200 21 555 ALV SCI/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Mutter einer im … 2002 geborenen Tochter, meldete sich am 18. März 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis bei der C.________ per 31. März 2021 gekündigt hatte (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 86; 107). Gleichentags beantragte die Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2021 (act. II 103). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 (act. II 60-62) setzte die Unia das Taggeld auf 70% des versicherten Verdienstes bei fünf Wartetagen und ohne Anspruch auf einen Familienzuschlag fest. In der Begründung hielt sie fest, die Tochter der Versicherten habe sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in keiner Ausbildung befunden, womit kein Anspruch auf ein 80%iges Taggeld bestehe. Ferner betrage der versicherte Verdienst mehr als Fr. 5'000.--, weshalb fünf Wartetage zu bestehen seien. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 52-56) wies die Unia mit Entscheid vom 16. Juni 2021 (act. II 29-34) ab. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die B.________ mit Eingabe vom 6. August 2021 (Postversand 9. August 2021) Beschwerde erheben. Sie stellt das folgende Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 16. Juni 2021 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin sind ab dem 1. April 2021 Taggeldleistungen im Umfang von 80% zu entrichten und keine allgemeinen Wartetage zu verfügen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 (act. II 29-34). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldhöhe zu Recht auf 70% (statt 80%) des versicherten Verdienstes festgesetzt und fünf Wartetage verfügt hat. Nicht streitig ist demgegenüber der in der Verfügung vom 3. Mai 2021 verneinte und bereits im Einspracheverfahren nicht Streitgegenstand bildende Anspruch auf einen Familienzuschlag (act. II 60), nachdem die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Erwerbstätigkeit des Vaters der Tochter und damit des primär Anspruchsberechtigten Elternteils (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG; act. II 93 Ziff. 3) zu Recht ausdrücklich darauf verzichtet hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 4 1.3 Bei 70% des (unbestrittenen) versicherten Verdienstes (act. II 67) von Fr. 4'848.-- beträgt die Taggeldhöhe Fr. 156.40 (Fr. 4'848.-- /21.7 Tage [Art. 40a AVIV] x 0.7 [vgl. act. II 63]), bei 80% Fr. 178.75 (Fr. 4'848.-- /21.7 Tage x 0.8). Dadurch resultiert eine Differenz pro Taggeld von Fr. 22.35 (Fr. 178.75 - Fr. 156.40) respektive – bei einer (unbestrittenen) Höchstzahl von 400 Taggeldern (act. II 67) – von Fr. 8'940.-- (Fr. 22.35 x 400). Unter zusätzlicher Berücksichtigung von fünf Wartetaggeldern von Fr. 893.75 (5 x Fr. 178.75) ergibt dies einen (unter Fr. 20'000.-- liegenden) Streitwert von Fr. 9'833.75 (Fr. 8'940.-- + Fr. 893.75). Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80% des versicherten Verdienstes. Nach Abs. 2 erhalten ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes Versicherte, die a. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben; b. ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und c. keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 5 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Art. 22 Abs. 2 AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unterhaltspflichtig ist (Art. 33 Abs. 1 AVIV). 2.2.2 Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Art. 277 ZGB hält demnach den Grundsatz fest, dass die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1), bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aber auch darüber hinaus dauert (Abs. 2). