Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 28.09.2021 200 2021 507

28 septembre 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·656 mots·~3 min·2

Résumé

Verfügungen vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021

Texte intégral

200 21 507 IV und 200 21 510 IV (2) KOJ/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. September 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Dezember 2012 bei einem Status von 50 % Haushalt und 50 % Erwerb eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 1, 66, 78).  Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 (act. II 168) setzte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die bisherige Rente bei einem Status von nunmehr 10 % Haushalt und 90 % Erwerb und einem ermittelten Invaliditätsgrad von 48 % per 1. August 2021 auf eine Viertelsrente herab. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (act. II 169) wurde das neue Rentenbetrefnis festgesetzt.  Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügungen vom 2. und 11. Juni 2021 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2021 hinaus die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten.  In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 5. Juli 2021 sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 24. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. September 2021 mit, sie könne sich mit dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag, wonach die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen sei, als die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, einverstanden erklären unter dem Hinweis, dass mit der Aufhebung der strittigen Verfügungen auch der Rechtstitel der Rentenherabsetzung wegfalle und die bisherige halbe Invalidenrente weiter ausgerichtet werde.  Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 3 zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist.  In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.  Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 23. September 2021 auf Fr. 3'594.60 (Honorar von Fr. 3'250.-- [13 Stunden à Fr. 250.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 87.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 257.-- [7.7 % von Fr. 3'337.60]) festzusetzen.  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 2. Juni 2021 und 11. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung bzw. neuer Verfügungen zurückgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2021, IV/21/507, Seite 4 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'594.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. September 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 507 — Bern Verwaltungsgericht 28.09.2021 200 2021 507 — Swissrulings