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Bern Verwaltungsgericht 20.07.2021 200 2021 47

20 juillet 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,328 mots·~22 min·2

Résumé

Einspracheentscheide vom 10. Juli 2020 und 9. Dezember 2020 (1776285)

Texte intégral

200 21 47 AHV und 200 21 208 AHV (2) SCP/RUM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juli 2021 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 10. Juli 2020 und 9. Dezember 2020 (1776285)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) verlegte per 1. Januar 2014 den Geschäftssitz seines (damaligen) im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens nach … in den Kanton Bern (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], act. II 54, 55). Im Rahmen der Prüfung des Anschlusses als Selbstständigerwerbender liess die AKB das Beitragsstatut durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) überprüfen (act. II 50), welche mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 das Ergebnis mitteilte (act. II 47). Gestützt darauf wies die AKB vier Unternehmungen, für die der Beschwerdeführer 2014 gearbeitet hatte, auf dessen sozialversicherungsrechtliche Stellung als unselbstständig Erwerbender und die Pflicht zur entsprechenden Beitragsabrechnung hin (act. II 42-45). 2015 gründete der Versicherte die «B.________ GmbH», wobei die Gesellschaft bei deren Gründung die Aktiven und das Fremdkapital der bisherigen Einzelunternehmung übernahm. Die Gesellschaft wurde am … in das Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug in act. II 34; vgl. act. II 40), die Aufnahme ins Steuerregister erfolgte bereits per 1. Januar 2015 (act. II 26). Mit Verfügung vom 12. September 2019 legte die AKB für das Jahr 2014 die persönlichen Beiträge des Versicherten als Selbstständigerwerbender (Fr. 6'201.55) fest und stellte über diesen Betrag zuzüglich Zinsen für die Zeit ab 1. Januar 2015 (Fr. 1'457.35) Rechnung (act. II 20). Eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 17), wies die AKB nach weiterer Korrespondenz schliesslich mit Entscheid vom 10. Juli 2020 ab (act. II 15, act. IIA 14). Am 30. September 2020 stellte die AKB dem Versicherten die persönlichen Beiträge 2014 zuzüglich Zinsen sowie Mahngebühr (Fr. 7'728.90) erneut in Rechnung (act. IIA 9). Am 9. Oktober 2020 hielt der Versicherte fest, er sei nicht in der Lage den Betrag zu bezahlen (act. IIA 8). In der Folge liess die AKB die Betreibung Nr. … einleiten (act. IIA 6). Nachdem der Versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 3 dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (act. IIA 5), verfügte die AKB am 16. November 2020 die – bisher noch nicht formell festgesetzten – Verzugszinsen und die Mahngebühr (act. IIA 4). Eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 3), wies die ABK mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 ab (act. IIA 2). B. Am 13. Januar 2021 leitete die AKB eine als «Einsprache gegen die Betreibung-Nr. …» bezeichnete Eingabe des Versicherten vom 5. Januar 2021 (Posteingang AKB) an das Verwaltungsgericht zur Behandlung weiter. Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Nummer AHV/2021/47 eröffnet. Im Rahmen des weiteren Verfahrens eröffnete der Instruktionsrichter unter der Nummer AHV/2021/208 ein weiteres Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 (vgl. hierzu die prozessleitende Verfügung vom 15. März 2021). Weiter gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der dagegen gerichteten Eingabe, welcher dieser mit Schreiben vom 19. und 28. April 2021 nachkam. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2021 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren AHV/2021/47 und AHV/2021/208. Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfahren AHV/2021/47 und AHV/2021/208 wurden vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 4 vereinigt. Sie sind damit in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1, 8). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er in beiden Fällen zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie – mit Blick auf die Ergänzungen des Beschwerdeführers vom 22. und 28. April 2021, womit insbesondere der Beschwerdewille nun auch dokumentiert ist – Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.3 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 10. Juli 2020 (act. IIA 14) und vom 9. Dezember 2020 ab (act. IIA 2). Streitig sind die Festsetzung und Nachforderung von Beiträgen als Selbstständigerwerbender pro 2014 in der Höhe von Fr. 6'201.55 und daraus resultierend von Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 12. September 2019 von Fr. 1'457.35 sowie geforderte Mahngebühren von Fr. 70.— (vgl. act. II 20, act. IIA 4). 