200 21 50 EL FUE/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juni 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/21/50, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 24 f., 33, 62, 75, 92, 100, 152, 180, 192). Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (AB 222) bestätigte die AKB die angefochtenen Verfügungen vom 27. März 2020 (AB 213 f.), wonach in der EL-Berechnung ab Februar 2020 ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 13'200.-- (wovon anrechenbar Fr. 7'110.--) pro Jahr und ab Oktober 2020 von Fr. 36'000.-- (wovon anrechenbar Fr. 21'470.--) pro Jahr berücksichtigt wird. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. respektive 18. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht; AB 227 S. 3 ff., 237 S. 11 ff.). Das Beschwerdeverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer EL/2020/685 registriert (vgl. das diesbezügliche Urteil vom heutigen Tage). Mit (vordatierter [vgl. AB 284 S. 1]) Verfügung vom 7. Januar 2021 (AB 285) setzte die AKB die dem Versicherten ab Januar 2021 zustehenden EL neu fest. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (AB 284 S. 1 f.) und beantragte, auslageseitig sei ein Mietzins in der Höhe von Fr. 15'600.-- statt Fr. 15'000.-- und einnahmeseitig nicht das hypothetische, sondern das tatsächlich erzielte (tiefere) Einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2021 (AB 288) sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens EL/2020/685 betreffend den Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (AB 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/21/50, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2021 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die prozessleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2021 (AB 288) sei aufzuheben und die Verwaltung sei anzuweisen, in dieser Sache einen Endentscheid zu erlassen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wies der Präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung das vorliegende Verfahren Verwaltungsrichter Furrer zur Instruktion zu und sistierte es gleichzeitig bis zur rechtskräftigen Erledigung des (im Beschwerdeverfahren EL/2020/685 eingereichten) Ablehnungsbegehrens gegen nämlichen Verwaltungsrichter. Nachdem das Urteil vom 18. Dezember 2020, EL/2020/803, betreffend das Ablehnungsbegehren in Rechtskraft erwachsen war, hob der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2021 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 stellte der Beschwerdeführer gegen den Instruktionsrichter erneut ein Ablehnungsbegehren, woraufhin das vorliegende Verfahren abermals sistiert wurde (Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 4. März 2021). Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 28. April 2021, EL/2021/178 und EL/2021/179, trat das Verwaltungsgericht auf das Ablehnungsgesuch vom 23. Februar 2021 nicht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Am 27. Mai 2021 ging eine durch die Beschwerdegegnerin weitergeleitete und am 2. Juni 2021 eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2021 hob der Instruktionsrichter die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis am 21. Juni 2021 Schlussbemerkungen einzureichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/21/50, Seite 4 Am 15. Juni 2021 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers sowie eine durch die Beschwerdegegnerin weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Ferner leitete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Juni 2021 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers dem Gericht weiter und beantragte, die Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 46 VRPG sei zu prüfen, was dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2021 angezeigt wurde. Am 21. und 22. Juni 2021 gingen weitere durch die Beschwerdegegnerin weitergeleitete Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Die letzten beiden Eingaben der Beschwerdegegnerin sind an den Beschwerdeführer adressiert (in Kopie an das Verwaltungsgericht), weshalb sie ihm nicht nochmals zugestellt wurden. Mit Eingabe vom 19. Juni 2021 (Postaufgabe) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/21/50, Seite 5 1.1.2 Bei der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 13. Januar 2021 (AB 288), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die vom 7. Januar 2021 datierten EL-Verfügung (AB 285) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens EL/2020/685 betreffend den Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (AB 222) sistiert wurde, handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. E. 1.1.1 hiervor), welche in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 1.2.1 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/21/50, Seite 6 fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106; vgl. jedoch E. 1.2.3 hiernach). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des BGer vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 1.2.3 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann. Macht eine beschwerdeführende Partei im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids betreffend Verfahrenssistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, so wird die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils als gegeben erachtet oder für entbehrlich erklärt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177 f., 134 IV 43 E. 2.2 f. S. 45 f., 126 V 244 E. 2c-d S. 247 f.; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom 19. Februar 2016, A-7484/2015, E. 1.2.2; KAY- SER/PAPADOPOULOS/ALTMANN in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 N. 12; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1305). 