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Bern Verwaltungsgericht 23.11.2021 200 2021 614

23 novembre 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,410 mots·~32 min·1

Résumé

Verfügung vom 13. Juli 2021

Texte intégral

200 21 614 IV JAP/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. November 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 9. Dezember 1988 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der IV-Kommission des Kantons Bern zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; Antwortbeilage {AB}] 196.1 S. 127 ff.). Die IVB gewährte ihr mit Verfügung vom 2. März 2011 (AB 195) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Oktober 2009 eine Viertelsrente. Im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision sprach sie mit Verfügung vom 20. September 2013 (AB 218) bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. Dezember 2012 eine halbe Rente zu. Nachdem die Versicherte über die Geburt ihrer Tochter vom 27. April 2015 orientiert hatte (AB 242), ermittelte die IVB – unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall nunmehr zu je 50 % erwerbstätig bzw. im Haushalt beschäftigt – einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (AB 252 S. 13 Ziff. 7) und hob die laufende Rente nach entsprechender vorbescheidweiser Ankündigung (AB 253, 269) mit Verfügung vom 30. Mai 2016 (AB 278) bei einem Invaliditätsgrad von 26 % auf. In Gutheissung einer hiergegen erhobenen Beschwerde (AB 280 S. 3 ff.) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung mit Urteil vom 12. September 2016, IV/2016/625 (AB 287), auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zu neuer Verfügung an die IVB zurück. B. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [AB 200]) hin liess die IVB die Versicherte von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, begutachten (Gutachten vom 20. März 2017 [AB 301.7]). Am 17. Oktober 2017 teilte sie die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit (AB 323). Am 1. Mai 2019 informierte die Versicherte die IVB über die Geburt ihres Sohnes vom 1. März 2019 (AB 349), woraufhin diese eine Rentenrevision

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 3 einleitete (AB 352, 354). Die IVB tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und beauftrage ihren Abklärungsdienst mit einer Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 11. März 2021 [AB 396 S. 2 ff.]). Ausgehend von einem Status von je 50 % Erwerb und Aufgabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 44 % stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. März 2021 (AB 406) die Herabsetzung der laufenden halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Nach Einwand der Versicherten (AB 411) und Stellungnahme durch den Bereich Abklärungen (BAK [AB 423]) verfügte sie am 13. Juli 2021 (AB 424) wie angekündigt. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 7. September 2021 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 13. Juli 2021 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. 2. Die Verfügung vom 13. Juli 2021 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, verzichtete auf eine umfassende Stellungnahme im Rahmen einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 424). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Rente zulässigerweise per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats – mithin per 31. August 2021 (vgl. AB 425) – auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 6 grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 7 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 220 E. 2.3.1). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 8 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabsetzung. Den massgebenden Referenzzeitpunkt für die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes bildet die formlose Mitteilung vom 17. Oktober 2017 (AB 323), mittels welcher die Beschwerdegegnerin nach rechtskonformer (medizinischer) Sachverhaltsabklärung (vgl. E. 2.5.4 hiervor) die Weiterausrichtung der halben Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 56 % bestätigte. Damit ist der Sachverhalt im Zeitpunkt dieser Mitteilung vom 17. Oktober 2017 (AB 323) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 424) zu vergleichen und zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 9 prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 3.2.