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Bern Verwaltungsgericht 16.08.2021 200 2021 512

16 août 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,952 mots·~15 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021

Texte intégral

200 21 512 ALV SCI/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. August 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit dem 13. März 2020 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 215 - 217). Am 25. November 2020 trat der Versicherte im Rahmen eines Zwischenverdienstes temporär in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG ein (AB 145). Diese Anstellung wurde nach einem Tag bzw. am 26. November 2020 per sofort gekündigt (vgl. AB 133, 141, 149, 156). Nachdem sowohl die B.________ AG als auch der Versicherte aufforderungsgemäss zum Kündigungsgrund Stellung genommen hatten (AB 142, 156 f.), stellte die Unia den Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Zwischenverdienst ab dem 27. November 2020 im Umfang von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (AB 136 - 138). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 132 - 134) wies die Unia mit Entscheid vom 18. Juni 2021 ab (AB 32 - 37). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Postaufgabe: 6. Juli 2021) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 (AB 32 - 37). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 1.3 Bei einer Einstellung von 12 Tagen à Fr. 175.05 (AB 215) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.4 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 5 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2020 im Rahmen eines Zwischenverdienstes eine temporäre befristete Anstellung bei der B.________ AG (Einsatzfirma: C.________ AG ..., ...) antrat (vgl. AB 145, 149, 156). Gemäss Angaben der B.________ AG hat der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bereits nach einem Tag bzw. am 26. November 2020 per sofort auflösen wollen (AB 140 f., 156 f.). Der Beschwerdeführer gab demgegenüber an, die Kündigung sei in gegenseitigem Einverständnis mit seinem Vorgesetzten auf der … erfolgt (AB 133). Wie es sich diesbezüglich tatsächlich verhalten hat, kann offen gelassen werden. Eine allfällige Kündigung in gegenseitigem Einverständnis hätte grundsätzlich nur mit der B.________ AG als Arbeitgeberin erfolgen können, nicht mit dem Einsatzbetrieb (vgl. AB 145). Selbst wenn die Kündigung in gegenseitigem Einverständnis erfolgt wäre, würde dies zudem aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer betrachtet werden (vgl. E. 2.4 hiervor). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gezwungen war sein Einverständ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 6 nis zu geben (um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen). Entsprechendes wurde denn auch nicht vorgebracht. Folglich hat der Beschwerdeführer sein (Zwischenverdienst-)Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG am 26. November 2020 (per sofort bzw. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) gekündigt, ohne dass ihm – unbestrittenerweise – in diesem Zeitpunkt eine neue Stelle zugesichert war (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2514 f. N. 836 und Fn. 1857). Damit stellt die Kündigung grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV dar. Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Im Bericht vom 27. November 2020 führte die B.________ AG aus, es sei zu einer Anstellung gekommen, jedoch habe der Beschwerdeführer bereits nach einem Tag den Arbeitsweg nicht mehr in Kauf nehmen wollen, obwohl ihm dieser bekannt gewesen sei. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers betrage dieser zweieinhalb Stunden pro Weg (von ... nach ...). Sie hätten sogar zusätzliche Reisespesen angeboten (AB 156). Dementsprechend sei die Motivation bzw. Arbeitsqualität sehr gering gewesen (AB 157; vgl. auch Bescheinigung der B.