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Bern Verwaltungsgericht 07.10.2022 200 2021 553

7 octobre 2022·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,686 mots·~23 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 (1808239 / 1808238)

Texte intégral

200 21 553 AHV WIS/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. Oktober 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 (… / …)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete bis zu seiner Frühpensionierung am 1. Mai 2017 bei der C.________, …; die mit ihm verheiratete, 1956 geborene B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete bis zum 31. Juli 2019 beim D.________, … (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22/3-5). Mit Schreiben vom 16. November 2018 (AB 25/3 ff.) wandten sich die Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons … (SVA …) und fragten – unter Beilage eigener Berechnungen für die Beitragsjahre 2017 bis 2019 –, ob es zutreffe, dass im Falle einer Frühpensionierung der Ehefrau per Ende Juni 2019 für das Jahr 2019 persönliche Beiträge für beide Ehegatten als Nichterwerbstätige zu leisten wären, während im Falle einer Frühpensionierung der Versicherten per Ende Juli 2019 keine solchen Beiträge geschuldet wären. Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber von der SVA … an die AKB weitergeleitet (AB 25/1). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 (AB 23) teilte die AKB den Versicherten mit, dass deren Berechnungen allesamt korrekt seien und aufgrund der gemachten Angaben bestätigt werden könne, dass bei einer Beendigung der Erwerbstätigkeit der Versicherten per Juni 2019 eine Erfassung für Nichterwerbstätige vorzunehmen wäre bzw. bei einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Versicherten per Juli 2019 die Beitragspflicht für beide Ehegatten für das Jahr 2019 erfüllt wäre. Sie bitte sie daher, ihr Anfang des Jahres 2020 ein beiliegendes Formular ausgefüllt und unterschrieben und zusammen mit der Steuererklärung für das Jahr 2019 und dem Lohnausweis der Ehefrau für das Jahr 2019 zuzustellen. In der Folge beendete die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit per 31. Juli 2019 (vgl. AB 22/5 und 25 [Lohnausweis der Versicherten für das Jahr 2019]). Mit Schreiben vom 13. April 2020 (AB 22/1) meldete sich der Versicherte per 1. Januar 2020 als Nichterwerbstätiger bei der AKB an und reichte Steuerunterlagen beider Ehegatten sowie eine weitere Beitragsberechnung für das Jahr 2019 ein. Mit zwei Verfügungen vom 27. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 3 (AB 15, 19) forderte die AKB von den Ehegatten für das 2019 persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge nach. Mit zwei separaten Zinsanzeigen vom 27. April 2020 (AB 16, 20) forderte die AKB zudem Zinsen auf die nachgeforderten persönlichen Beiträge für das Jahr 2019. Dagegen erhoben die Versicherten am 22. Mai 2020 gemeinsam Einsprache (AB 13). Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 (AB 1) wies die AKB die Einsprache ab und erliess gleichentags erneut zwei Verfügungen für persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 (AB 2, 4), welche inhaltlich mit den vorangegangenen Beitragsverfügungen vom 27. April 2020 (AB 15, 19) identisch waren. B. Hiergegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 5. August 2021 gemeinsam Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Verneinung einer Pflicht zur Leistung von persönlichen Beiträgen als Nichterwerbstätige für das Jahr 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 6. Oktober 2021 bzw. vom 2. November 2021 hielten die Beschwerdeführenden respektive die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 11. November 2021 nahmen die Beschwerdeführenden erneut zur Sache Stellung. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme gebracht. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf und stellte ihnen gleichzeitig frei, innert derselben Frist die Beschwerde zurückzuziehen. Der Kostenvorschuss ging am 3. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführenden als Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 und in diesem Zusammenhang insbesondere eine allfällige Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin. 1.3 Für den Beschwerdeführer wurden die persönlichen Beiträge auf Fr. 4'407.50, die Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 220.40 und die Verzugszinsen auf Fr. 51.40 festgesetzt (AB 19-21). Für die Beschwerdeführerin wurden die persönlichen Beiträge auf Fr. 4'407.50 (ohne Abzug von Beiträgen fremder Kassen von Fr. 1'792.50), die Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 130.75 und die Verzugszinsen auf Fr. 30.50 festgesetzt (AB 15- 17). Der Streitwert beträgt demnach höchstens Fr. 9'248.05, weshalb die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 5 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 381.