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Mitteilung vom 17. Oktober 2017 (AB 323) auf das neurologische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 20. März 2017 (AB 307.1) ab. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Arthrogryposis congenita der Beine (ICD-10: Q74.3), ätiologisch bei intrauteriner Ischiadikusparese beidseits und mit persistierender Paraparese (S. 20, 30 Ziff. IV./1.). Die Patientin beklage aktuell hauptsächlich Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates in Form von Rückenschmerzen und Hüftschmerzen links, welche seit der Schwangerschaft und Geburt zugenommen hätten. Des Weiteren bestehe ein relativ bunter Symptomenkomplex, der aus neurologischer Sicht nicht in allen Details ohne Weiteres zugeordnet werden könne (S. 27 Ziff. II./2.). Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell weiterhin 50 % für die vorbestehende Tätigkeit im … ohne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Diese Tätigkeit sei als gut angepasst einzustufen, so dass durch eine andere Tätigkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte (S. 33 Ziff. VII./1. f.). 3.2.2 Die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 424) stützte sich bezüglich der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. November 2020 (AB 388). Dieser führte aus, es lägen keine neuen Diagnosen oder Befunde vor, welche die Arbeitsfähigkeit in einem höheren Mass beeinträchtigten als bisher. Es sei keine Verschlechterung seit der Mitteilung vom 17. Oktober 2017 ausgewiesen. Im Rahmen der Arthrogryposis congenita der Beine mit persistierender Paraparese bestehe eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei körperlich leichten Tätigkeiten. Bei aktivierter hypertropher AC- Gelenkarthrose, subakromialer Enge und ansatznaher geringfügig degenerierter Supraspinatussehne bestehe eine verminderte Belastbarkeit der linken Schulter für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie für Gewichtsbelastungen unter gewissen Körperpositionen. Zumutbar seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 10 körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ganztags über 4.25 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien anhaltende Zwangshaltungen, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe, Überkopfarbeiten und das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Die von der Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … entspreche diesem angepassten Leistungsprofil (S. 5). 3.2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 11 3.2.5 Die Aktenbeurteilung das RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 24. November 2020 (AB 388) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Zwar klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 8. März 2021 im Sitzungszimmer der Beschwerdegegnerin über vermehrte subjektive Beschwerden (AB 396 S. 2 Ziff. 1.1) und auch im Revisionsfragebogen (AB 354 S. 1 Ziff. 1.1) bzw. im Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. September 2019 (AB 358 S. 1 Ziff. 1) wurde im Jahr 2019 zunächst noch eine Gesundheitsverschlechterung postuliert. Im Jahr 2020 erklärten jedoch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Hausarzt, der Gesundheitszustand sei unverändert bzw. stationär (AB 374 S. 1 Ziff. 1.1, 384 S. 2 Ziff. 1). Dass sich die Befundlage bzw. die Auswirkungen der seit jeher bestehenden Arthrogryposis congenita der Beine (ICD-10: Q74.3) auf die funktionelle Leistungsfähigkeit seit der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. C.