200 21 504 IV und 200 21 505 IV (2) LOU/SCM/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Februar 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Advokat Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 28. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 1. August 1983 anlässlich eines C.________-Kurses bei einem Autounfall eine komplette Paraplegie und bezog in diesem Zusammenhang nebst Leistungen der Militärversicherung (MV; vgl. u.a. Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV; act. II und IIA], act. II 13 [Übernahme Autoumbaukosten], 42.5/23-24 [Integritätsschadenrente], 42.3/1-3 [Invalidenrente]) auch Leistungen der IV (vgl. act. II 1.1, 6, 10, 16, 25 [Hilfsmittel bzw. Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge an das Fahrzeug]). Nachdem er im Sommer 1993 die Ausbildung zum … abgeschlossen hatte und seither in einem 100%-Pensum erwerbstätig war, stellte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) im März 1994 fest, dass der Versicherte rentenausschliessend beruflich eingegliedert sei, womit sie den Fall abschloss (vgl. act. II 1.1/23, 1.1/25). Auf die (weitere) Anmeldung zum Leistungsbezug vom Oktober 2014 (act. II 27) hin holte die IVB im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Erhebungen unter anderem die MV-Akten ein und liess einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 26. Juni 2018 (act. IIA 86) erstellen. Gestützt darauf sah sie mit Vorbescheid vom 3. Juli 2018 (act. IIA 87) bei einem Invaliditätsgrad von 44 % bzw. 50 % ab 1. April 2015 die Ausrichtung einer Viertelsrente sowie ab 1. Januar 2016 diejenige einer halben Rente vor. Nach Eingang der dagegen erhobenen Einwände (act. IIA 93) holte die IVB eine zusätzliche Stellungnahme des Bereichs Abklärungen ein (act. IIA 95). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte zu den Akten (act. IIA 103-104, 107, vgl. auch act. IIA 114). Am 28. Mai 2021 verfügte die IVB entsprechend dem Vorbescheid (act. IIA 115 [drei Verfügungen betreffend Rente Beschwerdeführer], 116 [drei Verfügungen betreffend Kinderrenten]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 3 B. Gegen die drei Verfügungen betreffend die Hauptrente bzw. die drei Verfügungen betreffend die Kinderrenten erhob der Versicherte mit zwei separaten aber inhaltlich identischen Eingaben vom 5. Juli 2021 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Gewährung der gesetzlichen Leistungen. Die beiden Beschwerdeverfahren (IV/2021/504 bzw. IV/2021/505) wurden in der Folge (faktisch) vereinigt. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 informierte Advokat Dr. iur. B.________, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2021 machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam; dieser liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen. Am 26. November 2021 reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ein. Nachdem der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt hatte, dass er an den Beschwerden festhalte, reichte er mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 die verlangten beiden ihn betreffenden Strafurteile des Obergerichts des Kantons Bern und des Bundesgerichts ein (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 23. November und 9. Dezember 2021). Von der hierauf erteilten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Gebrauch. Am 10. Januar 2022 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I, IA, IB, IC], act. IC 1-5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die sechs Verfügungen vom 28. Mai 2021 (act. IIA 115 [drei Verfügungen betreffend Rente Beschwerdeführer], 116 [drei Verfügungen betreffend Kinderrenten]). