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Bern Verwaltungsgericht 04.08.2021 200 2021 356

4 août 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,492 mots·~12 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 16. April 2021

Texte intégral

200 21 356 UV KOJ/BOC/STL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. August 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug 2021, UV/21/356, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der B.________ GmbH (Arbeitgeber) beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2019 am 3. Mai 2019 eine Verrenkung im Rückenbereich mit daraus resultierenden Rückenschmerzen zuzog (Akten der Suva [act. II] 1). Gestützt auf die Akten verneinte die Suva mit den Schreiben vom 13. Mai 2019 (act. II 3 S. 1) und 22. Juni 2020 (act. II 8 S. 1) einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, beim Ereignis vom 3. Mai 2019 handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Am 4. Dezember 2020 ersuchte der Versicherte die Suva telefonisch, ihren Entscheid nochmals zu überdenken und den Sachverhalt erneut zu prüfen (act. II 12). Die Suva tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht (act. II 13 ff.). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 15. Januar 2021 (act. II 20) wies die Suva das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. II 21 S. 1 f.) ab mit der Begründung, dass das Ereignis vom 3. Mai 2019 weder die Voraussetzungen nach Art. 4 ATSG erfülle noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (act. II 25 S. 1 - 3), welche die Suva nach Vorlage des Falles an die Versicherungsmedizin (act. II 26) mit Einspracheentscheid vom 16. April 2021 abwies (act. II 31).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug 2021, UV/21/356, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16. April 2021 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Weiter machte er geltend, dass der Einspracheentscheid der Suva nicht fristgerecht erfolgt sei. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch E. 2 hiernach). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. April 2021 (act. II 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Mai 2019.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug 2021, UV/21/356, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vorbringt, der angefochtene Einspracheentscheid sei „nicht fristgerecht" erfolgt und er damit sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. dazu BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 331 mit Hinweisen) geltend macht, erscheint fraglich, ob seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist, zumal er keine entsprechende Feststellung (vgl. dazu BGE 129 V 411 E. 1.3 S. 417) beantragt und er ein Interesse an einer Feststellung weder darlegt noch ein solches ersichtlich ist. Die Frage kann indessen offen bleiben, da dem Beschwerdeführer in diesem Punkt ohnehin nicht gefolgt werden kann. Die Beschwerdegegnerin erliess den Einspracheentscheid innerhalb von rund zwei Monaten nach der Einsprache (12. Februar 2021 [act. II 25 S. 1 - 3] - 16. April 2021 [act. II 31]). Diese Frist ist praxisgemäss angemessen (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 63). 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug 2021, UV/21/356, Seite 5 UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Das hier relevante Ereignis hat sich am 3. Mai 2019 und somit nach dem 1. Januar 2017 ereignet, womit der vorliegende Fall anhand der ab diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen zu beurteilen ist. 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug 2021, UV/21/356, Seite 6 Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 3.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 3.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug 2021, UV/21/356, Seite 7 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4. 4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich bezüglich des Ereignisses vom 3. Mai 2019 (act. II 1) – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 4.1.1 Der Beurteilung des D.________ vom 4. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass beim Patienten ein akuter Hexenschuss (Lumbago) sowie eine paravertebrale Kontraktur links vorliege (act. II 25 S. 20). 4.1.2 Im Zusammenhang mit der CT-Untersuchung der LWS vom 27. Dezember 2019 (act. II 16) im Röntgeninstitut E.________ wurde die folgende Beurteilung vorgenommen: Von LWK 2 bis LWK 4 mässige osteodiskoligamentäre Degeneration mit teils erosiven Komponenten, bei betonten Diskusprotrusionen grenzwertige rezessale Engen bei LWK 2/3 und leicht bei LWK 4/5. Hier mögliche Reizung der linken L5-Wurzel. Fortgeschrittene Degeneration bei LWK 5 / SWK 1 mit erosiver Osteochondrose und Diskopathie mit Substanzverlust und Protrusion ohne relevante Stenose. 