnik zu verfeinern sowie für das Tempotraining (act. I 5). Vom ... bis ... August … absolvierte er den für die Aufnahme des Bachelorstudiums an der EHSM vorausgesetzten Kurs "Ersthelfer Stufe 1 IVR" des Schweizerischen Samariterbundes (act. I 6 f.; vgl. act. II 12 S. 12 und Art. 21 Abs. 1 lit. b EHSM-V) und am ... August … legte er die sportpraktische Eignungsabklärung der EHSM ab. Das Bestehen der sportpraktischen Eignungsabklärung stellt ebenfalls eine unabdingbare Zulassungsvoraussetzung für das Bachelorstudium dar (act. II 15 S. 3; Art. 16, 17b Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 EHSM-V). Sodann absolvierte der Sohn am ... und ... August … auch den Test der körperlichen und motorischen Fähigkeiten (…) der Universität ... (act. I 10). 3.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 EHSM-V umfasst die Eignungsabklärung sechs Prüfungsbereiche, namentlich die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit (lit. a), Zonenball (lit. b), Gymnastik und Tanz (lit. c), Geräteturnen (lit. d), Spiel (lit. e) sowie Schwimmen und Wasserspringen (lit. f.). Die Prüfungsbereiche bestehen aus einem oder mehreren Prüfungsteilen (Abs. 2). Die Studienleitung legt in Berücksichtigung der Teilnehmerzahl und der örtlichen Gegebenheiten für die einzelnen Prüfungsbereiche den Inhalt und den Ablauf der Eignungsabklärung fest; diese Festlegungen sind für alle Kandidatinnen und Kandidaten identisch (Abs. 3). Die Prüfungsbereiche beinhalten in der Regel folgendes: Im Bereich allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit sind Standweitsprung, Medizinballstoss, Einbeinstand (mit Abfolge verschiedener Körperhaltungen), Rumpfkrafttest (Position Unterarmstütz und heben der Füsse im Ein-Sekunden-Rhythmus wechselseitig) sowie progressiver Ausdauerlauf (20m Pendellauf; Start mit 8,5 km/h und Steigerung der Laufgeschwindigkeit alle 200m um 0.5 km/h) und in demjenigen des Zonenballs taktische Fähigkeiten in einem Zonenballspiel mit zwei Teams zu absolvieren, in demjenigen von Gymnastik und Tanz sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 8 eine vorbereitete max. 60 Sek. dauernde Bewegungsabfolge (mit Bewegungsverwandtschaften: Schritte, gehen, laufen; federn, hüpfen, springen; pendeln, schwingen, kreisen, führen; Wellen, Gleichgewichtselemente; Drehungen, Pirouetten; Rollen) zu Musik auf einer Fläche von ca. 10 x 10 m sowie eine max. 60 Sek. dauernde Bewegungsimprovisation zu vorgegebener Musik zu präsentieren, in demjenigen des Geräteturnens(/Boden) sind sechs Elemente (Standwaage, Hochschwingen zum flüchtigen Handstand und abrollen zum Stand, Strecksprung ½ Drehung, Rolle rückwärts zum Stand, Hochschwingen zum Handstand und zurück, Rad neutral ½ Drehung und Rad unneutral) vorzuführen, in demjenigen des Spiels sind mit dem Basketball (zwei) unterschiedliche Parcours mit Dribbling und Korbleger (sowohl mit der linken als auch der rechten Hand bzw. mit Richtungs- und Handwechsel) auszuführen und mit dem Volleyball die Ballkontrolle (hohes Pass-Spiel mit Manschette im Team) und die Handlungskette Annahme-Angriff (Pass-Spiel zu Zuspieler mit anschliessendem effektiven Smash ins gegnerische Feld) zu zeigen und in demjenigen des Schwimmens und Wasserspringens sind 100 m in zwei verschiedenen Lagen (Brust, Crawl, Delfin oder Rückencrawl) zurückzulegen sowie von der 3 m-Plattform einen Abfaller vorwärts aus dem Stand, gehechtet, zu vollziehen (vgl. <www.ehsm.admin.ch> Rubrik: Aus- und Weiterbildung / BSc EHSM in Sports / Zulassung / Eignungsabklärung [Richtlinien Eignungsabklärung]). Für das Bestehen der sportpraktischen Eignungsabklärung ist eine bestimmte Mindest-Summe aller Prüfungsbereichsnoten mit zusätzlichen (Mindest-)Anforderungen an einzelne Prüfungsbereichsnoten erforderlich (vgl. Art. 17b Abs. 3 EHSM-V). 