200 21 60 FZ FUR/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. März 2021 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, FZ/21/60, Seite 2 Sachverhalt: A. In der Trennungsvereinbarung zwischen dem 1964 geborenen A.________ und der 1973 geborenen B.________ vom Juni 2020 (Akten der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK [nachfolgend EAK oder Beschwerdegegnerin; act. II] 5-7) stellte das Ehepaar fest, dass es seit dem 1. April 2018 getrennt lebt und es vereinbarte, dass für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die beiden unmündigen Töchter unter die Obhut der Kindesmutter bei Wohnsitz bei ihr gestellt werden. Am 28. Juli 2020 (act. II 1) leitete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) der EAK ein Gesuch der Kindesmutter vom 26. Juli 2020 (act. II 2-4) um Drittauszahlung von Familienzulagen weiter. Am 24. August 2020 (act. II 17-18) verneinte die EAK gegenüber der Arbeitgeberin von A.________ rückwirkend per 1. April 2018 einen Anspruch von Letzterem auf Familienzulagen, da die Kinder seither überwiegend bei der Kindesmutter gelebt hätten. Mit Schreiben vom gleichen Tag (act. II 19-20) teilte die EAK der Arbeitgeberin die Rückforderung der zwischen dem 1. April 2018 und dem 31. Juli 2020 ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 14'260.-- mit. Nachdem A.________ Einwände erhoben hatte (act. II 21 ff.), verfügte die EAK ihm gegenüber am 20. Oktober 2020 (act. II 68-71) die Rückforderung von Fr. 14'260.--. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 72-74) wies sie mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 (act. II 156-159) ab. B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 erhob A.________ dagegen Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, FZ/21/60, Seite 3 In einem zweiten Schriftenwechsel (Eingaben vom 18. Februar und 9. März 2021) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 20. Oktober 2020 (act. II 68-71) bestätigende Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 (act. II 156-159). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 31. Juli 2020 dem Beschwerdeführer ausgerichteten Familienzulagen im Umfang von Fr. 14'260.--. Soweit in den Rechtsschriften sinngemäss Ausführungen zur Gutgläubigkeit des Bezugs gemacht werden, so sind diese einzig für die Frage eines allfälligen Erlasses von Bedeutung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, FZ/21/60, Seite 4 Ein entsprechendes Gesuch wurde – soweit ersichtlich – bisher nicht gestellt und die Verwaltung hat bisher nichts Entsprechendes verfügt. Ein allfälliger Erlass der Rückforderung ist somit nicht Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG werden Kinderzulagen ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet. Laut lit. b dieser Bestimmung werden ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, Ausbildungszulagen ausgerichtet. Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 1 FamZG) und die Ausbildungszulage mindestens Fr. 250.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG). 2.2 Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art 7 Abs. 1 FamZG in nachfolgender Reihe zu: a) der erwerbstätigen Person;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, FZ/21/60, Seite 5 b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; f) der Person mit dem höheren AHV-Pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.1 Rückerstattungspflichtig ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber, welcher – als blosse Zahlstelle ohne eigene Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis – die Leistungen im Auftrag der Familienausgleichskasse ausbezahlt hat, ist nur in Ausnahmefällen rückerstattungspflichtig, etwa wenn er die Zulagen zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag, fürsorgerisch tätig zu sein, erhalten hat (BGE 140 V 233 E. 3.3 S. 235). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, FZ/21/60, Seite 6 aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 3. Vorab stellt sich die Frage, wer im fraglichen Zeitraum Anspruch auf Ausrichtung der Familienzulagen hatte. Die Anspruchskonkurrenz ist in Art. 7 FamZG geregelt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.1 Auszugehen ist davon, dass beide Ehegatten während der fraglichen Zeit vom 1. April 2018 bis zum 31. Juli 2020 erwerbstätig waren (vgl. u.a. act. II 69, 100, 112, 121, 134, 138, 142), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Damit trifft Art. 7 Abs. 1 lit a FamZG sowohl auf ihn als auch die Kindesmutter zu und diesem Argument kommt vorliegend für die Reihenfolge des Anspruchs keine Abgrenzungskraft zu. Als zweites Kriterium bezeichnet Art. 7 Abs. 1 FamZG diejenige Person als anspruchsberechtigt, die die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit hatte (lit. b der Norm) bzw. bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte (lit. c der Norm). Diese lag in der hier massgebenden Zeit unbestrittenermassen bei der Kindesmutter (vgl. Trennungsvereinbarung vom Juni 2020 [act. II 5 Ziff. 2]). Damit steht gleichzeitig fest, dass diese und nicht der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne gemäss der unter E. 2.2. dargelegten Kaskadenordnung als Erstanspruchsberechtigte für Familienzulagen anspruchsberechtigt war. 3.2 Weiter steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 1. April 2018 und dem 31. Juli 2020 Familienzulagen für seine beiden Kinder im Umfang von Fr. 14'260.-- bezogen hat, die Kindesmutter für die gleichen Kinder am 26. Juli 2020 (act. II 2-4) Familienzulagen beantragte, und ihr die AKB rückwirkend für die gleiche Zeit Familienzulagen ausrichtete. Damit liegt ein unrechtmässiger Doppelbezug seitens des Beschwerdeführers vor, was eine Rückforderung und zwar ihm gegenüber zur Folge hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, FZ/21/60, Seite 7 hinweist (Beschwerdeantwort S. 2), bedeutet „zu Unrecht'' den Wegfall des Rechtsgrundes, d.h. hier der Anspruchsberechtigung. Dabei spielt ein allfälliges Verschulden der involvierten Parteien keine Rolle, bzw. es ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, ob der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern und der Kindesmutter nachgekommen ist oder nicht. 3.3 Den für diese Rückforderung notwendigen Rückkommenstitel (vgl. E. 2.3 hiervor) stellt der nachträglich bekannt gewordene Anspruch auf bzw. Bezug von Familienzulagen durch die Kindesmutter bzw. der doppele Bezug der Zulagen dar. Nachdem die EAK frühestens mit der Zustellung des Gesuchs um Drittauszahlung Ende Juli 2020 (act. I 1) auf einen allfälligen Anspruch der Kindesmutter und damit einen Doppelbezug informiert worden war, hat sie am 20. Oktober 2020 (act. II 68-71) über die Rückerstattung verfügt, sodass der Rückforderungsanspruch sowohl innerhalb der früher gültigen einjährigen (aARt. 25 Abs. 1 ATSG) als auch der seit 1. Januar 2021 massgebenden dreijährigen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) (relativen) Frist geltend gemacht wurde, so dass die Frage, welche der beiden Gesetzesvarianten vorliegend massgebend sind, nicht beantwortete werden muss. Da es um Leistungen ab April 2018 geht, ist auch die (absolute) fünfjährige Verwirkungsfirst gewahrt. Der Rückforderungsanspruch ist mithin nicht verwirkt. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 (act. II 156-159) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, FZ/21/60, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.