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (vgl. act. IIA 115). Da Kinderrenten im Verhältnis zur Hauptrente strikt akzessorisch sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 35 N. 1), unterliegen die für die 2007 und 2009 geborenen Kinder des Beschwerdeführers (vgl. act. II 47/3-4) zugesprochenen Renten (act. IIA 116) keiner (separaten) gerichtlichen Prüfung, zumal weder eine Drittauszahlung angeordnet wurde noch die Berechnung der Rentenbetreffnisse gerügt wird. Soweit der Beschwerdeführer überdies die Ausrichtung von „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (vgl. Beschwerden S. 1, Rechtsbegehren), ist insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten, da mit den angefochtenen Verfügungen allein über den Rentenanspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 5 entschieden wurde. Für weitergehende Leistungen fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich bringt er vor, es sei kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden (Beschwerden S. 2 Ziff. III.1). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). 2.3 Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2018 (act. IIA 87) stellte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 44 % bzw. 50 % ab 1. April 2015 die Ausrichtung einer Viertelsrente sowie ab 1. Januar 2016 diejenige einer halben Rente in Aussicht (act. IIA 87/3). Am 6. September 2018 (act. IIA 94) bestätigte sie den Eingang der dagegen erhobenen Einwände (act. IIA 93) und teilte mit, der Beschwerdeführer werde eine beschwerdefähige Verfügung erhalten, sofern sie am vorgesehenen Entscheid festhalte. Hiernach wurden weitere Unterlagen eingefordert bzw. deren Eingang abgewartet (vgl. act. IIA 98/1), so insbesondere bezüglich der am 30. März 2020 vorgebrachten gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. act. IIA 103-104,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 6 107, 110-114). Die letzten medizinischen Berichte gingen im März 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. act. IIA 114/1). In den hierauf ergangenen Verfügungen vom 28. Mai 2021 entschied die Beschwerdegegnerin unter entsprechendem Verweis gemäss dem Vorbescheid vom 3. Juli 2018 (act. IIA 115/23-24). Das Vorbescheidverfahren wurde mithin durchgeführt und ist in der vorgenommenen Weise denn auch nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 7 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar nach dem Unfall von 1983 von der IV Hilfsmittel bzw. Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge an das Fahrzeug erhalten hat (vgl. act. II 1.1, 6, 10, 16, 25); Rentenleistungen wurden indessen allein von der MV erbracht (vgl. u.a. act. II 42.1/148, 42.3/1-3). Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall im März 1994 denn auch ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs ab, weil der Beschwerdeführer voll erwerbstätig und mit einem angegebenen monatlichen Einkommen von Fr. 16'000.-- rentenausschliessend beruflich eingegliedert war (act. II 1.1/23, 1.1/25). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch bisher noch nie umfassend beurteilt, womit der vorliegende Fall nicht als Neuanmeldung (vgl. hierzu Art. 17 Abs. 1 ATSG), sondern bezüglich des Rentenanspruchs als erstmalige Anmeldung zu behandeln ist. 4.2 Den angefochtenen Verfügungen (act. IIA 115-116) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Bericht des Zentrums D.________ vom 4. Dezember 2017 (act. IIA 82/108-133) zur durchgeführten funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) zugrunde. Darin wurde in diagnostischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Verkehrsunfall vom 1. August 1983 mit traumatischem Querschnittsyndrom sowie ein Karpaltunnelsyndrom und ein Loge de Guyon-Syndrom beidseits festgehalten (act. IIA 82/109). Es bestünden verschiedene Folgen des anlässlich des Autounfalles 1983 erlittenen kompletten motorischen und partiell sensiblen Querschnittssyndroms unterhalb von Th6, wobei die Blasenfunktionsstörung, die Darmentleerungsstörung und die erektile Dysfunktion von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 8 Beginn weg vorhanden gewesen seien. Diese