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist (vgl. FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2018, N. 12 zu Art. 277 ZGB) und zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit befähigt (EVELYNE GMÜNDER, in: ZGB Kommentar, 3., überarbeitete Auflage, 2016, N. 3 zu Art. 277). Ein Anspruch auf Unterhalt besteht nach der Volljährigkeit nur, wenn der Ausbildungsplan bereits vor der Volljährigkeit zumindest in groben Zügen feststeht; Vorlieben und Neigungen, die sich ausschliesslich nach der Volljährigkeit entwickelt haben, können nicht berücksichtigt werden (BGE 115 II 123; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2016, 5A_664/2015, E. 2.1). Gemäss FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID ruht die Pflicht bei einem unverschuldeten Abbruch oder bei Neuorientierung lediglich; das Kind sollte in dieser Zwischenphase durch Aushilfstätigkeit für den laufenden Unterhalt aufkommen können (N. 13 zu Art. 277 ZGB). Ferner bestimmt sich der Zeitpunkt, bis zu welchem die Unterhaltspflicht dauert, objektiv je nach dem gewählten Ausbildungsgang (GMÜNDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 277). 2.2.3 Der frühere Ausnahmecharakter der Unterstützungspflicht über die Mündigkeit hinaus (vgl. BGE 129 III 375 E. 3.3 S. 377) wurde mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert. Es sollten damit zwar nicht Bummelstudenten gefördert, aber auch nicht vom Kind ausserordentliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 6 Leistungen verlangt werden, sondern Fleiss, Einsatz und guter Wille. Massstab kann nicht der Idealverlauf des jeweiligen Bildungsganges sein. Ebenso sind obligatorische oder doch faktisch unentbehrliche Praktika oder Sprach(schul)aufenthalte und Ähnliches zu berücksichtigen (BGE 130 V 237 E. 3.2 S. 238). Durch gelegentliche Misserfolge oder eine kurze Zeit der Untätigkeit verzögert sich die Ausbildung grundsätzlich nicht übermässig; das Kind muss jedoch einen guten Willen zeigen, die Ausbildung voranzutreiben und Erfolge nachweisen können (vgl. Berner Kommentar, Update, N. 119 ff. zu Art. 277 ZGB; GMÜNDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 277). Indessen geht die Eigenverantwortung des mündigen Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern in jedem Fall vor (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB), weshalb dieses, soweit mit der Ausbildung vereinbar, alle Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeiten selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen, wobei allenfalls ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen ist (Entscheid des BGer vom 19. Februar 2010, 8C_882/2009, E. 5.1). 2.3 2.3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 AVIG beginnt der Anspruch nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit: a. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 60’001.-und Fr. 90’000.--; b. 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 90’001.-und Fr. 125’000.--; c. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über Fr. 125’000.--. 2.3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1bis AVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. So haben nach Art. 6a Abs. 2 AVIV Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. Gemäss Abs. 3 haben Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 7 Fr. 36'001.-- und Fr. 60’000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. 2.4 Im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG haben die Organe der Arbeitslosenversicherung vorfrageweise über die Mündigenunterhaltspflicht zu befinden (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Februar 2010, 8C_882/2009, E. 5.1). 3. 