1.2.4 Anfechtungsobjekt bildet die prozessleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2021 (AB 288). Streitig und zu prüfen ist die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2021. Indem der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/21/50, Seite 7 schwerdeführer geltend macht, durch die Verfahrenssistierung werde das Verfahren unnötig verschleppt (Beschwerde S. 2), rügt er sinngemäss eine Verletzung des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots sowie des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Ob diese Rüge hinreichend substanziiert ist, womit rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 1.2.3 hiervor) das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als entbehrlich bzw. gegeben erachtet würde und auf die Beschwerde einzutreten wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis letztlich offen bleiben. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand ist demgegenüber die Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers. Soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 140 V 543 E. 3.4.2 S. 552). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/21/50, Seite 8 angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 2.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sistiert sie ein Verfahren ohne zureichenden Grund oder hält sie eine Sistierung aufrecht, obwohl der Sistierungsgrund weggefallen ist, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und die betroffene Partei kann die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung geltend machen (zum Ganzen BVGer A-7484/2015, E. 3; vgl. auch BGE 130 V 90 E. 5 S. 95; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Januar 2021, 9C_522/2020, E. 3.2, und vom 25. September 2020, 9C_378/2020, E. 3.2). 3. 3.1 Im mit Verfügung vom 13. Januar 2021 (AB 288) sistierten Einspracheverfahren geht es um die Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf EL ab Januar 2021 und dabei hauptsächlich darum, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- pro Jahr anzurechnen ist (AB 284 S. 1 ff.). Das Einspracheverfahren wurde mit Blick auf das vor dem Verwaltungsgericht noch hängige Beschwerdeverfahren EL/2020/685 sistiert (AB 288). Im nämlichen Beschwerdeverfahren liegt ebenfalls die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Streit; dies für den Zeitraum Februar bis Dezember 2020 (AB 222, 225 S. 1 ff., 237 S. 11 ff.). Sodann ist der Sachverhalt betreffend das hypothetische Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/21/50, Seite 9 werbseinkommen der Ehefrau in beiden Verfahren im Wesentlichen deckungsgleich, sind doch seit dem Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (AB 222) weder weitere Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgewiesen noch enthalten die Akten Anhaltspunkte für einen nunmehr invalidisierenden Gesundheitsschaden. Hieran ändert der Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2021 zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der B.________ GmbH, bei der der Beschwerdeführer Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer ist (<www.zefix.ch>; AB 292 S. 5), nichts. So liegt der vertragliche Lohn von jährlich Fr. 10’800.-- (Fr. 900.-- [AB 292 S. 5] x 12) deutlich unter dem angerechneten zumutbaren Einkommen von Fr. 36'000.-- (AB 285 S. 5). Mithin besteht zwischen beiden Verfahrensgegenständen ein enger innerer Zusammenhang bzw. ist der Ausgang des vor der angerufenen Instanz noch hängigen Beschwerdeverfahrens von präjudizieller Bedeutung für das Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin, womit eine koordinierte Beurteilung der im Streit liegenden Frage geboten erscheint. Folglich liegt eine Konstellation vor, in der eine Sistierung des Einspracheverfahrens vor der Beschwerdegegnerin ausnahmsweise zulässig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht auch nicht substantiiert geltend, dass das Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Einreichens der vorliegenden Beschwerde am 15. Januar 2021 bereits unangemessen lange gedauert hätte. Vielmehr ist offensichtlich, dass dies nicht der Fall ist. Die von Amtes wegen vorgenommene Neuberechnung des EL-Anspruchs ab Januar 2021 (Verfügung vom 7. Januar 2021) erging nur wenige Tage vor Einreichen der Beschwerde am 15. Januar 2021 (vgl. AB 285). Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass der Abschluss des Einspracheverfahrens aufgrund der angefochtenen Sistierung in einer das Beschleunigungsgebot verletzenden Weise (vgl. E. 2.1 hiervor) verzögert würde. Insbesondere wurde das Verfahren nicht auf unbestimmte Zeit sistiert, sondern bis zum rechtskräftigen Entscheid im mit heutigem Urteil abgeschlossenen Beschwerdeverfahren EL/2020/685. Soweit es im Beschwerdeverfahren EL/2020/685 zu Verzögerungen gekommen war, hat sich der Beschwerdeführer dies selber zuzuschreiben, reichte er doch gegen den zuständigen Instruktionsrichter zweimal ein Ablehnungsgesuch ein (Gesuche vom 26. Oktober 2020 [AB 270 S. 5 f.] und vom 23. Februar 2021 [in den Gerichtsakten]), weshalb das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/21/50, Seite 10 Verfahren jeweils bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ablehnungsgesuch sistiert werden musste (Verfügungen vom 28. Oktober 2020 [AB 263 S. 1 f.] und 4. März 2021 [in den Gerichtsakten]). Anderweitige Gründe gegen die Sistierung des Einspracheverfahrens respektive irreversible Nachteile werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 3.2 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 (AB 288), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Verfahren hinsichtlich des Entscheides über die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab Januar 2021 sistierte, nicht zu beanstanden. Soweit auf die dagegen erhobene Beschwerde einzutreten ist, ist sie abzuweisen. 4. Über den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 46 VRPG (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2021) wurde im Verfahren EL/2020/685 entschieden (vgl. das diesbezügliche Urteil vom heutigen Tage). 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2021, EL/21/50, Seite 11 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.