Probleme verhielten sich aktuell noch stabil; diesbezüglich müsse denn auch auf die subjektive Einschätzung abgestellt werden. Die subjektiv und objektiv verstärkten funktionellen Beeinträchtigungen liessen sich nachvollziehbar unter Auftreten der neuen Gesundheitsprobleme mit Erysipel links, Karpaltunnelsyndrom und Kompression der Loge de Guyon beidseits sowie insbesondere aufgrund der zunehmenden Spastizität erklären (act. IIA 82/111). Es bestünden erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich Lokomotion bzw. Sitzen, der oberen Extremitäten und der Hand sowie bei den Transfers respektive bei Verrichtungen, welche Transfers bedingten. In der angestammten Tätigkeit als selbstständiger … – welche einer ideal angepassten Tätigkeit entspreche – bestehe bei einer Präsenz von maximal sechs Stunden wegen einer reduzierten Sitzdauer, vermehrter Pausen von durchschnittlich 1.5 Stunden pro Tag bedingt in erster Linie durch die Spastizität sowie einer zusätzlichen Leistungsminderung im Zusammenhang mit den verlangsamten Transfers, der Beeinträchtigung bei feinmotorischen Aufgaben der Hände und den wiederholt auftretenden neuropathischen Schmerzen thorakal eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (act. IIA 82/113 Ziff. 5.1 und 5.2). Diese Einschätzung gelte sicher ab dem Untersuchungstermin (17. bzw. 18. Juli 2017 [act. IIA 82/108]) und sei medizinisch plausibel bereits ab 2012 anzunehmen (act. IIA 82/113 Ziff. 5.1). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 9 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4 Der Bericht des Zentrums D.________ vom 4. Dezember 2017 (act. IIA 82/108-133) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen. Insbesondere basiert die Beurteilung auf einer umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Er ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung sowie hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der als ideal angepasst geltenden Tätigkeit als selbstständiger … seit der Untersuchung vom 17. bzw. 18. Juli 2017 zu 50 % arbeits- und leistungsfähig ist (unter Vorbehalt der hiernach eingetretenen vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit Hospitalisationen [vgl. u.a. act. IIA 82/80, 82/98-101]). Nicht zu überzeugen vermag hingegen die wesentlich zurückhaltender formulierte Annahme einer medizinisch plausiblen (durchgehenden) Einschränkung bereits ab dem Jahr 2012. Zwar erfolgten auch in den Jahren 2012, 2014, 2015, 2016 und in der ersten Jahreshälfte 2017 diverse Hospitalisationen und Operationen (vgl. act. II 33/2-5, 41.3/8-9, 65.3/54; act. IIA 66/44, 67/40, 68/4), jedoch hatten diese allein eine tage- bzw. wochenweise und indessen keine rentenrelevante dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit zur Folge (vgl. u.a. act. II 65.3/25-29; act. IIA 67/32, 71/71; vgl. auch E. 5.2.2 hiernach). Ausserdem wurden die Arbeitsunfähigkeitsatteste teilweise rückwirkend ausgestellt (vgl. u.a. die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des Spitals E.________ vom 26. Oktober 2016 betreffend Zeiträume in den Jahren 2012 und 2014 [act. II 65.3/13] sowie zwei Atteste aus dem Jahr 2016 betreffend das Jahr 2015 [act. II 65.3/5, 65.3/7]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 10 Zu keiner anderen Beurteilung führen die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Berichte. Die im Zusammenhang mit im November 2018 bzw. Dezember 2019 geltend gemachten Schulterbeschwerden diskutierte Schulterarthroskopie (vgl. act. IIA 103/2-5) wurde bisher offenbar nicht durchgeführt; in den Akten finden sich hierzu jedenfalls keine Hinweise. Dieser Eingriff bzw. eine damit einhergehende allfällige längerdauernde Arbeitsunfähigkeit wäre gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen. Im Weiteren hielt die nach einem Sturz Ende März 2020 mit hiernach Entwicklung eines HWS-Schulter-Arm- Schmerzsyndroms attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich vorübergehend an (vgl. act. IIA 104/2). Im diesbezüglichen Bericht vom 6. Mai 2020 attestierte der behandelnde Assistenzarzt Dr. med. F.