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Bern Verwaltungsgericht 05.10.2021 200 2021 448

5 octobre 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,864 mots·~19 min·1

Résumé

Verfügung vom 19. Mai 2021

Texte intégral

200 21 448 IV SCI/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2017 unter Hinweis auf eine Depression und Angstzustände bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 11). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei gewährte sie Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstraining vom 30. Oktober 2017 bis 29. Januar 2018 [AB 35]; Aufbautraining vom 30. Januar bis 29. Juli 2018 [AB 39 und 47], Arbeitsversuch inkl. Jobcoaching vom 30. Juli bis 29. Oktober 2018 [AB 54]), welche mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 (AB 63) abgeschlossen wurden. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 72) forderte die IVB den Versicherten am 19. Februar 2019 unter Hinweis auf die Folgen bei Widersetzlichkeit zur Mitwirkung in Form einer Alkohol- und Drogenabstinenz auf (AB 73). Dieser Aufforderung kam der Versicherte nach (vgl. AB 89). Im weiteren Verlauf orientierte die IVB den Versicherten am 8. April 2020 (AB 110), dass eine umfassende medizinische Untersuchung (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) als notwendig erachtete werde und dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolge. In der Folge teilte sie am 19. Juni 2020 (AB 117) die Abklärungsstelle (C.________ [MEDAS]) sowie die vorgesehenen Fachärzte mit. Die MEDAS ihrerseits teilte dem Versicherten am 1. Juli 2020 (AB 118) die Untersuchungstermine mit. Am 3. Juli 2020 setzte der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die IVB darüber in Kenntnis, dass der Versicherte gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei, zu der MEDAS nach ... zu reisen, da er mangels Fahrgelegenheit den öffentlichen Verkehr (ÖV) nehmen müsste (AB 119). Daraufhin erteilte die IVB am 15. Juli 2020 Kostengutsprache für entsprechende Taxifahrten (AB 120). Am 24. Juli 2020 gelangte der Versicherte abermals an die IVB und bat die "Lage nochmals zu überdenken", da für ihn die Strecke ... - ... "zu lang und Panik auslösend" sei (AB 121). Nach Rücksprache mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 3 dem RAD (AB 123) hielt die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. Juli 2020 (AB 124) an der Gutachterstelle fest. Nachdem Dr. med. D.________ die MEDAS mit E-Mail vom 11. September 2020 (AB 129) über das Nichterscheinen des Versicherten zu den Untersuchungen informiert hatte, machte die IVB den Versicherten mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 (AB 132) unter Hinweis auf die Folgen bei Widersetzlichkeit auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und forderte ihn auf, an der Begutachtung teilzunehmen. In der Folge wurden dem Versicherten am 20. November 2020 die vorgesehenen Fachärzte der MEDAS (AB 137) und am 2. Dezember 2020 die (neuen) Untersuchungstermine (15. und 16. Februar 2021) mitgeteilt (AB 139). Nachdem der Versicherte die IVB am 15. Februar 2021 telefonisch kontaktiert und sein Nichterscheinen zu den Untersuchungen angekündigt hatte (AB 143), stellte die IVB ihm mit Vorbescheid vom 4. März 2021 (AB 146) die Abweisung des Leistungsbegehrens zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht und die Überbindung der Annullierungskosten in der Höhe von Fr. 1'650.-- in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (AB 150; vgl. auch AB 154). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (AB 155) wies die IVB das Leistungsbegehren wie angekündigt ab und legte dem Versicherten Annullierungskosten von Fr. 1'650.-- auf.