________ (AB 307.1) wesentlich geändert hätten, ist aktenmässig nicht ausgewiesen und wird beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht. Der RAD-Arzt zog nebst der persistierenden Paraparese beider Beine im Rahmen des differenziert formulierten Zumutbarkeitsprofils (AB 388 S. 5) auch die Beschwerden an der linken Schulter (AC-Gelenkarthrose, subakromiale Enge, geringfügige Degeneration der Supraspinatussehne) mit ein, wobei sich diese nur auf körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten niederschlagen. Somit besteht weiterhin eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ein medizinischer Revisionsgrund liegt dementsprechend nicht vor. 3.3 Was die erwerblichen Verhältnisse betrifft, erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei Erlass der Mitteilung vom 17. Oktober 2017 (AB 323) trotz des mit der Geburt der Tochter vom 27. April 2015 (AB 242 S. 5) angenommenen (AB 252 S. 4 Ziff. 3.5), jedoch unberücksichtigt zu bleibenden Statuswechsels (vgl. BGE 143 I 50; AB 297, 299), wie bis anhin als vollerwerbstätig. Die Geburt des Sohnes am 1. März 2019 (AB 349 S. 3) stellt nunmehr für sich allein einen zulässigen Revisionsgrund dar (vgl. BGE 147 V 124; BVR 2020 S. 270; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], IV-Rundschreiben Nr. 372 S. 2 in fine), zumal zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall in Teilzeit erwerbstätig wäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 12 und damit die Invaliditätsbemessung – anders als im Referenzzeitpunkt – anhand der gemischten Methode zu erfolgen hat. Der Rentenanspruch ist damit frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 4. Nachzugehen ist der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Beschwerdeführerin nach der Geburt des Sohnes am 1. März 2019 (AB 349 S. 3) im Gesundheitsfall einen Beschäftigungsgrad von 50 % (AB 396 S. 4 f. Ziff. 3.4) oder einen solchen von 80 % (Beschwerde S. 10 Ziff. Ill Art. 6 sowie S. 12 Ziff. Ill Art. 7) innegehabt hätte. 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 13 4.2 Zur Begründung eines Erwerbsstatus von 50 % bezieht sich die Abklärungsfachperson mehrfach auf die "Aussage der ersten Stunde" (AB 396 S. 5 Ziff. 3.4, 423 S. 3). Sie beruft sich damit auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 24. Juli 2015 angab, sie möchte nach der abgeschlossenen Wundheilung im Zusammenhang mit dem Kaiserschnitt so schnell wie möglich ihre Arbeit wieder aufnehmen und nach Möglichkeit erneut das Pensum von 50 % umsetzen. Die Mutter und Schwiegermutter warteten schon darauf, die Tochter betreuen zu können (AB 252 S. 4 Ziff. 3.5, 264 S. 4 Ziff. 3.5). Die Abklärungsfachperson erachtete die Angaben als nachvollziehbar und setzte den Status auf je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich Haushalt fest, dies obwohl die Aussagen der Beschwerdeführerin sich offensichtlich einzig und allein auf die damalige Situation mit Behinderung, nicht aber den hypothetischen Validitätsfall bezogen, mithin die Beschwerdeführerin die Frage nach der Erwerbstätigkeit im Validitätsfall gar nicht beantwortete. Dies erhellt nicht nur aus den Angaben der Beschwerdeführerin zur Ziff. 3.5 ("Würde bei Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?"), sondern auch jenen zur aktuellen Erwerbstätigkeit (Ziff. 3.2), wonach sie so schnell als möglich wieder arbeiten gehen möchte, wobei vorgesehen sei, dass sie das ehemalige Pensum von 50 % (beim bisherigen Arbeitgeber) wieder wahrnehme. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2015 das Arbeitspensum bei guter Gesundheit mit 50 % angegeben habe (AB 423 S. 3), ist somit unzutreffend (vgl. AB 411 S. 2 in fine). Spätestens durch die mit VGE IV/2016/625 (vgl. insbesondere E. 4.2 [AB 287]) aufgehobene Verfügung vom 30. Mai 2016 (AB 278) musste sich die Beschwerdeführerin der versicherungsrechtlichen Tragweite der Statusfrage bewusst sein, weshalb für danach getätigte Äusserungen die Beweismaxime der spontanen "Aussage der ersten Stunde" nicht zum Tragen kommen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob es anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 8. März 2021 erneut zu einem Missverständnis kam, wie sich der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 14 sprächsablauf gestaltete bzw. ob sich die Abklärungsfachperson unprofessionell verhielt (AB 411 S. 4, 411 S. 7 = Beschwerdebeilage [BB] 3; Beschwerde S. 6 ff. Ziff. Ill Art. 4 f.). Damit erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) die