________ (im Medizinalberuferegister nicht verzeichnet) denn auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr und als Therapiemassnahmen führte er einzig noch Physiotherapie und Analgetika auf (act. IIA 107/2). In einem weiteren Bericht vom 30. November 2020 (act. IIA 114/2) listete er ohne weitere Angaben zu Anamnese, Befund oder Arbeitsfähigkeitseinschätzung die seiner Ansicht nach vorhandenen Diagnosen auf. Damit bestehen vorliegend keine Gründe, von der Einschätzung gemäss Bericht des Zentrums D.________ vom 4. Dezember 2017 (act. IIA 82/108-133) abzuweichen. Weitere Berichte, die eine anderweitige Beurteilung gebieten würden, reichte der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht ein, zumal die vom Rechtsvertreter am 10. Januar 2022 (Posteingang) unaufgefordert nachgereichten Unterlagen den soeben im vorliegenden Abschnitt gewürdigten entsprechen (act. IIA 103/2-5, 104/2, 107/2-4 = act. IC 1-5). Hinweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche Zusicherung einer Prüfung seines Gesundheitszustandes mittels einer (weiteren) Begutachtung (vgl. Beschwerden S. 2 Ziff. III.2) bestehen nicht. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden kann. Damit ist der Invaliditätsgrad nachstehend auf der Grundlage einer seit 17. bzw. 18. Juli 2017 bestehenden 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu ermitteln.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 11 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 12 beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). 5.2 5.2.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.2.2 Die hier massgebliche Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Oktober 2014 (act. II 27), womit der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG im April 2015 liegen würde. Indessen war in jenem Zeitpunkt das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) noch nicht erfüllt, war der Beschwerdeführer doch seit dem Jahr 2008 im Umfang von lediglich 10 % invalid (vgl. act. II 42.3/1-3). Ausserdem war er im Jahr 2014 einzig wegen einer am 13. April 2014 erfolgten notfallmässigen Selbstvorstellung im Zusammenhang mit einem Erysipel am linken Unterschenkel arbeitsunfähig, wobei er bereits am 17. April 2014 in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden konnte (act. II 41.3/17). Weiter wurde zwar am 23. März 2015 ein operativer Eingriff an der linken Hand durchgeführt (act. II 65.3/54), indessen war die hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit – bei guter Erholung und reizlosen Wundverhältnissen zwei Wochen nach der Operation – lediglich vorübergehend (vgl. act. II 65.3/53). Gleiches gilt grundsätzlich für die weiteren Operationen und Hospitalisationen bis ins Jahr 2017 (vgl. auch E. 4.4 hiervor). Damit wurde die Arbeitsunfähigkeit jeweils unterbrochen. Mit Blick auf die erwähnte, seit 2008 anhaltende Invalidität von 10 % (act. II 42.3/1-3) sowie die am 18. Januar und 1. Mai 2017 vorgenommenen beiden Operationen (18. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 13 2017: Hämorrhoidopexie nach Longo, Mariskektomie [act. IIA 67/40]; 1. Mai 2017: Revision Loge de Guyon sowie Karpalkanal rechts, Faszienlappenplastik [act. IIA 68/4]) mit von den Behandlern attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeiten vom 18. Januar bis 10. Februar 2017 (act. IIA 67/32, 67/43) und vom 1. Mai bis 30. Juni 2017 (act. IIA 71/22, 71/71, 73/25, 73/37) ergeben sich für den Zeitraum von einem Jahr unmittelbar vor der Begutachtung im Juli 2017 Arbeitsunfähigkeiten von 10 % während 365 Tagen, und von 100 % während 84 Tagen. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer innerhalb dieses Jahres Taggelder der Militärversicherung ausgerichtet bei Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 % für die Zeit vom 1. bis zum 11. Juli 2016 (act. IIA 67.6/4, 6, 8, 86/2) und vom 5. bis zum 25. Dezember 2016 (act. IIA 65.6/2, 86/2). Während des fraglichen Jahres resultiert daraus insgesamt eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von über 40 % Prozent (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG und Art. 29ter IVV sowie Rz. 2216 f. und Anhang II des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung), womit das Wartejahr im Juli 2017 bestanden war. Damit ist der Einkommensvergleich per Juli 2017 durchzuführen. 5.3 Um zu ermitteln was der Beschwerdeführer im Juli 2017 im Gesundheitsfall verdient hätte (vgl. hierzu E. 5.1.1 hiervor), ist zunächst zu beachten, dass er zuvor langjährig als selbstständiger … tätig war und am 9. September 2014 bzw. 14. April 2015 wegen qualifizierter Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt wurde (vgl. Urteil der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, SK 14 332 + SK 14 333 [act. IB 2]). Dieses Urteil wurde am 7. Januar 2016 bundesgerichtlich bestätigt (6B_629/2015 [act. IB 3]; der Haftantritt war im November 2016 bzw. März 2018 noch offen [act. IIA 82/39, 86/8 Ziff. 11]). Hinzu kam ein Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren betreffend die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als … bzw. …, das ebenfalls per Januar 2016 rechtskräftig wurde (vgl. OGer SK 14 332 + SK 14 333, Dispositiv Ziff. II.2 [act. IB 2/32]; BGer 6B_629/2015, E. 6 [act. IB 3/11]). Der Beschwerdeführer hat die selbstständige Tätigkeit gemäss eigenen Anga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 14 ben Ende 2015 bzw. Anfang 2016 aufgegeben (vgl. act. IIA 82/40, 82/110). Mit Blick auf diese Umstände wäre er im Juli 2017 auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr als selbstständiger … tätig. In der Folge können zur Invaliditätsbemessung nicht die einzig für die Jahre 2010 bis 2014 bei den Akten liegenden Jahresrechnungen aus der Selbstständigkeit (act. II 65.5/1-12) herangezogen werden. Diese Zahlen lassen sich denn ohnehin nicht mit den Abrechnungen bei der kantonalen Ausgleichskasse in Einklang bringen. Gemäss IK-Auszug (im Gerichtsdossier sowie act. IIA 83/92- 99) beliefen sich die in den Jahren 2010 bis 2014 abgerechneten Beträge auf Fr. 0.-- (2010, 2011 und 2013), Fr. 30'469.-- (2012) und Fr. 19'175.-- (2014; Fr. 38'348.-- ./. Fr. 19'173.--). Auch hat die Ausgleichskasse des Kantons Bern in den Verfügungen für persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb (act. II 23.2-23.7) ein wesentlich tieferes Erwerbseinkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen (in den Jahren 2008 bis 2013 zwischen Fr. 36'000.-- und Fr. 60'700.--). Ausserdem hat die Steuerbehörde den Beschwerdeführer infolge nicht eingereichter Steuererklärungen jeweils nach Ermessen veranlagt (vgl. act. IIA 71/30-33 [2013], 71/38-40 [2015], 71/41-44 [2012], 71/46-49 [2011], 71/52-55 [2010]). Demnach lassen sich die bei den Akten liegenden Jahresrechnungen nicht in ein stimmiges Gesamtbild einfügen, womit deren Beizug zur Bestimmung des Valideneinkommens ausscheidet. Fraglich erscheint indessen, ob entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. act. IIA 86/7) von statistischen LSE-Werten einer hypothetischen Anstellung als … auszugehen ist (vgl. hierzu BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). Gestützt auf die LSE 2016, Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht; privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen), Berufsgruppe 26 (Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe), Männer, Total (Fr. 8'777.--), aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Zeile 69 [Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung], 2017) sowie den Nominallohnindex im Jahr 2017 (BFS, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Zeile 69-75 [freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten], Zahlen 2016 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 15 2017) resultierte ein Betrag von Fr. 110'186.40 (Fr. 8'777.