3.1 Zum massgeblichen Sachverhalt macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise – weitgehend überstimmend mit den entsprechenden Ausführungen in der Einsprache (vgl. act. II 53 f.) – Folgendes geltend: Es sei korrekt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im April 2021 in keiner Ausbildung gewesen sei. Sie sei im Gymnasium gewesen und habe feststellen müssen, dass ihr die angefangene Ausbildung nicht zusagt habe bzw. sie habe diese nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit auf Ende Dezember 2020 deshalb unter- und dann abgebrochen. Die Wiederaufnahme der Ausbildung sei anfänglich noch offen gestanden. Die Tochter habe sich dann umgehend im Berufsberatungs- und Informationszentrum (BIZ) über alternative Ausbildungswege und -richtungen beraten lassen und strebe derzeit eine Lehre zur "… mit Mittelschulabschluss" an. Da fast alle Lehrstellen vergeben (gewesen) seien, habe ihr das BIZ geraten, sich eine Praktikumsstelle zu organisieren und/oder vorher im … zu schnuppern. Daraufhin habe sie im Februar 2021 über einen Monat lang in einem … in … gegen Kost und Logis gearbeitet, um etwas … zu schnuppern und festzustellen, ob ihr diese Berufsrichtung entspreche. Leider seien die Arbeitgeber gemäss den dortigen Bestimmungen nicht zu dieser Beschäftigungsform befugt gewesen, so dass die Tochter der Beschwerdeführerin überstürzt die Stelle habe aufgeben müssen und nicht einmal ein Arbeitszeugnis erhalten habe. Zurzeit bewerbe sie sich um eine Schnupperstelle und später um eine Praktikumsstelle, die kein grosses Einkommen aber eine bessere Chance auf eine Lehrstelle im Sommer 2022 sowie einen Einblick in diese Berufsrichtung verspreche. Die Tochter sei dementsprechend nach zweieinhalb Jahren Gymnasium und längerer krankheitsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 8 dingter Abwesenheit mit damals erst 18 Jahren zum Schluss gekommen, dass sie die Maturität und das danach geplante Studium nicht weiterverfolgen wolle bzw. könne und sei sich deshalb am Umorientieren. Es handle sich um eine Umorientierungsphase, welche nicht einem Abbruch aus Unlust gleichkomme. Es habe des krankheitsbedingten Unterbruchs sowie der Entwicklung der Eignung und des Wunsches bedurft. Sie bemühe sich um einen neuen Ausbildungsplan und dessen Umsetzung. Den neuen Ausbildungsplan bzw. das neue Ausbildungsziel habe sie dementsprechend konkretisiert und sie sei an der Umsetzung, nämlich eine Lehre zur … mit einem Mittelschulabschluss zu bekommen. Um eine Lehrstelle zu erhalten und um sich einen vertieften Einblick in den Beruf zu verschaffen, suche sie nach einer Schnupperstelle, einem Praktikum sowie daneben eine sonstige Anstellung/einen Nebenjob, um für einen Teil ihres Unterhaltes aufzukommen. Da sie noch keine Ausbildung abgeschlossen habe, sehr jung sei, die Situation durch Corona erschwert und das erste Ziel die Ausbildung, deren Planung und Umsetzung sei (Praktikum, Lehrstelle), sei ihr das Finden eines Nebenjobs bis anhin noch nicht gelungen (Beschwerde, S. 3 f., Ziff. 2). 3.2 3.2.1 Aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin ist unbestritten und es steht fest, dass die Tochter per 1. April 2021, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend macht (act. II 103), über keine abgeschlossene Ausbildung verfügte und auch weiterhin nicht verfügt. Im Weiteren folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Tochter das Gymnasium auf Ende Dezember 2020 – mithin im Alter von gut 18 Jahren und 10 Monaten und somit nach Eintritt der Mündigkeit (Art. 14 ZGB) – abgebrochen hat. Sie begründet dies damit, dass der Tochter die angefangene Ausbildung nicht zugesagt habe. Zwar wird für die Zeit vom 12. bis 20. November sowie vom 27. November bis 31. Dezember 2020 zusätzlich eine krankheitsbedingte "Schulunfähigkeit" dokumentiert (act. II 37-39) und – wenngleich vage – auch angetönt, dass die Tochter die Maturität und das danach geplante Studium (auch) aus diesem Grund nicht weiterverfolgen wollte bzw. konnte. Indessen wird nicht substanziiert und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, dass die Tochter die ursprünglich geplante Ausbildung aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 9 im Wesentlichen krankheitsbedingten Gründen bzw. fehlenden geistigen Kompetenzen (immerhin will sie mit der Berufsmaturität weiterhin einen Mittelschulabschluss anstreben) abbrechen musste. Vielmehr steht aufgrund der beschwerdeweisen Darstellung fest, dass die Tochter nach zweieinhalb Jahren Gymnasium zum Schluss