Abnahme des offerierten Zeugenbeweises ebenso wie die Durchführung eines Parteiverhörs. Die Statusfrage ist anhand der einzelnen Prüfelemente (vgl. E. 4.1 hiervor) zu beantworten. Soweit die Abklärungsfachperson zur Begründung eines 50 %-Pensums dabei die allgemeine Lebenserfahrung heranzog (AB 396 S. 5 Ziff. 3.4), wies die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass diese Argumentationslinie in den empirischen Erhebungen nicht ohne weiteres Rückhalt findet (AB 411 S. 3 mit Hinweis auf Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle "Erwerbsmodelle bei Paaren nach Alter des jüngsten Kindes und Anzahl Kinder im Haushalt, 2019"): Zwar ist die besagte Tabelle hier insoweit nicht einschlägig, als beide in Frage kommenden Pensen in derselben Spalte zusammengefasst sind, immerhin ist aber augenfällig, dass bei Paaren mit zwei Kindern, wobei das Jüngste 0-3 Jahre alt ist, die Differenz zwischen den Konstellationen "Partner Vollzeit / Partnerin Teilzeit 1-49 %" und Partner Vollzeit / Partnerin 50-89 %" mit den Werten 28.3 bzw. 23.9 nicht signifikant ausfällt. 4.2.1 Bezüglich der erwerblichen Verhältnisse ergibt sich aus den Akten das Folgende: Nach der von der Invalidenversicherung gewährten erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. AB 129, 134) arbeitete die Beschwerdeführerin ab Juli 2009 zunächst mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % für das Einzelunternehmen F.________, G.________ bzw. ab September 2009 für die F.________ GmbH (heute: H.________ GmbH [vgl. <www.zefix.ch>]; AB 158, 167 f.). Aus gesundheitlichen Gründen reduzierte sie das Pensum per Dezember 2009 auf 50 % (AB 179, 191) und stand danach von August 2011 bis August 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit der I.________ AG, wobei sie mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als … eingesetzt wurde (AB 200 S. 2-5, 207 S. 3, 317 S. 2, 378 S. 2, 396 S. 4 Ziff. 3.3; Beschwerde S. 13 Ziff. III Art. 8). Nach der Geburt der Tochter im April 2015 (AB 242 S. 5) und anschliessendem Mutterschaftsurlaub wurde das letzte Arbeitsverhältnis per August 2015 im gegenseitigem Einverständnis, aber auf Initiative der Arbeitgeberin, aufgelöst, wobei die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 15 führerin nach ihren glaubhaften Bekundungen trotz Betreuungspflichten gerne so schnell wie möglich das bisherige Pensum wiederaufgenommen hätte (AB 396 S. 4 Ziff. 3.3 f.). Da die Beschwerdeführerin durch das als Geburtsgebrechen anerkannte Leiden (vgl. Ziffer 181 und 397 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]; vgl. AB 196.1 S. 4 und 122) seit jeher eingeschränkt ist, kommt der Erwerbsbiographie im vorliegenden Kontext nur eine geringe Aussagekraft zu. Immerhin sprechen einerseits die bisherigen Arbeitspensen nicht gegen einen höhergradigen Beschäftigungsgrad im hypothetischen Gesundheitsfall, andererseits schöpfte die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit jeweils optimal aus, woraus zu schliessen ist, dass sie im Validitätsfall jedenfalls nicht niederschwelliger erwerbstätig gewesen wäre. 4.2.2 Das Alter betreffend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, welche bei der Einleitung des Revisionsverfahrens im Mai 2019 (AB 352) 30 Jahre alt war, noch über eine lange Aktivitätsdauer verfügte. Dieser Umstand kann zwar als Indiz für eine Erwerbstätigkeit gewertet werden, lässt aber keine konkreten Rückschlüsse auf einen bestimmten Beschäftigungsgrad zu. 4.2.3 Mit Blick auf die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ausgebildete … (AB 159, 165 S. 2, 307.1 S. 14) ist. Sie leitete vor der Geburt des ersten Kindes das … der I.