B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________, am 21. Juni 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 19. Mai 2021 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer zu einer polydisziplinären Untersuchung in maximaler Fahrdistanz von einer Stunde zu seinem Wohnort, vorzugsweise im Grossraum ...-...-..., aufzubieten. 3. Es seien die Kosten der Untersuchung vom 15. und 16. Februar 2021 dem Staat aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 4 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin für beide Instanzen zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 29. Juni 2021 ging eine weitere Eingabe inkl. Beilagen des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 2. August 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis am 17. September 2021. Dieser wurde am 9. August 2021 geleistet. Am 7. September 2021 ging eine Eingabe inkl. Beilage des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Mai 2021 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist zum Einen der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Verwaltung zu Recht einen Leistungsanspruch wegen Verweigerung der Mitwirkungspflicht (wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt [AB 146]) abgewiesen hat (Verfügung S. 1, Entscheid und Begründung). Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin unzutreffenderweise auf Seite 4 ihrer Verfügung schliesslich ausführte, am Vorbescheid festzuhalten und auf das Gesuch nicht einzutreten. Zum Anderen ist die Rechtmässigkeit der Auferlegung der entstandenen Kosten für die vorgesehene Begutachtung in der MEDAS in der Höhe von Fr. 1'650.-- zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer den Ort der Gutachterstelle beanstandet und um die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in maximaler Fahrdistanz von einer Stunde zu seinem Wohnort ersucht (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn die (Neu)Festlegung der Gutachterstelle ist nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die durchführende Gutachterstelle (MEDAS) mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (AB 124) festgelegt, wobei es der Beschwerdeführer unterlassen hat, hiergegen Beschwerde zu führen. Über die Festlegung der Gutachterstelle wurde damit rechtskräftig entschieden. Insoweit könnte einzig im Rahmen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die Gutachtensverfügung zurückgekommen werden. Hierfür ist jedoch nicht das Gericht, sondern die Verwaltung zuständig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 6 S. 29 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat letztlich auch im vorliegenden Verfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an der zugelosten Gutachterstelle festhalten will und muss (vgl. auch E. 3.1 hiernach). Über die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 4) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Eine entsprechende Verfügung erging am 21. Juli 2021 (AB 159), in welcher das diesbezügliche Gesuch abgewiesen wurde. Dazu stand dem Beschwerdeführer ein separates Beschwerdeverfahren offen. Nachdem die diesbezügliche Verfügung nach Einreichung der hier zu beurteilenden Beschwerde erging, ist auch in dieser Hinsicht auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 7 nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 8 2.5 Die Kosten der Abklärung können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3 ATSG). Eine Kostenüberbindung des ärztlicherseits in Rechnung gestellten Aufwands gemäss Art. 45 Abs. 3 ATSG ist jedoch nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass die Mitwirkung bei der medizinischen Untersuchung pflichtwidrig verletzt wurde. Die dem Verursacherprinzip folgende Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 ATSG beschlägt mit Blick auf den Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck entsprechend die Auferlegung einzig derjenigen Kosten, die entstanden sind, weil die Partei durch ihr unentschuldbares Verhalten eine Abklärungsmassnahme verhindert oder erschwert hat. Voraussetzung für im Ausnahmefall zu tragende Kosten ist somit ein bezüglich der Kostenverursachung vorwerfbares Verhalten (BGE 145 V 314 E. 5.3.2 S. 318). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sowohl die Anordnung der Begutachtung (Schreiben vom 8. April 2020; AB 110), die Auswahl der Gutachterstelle anhand des zufallsbasierten Zuweisungssystems "SuisseMED@P" (Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Verfügung vom 29. Juli 2020; AB 124; vgl. auch AB 113) als auch das der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vorangegangene Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Schreiben vom 2. Oktober 2020; AB 132) korrekt durchgeführt. Dies wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten. Hingegen bestreitet er eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Absage der Begutachtungstermine und macht diesbezüglich Rechtfertigungsgründe in Form einer medizinisch begründeten (dauernden) Reiseunfähigkeit geltend. 