-- x 12 / 40 x 41.6 / 101.2 x 101.8). Ein solches Einkommen ist mit Blick auf den IK- Auszug (Gerichtsdossier sowie act. IIA 83/92-99) kaum je ausgewiesen. Einzig in vereinzelten Jahren rechnete der Beschwerdeführer Beträge von mehr als Fr. 100'000.-- ab (1994: Fr. 133'657.--, 1995: Fr. 126’770.--, 1996: Fr. 104'000.--, 1997/1998: je Fr. 103'200.--, 2007: Fr. 168'077.--, 2016: Fr. 103'823.--, 2017: Fr. 131'879.--). In den übrigen Jahren waren die Einkommen deutlich tiefer und stark schwankend von Fr. 0.-- (2000 bis 2004, 2010, 2011, 2013) über weniger als Fr. 10'000.-- (1980 bis 1992) bis Fr. 71’529.-- (2008). Zu wiederholen ist, dass rechtsprechungsgemäss zu ermitteln ist, was der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall tatsächlich verdienen würde und nicht was er bestenfalls verdienen könnte (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Bei diesen Gegebenheiten ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab Juli 2017 ein Einkommen von Fr. 110'186.40 (gemäss den statistischen Werten eines angestellten Juristen [vgl. Ausführungen hiervor]) erzielt hätte, womit diese Zahlen nicht herangezogen werden können. Ausgehend von der zum Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden ergangenen Rechtsprechung (vgl. E. 5.1.1 hiervor) ist dieses hier vielmehr aufgrund eines über einen längeren Zeitraum zu ermittelnden Durchschnittswertes der im IK des Beschwerdeführers verbuchten Einträge zu bestimmen. Massgebend sind mit Blick auf die starken Schwankungen (vgl. Ausführungen hiervor) die letzten zehn Jahre vor Rentenbeginn, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers das Jahr 2017 mit einem (hohen) abgerechneten Einkommen von Fr. 131'879.-- (vgl. Gerichtsdossier) miteinzurechnen ist. Demnach sind die Zahlen von 2008 bis 2017 massgebend. Da die IK-Einträge (Gerichtsdossier sowie act. IIA 83/92-99) in den Jahren 2008, 2012 sowie 2014 bis 2017 auch von der MV erbrachte Taggeldleistungen enthalten, an deren Stelle der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall den vollen Lohn bezogen hätte (und nicht lediglich 80 % des versicherten Verdienstes [vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1]), sind die Taggeldleistungen zunächst auszuscheiden und in einem nächsten Schritt unter Aufrechnung auf 100 % wiederum hinzuzufügen. Bei dieser Vorgehensweise resultiert im Jahr 2008 ein Betrag von Fr. 74'236.25 (Fr. 71'529.-- ./. Fr. 10'829.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 16 [act. IIA 83/95] + [Fr. 10'829.-- / 8 x 10]), 2012 ein solcher von Fr. 36'135.-- (Fr. 28’908.-- [act. II 65.6/14, 65.6/16] / 8 x 10), 2014 ein solcher von Fr. 21'162.40 (Fr. 19'175.-- [Fr. 38’348.-- ./. Fr. 19’173.--] ./. Fr. 7'949.70 [act. II 65.6/12] + [Fr. 7'949.70 / 8 x 10]), 2015 von Fr. 34'321.75 (Fr. 30'106.-- [Fr. 60'211.-- ./. Fr. 30'105.--] ./. Fr. 16'863.-- [act. II 65.6/10] + [Fr. 16'863.-- / 8 x 10]), 2016 von Fr. 117'407.-- (Fr. 103'823.-- ./. Fr. 54'336.-- [zu Gunsten des Beschwerdeführers gemäss IK] + [Fr. 54'336.-- / 8 x 10]) und 2017 von Fr. 146'182.45 (Fr. 131'879.-- ./. Fr. 57'213.75 [act. IIA 67/29, 67/37, 71/14, 71/61, 82/21, 82/76, 82/94, 82/96, 83/19, 83/69, 83/78, 83/104] + [Fr. 57'213.75 / 8 x 10]). Folglich ergibt sich von 2008 bis 2017 ein Durchschnittswert bzw. ein massgeblicher Betrag von Fr. 47'055.40 (Fr. 74'236.25 [2008] + Fr. 41'109.-- [2009] + Fr. 0.-- [2010] + Fr. 0.-- [2011] + Fr. 36'135.-- [2012] + Fr. 0.-- [2013] + Fr. 21'162.40 [2014] + Fr. 34'321.75 [2015] + Fr. 117'407.