gelangte, sich beruflich umorientieren zu wollen und statt des ursprünglich geplanten Ausbildungsweges einer gymnasialen Matura mit anschliessendem Studium eine Lehre zur … zu absolvieren. Dass eine solche Absicht bereits vor der Volljährigkeit zumindest in groben Zügen festgestanden hätte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht aus den beschwerdeweisen Darlegungen ableiten. Vielmehr lassen diese allein den Schluss zu, dass die Tochter nach zweieinhalb Jahren das Gymnasium abbrach und sich danach (beim BIZ) über alternative Ausbildungswege und -richtungen beraten liess (Beschwerde, S. 3), wobei offensichtlich der Wunsch nach einer Ausbildung im Bereich … aufkam. Ebenso spricht der im Februar 2021 erfolgte Aufenthalt in …, wo sie gemäss Angaben in der Beschwerde in einem … gegen Kost und Logis gearbeitet hat, um "etwas … zu schnuppern und festzustellen, ob ihr diese Berufsrichtung entspricht" (Beschwerde, S. 3), gegen einen bereits vor Eintritt der Mündigkeit bestehenden solchen Ausbildungsplan. Insgesamt lassen die Ausführungen in der Beschwerde sowie die übrige Aktenlage damit nicht den Schluss zu, dass die Tochter ihre Absicht, einen anderen als den ursprünglich geplanten beruflichen Ausbildungsweg einzuschlagen, überwiegend wahrscheinlich vor dem 18. Altersjahr ins Auge gefasst hat. Ob im vorliegenden Fall bereits deshalb ein Anspruch auf Mündigenunterhalt zu verneinen wäre (vgl. E. 2.2.2 vorne), muss mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden. 3.2.2 Wie in E. 3.2.1 vorne bereits gezeigt, verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin derzeit über keine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, womit im Rahmen dieser Bestimmung dem Grundsatz nach eine weitere Unterhaltspflicht in Frage kommt. Indessen steht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin weiter fest, dass die Tochter weder im Zeitpunkt der Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung (pro April 2021) noch aktuell effektiv in einer Ausbildung stand bzw. steht. Vielmehr strebt sie eine solche (mit Antritt einer Lehrstelle im Herbst 2022) lediglich an (Beschwerde, S. 3), wobei sie auf der Suche nach einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 10 Schnupperstelle bzw. einem Praktikum sowie einem Nebenjob sei, um für einen Teil des Unterhalts aufzukommen (Beschwerde, S. 4). Letzteres wird indessen nicht – etwa in Form eines inzwischen abgeschlossenen Lehrvertrages oder mittels Bewerbungen – dokumentiert bzw. substanziiert. Dass sodann die ins Auge gefasste Ausbildung eine (z.B. altersbedingte) Wartezeit bis zum offenbar angestrebten Beginn im August 2022 verlangen würde oder vorgängig zur Lehre spezifische Praktika zu absolvieren wären, wird zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. auch Art. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2004 des SBFI über die berufliche Grundbildung …/… [SR; 412.101.220.04]; FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, a.a.O., N. 22a zu Art. 277 ZGB). In der hier gegebenen Konstellation – (definitiver) Abbruch der einen und keine Wiederaufnahme einer neuen Ausbildung – ist die Tochter der Beschwerdeführerin deshalb nicht als in Ausbildung stehend im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu betrachten. Damit liegt der vorliegend zu beurteilende Fall anders als der Sachverhalt, wie er etwa BGer 5A_664/2015 zugrunde lag: Dort suchte der mündige Sohn nach Abbruch des Gymnasiums sofort nach einer Alternative, schrieb mehrere Bewerbungen und absolvierte Eignungstests sowie Praktika, um sein Ziel der beruflichen Umorientierung zu erreichen (vgl. E. 2.1 f.). Vorliegend ist – wie bereits dargelegt – kein derartiges oder vergleichbares Vorgehen dokumentiert, das den Schluss erlauben würde, die Tochter treibe die ins Auge gefasste Ausbildung ernsthaft voran (vgl. E. 2.2.3 vorne). Insbesondere kann ein solches Vorgehen nicht in der (unbelegt gebliebenen) kurzzeitigen Anstellung in … erblickt werden, zumal die Tochter diese nicht im Rahmen eines bereits konkret gefassten Berufsziels bzw. Ausbildungsplans angetreten hatte, sondern um herauszufinden, ob ihr diese Berufsrichtung entsprechen könnte (vgl. E. 3.2.1 vorne). 