3.2 Zu prüfen ist dementsprechend, ob die Verweigerung der von der Beschwerdegegnerin verfügten und unangefochten gebliebenen Begutachtung für den Beschwerdeführer auf entschuldbaren Gründen beruhte (vgl. E. 2.4 hiervor). Hierzu ergibt sich aus den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 9 3.2.1 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 2019 (AB 99) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F33.2) und eine phobische Störung mit sozialer Ängstlichkeit (ICD-10 F93.2). Der Beschwerdeführer leide unter Erschöpfung, Müdigkeit, mangelnder Konzentration, Kraftlosigkeit, Schlafstörungen, sozialen Ängsten, Kopfschmerzen und Panikattacken (S. 2 Ziff. 3 f.). Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sich die Kopf- und Rückenschmerzen, die Panikattacken, die Schwindelanfälle, die depressive Verstimmung, die Antriebslosigkeit, die deutliche Niedergeschlagenheit, die Angstprobleme und das bestehende Schwächegefühl auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Diese hemmten die Leistungsfähigkeiten und reduzierten das Durchhaltevermögen und die Konzentration (S. 4 Ziff. 11 f.). Am 3. Juli 2020 (AB 119) führte Dr. med. D.________ aus, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage, die Reise nach ... anzutreten. Aufgrund seiner Panikstörung komme eine solche Reise weder für ihn noch für die behandelnden Therapeuten in Frage. Der Beschwerdeführer müsste den ÖV nehmen, was aus psychischen Gründen für ihn unmöglich sei. Über eine Fahrgelegenheit verfüge er nicht. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich einem solchen Gutachten zu stellen, jedoch im Grossraum ...-...-.... 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Anästhesiologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Aktenbericht vom 28. Juli 2020 (AB 123) aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er leide an Panik und Erschöpfung und sei mit dem Weg nach ... überfordert. Dies seien keine Gründe, die eine Wegefähigkeit zur Gutachtensstelle behinderten: er könnte sich allenfalls von jemanden begleiten lassen, "wenn er alleine sich nicht getraut". Die IV sei in solchen Fällen oft entgegenkommend mit der Kostenübernahme oder er bekomme einen begleiteten Transport finanziert. An der Gutachtensstelle sei festzuhalten (S. 2). 3.2.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. D.________ am 15. März 2021 abermals Stellung (AB 150 S. 6). Der Beschwerdeführer leide an Erschöpfung, Müdigkeit, mangelnder Konzentration, Kraftlosigkeit, Schlafstörungen, sozialen Ängsten sowie Panikattacken. Er könne nicht Autofahren, bekomme Panikattacken in geschlossenen Räumen und fürch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 10 te Menschenansammlungen. Daher sei er nicht in der Lage längere Strecken mit dem Zug oder im Auto zurück zu legen. Der Beschwerdeführer habe versucht die Reise zu unternehmen, sei jedoch durch eine Panikattacke daran gehindert worden. Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 3. September 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 7) führte Dr. med. D.________ aus, es habe sich erstmals gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine tiefliegende, psychotraumatische Problematik verdränge, die mit seiner Mutter und dem Ort ... verbunden sei. Die Mutter habe ihn sehr früh verlassen und sei nach ... gezogen. Der Verlust der Mutter und seine verdrängten Gefühle im Umgang damit würden beim Versuch, den Ort zu erreichen, drängend und erzeugten einen ohnmachtsartigen Panikzustand als Mittel der Abwehr. Daher werde erneut davon abgeraten, den Beschwerdeführer ins angeordnete Gutachtersetting aufzubieten. Der Beschwerdeführer sei weiterhin bereit, entsprechende Begutachtungen in grösserer Nähe – z.B. in ... – mitzumachen. Auch dagegen werde es inneren Widerstand geben, doch erscheine dieser überwindbar, wenn er sich von seiner Partnerin begleiten lasse. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 11 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ legte in ihrer Aktenbeurteilung vom 28. Juli 2020 (AB 123) unter Berücksichtigung der einwandweise vorgebrachten Ausführungen (AB 121) nachvollziehbar und überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt aus fachpsychiatrischer Sicht in seiner Reisefähigkeit nicht derart eingeschränkt war, dass ihm die Anreise nach ... zur Durchführung der gutachterlichen Untersuchungen unzumutbar gewesen wäre. Dabei wies sie zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer für die Anreise hätte von jemandem begleiten lassen können, falls er sich dies alleine nicht zutrauen würde, und dass die Beschwerdegegnerin auch einen begleiteten Transport finanzieren könnte, was sie denn auch getan hat (AB 120). Darauf ist abzustellen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin denn auch am 29. Juli 2020 die Begutachtung verfügt. Diese Verfügung blieb unangefochten. Dass sich die Sachlage seither massgeblich verändert hätte, geht aus den Akten nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Befunde im Bericht von Dr. med. D.