-- [2016] + Fr. 146'182.45 [2017] = Fr. 470'553.85 / 10). Dieser ist aufgrund der seit Mai 2008 im Umfang von 10 % vorbestehenden bzw. von der MV ermittelten Invalidität (vgl. act. II 42.3/1-3) um diesen Anteil zu erhöhen, woraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 52'283.75 (Fr. 47'055.40 / 9 x 10) resultiert. Da hier intertemporalrechtlich die bis 31. Dezember 2021 gültigen Gesetztes- und Verordnungsbestimmungen massgebend sind (vgl. vorne), ist Art. 26 Abs. 2 IVV nicht anwendbar und es ist anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte sich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64). 5.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. E. 5.1.2 hiervor) ist zunächst festzustellen, dass die seit Juli 2016 allein vorübergehend erfolgte Anstellung als … bei der G.________ AG (seit 13. August 2018 „G.________ AG in Liquidation“ [vgl. www.zefix.ch]; vgl. act. II 63/2-3) nicht massgeblich ist. Zum einen wurde über diese Gesellschaft mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom 7. August 2018 der Konkurs eröffnet, so dass nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis die Rede sein kann. Zum anderen wurde das medizinische Zumutbarkeitsprofil mit dem innegehabten Pensum von 20 % (act. II 63/2, 65.4/5, 65.5/14; bzw. allenfalls 40 % [vgl. act. IIA 82/68, 86/3 Ziff. 5]) nicht ausgeschöpft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 17 Damit ist das Invalideneinkommen ausgehend von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Mit Blick auf die im Bereich der IV gültige Schadenminderungspflicht (Art. 7 Abs. 1 IVG, wonach die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit [Art. 6 ATSG] zu verringern und den Eintritt der Invalidität [Art. 8 ATSG] zu verhindern; vgl. im Sozialversicherungsrecht allgemein BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) ist ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil mit einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der als ideal angepasst geltenden Tätigkeit als selbstständiger … (E. 4.4 hiervor) fraglich, von welchen hypothetischen Beträgen auszugehen ist. Gleich wie beim Valideneinkommen sind die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3 hiervor) auch für das hypothetische Einkommen mit Gesundheitsschaden zu berücksichtigen. Demnach ist im Juli 2017 überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Umfang des Zumutbarkeitsprofils einer Tätigkeit als selbstständiger … bzw. als angestellter … nachgehen könnte. Unter Berücksichtigung seiner akademischen Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung sind indessen die statistischen Werte gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer (Fr. 7'183.--), heranzuziehen. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2017) sowie den Index im Jahr 2017 (BFS, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Zahlen 2016 und 2017) resultiert ein Betrag von Fr. 90'216.60 (Fr. 7'183.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100.6 x 101.0). Mit Blick auf die 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'108.30 (Fr. 90'216.60 x 0.5). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. hierzu betreffend Rechtslage vor 1. Januar 2022 BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) ist hier nicht vorzunehmen, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen doch mit der um 50 % verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Weitere Gründe für eine Kürzung des Tabellenlohnes werden zu Recht nicht geltend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 18 5.5 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (E. 5.3 und 5.4 hiervor) resultiert ab Juli 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 14 % ([Fr. 52'283.75 ./. Fr. 45'108.30] x 100 / Fr. 52'283.75; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1; E. 3.2 hiervor). 