________ AG und es war offenbar vorgesehen, dass sie zusätzlich "… (…) übernimmt (AB 396 S. 5 Ziff. 3.4), was für gute berufliche Fähigkeiten und eine gewisse Flexibilität bzw. für Ambitionen, sich beruflich weiterzuentwickeln, spricht. Dies deutet darauf hin, dass sie ihre Fähigkeiten und ihre Ausbildung auch im Gesundheitsfall trotz Betreuungspflichten möglichst gut hätte verwerten wollen, was tendenziell für ein höheres Arbeitspensum spricht. Im Übrigen ist notorisch, dass auf dem Arbeitsmarkt in der Berufsgruppe der … und verwandten Berufe – je nach Wirtschaftszweig bzw. Unternehmensgrösse – höherprozentige Teilzeitarbeitsverhältnisse durchaus verbreitet sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 16 4.2.4 Bezüglich der persönlichen Neigungen und Begabung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Basteln, Nähen, Stricken, Kochen, Backen und "Hinausgehen" als ihre Hobbies bezeichnet (AB 307.1 S. 15), was ohne weiteres mit einer höherprozentigen Erwerbstätigkeit vereinbar ist. Auch im Gesundheitsfall würde sie aufgrund der Betreuungspflichten den zeitintensiven wettkampfmässigen … wohl nicht mehr betreiben. Ihre sportliche Vergangenheit im … und als Teilnehmerin an … (vgl. …) indiziert aber eine leistungsorientierte Persönlichkeit (vgl. bereits AB 101 S. 1), welche sie nach Abschluss der Sportkarriere in der Erwerbstätigkeit zum Einsatz gebracht hätte. Die Beschwerdeführerin machte denn auch wiederholt den hohen Stellenwert der Erwerbstätigkeit in ihrem Leben klar (AB 252 S. 4 Ziff. 3.5, 364 S. 4 Ziff. 3.5, 396 S. 4 Ziff. 3.4; Beschwerde S. 9 f. Ziff. III Art. 6). Dies spricht eher dafür, dass sie bei guter Gesundheit die Bereitschaft und den Willen für ein höheres Teilzeitpensum gehabt hätte. 4.2.5 Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse stellen sich wie folgt dar: Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde – nachdem er kurz vor dem Abschluss der Berufslehre zum … einen Berufsunfall erlitt (und sich dabei eine inkomplette Tetraplegie zuzog) – zum … umgeschult und ist mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als … erwerbstätig (AB 396 S. 3 Ziff. 2.1, S. 8 Ziff. 6.3; vgl. …). Er kann zwar (allenfalls pandemiebedingt nur vorübergehend) im Homeoffice arbeiten (AB 396 S. 8 Ziff. 7.2), steht aufgrund des Arbeitspensums für die Kinderbetreuung aber zeitlich nur beschränkt zur Verfügung. Jedoch wären die beiden in relativ kurzer Distanz zum Wohnort der Beschwerdeführerin lebenden und nicht mehr erwerbstätigen Grossmütter der Kinder bereit und in der Lage, die bereits übernommene Betreuung zu erweitern (AB 252 S. 4 Ziff. 3.5, 252 S. 12 Ziff. 6, 264 S. 4 Ziff. 3.5, 264 S. 12 Ziff. 6, 396 S. 5 Ziff. 3.4; Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 6). Dies wird seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, weshalb sich weitere diesbezügliche Sachverhaltserhebungen in Form von Zeugeneinvernahmen erübrigen (Beschwerde S. 10 Ziff. III Art. 6). Hinzu kommt, dass der Wohnort der Beschwerdeführerin über ein umfangreiches Angebot für die Fremdbetreuung von Kindern mittels Kindertagesstätten, Tagesfamilien und flächendeckende Tagesschulen verfügt, wobei eine Betreuung in der Regel bereits ab einem Kindesalter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 17 von drei Monaten möglich ist. Die finanziellen Aspekte stehen angesichts des Vollpensums des Ehegatten und des hier zur Diskussion stehenden Beschäftigungsgrades der Beschwerdeführerin von 50 % bzw. 80 % nicht im Vordergrund. 4.2.6 In der Gesamtbetrachtung ergibt sich vor allem mit Blick auf die Ausbildung bzw. beruflichen Fähigkeiten, die persönliche Neigung und Begabung sowie die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ein leichter Überhang der relevanten Faktoren zu Gunsten eines höheren Arbeitspensums. Mithin wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall trotz Betreuungspflichten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) eher 80 % als 50 % erwerbstätig gewesen. Der Invaliditätsgrad ist folglich mittels gemischter Methode sowie eines Status von 80 % Erwerb bzw. 20 % Aufgabenbereich Haushalt zu bemessen. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 18 stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdeführerin leidet an einem Geburtsgebrechen, womit eine Geburts- bzw. Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 IVV vorliegt (vgl. Rz. 3035 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Somit betrug das Valideneinkommen ab Mai 2019 (Einleitung des Revisionsverfahrens [AB 352]) unbestrittenermassen Fr. 83'000.-- (BSV, IV-Rundschreiben Nr. 378; AB 396 S. 7 Ziff. 5.2; Beschwerde S. 12 f. Ziff. Ill Art. 8). 