4.1.3 Im Bericht der F.________ vom 29. Juni 2020 (act. II 25 S. 14 - 19) wurde (soweit für den vorliegenden Fall relevant) ein chronisch lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskusprotrusionen L2/3 mit rezessalen Engen, L4/5 mit möglicher Reizung der linken Nervenwurzel L5, fortgeschrittener erosiver Osteochondrose L5/S1 mit Diskopathie und Protrusion ohne Stenose oder Neurokompression, Fehlform der Wirbelsäule mit Kyphoskoliose der BWS und Verdacht auf muskuläres Stabilisationsdefizit der LWS diagnostiziert. Der Versicherte habe während seiner Tätigkeit als angelernter … am 3. Mai 2019 einen akuten Hexenschuss mit Ausstrahlung ins linke Bein erlitten, als er zwei Paletten mit 25 kg schweren Säcken entladen und 25 Meter weit habe transportieren müssen (act. II 25 S. 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug 2021, UV/21/356, Seite 8 4.1.4 Im Zusammenhang mit der MRT-Untersuchung der LWS/ISG vom 16. Dezember 2020 im Röntgeninstitut E.________ wurde die folgende Beurteilung vorgenommen (act. II 17): Soweit vergleichbar mit dem CT vom 27. Dezember 2019 keine signifikante Befundänderung. Ab LWK 2 mässige Degeneration mit unverändert grenzwertigen rezessalen Engen bei LWK 2/3 und betont bei LWK 4/5. Hier möglicherweise Irritation der L5-Wurzeln unter Belastung. Ein vorbestehendes kleines Schmorl’sches Knötchen in der Deckenplatte LWK 3 zeige eine diskrete Aktivierung. Unverändert fortgeschrittene Degeneration bei LWK 5 / SWK 1 ohne Aktivitätszeichen. 4.1.5 Der Kreisarzt Dr. med. C.________ führte am 15. Januar 2021 aus, dass sich das Bild einer fortgeschrittenen degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule zeige, die anlässlich der Erstuntersuchung im Dezember 2019 dargestellt worden und im Dezember 2020 bei der durchgeführten Kernspintomographie unverändert gewesen sei. Die geltend gemachten Beschwerden am Rücken seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3. Mai 2019 zurückzuführen. Die gefundenen Veränderungen seien rein degenerativer Natur und basierten auf Abnutzung und Erkrankung (act. II 20 S. 2). 4.2 Zu prüfen ist vorab, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG besteht und in diesem Zusammenhang, ob sich ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt zu Recht aus (act. II 31 S. 4), dass gestützt auf die Akten kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. So werden in der Schadenmeldung UVG vom 8. Mai 2019 (act. II 1) unter Ziff. 6 (Sachverhalt) lediglich Rückenschmerzen und unter Ziff. 9 (Verletzung) eine Verrenkung erwähnt, wobei Letztere nicht näher beschrieben wird. Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 7. Mai 2019 (act. II 6) stand der Beschwerdeführer wegen Krankheit – also nicht wegen eines Unfalls – in Behandlung. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hielt der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 4. Dezember 2020 fest, er habe am fraglichen Tag zwei Paletten Material auf einer Baustelle deponieren müssen, diese Materialien seien recht schwer gewesen (act. II 12). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug 2021, UV/21/356, Seite 9 F.________ hielt am 29. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer habe am 3. Mai 2019 beim Entladen von 25 kg schweren Säcken einen akuten Hexenschuss erlitten (act. II 25 S. 15). Der Beschwerdeführer macht indes (weder im Telefongespräch [act. II 12] noch in der Einsprache [act. II 25] oder in der Beschwerde) keinerlei plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf seinen Körper geltend und solches ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Gestützt auf diese Aktenlage ist der Unfallbegriff mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass bildgebend erhebliche degenerative Schädigungen festgestellt wurden (vgl. hierzu act. II 16, 17). Wenn der Kreisarzt Dr. med. C.________ in der Folge festhielt, die geltend gemachten Rückenbeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 3. Mai 2019 zurückzuführen und die gefundenen Veränderungen seien rein degenerativer Natur (act. II 20), ist dies zutreffend. 4.2.2 Eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 3.4 hiervor) entfällt mangels einer entsprechenden Listendiagnose. Sowohl ein Bandscheibenvorfall (Diskushernie) wie auch ein Hexenschuss (Lumbago) lassen sich nicht unter den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung subsumieren (vgl. hierzu BGE 116 V 145 E. 5c S. 153 und E. 6c S. 155). 5. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 16. April 2021 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug 2021, UV/21/356, Seite 10 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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