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der Beiträge nach IVG und EOG sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.1.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 6 onen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der Beitragssatz für unselbstständig Erwerbstätige betrug im Jahr 2019 gesamthaft 10.25 % (8.4 % AHV-Beitrag [vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung]; 1.4 % IV-Beitrag [vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung {IVG; SR 831.20}]; 0.45 % EO-Beitrag [vgl. Art. 26 f. des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz {EOG; SR 834.1} i.V.m. Art. 36 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz {EOV; SR 834.11} in der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung]). 2.1.2 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183). Die eigenen Beiträge gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag betrug im hier massgebenden Beitragsjahr 2019 Fr. 395.--, der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 395.-- entrichteten, galten als Nichterwerbstätige (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; siehe auch Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [Verordnung 19; SR 831.108; AS 2018 3527]). In der Invalidenversicherung (IV) und in der Erwerbsersatzordnung (EO) entrichten Nichterwerbstätige ebenfalls einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 7 Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen, wobei die Beiträge als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen erhoben werden (Art. 3 Abs. 1bis und 2 IVG; Art. 27 Abs. 2 f. EOG). In der IV beträgt der Mindestbeitrag für obligatorisch Versicherte Fr. 66.-- und der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen des obligatorischen Mindestbeitrags (Art. 3 Abs. 1bis IVG). In der EO betrug der Mindestbeitrag im Beitragsjahr 2019 Fr. 21.-- (Art. 36 Abs. 2 EOV in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; siehe auch Art. 9 Verordnung 19) und der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen des Mindestbetrags (Art. 27 Abs. 2 EOG und Art. 36 Abs. 2 EOV). Die Ermittlung der massgebenden Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Beiträge erfolgt nach Art. 28 ff. AHVV. In diesem Zusammenhang sieht Art. 29 Abs. 3 AHVV vor, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln und den Ausgleichskassen melden. Dabei berücksichtigen sie die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juni 2020, 9C_665/2019, E. 7.1; Rz. 2104 WSN). Die Repartitionswerte haben ihre Grundlage in dem von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) herausgegebenen im Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018 (Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, geändert am 26. August 2020; abrufbar: <https://www.csi-ssk.ch/downloads/Dokumente/Kreisschreiben/Kreisschrei ben_22_Repartitionsfaktoren_D_20200826.pdf>). Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2004, 21721U, E. 5.4.1), welches keine neuen Rechte und Pflichten für Private statuiert, sondern sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden richtet (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1 S. 109; Entscheid des BGer vom 11. August 2022, 9C_37/2022, E. 4.5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss Ziff. 2 Kreisschreiben 22 betrug der Repartitionswert für im Kanton Bern gelegene nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften in den Steuerperioden 2002 bis 2018 100 %; für die Steuerperiode 2019 betrug er 155 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 8 2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht bzw. BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). 2.2.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 9 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 2.2.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Aufklärungspflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Überdies hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 10 zips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr. 5 S. 19 E. 6.2.2; ARV 2019 S. 280 E. 4.3). 