1.4 Demnach liegt der Streitwert (total Fr. 7'728.90) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 5 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). 2.2 Praxisgemäss ist es grundsätzlich Sache der Suva nötigenfalls aufgrund eigener Erhebungen über den Status eines Akkordanten zu befinden, wenn die in Frage stehende Tätigkeit für oder in einem ihr unterstellten Betrieb nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ausgeübt wird. Der Entscheid des Unfallversicherers oder des Gerichts ist für die Ausgleichskasse verbindlich (BGE 101 V 87 E. 2 S. 89; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Juli 2007, U 315/06, E. 4.2). 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 6 gangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.4 Die Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsund Beitragsperioden (Art. 14 Abs. 2 AHVG). Die Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV). Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die Beiträge vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV). Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Abs. 1 lit. a und b, deren Jahresbeitrag an die AHV sowie an die EO Fr. 3‘000.— nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen (Art. 34 Abs. 2 AHVV). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Ar. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 7 2.5 Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen im Gerichtsverfahren eingereichten Eingaben vom 19. und 28. April 2021 (im Gerichtsdossier AHV/2021/208) sinngemäss geltend, das beitragspflichtige Einkommen stimme nicht bzw. sei auf Fr. 500.— zu reduzieren. In der Begründung hält er mit Hinweis auf den «Kontoauszug 6000 Erträge Arbeiten» seiner Buchhaltung 2014 fest, der einzige Betrag, welcher im Jahr 2014 aus selbstständiger Tätigkeit eingegangen sei, sei eine Zahlung von Fr. 2'000.— von C.________. Alle anderen Beträge seien Zahlungen von Unternehmen, für die er Küchen montiert habe, wofür er gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin als Unselbstständigerwerbender gelte. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Antwort vom 3. Juni 2021 (im Gerichtsdossier a.a.O.) dazu aus, der Beschwerdeführer habe in der Steuererklärung für das Jahr 2014 kein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert und die Steuerbehörden hätten auch kein solches aufgerechnet. Weiter seien die Eintragungen in den individuellen Konti des Jahres 2014 geprüft und die bereits als Lohn abgerechneten Einkommen vom von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen in Abzug gebracht worden. Ein weitergehendes Abweichen von den Angaben der Steuerbehörden sei ihr verwehrt. 3.2 Der Beschwerdeführer hat bis zur Verlegung seines Geschäftssitzes in den Kanton Bern per 1. Januar 2014 im Kanton … Beiträge als Selbstständigerwerbender abgerechnet (act. II 54). Nach seiner Anmeldung als Selbstständigerwerbender im Kanton Bern liess die Beschwerdegegnerin das Beitragsstatut durch die Suva prüfen (vgl. dazu E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 8 Die Suva kam gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2014 bei der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege ein Doppelstatus vor. Für Tätigkeiten im Bereich … bzw. …, in deren Rahmen der Beschwerdeführer Aufträge in eigenem Namen ausführe, bedeutende Betriebsmittel einsetze und ein Unternehmerrisiko trage, gelte er ab 1. Januar 2015 als selbstständigerwerbend. Hingegen gelte er als unselbstständigerwerbend, wenn er wie ein Arbeitnehmer an den Arbeiten eines Betriebs teilnehme „wie in der „D.________ AG, E.________ AG, F.________ AG und G.________ AG“, als Unterakkordant arbeite oder für einen Personalausleihbetrieb tätig sei (act. II 47). Auf dieser Grundlage schrieb die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2014 die D.________ AG (seit 6. Oktober 2017 D.________ AG in Liquidation; vgl. www.zefix.ch), die E.________ AG (per 13. Juni 2017 im Handelsregister gelöscht; vgl. www.zefix.ch), die F.________ AG und die G.________ AG an und forderte sie auf, auf den dem Beschwerdeführer entrichteten Einkommen die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abzurechnen (act. II 42-45). Die Suva hat den Wechsel des Beitragsstatuts – für die Beschwerdegegnerin verbindlich (E. 2.2 hiervor) – per 1. Januar 2015 festgelegt. Damit hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. September 2019 (act. II 20) bzw. im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 (act. IIA 14) die Beiträge des Beschwerdeführers pro 2014 an sich konform auf der Basis des bisherigen Beitragsstatuts als Selbstständigerwerbender festgesetzt (vgl. jedoch E. 4 hiernach). Dass sie dabei dem Umstand Rechnung getragen hat, dass die G.