5.6 Auch wenn das im Januar 2016 rechtskräftig gewordene Berufsverbot als selbstständiger … bzw. … (vgl. OGer SK 14 332 + SK 14 333, Dispositiv Ziff. II.2 [act. IB 2/32]; BGer 6B_629/2015, E. 6 [act. IB 3/11]) im Januar 2020 dahingefallen ist, kann offenbleiben, ob damit von einem erwerblichen Revisionsgrund auszugehen ist. Denn so oder anders wäre diese Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht geeignet, den Invaliditätsgrad in rentenrelevantem Ausmass zu beeinflussen (vgl. hierzu Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Valideneinkommen (E. 5.3 hiervor) wäre ebenso wenig für die Zeit ab Januar 2020 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nunmehr ein Einkommen im Bereich der statistischen Werte eines selbstständigen Rechtsanwaltes erzielt hätte (vgl. hierzu LSE 2018, Tabelle TA1, Zeile 69-71 [freiberufliche und technische Dienstleistungen], Total, Männer [Fr. 8'813.--]). Vielmehr wäre auch hier von einem über die Dauer von zehn Jahren zu ermittelnden Durchschnittswert gemäss der im IK (im Gerichtsdossier sowie act. IIA 83/92-99) verbuchten Einträge auszugehen (zu Gunsten des Beschwerdeführers von 2011 bis 2020). Dabei resultierte wiederum unter Ausscheidung der von der MV ebenso im Jahr 2018 erbrachten Taggeldleistungen (Fr. 68'479.-- ./. Fr. 28'819.-- + [Fr. 28'819.-- / 8 x 10] = Fr. 75'683.75 per 2018) ein Durchschnittswert bzw. ein massgeblicher Betrag von Fr. 50'663.05 (Fr. 0.-- [2011] + Fr. 36'135.-- [2012] + Fr. 0.-- [2013] + Fr. 21'162.40 [2014] + Fr. 34'321.75 [2015] + Fr. 117'407.-- [2016] + Fr. 146'182.45 [2017] + Fr. 75'683.75 [2018; samt Arbeitslosenentschädigung von Fr. 11'602.--] + Fr. 15'238.-- [2019; Arbeitslosenentschädigung] + Fr. 60'500 [2020] = Fr. 506’630.35 / 10; vgl. zu den Zahlen auch E. 5.3 hiervor). Dieser ist aufgrund der seit Mai 2008 im Umfang von 10 % vorbestehenden bzw. von der MV ermittelten Invalidität (vgl. act. II 42.3/1-3) abermals um diesen Anteil zu erhöhen, woraus per 2020 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56'292.25 (Fr. 50'663.05 / 9
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 19 x 10) resultierte. Auch für das Invalideneinkommen könnte auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 5.4 hiervor), womit sich per 2020 ein massgeblicher Betrag von Fr. 45'720.35 ergäbe (Fr. 7'189.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3, Männer] x 12 / 40 x 41.7 [BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020] / 101.5 x 103.2 [BFS, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, Zahlen 2018 und 2020] x 50 % [Arbeits- und Leistungsfähigkeit]). Der einzig dem IK-Eintrag für das Jahr 2020 zu entnehmende Hinweis auf eine wohl neu erfolgte Anstellung bei der H.________ AG (vgl. Gerichtsdossier), könnte hier bereits wegen der fehlenden Stabilität des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden. Bei diesen Gegebenheiten bliebe es auch per Januar 2020 bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ([Fr. 56'292.25 ./. Fr. 45'720.35] x 100 / Fr. 56'292.25 = 18.78 %). 6. Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind vorliegend erfüllt (vgl. hierzu BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1). Das angerufene Gericht hat den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2021 auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Die insgesamt sechs angefochtenen Verfügungen vom 28. Mai 2021 (act. IIA 115 [Rente Beschwerdeführer], 116 [Kinderrenten]), mit welchen ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. April 2015 und eine halbe Rente ab 1. Januar 2016 bejaht wurde, sind folglich aufzuheben und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 20 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- (dabei wird berücksichtigt, dass die gemeinsame Erledigung der beiden Beschwerdeverfahren zu einem geringeren Bearbeitungsaufwand geführt hat [vgl. MI- CHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10), werden entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2021 werden aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Feb. 2022, IV/21/504, Seite 21 5. Zu eröffnen (R): - Advokat Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.