________ AG über den Zwischenverdienst vom 4. Januar 2021, AB 141). In der Stellungnahme vom 28. Dezember 2020 gab der Beschwerdeführer an, die plötzliche Beendigung sei aus medizinischen Gründen erfolgt (AB 142; vgl. auch AB 149). In der Einsprache vom 11. Januar 2021 gab er schliesslich an, durch die grosse Belastung der Arbeit sei die linke Schulter ausserordentlich stark belastet worden; diese habe sich heftig entzündet. Auch die lange Fahrzeit von gut zwei Stunden und ca. 15 Minuten hätten am Abend viel dazu beigetragen (AB 133). Der Beschwerdeführer reichte Berichte von seinem Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Dezember 2020 (AB 144) und vom 11. Januar 2021 (AB 125) sowie von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Juni 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 2) ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 7 3.3 Zunächst ist zu prüfen, ob aufgrund des Arbeitsweges für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Arbeit vorlag. 3.3.1 Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC; abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis; B294) ist für den Arbeitsweg der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln massgebend. Unter Umständen kann von der versicherten Person die Benützung eines vorhandenen privaten Verkehrsmittels verlangt werden, namentlich wenn die Mobilität aufgrund der schlechten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr sehr eingeschränkt ist. 3.3.2 Laut Google Maps beträgt die Fahrzeit zwischen der Adresse des Beschwerdeführers und dem Einsatzort in ... (AB 145) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 2h und 48 Minuten und mit dem Auto 1h und 25 Minuten. Da sich die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr im vorliegenden Fall, bedingt durch das mehrfache Umsteigen und einen Weg zu Fuss von rund 40 Minuten (vom Domizil des Beschwerdeführers bis nach ...), äusserst umständlich gestaltet, ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar, den Arbeitsweg mit dem privaten Fahrzeug zu bestreiten, was er offenbar auch machte. Da die Fahrzeit mit dem Auto für einen Weg rund 1h und 30 Minuten beträgt, war die Stelle vom Arbeitsweg her zumutbar (vgl. E. 2.5 hiervor), zumal die B.________ AG gar bereit gewesen wäre, für die Reisespesen ergänzend aufzukommen (AB 156). 3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war. 3.4.1 Den medizinischen Akten ist das Folgende zu entnehmen: Im Bericht vom 23. Dezember 2020 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.________ betreffend den Bewegungsapparat einen Status nach offener Reposition und Philosplatten-Osteosynthese bei mehrfragmentärer vorderer glenohumeraler Luxationsfraktur links am 22. November 2011, eine post-operative Tuberculum majus Fehlstellung, temporäre Axillarisparese und Schultersteife, einen Status nach Philosplatten-Entfernung und Humehttp://www.arbeit.swiss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 8 ruskopf-resurfacing bei posttraumatischer Humeruskopfnekrose und Fehlstellung des Tuberculum majus am 10. Juni 2013, eine irreparable Funktionsstörung der Rotatorenmanschette links, einen Status nach Reposition und winkelstabiler Platten-Osteosynthese einer mehrfragmentären Olekranonfraktur rechts am 17. Februar 2020, einen Status nach komplexer Handgelenksverletzung rechts an unbekanntem Datum mit Verdacht auf eine aktivierte Arthrose im Dezember 2015, eine OSG-Distorsion links am 14. Mai 2018 sowie Probleme am rechten Knie. Der Beschwerdeführer leide nach Verletzungen und Operationen der linken Schulter unter chronischen Schulterschmerzen links und Handgelenksschmerzen rechts. Insbesondere die Schulterschmerzen seien jeweils bei Kälte verstärkt, während sie in den warmen Sommermonaten weniger störend seien. Er sei daher, je nach Schmerzen, immer wieder deutlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (AB 144). Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 11. Januar 2021 aus, der Beschwerdeführer habe glaubhaft berichtet, dass er bei seiner Arbeit für die B.________ AG nach bereits zwei Arbeitstagen mit dem ..., ... und ... derart Schmerzen in der linken Schulter verspürt habe, dass er die Arbeit in gegenseitigem Einverständnis mit dem Vorgesetzten auf der … auf den 26. November 2020 gekündigt habe. Er habe den Beschwerdeführer im November 2020 nicht gesehen, so dass er nicht auf Untersuchungsergebnisse eingehen könne (AB 125). Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 17. Juni 2021 zunehmende, vor allem belastungsabhängige Schulterschmerzen links nach Luxationsfraktur, Plattenosteosynthese, sekundärer Tuberculum majus Avulsion, sekundärer Humeruskopfnekrose und Hemiprothese im Juni 2013. Der Beschwerdeführer habe ihn wegen im letzten Halbjahr zunehmenden Schulterbeschwerden links konsultiert, welche nach vermehrten Arbeiten mit dem ... aufgetreten seien. Er sei nun seit zwei Monaten arbeitsunfähig geschrieben. Dadurch sei es zu einer deutlichen Abnahme der Beschwerden gekommen (BB 2, S. 1). In Anbetracht der aktuell abnehmenden entzündlichen Komponente empfehle er eine relative Ruhepause während weiterer zwei bis drei Monaten. Dies bedeute für allgemeine Arbeiten auf dem … weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Für spezifische Arbei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 9 ten, beispielsweise für das …, könnte die Arbeit wieder aufgenommen werden (BB 2, S. 2). 3.4.2 Zwar kann im Falle eines in ausgeprägtem Masse belasteten Betriebs- und Arbeitsklimas aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt sein, um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden (Entscheid des BGer vom 5. April 2004, C 8/04, E. 2.2.1). Solche Umstände ergeben sich aus den vorliegenden Akten jedoch nicht. Auch wenn sowohl der Hausarzt Dr. med. D.________ wie auch der Orthopäde Dr. med. E.________ Schulterbeschwerden bei einem Status nach Luxationsfraktur und entsprechender Operation im Juni 2013 diagnostizierten (AB 125, 144; BB 2), fehlt jedoch eine ärztliche Beurteilung, aus der hervorginge, dass der Beschwerdeführer anlässlich der hier fraglichen Anstellung Ende November 2020 untersucht und auf der Basis echtzeitlicher Befunde die Anstellung (Einsatz als ... bzw. ...; AB 145) für medizinisch unzumutbar erklärt wurde. Dr. med. D.________ gab diesbezüglich selber an, dass er den Beschwerdeführer im November 2020 nicht untersucht habe. Dr. med. E.________ wurde gar erst im Juni 2021 konsultiert und führte aus, der Beschwerdeführer habe ihn wegen im letzten Halbjahr zunehmenden Schulterbeschwerden konsultiert (BB 2, S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde für die Zukunft und nur befristet attestiert. Die anamnestisch erwähnte zweimonatige Arbeitsunfähigkeit vor der Konsultation ist für den hier fraglichen Zeitpunkt im November 2020 unbehelflich. Die entsprechenden Angaben betreffend die geltend gemachten akuten gesundheitlichen Probleme anlässlich der Anstellung bei der B.________ AG basieren demnach alleine auf den (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers (AB 125). Sie genügen für den Nachweis einer relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht (vgl. E. 2.5 in fine hiervor). Eine Überprüfung des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers im November 2020 ist rückwirkend nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – hätte er die Arbeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten können – mit Blick auf die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin bei Krankheit bereits am zweiten Tag der Anstellung (zumindest für die zwei Tage der Kündigungsfrist) einen Arzt hätte aufsuchen müssen. Damit ist auch in medizinischer Hinsicht keine Unzumutbarkeit dargetan.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 10 3.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher grundsätzlich zu Recht. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 12 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben, bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmassstab wie bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeit im Sinne des Art. 16 AVIG (BGE 122 V 34 E. 4c bb S. 40 f.). Wenn die versicherte Person – wie hier – ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 11 entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Mit der Einstellung von 12 Tagen im Rahmen des leichten Verschuldens ist die Verwaltung hiervon abgewichen und hat damit den gesamten Umständen (Kündigung in der Probezeit, befristetes Arbeitsverhältnis) angemessen Rechnung getragen (vgl. AB 35). Eine Veranlassung seitens des Gerichts, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, besteht nicht. 4.3 Zusammenfassend lässt sich die Einstellung von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, ALV/21/512, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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