200 21 341 ALV KNB/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ AG, MLaw C.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 1. November 2018 bei der D.________ AG (Arbeitgeberin) angestellt. Mit Schreiben vom 10. September 2020 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November 2020 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [act II] pag. 95 f.). Am 11. September 2020 (act. II pag. 133 ff.) schlossen die Versicherte und die Arbeitgeberin eine Aufhebungsvereinbarung, worin sie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2020 vereinbarten. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, der Versicherten eine Abgangsentschädigung in der Höhe von brutto Fr. 11'794.80 zu bezahlen (Ziff. 2.2 der Aufhebungsvereinbarung). Am 8. Oktober 2020 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Dezember 2020 (act. II pag. 136 ff.). Nach Abklärungen insbesondere im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung (act. II pag. 84, 86, 110 f.) lehnte das AVA mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (act. II pag. 82 f.) die Anspruchsberechtigung für Arbeitslosenentschädigung bis zum 14. Februar 2021 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Gleichzeitig setzte es die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 15. Februar 2019 bis 14. Februar 2021 sowie die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 15. Februar 2021 bis 14. Februar 2023 fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II pag. 43 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 31. März 2021 (act. II pag. 34 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, MLaw C.________, mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei ab dem 1. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 3 Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 31. März 2021 (act. II pag. 34 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Dezember 2020 bis zum 14. Februar 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei einem für die Dauer von zweieinhalb Monaten streitigen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und einem Taggeldanspruch von Fr. 174.95 (act. II pag. 40) unter Fr. 20'000.--. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). 2.3 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 5 gen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). 2.4 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV). 3. 3.1 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Oktober 2020 beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage "Hat Ihnen der Arbeitgeber eine Verlängerung der Kündigungsfrist angeboten?" mit "Ja" (act. II pag 137 Ziff. 24). Auf Anfrage des Beschwerdegegners hin (act. II pag. 86) hielt die Arbeitgeberin in der E-Mail vom 9. Dezember 2020 (act. II pag. 84) fest, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen zwei Varianten entscheiden können: "Variante 1: Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nach Einhaltung der Kündigungsfrist, per 30.11.2020 mit Auszahlung einer Abgangsentschädigung. Variante 2: Verlängerung der Anstellung bis 14.02.2021 und dafür keine Abgangsentschädigung. In dieser Zeit hätte [die Beschwerdeführerin] nicht gearbeitet da alle Mitarbeitenden freigestellt wurden. [Die Beschwerdeführerin] hätte für diese Zeit ihren Monatslohn ausbezahlt erhalten (pro rata, ohne Verkaufsprämien, Spesen etc.). [Die Beschwerdeführerin] hat sich für die Variante 1 entschieden und ist somit per 30.11.2020 bei uns ausgetreten." 3.2 Mit Blick auf die am 10. September 2020 seitens der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung per 30. November 2020 (act. II pag. 95 f.) und die erst tags darauf abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung (act. II pag. 133 ff.) stellt sich bei isolierter Betrachtung dieser Dokumente – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Beschwerde S. 3 Ziff. 5) – tatsächlich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 6 Frage, ob die Annahme des Beschwerdegegners einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zutrifft, ist doch die ursprüngliche Kündigung durch die Arbeitgeberin unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgt. Wie nachfolgend dargelegt, greift eine solche Betrachtungsweise jedoch zu kurz. 3.3 Gestützt auf die hiervor (vgl. E. 3.1) wiedergegebene und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Aussage der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin zwischen zwei Varianten der Vertragsauflösung entscheiden konnte, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin es in der Hand gehabt hätte, mit einer entsprechenden Willensäusserung dafür zu sorgen, dass ihr Arbeitsverhältnis statt per 30. November 2020 per 14. Februar 2021 aufgelöst worden wäre und sie erst am 15. Februar 2021 und nicht bereits am 1. Dezember 2020 arbeitslos geworden wäre. Insofern stellt dieses Verhalten bei Berücksichtigung der gesamten Umstände trotz der mit Kündigung vom 10. September 2020 (act. II pag. 95 f.) eingehaltenen Kündigungsfrist eine vorzeitige Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen dar. Für den entsprechenden Zeitraum hätte die Beschwerdeführerin den vertraglich vereinbarten Monatslohn erhalten (Fr. 4'355.-- [act. II pag. 94]), welche Summe unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes praktisch der Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 11'794.80 (vgl. auch act. II pag. 81) entspricht. Somit deckt die Abgangsentschädigung den Einkommensverlust während dieses Zeitraums (vgl. E. 2.4 hiervor). Da die Arbeitgeberin somit je nach Wahl der Beschwerdeführerin entweder während zweieinhalb weiteren Monaten den Lohn oder eine Abgangsentschädigung in praktisch gleicher Höhe hätte entrichten müssen, handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Abgangsentschädigung entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 Ziff. 6) denn auch nicht um eine "nicht zu berücksichtigende freiwillige Leistung" der Arbeitgeberin (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin bis zum 14. Februar 2021 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, ist damit nicht zu beanstanden. 3.4 Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Variante 1 mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2020 gewählt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 7 hat, um so möglichst schnell wieder eine neue Arbeitsstelle finden zu können (Beschwerde S. 4 Ziff. 10). Die Wahl der Variante 2 mit Kündigung per 14. Februar 2021 hätte die Beschwerdeführerin weder daran gehindert noch hätte ihr dies erschwert, eine neue Arbeitsstelle zu finden, wäre sie doch bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt und damit bei der Arbeitssuche (ebenfalls) flexibel gewesen. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2020 zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 31. März 2021 (act. II pag. 34 ff.) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2021, ALV/21/341, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.