3.2.3 Im Lichte der hiervor dargelegten Verhältnisse kann somit nicht gesagt werden, dass die Eltern die Wartezeit der Tochter, welche immerhin mindestens 19 Monate beträgt (Januar 2021 bis Juli 2022) und somit keine bloss kurzzeitige Untätigkeit (vgl. E. 2.2.3 vorne) darstellt, bis zum Beginn einer allfälligen Ausbildung mittels Unterhaltsleistungen überbrücken müssten. Vielmehr ist die Tochter in dieser Zeit von jeglicher Ausbildungstätigkeit befreit und steht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, wobei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 11 ihr – in Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung (vgl. E. 2.2.3 vorne) – zugemutet werden kann, den Unterhalt aus einem Arbeitserwerb zu bestreiten. Demnach hat sich die Tochter der Beschwerdeführerin mit Blick auf die allgemeine Schadenminderungspflicht so zu verhalten, wie sich eine Person verhalten würde, wenn sie keine Leistungen des Staates oder Dritter (hier der Eltern) erwarten dürfte, und unverzüglich eine Stelle zu suchen und anzutreten, um sich den eigenen Unterhalt zu erwirtschaften. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es ihr nicht möglich wäre, im breiten Bereich der Hilfstätigkeiten im Sinne von Kompetenzniveau 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) eine Stelle zu finden und mit dieser für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Namentlich hindert die Tochter in der hier fraglichen Zeit nichts, eine den eigenen Unterhalt sichernde ungelernte Tätigkeit im Bereich … und … anzutreten, zumal dort zufolge der pandemiebedingten Abwanderung der Fachkräfte derzeit notorisch akuter Personalmangel herrscht und ein vielfältiges Stellenangebot vorliegt. Ob damit die Unterhaltsverpflichtung der Eltern aus rein zivilrechtlicher Sicht bereits definitiv abgeschlossen ist, kann offenbleiben. So oder anders besteht eine solche Verpflichtung aktuell nicht mehr. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, der Tochter sei nach dem Abbruch des Gymnasiums im Dezember 2020 hinsichtlich der Sistierung der elterlichen Unterhaltsverpflichtung eine gewisse Anpassungsfrist zuzubilligen gewesen, so wäre diese maximal für drei Monate zu gewähren gewesen, womit spätestens ab April 2021 auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu Mündigenunterhalt mehr bestand. 3.3 Demnach existierte gegenüber der Tochter im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum keine Unterhaltspflicht. Ferner beträgt das Taggeld mehr als Fr. 140.-- und die Beschwerdeführerin bezieht auch keine Invalidenrente, weshalb die Beschwerdegegnerin das Taggeld zu Recht auf 70% des versicherten Verdienstes festgesetzt hat (vgl. E. 2.2.1 vorne). Auch hat die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid respektive der ihm zugrundeliegenden Verfügung (act. II 60) mit Blick auf den Fr. 60'001.-- unterschreitenden, indessen Fr. 36'000.-übersteigenden versicherten Verdienst von jährlich Fr. 58'176.-- (act. II 67 [Fr. 4'848.-- x 12]) fünf Wartetage zu bestehen (vgl. E. 2.3 vorne). Schliesslich kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, ob die in der Beschwerde (S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 12 2, Ziff. 2) genannten Weisungen Ziffer C69 f. der vom SECO erlassenen AVIG-Praxis ALE gesetzes- bzw. verordnungskonform sind, richten sich Verwaltungsweisungen doch an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Weisungstext allein Art. 277 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit den aktuell gültigen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Regelungen wiedergibt. 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, ALV/21/555, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.