2.2.3 Welche Wirkung der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich nicht in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in der Regel jedoch Genüge getan, wenn die Bürgerin oder der Bürger vor dem im Vertrauen erlittenen Nachteil bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses Ziel durch Vermeiden von Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen oder durch den – im Gesetz vorgesehenen – Ersatz des Vertrauensschadens zu erreichen. Neben einer Abwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person und dem öffentlichen Interesse sind für die Auswahl der Lösung auch die Umstände des konkreten Falles (Art der getroffenen Vorkehrungen, Möglichkeiten des Ausgleichs, Auswirkungen für die Zukunft, usw.). zu berücksichtigen (BGE 121 V 71 E. 2a S. 74). 3. 3.1 Ausweislich der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2017, mithin auch im hier streitigen Beitragsjahr 2019, als nicht mehr Erwerbstätiger obligatorisch AHV-versichert war. Die Beschwerdeführerin arbeitete als Unselbstständigerwerbende in einem Teilzeitpensum und bezahlte, wie bereits für das Jahr 2018, die persönlichen Beiträge beider Ehegatten (vgl. AB 22/3-5 und 15; vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Mit Schreiben vom 16. November 2018 (AB 25/3 ff.) fragten die Beschwerdeführenden, ob es zutreffe, dass im Falle einer Frühpensionierung der Beschwerdeführerin per Ende Juni 2019 für das Jahr 2019 persönliche Beiträge für beide Ehegatten als Nichterwerbstätige zu leisten wären, während im Falle einer Frühpensionierung der Beschwerdeführerin per Ende Juli 2019 keine solche Beiträge geschuldet wären. Der Anfrage beigelegt waren verschiedene Berechnungen der Beschwerdeführenden zu ihren finanziellen Verhältnissen und der daraus resultierenden persönlichen Beiträgen (vgl. AB 25/4 ff.). Für das Beitragsjahr 2018 (AB 25/8 f.) führten die Beschwerdeführenden unter anderem Wertschriften bzw. Kontokorrentvermögen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 11 Fr. 554'200.--, im Kanton … gelegenen Liegenschaften im Wert von Fr. 1'242'150.-- und Schulden von Fr. 285'000.--, entsprechend einem voraussichtlichen Nettovermögen von Fr. 1'511'350.--, auf (AB 25/8). Zu den Berechnungsszenarien im Falle einer Frühpensionierung der Beschwerdeführerin im Sommer 2019 hielten die Beschwerdeführenden betreffend das massgebende Vermögen fest, dieses dürfte sich im Jahr 2019 um Fr. 65'000.-- reduzieren und per Ende 2019 Fr. 1'446'350.-- betragen; auf eine nochmalige Aufstellung der einzelnen Vermögenswerte verzichteten sie (vgl. AB 25/11). 3.2 Für die Beschwerdegegnerin war anhand der Berechnungen der Beschwerdeführenden (vgl. AB 25/8 ff.) ohne weiteres zu erkennen, dass diese für das Jahr 2018 und 2019, abgesehen von einer Verminderung des Kontokorrentvermögens von Fr. 65'000.--, von denselben Vermögenswerten und insbesondere auch von unveränderten Liegenschaftswerten ausgingen. Dies war aufgrund der von den Beschwerdeführenden gemachten Verweisen sowie aus dem Zusammenhang zwischen den Berechnungen für das Jahr 2018 und den Szenarien für das Jahr 2019, anders als von der Beschwerdegegnerin vertreten (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2021, S. 2), ohne zusätzliche Abklärungen oder Nachforschungen alleine aus dem Schreiben und den dazugehörigen Berechnungen festzustellen. Der Beschwerdegegnerin hätte bei Beachtung der ihr zumutbaren und aufgrund der gegebenen Umstände gebotenen Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass die Beschwerdeführenden beim Immobilienvermögen die Erhöhung des Repartitionswertes ausser Acht gelassen hatten (vgl. AB 25/8 und 12). Da es sich beim Repartitionswert um einen zentralen Faktor für die Bemessung des massgebenden Vermögens bzw. für die Beiträge von Nichterwerbstätigen handelt (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV; siehe dazu vorne E. 2.1.2), hätte die Beschwerdegegnerin die Berechnungen der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2019 erhöhten Repartitionswertes (vgl. vorne E. 2.1.2) überprüfen müssen. Die Erhöhung des Repartitionswertes ab der Steuerperiode 2019 hätte der Beschwerdegegnerin aufgrund des Kreisschreibens 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 bereits seit März 2018 bekannt sein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 12 können. Die Beschwerdegegnerin selber hielt im Vorwort zum Jahresbericht 2019 (S. 5; abrufbar: <https://www.akbern.ch/Htdocs/Files/v/6047 .pdf>) fest, sie habe "nur durch Zufall" im November 2018 von der Änderung des Repartitionswertes per 1. Januar 2019 erfahren. Damit ist erstellt, dass sie im Zeitpunkt des Antwortschreibens vom 14. Dezember 2018 (AB 23) von der Erhöhung des Repartitionswertes tatsächlich Kenntnis hatte. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob sie nicht schon früher davon hätte wissen müssen, offenbleiben. Bei der Erhöhung des Repartitionswertes von 100 % auf 155 % ab der Steuerperiode 2019 (vgl. Kreisschreiben 22 Ziff. 2 Zeile "BE" und Ziff. 3) handelt es sich um eine klare, neue Regelung, welche einen Einfluss auf die Höhe allfälliger Beiträge der Beschwerdeführenden als Nichterwerbstätige und damit auch auf die Antwort zur erforderlichen Beschäftigungsdauer der Beschwerdeführerin hat. Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführenden im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG; vgl. dazu vorne E. 2.2.2) darauf hinweisen müssen, dass deren Berechnungen für das Jahr 2019 auf falschen Annahmen beruhten und dies Auswirkung auf die Beitragspflicht haben konnte. Denn es gehört zur Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, dass die Verwaltung die versicherten Personen auf die Rechtslage aufmerksam macht und auf allfällige (beitragsrelevante) Rechtsänderungen hinweist (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 27 N. 32 Lemma 7 f., mit Hinweisen). Dies war im vorliegenden Fall umso mehr geboten, als die Beschwerdeführenden unter Angabe verschiedener konkreter Berechnungsbeispiele eine spezifische Frage an die Beschwerdegegnerin richteten, welche sie – wie bereits erwähnt – ohne zusätzliche oder aufwändige Nachforschungen hätte beantworten können. Die von der Beschwerdegegnerin nicht wahrgenommene Aufklärungs- und Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft gleich (vgl. vorne E. 2.2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin macht mit Stellungnahme vom 2. November 2021 (S. 1 f.) geltend, ihre Auskunft sei unter dem Vorbehalt einer späteren Prüfung gestanden, da sie die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert habe, zu Beginn des Jahres 2020 die Anmeldung für Nichterwerbstätige zusammen mit der Steuererklärung und dem Lohnausweis für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 13 das Jahr 2019 einzureichen. Dies verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass die definitiven Beiträge der Beschwerdeführenden nicht aufgrund der prognostischen Zahlen, sondern erst aufgrund der Steuermeldung der kantonalen Steuerbehörde (vgl. dazu E. 3.4.2 hinten) berechnet werden können. Hier entscheidend ist aber, dass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Veranlassung die Beschwerdeführenden nicht auf die Anpassung des Repartitionswertes hinwies, obwohl dessen Bedeutung für die Bewertung des Immobilienvermögens entscheidend war. Ein dahingehender Vorbehalt ist dem Schreiben der Beschwerdegegnerin weder ausdrücklich noch sinngemäss zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden durften daher die Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen im Kontext des Schreibens ohne Weiteres so verstehen, dass gemäss ausdrücklicher Bestätigung der Beschwerdegegnerin im Falle einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin per Ende Juli 2019 die Beitragspflicht für 2019 für beide Beschwerdeführenden erfüllt sei und er sich daher erst ab dem Jahr 2020 als Nichterwerbstätiger bei der Ausgleichkasse anzumelden habe. Dies tat er denn auch im April 2020 (vgl. dazu AB 22/3 ff. [insb. S. 5 Ziff. 3.1: Beginn der Beitragspflicht "1.1.2020"]). 3.4 Es verbleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Vertrauen auf die unterbliebene respektive falsche Auskunft der Beschwerdegegnerin Dispositionen (mit Auswirkung auf die Beitragspflicht) getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. vorne E. 2.2.1 Ziff. 4). 3.4.1 Im Schreiben vom 16. November 2018 (AB 25/3) wurde einzig gefragt, ob es korrekt sei, dass im Falle einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin per 31. Juli 2019 die Beschwerdeführenden für das Jahr 2019 keine Beiträge als Nichterwerbstätige leisten müssten. Alleine daraus kann nicht abschliessend beurteilt werden, bis wann die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bei entsprechendem Bedarf weitergeführt hätte. Aus den weiteren glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführenden ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 solange gearbeitet hätte, bis sie nicht mehr als Nichterwerbstätige gegolten hätte und entsprechend keine persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige angefallen wären (vgl. AB 25/3 und 11 f., 13/1; Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 14 S. 2). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer beitragsrechtlichen Notwendigkeit nicht bloss bis Ende September 2019, sondern vielmehr auch bis Ende 2019 gearbeitet hätte. 