________ vom 15. März 2021 (AB 150 S. 6; Erschöpfung, Müdigkeit, mangelnde Konzentration, Kraftlosigkeit, Schlafstörungen, soziale Ängste, Panikattacken) mit denjenigen im Bericht desselben behandelnden Psychiaters vom 9. Dezember 2019 (AB 99 S. 2 Ziff. 4) decken. Daran ändert nichts, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom 15. März 2021 (AB 150 S. 6) nunmehr ausführte, der Beschwerdeführer sei weder mit dem ÖV noch mit dem Auto in der Lage, längere Strecken zurück zu legen und damit zumindest implizit die Anreise zur Gutachterstelle nach ... als unzumutbar erachtete. Denn eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die entsprechende Reise insbesondere mit einem Taxi bzw. einem Transportdienst für behinderte Menschen (erforderlichenfalls unter Begleitung durch eine Vertrauensperson) nicht zumutbar sein soll, fehlt in diesem Bericht. Darüber hinaus widerspricht die attestierte Reiseunfähigkeit den Ausführungen des behandelnden Psychia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 12 ters im noch vor Erlass der die Begutachtung festlegenden Verfügung vom 29. Juli 2020 erstellten Bericht vom 3. Juli 2020 (AB 119), in welcher dieser die Reiseunfähigkeit noch auf den ÖV beschränkte und eine Individualanreise einzig deshalb ausschloss, weil der Beschwerdeführer über keine Fahrgelegenheit verfüge. Eine Reisunfähigkeit mit dem Auto erwähnte er dagegen nicht. Eine solche wurde vielmehr erst angeführt, nachdem die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für entsprechende Taxifahrten erteilt hatte (vgl. AB 120). Soweit Dr. med. D.________ im Bericht vom 3. September 2021 (BB 7) nunmehr geltend macht, die Begutachtung in ... sei deshalb nicht zumutbar, weil der Beschwerdeführer diesen Ort mit dem (angesichts des Alters des Beschwerdeführers Jahrzehnte zurückliegenden) Wegzugs der Mutter verbinde, wobei der Versuch, den Ort zu erreichen, einen ohnmachtsartigen Panikzustand bei ihm erzeuge, ändert dies vorliegend ebenfalls nichts. Dies stellt die dritte nachgeschobene Begründung des behandelnden Psychiaters dar, welche nicht zu überzeugen vermag. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer – wie offenbar auch Dr. med. D.________ – weiterhin auf einen Begutachtungsort "in grösserer Nähe" besteht, wenn doch – gemäss Einschätzung von Dr. med. D.________ – der Ort ... resp. die Reise nach ... die Panikzustände des Beschwerdeführers auslösen soll. Aufgrund dieser Einschätzung sollte einzig eine Begutachtung in ... unzumutbar sein. Eine Erklärung hierzu findet sich nicht und auch die Befundlage belegt, wie dies bereits die RAD-Ärztin dargelegt hatte, die geltend gemachte Reiseunfähigkeit zumindest im geschützten Setting nicht. Darüber hinaus scheint Dr. med. D.________ neu davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Reise nach ... angetreten hat und abbrechen musste ("… die Reise zur Begutachtung in ... auch mit Hilfe des ihm zur Verfügung gestellten Taxis nicht fertig ausführen konnte…"; BB 7). Dies findet jedoch keinen Rückhalt in den vorliegenden Akten (vgl. AB 143). 3.5 Aus den vorstehenden Darlegungen erhellt, dass die Berichte des behandelnden Psychiaters nicht geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Einschätzung zu begründen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 13 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die mittels Zufallsprinzips vergebenen Begutachtungsstelle festgehalten hat. Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und für diese Verletzung keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht werden können. Da die Begutachtung unzweifelhaft und unbestrittenermassen notwendig ist und der Beschwerdeführer auf die Folgen der unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden war (AB 132), durfte die Beschwerdegegnerin als Rechtsfolge gestützt auf die Akten über die Leistungsansprüche befinden (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 7b Abs. 1 IVG). Da mangels Vorliegens schlüssiger medizinischer Berichte ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit dem in der Sozialversicherung geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) ohne Begutachtung derzeit (auch nicht teilweise) zu erstellen ist, wurde das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. Auch die Überbindung der Annullierungskosten in der Höhe von Fr. 1'650.-- ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.5 hiervor), zumal der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten signalisiert hat, an der Begutachtung teilzunehmen, und die Untersuchungstermine erst kurzfristig (am Tag der vorgesehenen Begutachtung [15. Februar 2021]; vgl. AB 139 und 143) platzen liess (vgl. BGE 145 V 314 E. 5.4.2 S. 319). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.6 Letztlich bleibt festzuhalten, dass sollte sich der Beschwerdeführer entschliessen, seiner Mitwirkungspflicht doch noch nachzukommen, dies als Grund für eine Neuanmeldung zu betrachten wäre (SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 151 E. 3.3 und 3.4). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 14 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2021 [inkl. Beilage]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2021, IV/21/448, Seite 15 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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