5.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete … (AB 159, 165 S. 2; AB 307.1 S. 14) und steht in keinem Arbeitsverhältnis mehr, sondern ist als selbstständige … tätig, ohne ein massgebliches Erwerbseinkommen zu erzielen (AB 396/4 Ziff. 3.3; vgl. auch …). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle T17, ISCO-Berufsgruppe Ziff. 41, jedoch zog sie den Totalwert des Lebensalters 30-49 (Fr. 6'220.--) statt den Wert für Frauen (Fr. 6'129.--) heran. Unter Berücksichtigung des korrekten Werts ergibt sich für das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 38'714.-- (Fr. 6'129.-- x 12 / 40 x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2019, Sektor III oder Total] / 101.7 x 102.7 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, Sektor 3 Dienstleistungen oder Total, Indices 2018 bzw. 2019] x 50 % [Restarbeitsfähigkeit]). Ob hiervon ein leidensbedingter Abzug zuzulassen ist bzw. dieser auf 15 % zu veranschlagen wäre (Beschwerde S. 12 f. Ziff. III Art. 8), kann mangels Auswirkung auf den Rentenanspruch letztlich offen bleiben (vgl. E. 7 hiernach). Unter Berücksichtigung des geforderten Abzugs ergäbe sich ein Invalideneinkommen Fr. 32'907.-- (Fr. 38'714.-- ./. 15 %).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 19 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine ungewichtete Einschränkung von mindestens 53.36 % ([Fr. 83'000.-- ./. Fr. 38'714.--] / Fr. 83'000.-- x 100) bzw. höchstens 60.35 % ([Fr. 83'000.-- ./. Fr. 32'907.--] / Fr. 83'000.-- x 100). Gewichtet mit dem Status von 80 % (vgl. E. 4.2.6 hiervor) ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von mindestens 42.69 % (53.36 % x 0.8) bzw. höchstens 48.28 % (60.35 % x 0.8). 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 6.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 11. März 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand des Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von ungewichtet 35 % (AB 396 S. 12), was gewichtet einer Einschränkung von 7 % (35 % x 0.2 [Anteil Haushalt; vgl. E. 4.2.6 hiervor]) entspricht. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Erhebung vom 8. März 2021 verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 20 Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3087 KSIH. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderung in Form der Mithilfe des Ehemannes – trotz dessen inkompletter Tetraplegie – vorgenommen (vgl. Rz. 3090 KSIH, AB 423); welche weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 6.1 hiervor), sind – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 14 ff. Ziff. III Art. 9) – nicht ersichtlich. Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 11. März 2021 (AB 396) ist demnach bezüglich der Einschränkungen im Haushalt voll beweiskräftig. 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.4 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) mindestens 50 % (42.69 % + 7 %) und höchstens 55 % (48.28 % + 7 %). Damit wirkte sich die Statusänderung (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht auf den Rentenanspruch aus. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021 (AB 424) ersatzlos aufzuheben. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 21 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt und Notar B.________ vertreten. Dieser macht mit Kostennote vom 28. Oktober 2021 ein Honorar von Fr. 4'365.90 (16.17 Stunden à Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 130.-- und Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 346.20, somit total Fr. 4'842.10, geltend. Dies erscheint mit Blick auf den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts wie auch rechtlich wenig umfangreichen Prozessgegenstand, den dadurch gebotenen Aufwand sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch. Die Parteientschädigung wird vom Gericht ermessensweise auf pauschal Fr. 3'500.--, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Juli 2021 aufgehoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Nov. 2021, IV/21/614, Seite 22 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.