3.5 Der Sohn der Beschwerdeführerin bestand am ... August … die sportpraktische Eignungsabklärung der EHSM und wurde alsdann zum Bachelorstudium zugelassen (act. II 15 S. 4). Die erwähnten Prüfungsbereiche und deren Inhalte (vgl. E. 3.4 hiervor) sowie die Punkte- und Notenskala (vgl. a.a.O. Richtlinien Eignungsabklärung [Anhang: Noten- und Punkteskalen]), machen ohne weiteres deutlich, dass es sich bei der sportpraktischen Eignungsabklärung der EHSM um eine umfassende polysportive Prüfung handelt, für deren Bestehen – und damit für die Zulassung zum Bachelorstudium – sehr hohe bzw. weit überdurchschnittliche Anforderungen an die körperlichen und motorischen Fähigkeiten der absolvierenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 9 Personen gestellt werden. Dies zumal auch, da jährlich jeweils ca. 100 – 120 Personen an der Eignungsabklärung teilnehmen und pro Studiengang lediglich die auf 40 Personen beschränkten Studienplätze (inklusive den bereits zugelassenen Spitzensportlern) in der Reihenfolge der Resultate der Eignungsabklärung vergeben werden (vgl. <www.ehsm.admin.ch> Rubrik: Aus- und Weiterbildung/BSc EHSM in Sports/ Informationsanlass BSc/Fragen und Antworten; Art. 19 EHSM-V; a.a.O. Richtlinien Eignungsabklärung [Allgemeine Bestimmungen]). Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, am Tag der Eignungsabklärung bloss zu "improvisieren". Vielmehr setzt das erfolgreiche Bestehen der sehr anspruchsvollen Prüfung mit anschliessender Zulassung zum Bachelorstudium – selbst wenn die teilnehmende Person sportlich, körperlich geschickt und polyvalent ist, einen gezielten erheblichen Trainingsaufwand über mehrere Monate voraus. Ausdauer, Kraft, Geschicklichkeit und motorische Fähigkeiten können naturgemäss nicht kurzfristig in wenigen Wochen oder einem Monat erworben werden bzw. erfordern auch bei Personen mit bereits hohem sportlichen Niveau anhaltendes Training zum Erwerb und zur Erhaltung dieser Fähigkeiten. Nach Abschluss des Militärdienstes Mitte April … musste sich D.________ daher zwingend systematisch und zeitlich überwiegend der Vorbereitung der sportpraktischen Eignungsabklärung widmen, um überhaupt eine realistische Chance zu haben, die sportlich hohen Anforderungen anlässlich der EHSM-Eignungstests zu erfüllen. Dies nicht nur im besuchten Schwimmunterricht in den Monaten Juni und Juli … von insgesamt zehn Stunden zur Verbesserung der Schwimmtechnik und -Geschwindigkeit (act. I 5), sondern vorab insbesondere in gezielten selbständigen Trainingseinheiten im Schwimmen/Wasserspringen, Laufen (Ausdauerlauf und Schnelligkeit), Gymnastik/Tanz, Spiel (mit Basket- und Volleyball), Kraft usw. entsprechend dem Inhalt der Eignungsabklärung (vgl. E. 3.4 hiervor). Die EHSM empfiehlt denn auch eine Vorbereitungszeit von sechs Monaten (vgl. a.a.O. Fragen und Antworten). Es ist sich vor Augen zu führen, dass das Lauftraining langsam und kontinuierlich aufgebaut und gesteigert werden muss, um die Gelenke, Muskeln und Bänder an die vermehrte Belastung heranzuführen; ansonsten unweigerlich langwierige Verletzungen auftreten. Auch wird selbst eine sehr sportliche Person kaum jemals in allen aufgeführten Prühttp://www.ehsm.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 10 fungsbereichen von Grund auf talentiert sein, sondern ein Läufer wird – nebst seinem Lauftraining – bspw. viel Zeit für das Erlernen und Vertiefen der anderen Bereiche aufwenden müssen. Beim einem "Läufertyp" bzw. Ausdauersportler dürfte zudem Gymnastik und Tanz nicht unbedingt beliebt sein und ihm dies viel Zeit und Aufwand abverlangen; desgleichen einem "Gymnastik-Typ" das Erarbeiten einer Ausdauerkondition und der Technik des Laufens und Schwimmens. Wie erwähnt, absolvierte der Sohn der Beschwerdeführerin am ... und ... August … ebenfalls erfolgreich den Eignungstest an der Universität ... (act. I 10), welcher ähnlich hohe Anforderungen an die körperlichen und motorischen Fähigkeiten stellt (vgl. <www…> Bachelor / Bachelor in Sport- und Bewegungswissenschaften / Weitere Infos [Richtlinien, Beschreibung der Prüfungsdisziplinen und Kriterien]). Die erforderlichen, gezielten und zeitaufwändigen Aktivitäten zur Vorbereitung der Eignungsabklärungen, welche zu den Prüfungserfolgen führten, zusammen mit den absolvierten Prüfungstagen erfüllten insbesondere im August … überwiegend wahrscheinlich das quantitative Kriterium, wonach der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen muss, um als "zeitlich überwiegend" zu gelten (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies auch, weil D.