3.4.2 Gestützt auf die von den Beschwerdeführenden deklarierten Einkommen und Vermögenswerte für das Jahr 2019 sowie die Steuermeldung der kantonalen Steuerbehörde sowie unter Berücksichtigung des massgebenden Repartitionswertes von 155 % (vgl. vorne E. 2.1.2) ergeben sich folgende Vergleichsbeiträge als Erwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätige: Für die Erwerbstätigkeit bis zum 31. Juli 2019 erzielte die Beschwerdeführerin einen Bruttolohn von Fr. 17’488.-- (AB 22/25 [Lohnausweis]). Hochgerechnet auf ein Jahr resultiert ein massgebendes Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 29’979.40 (Fr. 17'488.-- / 7 x 12). Hiervon wären – inklusive der Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 28bis AHVV – Beiträge von gesamthaft 10.25 % (vgl. vorne E. 2.1.1), entsprechend Fr. 3'073.-- (Fr. 29'979.40 x 0.1025 %), zu entrichten gewesen. Für die Ermittlung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige ist die Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung massgebend (AB 9; vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV). Anteilsmässig für die Beschwerdeführerin betrug das reine Vermögen per 31. Dezember 2019 Fr. 1'160’580.-- (Fr. 2'321'160.-- / 2) und das mit 20 multiplizierte sowie auf ein Jahr hochgerechnete Renteneinkommen (vgl. Art. 28 Abs. 2 AHVV) Fr. 921'240.-- ([Fr. 86'264.-- + Fr. 5'860.--] x 20 / 2), entsprechend einem gesamthaft massgebenden Vermögen von Fr. 2'081'820.--. Gestützt darauf hätten die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige im Jahr 2019 Fr. 4'407.50 (Fr. 3’485.-- [Jahresbeitrag AHV/IV/EO bei einem Vermögen von mehr als Fr. 1'750'000.--] + 6 x Fr. 150.-- [Zuschlag für weitere Fr. 50'000.-- Vermögen]; vgl. S. 29 f. der vom BSV herausgegebenen Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, in der ab 1. Januar 2019 gültigen Fassung [Version 9]) betragen. 3.4.3 Dem Voranstehenden zufolge hätten im Jahr 2019 im Falle einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit die Beiträge der Beschwerdeführerin aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 15 Erwerbstätigkeit Fr. 3'073.-- und damit mehr als die Hälfte der persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige von Fr. 4'407.50 betragen. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als Erwerbstätige im Sinne von Art. 3 AHVG gegolten (vgl. Art. 28bis Abs. 1 AHVV [Umkehrschluss]) und die Beschwerdeführenden hätten für das Jahr 2019 keine persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen müssen (vgl. vorne E. 2.1.2). Die unvollständige bzw. unzutreffende Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 (AB 23) per 31. Juli 2019 hatte also zur Folge, dass die Beschwerdeführenden für das Beitragsjahr nunmehr als Nichterwerbstätige höhere Beiträge schuldeten. Diese für die Beschwerdeführenden beitragsrechtlich augenscheinlich nachteiligen Dispositionen, namentlich die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses, können dabei nicht rückgängig gemacht werden (vgl. dazu E. 2.2.1 Ziff. 4). 4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden nicht hinreichend auf die Änderung des Repartitionswertes per 1. Januar 2019 respektive die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung der Beitragspflicht im Jahr 2019 hingewiesen und dadurch ihre Pflicht zur Aufklärung und Beratung (Art. 27 Abs. 2 ATSG; vgl. vorne E. 2.2.2) verletzt. Im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der konkreten und vorbehaltlosen Auskunft gab die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit per 31. Juli 2019 auf und traf damit Dispositionen, welche sie nachträglich nicht ohne Nachteil rückgängig machen konnte bzw. kann. Zudem hat sich die gesetzliche Ordnung – abgesehen von der Anpassung des Repartitionswertes, welche jedoch Gegenstand der Aufklärungs- und Beratungspflicht bildete (vgl. vorne E. 3.3 in fine) – nicht geändert. Demnach sind die Voraussetzungen der Rechtsprechung an den Vertrauensschutz (vgl. vorne E. 2.2.1) erfüllt. Folglich ist die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 nicht als Nichterwerbstätige i.S. v. Art. 10 Abs. 1 AHVG (vgl. dazu vorne E. 2.1.2), sondern als unselbstständig Erwerbstätige einzustufen. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 16 schwerdeführenden haben daher keine persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 17 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben nach konstanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 der Ausgleichskasse des Kantons Bern aufgehoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2022, AHV/21/553, Seite 18 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihnen nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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