________ AG gemäss IK-Auszug des Beschwerdeführers (act. II 21) bereits 2014 auf einem Entgelt Beiträge als Unselbstständigerwerbender abgerechnet hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), ist als solches ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.3 Aus den Akten geht nicht hervor und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2014 allfällige Akontobeiträge bezahlt hätte, die vorab auszugleichen wären, oder die Beitragsschuld pro 2014 durch Zahlung ganz oder teilweise beglichen worden wäre. Somit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 9 mit Verfügung vom 12. September 2019 (act. II 20) bzw. Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 (act. IIA 14) für das Jahr 2014 gestützt auf Art. 39 Abs. 1 AHVV zur Nachzahlung geltend gemachte Beitragsschuld aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach wie vor Bestand hat und insbesondere nicht nach Art. 16 Abs. 1 AHVG verjährt ist. 4. 4.1 Indessen verwies der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom Oktober 2019 gegen die Beitragsverfügung vom 12. September 2019 darauf, dass seine Einzelunternehmung (2015) mit dem ganzen Betriebsvermögen in eine GmbH „umgewandelt“ worden sei, und stellte die Frage, ob die für das Jahr 2014 geforderten Beiträge nicht von der GmbH (als Rechtsnachfolgerin) bezahlt werden müssten (act. II 17). In der Eingabe vom 27. November 2020 gegen die Verfügung vom 16. November 2020 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, für die Begleichung der Rechnung komme, wenn überhaupt, nur die GmbH in Frage (act. IIA 3). Der Beschwerdeführer bestreitet damit Schuldner der von der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber geltend gemachten Beitragsforderung zu sein. Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu weder in den Einspracheentscheiden vom 10. Juli 2020 (act. IIA 14) und 9. Dezember 2020 (act. IIA 2) noch in der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 geäussert. 4.2 4.2.1 Art. 181 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bestimmt, dass, wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet wird, sobald vom Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist (Abs. 1). Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen (Abs. 2). Im Übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld (Abs. 3). Die Übernahme des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 10 Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (Abs. 4). 4.2.2 Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG; SR 221.301). Der Übertragungsvertrag muss von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger abgeschlossen werden. Er bedarf der schriftlichen Form (Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FusG). Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Art. 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 bleibt vorbehalten (Art. 73 Abs. 2 FusG). Die bisherigen Schuldner haften für die vor der Vermögensübertragung begründeten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner (Art. 75 Abs. 1 FusG). Die Ansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger verjähren spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit (Art. 75 Abs. 2 FusG). 4.3 Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat bereits früh, einem praktischen Bedürfnis folgend, angenommen, dass kraft analoger Anwendung von Art. 181 Abs. 1 OR im öffentlich-rechtlichen Bereich AHV-Beitragsschulden übertragbar sind und im Rahmen einer Geschäftsübernahme die übernehmende Arbeitgeberin für die von der Rechtsvorgängerin geschuldeten Beiträge einzustehen hat (BGE 119 V 389 E. 6b S. 399; vgl. ZAK 1965 S. 435 f., 1960 S. 349 f.,1956 S. 202 f.). In

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 11 der Zwischenzeit wurde mit Inkrafttreten des Fusionsgesetzes per 1. Juli 2004 Art. 181 Abs. 4 OR eingefügt, der Vermögensübertragungen i.S.v. Art. 69 ff. FusG – u.a. die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von, wie im vorliegenden Fall, im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmungen – von der Vermögens- bzw. Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR abgrenzt und für erstere auf die Bestimmungen des Fusionsgesetzes verweist (RUDOLF TSCHÄNI/TINO GABERTHÜEL, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 181 N. 5). Während nach Art. 181 OR die Aktiven gesondert auf dem Weg der Singularsukzession übertragen werden müssen, bewirkt das Institut der Vermögensübertragung im Fusionsgesetz von Gesetzes wegen eine Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven. Demnach kann ein Rechtsträger sein Vermögen oder Teile davon nach Massgabe eines Inventars in einem Akt auf einen anderen Rechtsträger übertragen, ohne dass die für die Einzelrechtsnachfolge geltenden spezifischen Formvorschriften beachtet werden müssen (TSCHÄNI/GABERTHÜEL, a.a.O., Art. 181 N. 2). Mit Blick auf die hiervor zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung betreffend die Übertragbarkeit von Beitragsschulden gestützt auf Art. 181 OR sowie aufgrund des universalen Übergangs von Aktiven und Passiven gemäss Inventar bei Vermögensübertragungen nach Fusionsgesetz (vgl. dazu auch BENEDICT F. CHRIST, in: VISCHER [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2012, Vor Art. 69-77 N. 5 f., Art. 73 N. 27) ist ohne weiteres davon auszugehen, dass letztere auch AHV-Beitragsschulden mitumfassen. So hat der Wechsel von Beitragsschulden im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach Fusionsgesetz denn auch Eingang in die Verwaltungspraxis gefunden (Rz. 1056 der vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB; in der aktuellen Fassung]). 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer war ab April 1994 mit seiner Einzelfirma B.________, zuletzt mit Sitz in …, im Handelsregister eingetragen (Auszug aus dem Handelsregister vom 1. Juli 2021, im Gerichtsdossier AHV/2021/208). Per … wurde die B.________ GmbH, ebenfalls mit Sitz in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 12 … , ins Handelsregister eingetragen, wobei unter den besonderen Tatbeständen festgehalten wurde, dass die Gesellschaft bei der Gründung gemäss Vermögensübertragungsvertrag vom 9. Juni 2015 und Inventar per 31. Dezember 2014 Aktiven von Fr. 43‘733.25 und Fremdkapital von Fr. 20‘737.40 des Einzelunternehmens B.________, in …, übernimmt. Die Publikation der Neueintragung erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am … (Auszug aus dem Handelsregister vom 12. März 2021, im Gerichtsdossier AHV/2021/208). Gleichzeitig wurde zufolge vollständiger Vermögensübertragung auf die neue Gesellschaft das Einzelunternehmen B.________, per … gelöscht (Handelsregisterauszug vom 1. Juli 2021 a.a.O.). 4.4.2 Nach dem Gesagten hat die mit Datum vom … im Tagesregister neu eingetragene B.________ GmbH gemäss Vermögensübertragungsvertrag vom 9. Juni 2015 und Inventar per Ende 2014 sämtliche Aktiven und Passiven der ebenfalls im Handelsregister eingetragen gewesenen Einzelunternehmung des Beschwerdeführers übernommen. Es liegt damit eine Vermögensübertragung gemäss Art. 181 Abs. 4 OR bzw. Art. 69 ff. FusG vor, die nach Art. 73 Abs. 2 FusG zwischen den Parteien mit der Einschreibung der Anmeldung ins Tagebuch (Art. 932 Abs. 1 OR), d.h. per …, bzw. gegenüber Dritten am ersten auf die Publikation der Vermögensübertragung im SHAB folgenden Werktag, d.h. vorliegend am Montag, … (erster Werktag nach der SHAB-Publikation vom … [Handelsregisterauszug vom 12. März 2021, im Gerichtsdossier AHV/2021/208]), wirksam wurde (vgl. CHRIST, a.a.O., Art. 73 N. 23). Mit der Eintragung ins Handelsregister per … gingen sämtliche im Inventar aufgeführten Übertragungsgegenstände einschliesslich der im Inventar erfassten Vertragsverhältnisse – vorliegend also alle Aktiven und Passiven der bisherigen Einzelfirma, welche daraufhin ohne weiteres zu löschen war (vgl. E. 4.4.1 hiervor) – uno actu auf den übernehmenden Rechtsträger über (vgl. CHRIST, a.a.O., Art. 73 N. 27). Die Universalsukzession umfasste insbesondere auch die in diesem Zeitpunkt AHV-rechtlich (Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 AHVG; Art. 22 Abs. 1 f. und Art. 34 AHVV) bereits begründete Beitragsschuld des Beschwerdeführers betreffend dessen selbstständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 (vgl. E. 4.3 hiervor), sodass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 13 daraus ab … bzw. ab … ohne weiteres neu die B.________ GmbH gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde. 4.4.3 Als übertragender Rechtsträger und bisheriger Schuldner haftete der Beschwerdeführer gemäss Art. 75 Abs. 1 FusG auch nach dem Übergang der Beitragsschuld auf die B.________ GmbH während drei Jahren solidarisch mit (vgl. E. 4.2.2 [am Schluss] hiervor). Die solidarische Haftung der beiden Rechtsträger beginnt bei fälligen Forderungen mit der Wirksamkeit der Vermögensübertragung bzw. bei Forderungen, welche in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig sind, mit Eintritt der Fälligkeit (Art. 75 Abs. 2 FusG; CHRIST, a.a.O., Art. 75 N. 9). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger beim Schuldner die Leistung einfordern und sie einklagen darf. Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung kann sich aus Vereinbarung, aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung ergeben (vgl. dazu Art. 75 OR; UELI KIESER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 26 N. 29). Im Bereich der AHV ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Eintritt der Fälligkeit Art. 41bis AHVV massgebend (BGE 134 V 202 E. 3.1 S. 204). Vorliegend steht die Nachforderung von Beiträgen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 AHVV in Frage (vgl. E. 3.3 hiervor), womit bezüglich der Verzugszinsregelung Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV anwendbar ist. Danach trat die Fälligkeit der Beitragsschuld (und damit die Verzugszinspflicht) am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres ein, für das die Beiträge geschuldet sind – vorliegend mithin am 1. Januar 2015. Dieses Datum liegt vor dem Zeitpunkt der Vermögensübertragung, welche gegenüber der Beschwerdegegnerin erst ab … Wirkung entfaltete (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist betreffend die solidarische Haftung gemäss Art. 75 Abs. 2 FusG am …. Die in Frage stehenden Beiträge für das Jahr 2014 forderte die Beschwerdegegnerin erst mit Verfügung vom 12. September 2019 vom Beschwerdeführer ein (act. II 20). Dass die ab … laufende dreijährige Verjährungsfrist etwa durch Anerkennung seitens des Beschwerdeführers oder Betreibung durch die Beschwerdegegnerin unterbrochen worden wäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 14 (vgl. Art. 135 OR; CHRIST, a.a.O., Art. 75 N. 9), lässt sich den Akten, welche die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht vollständig einzureichen hatte (prozessleitende Verfügungen vom 16. Februar und 3. Mai 2021), nicht entnehmen. So betraf namentlich die im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2017 (act. II 29) erwähnte Betreibung vom 28. Juli 2017 nicht die vorliegend in Frage stehende Beitragsschuld für das Jahr 2014, sondern gegenüber der B.________ GmbH für die Zeit ab 1. Juni 2015 geltend gemachte Beiträge (vgl. Rechnungen bei act. II 30). Somit endete die solidarische Haftung des Beschwerdeführers für die Betragsschuld betreffend das Jahr 2014 per …. 4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsschuld betreffend die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Einzelunternehmer im Jahr 2014 aufgrund der Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG mit Wirkung (gegenüber der Beschwerdegegnerin) ab dem … auf die B.________ GmbH übergegangen war. Der Beschwerdeführer haftete ab diesem Zeitpunkt aufgrund von Art. 75 Abs. 1 f. FusG für diese Schuld zwar während drei Jahren noch solidarisch mit. Diese Solidarhaftung endete jedoch nach Ablauf von drei Jahren per …. Ab diesem Zeitpunkt konnte die fragliche Beitragsschuld für das Jahr 2014 bis zur Konkurseröffnung am … 2019 (vgl. Handelsregisterauszug vom 12. März 2021, im Gerichtsdossier AHV/2021/208) nur noch gegenüber der B.________ GmbH als Rechtsnachfolgerin (vgl. CHRIST, a.a.O., Art. 75 N. 10), dagegen nicht mehr gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Demnach sind in Gutheissung der Beschwerden die beiden angefochtenen Einspracheentscheide vom 10. Juli 2020 (betreffend die Beitragsforderung pro 2014) und vom 9. Dezember 2020 (betreffend die Verzugszinsen und Mahngebühr im gleichen Zusammenhang) aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein. Mit der Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG (AS 2020 5137 ff.; in Kraft seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 15 1. Januar 2021) wurde der Grundsatz der Kostenlosigkeit aus dem Gesetz gestrichen. Damit sind seit dem 1. Januar 2021 namentlich Verfahren bei Beitragsstreitigkeiten kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Gemäss der in Art. 82a ATSG festgehaltenen Übergangsbestimmung gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht bereits hängige Beschwerden das bisherige Recht. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. März 2021 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 betreffend die Beiträge als Selbstständigerwerbender als Beschwerde entgegenzunehmen ist. Die Beschwerdeerhebung erfolgte also vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG, womit das Gerichtsverfahren AHV/2021/208 nach dem hiervor Festgehaltenen kostenlos ist. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Verfahrens AHV/2021/47; zwar erfolgte die Beschwerdeerhebung gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 am 4. Januar 2021, mithin nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2019 des ATSG. Da jedoch der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 als Folge des (Haupt- )Verfahrens AHV/2021/208 aufzuheben ist, sind auch im Verfahren AHV/2021/47 keine Kosten zu erheben. 5.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2021, AHV/21/47, Seite 16 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 10. Juli 2020 und vom 9. Dezember 2020 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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