________ im selben Monat, nämlich am ... und ... August …, den für die Zulassung zum Bachelorstudium ebenfalls notwendigen Kurs "Ersthelfer Stufe 1 IVR" ablegte (act. I 6 f.; vgl. E. 3.3 hiervor). Mit Blick auf Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV (vgl. E. 2.3 hiervor) und Rz. 3369 RWL – und der jedenfalls im August … erfüllten Voraussetzungen – fehlt es damit, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. II 2 und Beschwerdeantwort S. 3 f.), an einem Ausbildungsunterbruch von mehr als vier Monaten nach dem von ihr als Ausbildung qualifizierten Militärdienst. Dass das Studium an der EHSM effektiv erst am ... September … begann (act. II 11 S. 3) ist unerheblich. Außerdem schloss D.________ am ... und ... September … zusätzlich Kurse der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft ab (act. II 8 f.), die für das Studium ebenfalls erforderlich sind (act. II 15 S. 3; Art. 21 Abs. 1 lit. c EHSM-V). Im Übrigen ist mit Blick auf die gesamten geschilderten Umstände – trotz der bloss wenigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin – überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Sohn D.________ auch in den Monaten Mai, Juni, und Juli … das Erfordernis der "zeitlich überwiegenden" Ausbildung erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 11 3.6 Der Sohn der Beschwerdeführerin verfolgte und widmete sich damit auch nach dem geleisteten Militärdienst mit den erforderlichen gezielten körperlichen Trainings und dem Absolvieren des Ersthelferkurses sowie der Eignungsabklärungen (vgl. E. 3.3 und 3.5. hiervor) weiterhin überwiegend und kontinuierlich seinem Ausbildungsziel Bachelorstudium Sport. Diese Vorbereitungshandlungen waren berufsbezogen; sie dienten der Erfüllung der (weiteren) Zulassungskriterien. Wie bereits der geleistete Militärdienst, stellten sie einen unabdingbaren Bestandteil der Ausbildung zum Bachelor of Science EHSM in Sports dar bzw. haben Ausbildungscharakter, erwarb D.________ in der zur Diskussion stehenden Zeit doch weitere zulassungsrelevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Bescheinigungen für das anschliessende ordentliche Studium bzw. die spätere Berufsausübung. Des Weiteren befand/befindet er sich auf einem ordnungsgemässen rechtlich anerkannten, systematischen Bildungsgang (vgl. EHSM-V und E. 2.2 hiervor). Zusammenfassend liegt zwischen dem Abschluss des Militärdienstes und dem offiziellen Beginn des Sportstudiums kein (massgeblicher) Unterbruch der Ausbildung vor. 3.7 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2021 (act. II 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache betreffend die Ausbildungszulagen für die Zeit vom ... Mai bis ... August … an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; für den Monat August … besteht damit keine Rückerstattungspflicht. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 12 Mit Kostennote vom 10. Dezember 2021 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 1'354.20 zuzüglich Auslagen von Fr. 29.70 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 106.55 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 1'490.45 entspricht und nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. August 2021 aufgehoben und die Sache betreffend die Ausbildungszulagen für die Zeit vom ... Mai bis ... August … an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Für den Monat August … besteht keine Rückerstattungspflicht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'490.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, FZ/21/657, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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