200 21 597 ALV WIS/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 29. August 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, ALV/21/597, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 21. November 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2019 (Akten der Arbeitslosenversicherung [act. II pag. 545 ff.). Zwischen Dezember 2019 und April 2020 bezog der Versicherte daraufhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. II pag. 440, 464, 469, 475, 476); dies basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 1'527.25 (vgl. act. II pag. 484). Am 27. Februar 2020 (act. II pag. 472) beanstandete der Versicherte die Festsetzung des versicherten Verdienstes und verlangte eine diesbezügliche Verfügung. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (act. II pag. 420 ff.) verneinte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner), eine Anspruchsberechtigung ab 2. Dezember 2019. Gleichzeitig forderte es die bereits ausgerichteten Leistungen im Betrag von Fr. 6'816.15 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II pag. 325 ff., 335 ff.) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 (act. II pag. 317) ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 17. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (act. II 273 ff.). Soweit auf die Beschwerde einzutreten war, hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2021, ALV/2020/593, teilweise gut. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid soweit die Verhältnisse vom 2. Dezember 2019 bis 22. April 2020 betreffend auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und wies die Akten zurück an die Arbeitslosenkasse zwecks Neuberechnung der Rückforderung. B. In der Folge nahm die Arbeitslosenkasse die angeordnete Neuberechnung vor und verfügte am 24. März 2021 (act. II pag. 73 ff.) die Rückforderung von im Zeitraum vom 23. bis 30. April 2020 zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 500.20. Die dagegen erhobene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, ALV/21/597, Seite 3 Einsprache (act. II pag. 44 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (act. II pag. 29 ff.). ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. September 2021 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtenen Verfügungen vom 27. Juli 2021 und 24. März 2021 seien aufzuheben. 2. Das zuständige Amt für Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm rechtlich zustehenden Arbeitslosentaggelder ab 2. Dezember 2019 bis 22. April 2020 basierend auf dem Lohnausweis 2019 zu entschädigen. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Zahlung infolge Rückforderung von erhaltenen Leistungen im Betrag von Fr. 500.20 für die Zeit vom 23. April 2020 – 30. April 2020 zu leisten hat. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, ALV/21/597, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (act. II pag. 29 ff.), mittels welchem der Beschwerdegegner die am 24. März 2021 (act. II pag. 73 ff.) verfügte Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 500.20 bestätigte. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 24. März 2021 (act. II pag. 73 ff.) beantragt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Weiter ist aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren (vgl. HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73 und Art. 90 N. 3; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1) auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Zahlung infolge Rückforderung von erhaltenen Leistungen im Betrag von Fr. 500.20 für die Zeit vom 23. bis 30. April 2020 zu leisten habe (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 3), nicht einzutreten. Das damit Angestrebte wird ohne weiteres bereits mit dem Begehren um (ersatzlose) Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2021 (Beschwerde S. 2 Ziff. I
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, ALV/21/597, Seite 5 Rechtsbegehren Ziff. 1) erreicht. Soweit beantragt wird, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm rechtlich zustehenden Arbeitslosentaggelder ab 2. Dezember 2019 bis 22. April 2020 basierend auf dem Lohnausweis 2019 zu entschädigen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 2), ist festzuhalten, dass die Höhe des versicherten Verdienstes vorliegend ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegt. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 500.20 (vgl. act. II pag. 29) und liegt demnach unter Fr. 20'000.--, womit die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 (Art. 95 Abs. 1 AVIG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 In VGE ALV/2020/593 bejahte das Verwaltungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. Dezember 2019 bis 22. April 2020. Ab dem 23. April 2020 verneinte es einen entsprechenden Anspruch aufgrund der ab diesem Zeitpunkt bestehenden arbeitgeberähnlichen Stellung (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit c AVIG) des Beschwerdeführers (E. 5.4). Die für den Zeitraum vom 23. bis 30. April 2020 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, ALV/21/597, Seite 6 pag. 440) ist dementsprechend zu Unrecht ausgerichtet worden und ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Im Zeitraum vom 2. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 6'816.15 ausgerichtet (vgl. act. II pag. 440, 464, 469, 475, 476). Wie aus den Abrechnungen vom 19. März 2021 hervorgeht, betrug der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für jenen Zeitraum Fr. 6'315.95 (act. II pag. 76 ff.). Die Differenz zwischen den ausgerichteten Leistungen und dem effektiv bestehenden Anspruch beträgt demnach Fr. 500.20, was der Höhe der verfügten Rückerstattung entspricht. Diese ist somit auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.3 An der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers ändert nichts, dass ihm für den Zeitraum vom 2. Dezember 2019 bis zum 22. April 2020 möglicherweise eine höhere Arbeitslosenentschädigung zusteht, als ihm bislang ausgerichtet worden ist, und die entsprechende Differenz den hier streitigen Rückforderungsbetrag übersteigt. Wie vorstehend dargelegt, liegt die Höhe des versicherten Verdienstes ausserhalb des Anfechtungsund Streitgegenstandes (vgl. E. 1.3 hiervor), weshalb das Gericht hierüber nicht zu befinden hat. Immerhin ist aber festzustellen, dass der Beschwerdegegner trotz erkanntem Handlungsbedarf (vgl. verwaltungsinterne E-Mail vom 28. Juli 2021 [act. II pag. 27]) diesbezüglich soweit ersichtlich bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 keine Verfügung erlassen hat. Die Akten werden an den Beschwerdegegner überwiesen, damit er über den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers – falls nicht zwischenzeitlich geschehen – befinde und den ihm allenfalls zustehenden Betrag ausbezahle. 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (act. II pag. 29 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, ALV/21/597, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Akten gehen an das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2022, ALV/21/597, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.