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Bern Verwaltungsgericht 11.06.2021 200 2021 30

11 juin 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,076 mots·~15 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020

Texte intégral

200 21 30 EL KOJ/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juni 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte) bezieht seit Mai 2001 rentenlose Ergänzungsleistungen (EL; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 6 f., 12, 17, 20, 22). Nachdem die Versicherte am 27. Februar 2009 den 1960 geborenen B.________ (Beschwerdeführer) geheiratet hatte (vgl. AB 23 ff.), erfolgte eine Neuberechnung der EL ab Februar 2009 (AB 27, 30 f., 41 f., 50 f., 55 f., 59, 63, 65, 68, 70 f.). Im Rahmen einer Revision gab die Versicherte am 30. Mai 2016 unter Hinweis auf die Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2016 (AB 80, S. 3) an, dass sie seit dem 1. Februar 2016 von ihrem Ehemann getrennt lebe (AB 75). Daraufhin erfolgte eine Neuberechnung der EL ab 1. Juni 2016, wobei der Anspruch für A.________ aufgrund einer gesonderten Berechnung erfolgte (AB 85 ff.). Nachdem die AKB von der AHV-Zweigstelle am 15. Februar 2018 darauf hingewiesen worden war, dass die Versicherte trotz der Trennungsvereinbarung immer noch mit ihrem Ehemann zusammenwohne (AB 91, S. 1), wurde die Berechnung korrigiert bzw. rückwirkend ab 1. Oktober 2016 (wieder) eine gemeinsame Berechnung vorgenommen (AB 92, S. 7 f.; 93, S. 7 f.; 94, S. 7 f.; 95, S. 7 f.; vgl. auch AB 97, S. 7 f.). Mit vier Rückforderungsverfügungen vom 18. Juni 2018 forderte die AKB von A.________ für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2018 zu viel bezogene EL zurück (AB 92 - 95). Für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2018 wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2018 mangels einer Meldepflichtverletzung ab dem 15. Februar 2018 auf die Rückerstattung der zu viel bezahlten Leistungen verzichtet (AB 96). Gleichentags verfügte die AKB den EL-Anspruch ab 1. April 2018 gestützt auf eine gemeinsame Berechnung der Ehegatten (AB 97). Die gegen die Verfügungen vom 18. Juni 2018 durch B.________ erhobene Einsprache (AB 98) wies die AKB mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 ab (AB 111).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 3 B. Hiergegen erhob B.________ mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie eine separate Berechnung des EL-Anspruchs von A.________ bzw. den Verzicht auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht die Versicherte, sondern ihr Ehemann, B.________, Beschwerdeführer. Während des Zusammenlebens der Ehegatten sind grundsätzlich beide Ehegatten rechtsmittellegitimiert, wobei sie diese Legitimation nicht zusammen ausüben müssen. Folglich kann auch der keinen eigenen EL- Anspruch begründende Ehegatte eine dem anderen Ehegatten eröffnete Verfügung selbstständig anfechten. Grundlage dafür bildet das Berührtsein durch die angefochtene Verfügung gemäss Art. 59 ATSG (MIRIAM LEND-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 4 FERS, Trennung/Scheidung und Ergänzungsleistungen, in: AJP 2012 S. 763 f.). Dies ist vorliegende zu bejahen. B.________ ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid – welcher allein an ihn adressiert war – infolge der gemeinsamen EL-Berechnung bzw. der dadurch entstandenen Rückforderung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist. 1.1.3 Da auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2020 (AB 111). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel ausbezahlten EL-Leistungen während der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'677.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20’000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 5 – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 6 kenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. dazu E. 2.1 hiervor sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und 28). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 3. 3.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die seit 2009 verheirateten Eheleute … (AB 24 f.) mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 24. Mai 2016 feststellten, seit 1. Februar 2016 und auch weiterhin getrennt zu leben, wobei die eheliche Wohnung während der Dauer der Trennung der Versicherten zugewiesen wurde (AB 80, S. 3 Ziff. 1) und die EL- Neuberechnung für die Versicherte in der Folge ab 1. Juni 2016 aufgrund einer gesonderten Berechnung erfolgte (AB 85 ff.). Ferner ist unbestritten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 7 dass der Beschwerdeführer nicht ausgezogen ist bzw. die Versicherte in der hier massgebenden Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Januar 2018 die Mietwohnung weiterhin mit ihrem Ehegatten teilte (Schreiben der Versicherten vom 12. Januar 2021 [in den Gerichtsakten], Beschwerde, S. 2). Angesichts des Umstandes, dass infolge der Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2016 bei der EL-Berechnung der Versicherten ab 1. Juni 2016 von getrennten Haushalten ausgegangen wurde, der Ehegatte der Versicherten jedoch weiterhin in der gemeinsamen Wohnung lebt, waren die zwei ursprünglichen Verfügungen vom 29. September 2016 (AB 85 ff.) zweifellos unrichtig und deren Berichtigung ist betraglich von erheblicher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt und es liegt ein Rückkommenstitel vor. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV zu bejahen, da von der Versicherten bzw. dem Beschwerdeführer nicht gemeldet wurde, dass der gemeinsame Haushalt fortgeführt wird. Dies wurde erst im Februar 2018 durch die Meldung der AHV-Zweigstelle festgestellt (AB 91, S. 1). Die Rückforderung von zu viel bezogenen EL für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2018 ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Zu prüfen bleibt die Höhe der Rückforderung und dabei die Neuberechnung des EL Anspruchs in der hier massgebenden Zeit vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten trotz der gerichtlichen Trennungsvereinbarung weiterhin zusammenwohnen. 3.2.1 3.2.1.1 Die jährlichen EL von Ehegatten sind gemeinsam zu berechnen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz. 3131.01). Dabei sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist, weiterhin oder (nach kurzer Trennung) wieder zusammenlebt (WEL Rz. 3132.01 sowie URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 69). Für eine getrennte Berechnung der EL ist nicht die Tatsache des Getrenntlebens als solche,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 8 sondern die sich hieraus ergebenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Ohne eine solche Änderung lässt sich eine gesonderte Berechnung der EL trotz faktischer Trennung der Ehegatten nicht rechtfertigen (ZAK 1986 S. 136 E. 1). 3.2.1.2 Leben geschiedene Personen aus besonderen Gründen weiterhin oder wieder zusammen, hat die Berechnung getrennt zu erfolgen. Lediglich in Fällen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs, in denen die Scheidung bloss der formelle Vorwand darstellt, um den Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen zu optimieren, rechtfertigt sich (weiterhin) eine gemeinsame Berechnung (vgl. BGE 137 V 82 E. 5 - 5.7 S. 85 ff. = Pra 2011 S. 721 ff.). Gemäss RALPH JÖHL und PATRICIA USINGER-EGGER trägt das Scheidungsoder Trennungsrecht dem Umstand, dass die geschiedenen oder gerichtlich getrennten Ehegatten in aller Regel nicht mehr im selben Haushalt leben, dadurch Rechnung, dass eine allfällige Unterhaltsleistung nicht in natura erbracht werden muss. Vielmehr ist eine Unterhaltszahlung auszurichten. An die Stelle der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten tritt die Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG. Leben geschiedene oder gerichtlich getrennte Ehegatten wieder zusammen im gleichen Haushalt, bleibt es dabei, dass sich die Unterhaltspflicht nach der Regelung im Scheidungs- oder Trennungsurteil richtet, dass also eine bestimmte Unterhaltszahlung zu leisten ist. Daran vermag das faktische Zusammenleben der geschiedenen oder gerichtlich getrennten Ehegatten nichts zu ändern, denn andernfalls würde die durch das Urteil geschaffene familienrechtliche Situation ignoriert und möglicherweise eine überhöhte EL ausgerichtet, weil dem EL-Ansprecher höhere Unterhaltsbeiträge (in natura) angerechnet würden, als er aufgrund des Familienlebens effektiv zu leisten verpflichtet wäre. Dies schliesst es aus, auf das erneute Zusammenleben der geschiedenen oder gerichtlich getrennten Ehegatten mit einem Wechsel von der Anrechnung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG zum Zusammenrechnen der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten zu reagieren (mit Hinweis auf BGE 137 V 82 und die gegenteilige Auffassung in ZAK 1986 S. 136; Ergänzungsleistun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 9 gen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1739 N. 42). 3.2.2 Im vorliegenden Fall leben die Ehegatten trotz der gerichtlichen Trennung weiterhin zusammen. Damit haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert, zumal keine Unterhaltszahlungen vereinbart wurden (AB 80, S. 3 Ziff. 2). Damit erfolgte – gemäss WEL und ZAK 1986 S. 135 f. (vgl. E. 3.2.1.1 hiervor) – ab 1. Juni 2016 zu Recht weiterhin eine gemeinsame EL-Berechnung. Eine gemeinsame EL-Berechnung rechtfertigt sich auch insoweit, als ein Rechtsmissbrauch zur Optimierung des EL-Anspruchs vorliegend zu bejahen ist (vgl. E. 3.2.1.2 hiervor). Zunächst erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer in fünf Jahren nicht gelungen sein soll, eine zumutbare neue Wohnung zu finden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Besichtigung von Wohnungen und die Vereinbarung für Termine sei für ihn nicht möglich gewesen, weil er 14 bis 16 Stunden am Tag arbeite (Beschwerde, S. 2), überzeugt dies nicht. So ist gestützt auf die eingereichten Lohnbelege der Monate August 2019 bis November 2020 bzw. auf die demnach in dieser Zeit erzielten Löhne (AB 112, S. 5 ff.) eine derart hohe berufliche bzw. zeitliche Belastung – zumal über eine solch lange Dauer – nicht ersichtlich. Immerhin gibt er denn auch selber an, dass er zwei Wohnungen besichtigt habe (Beschwerde, S. 2). Betreffend das Vorbringen, wonach ihm Bekannte in Aussicht gestellt hätten, dass er bei ihnen wohnen könne, es dann aber nicht dazu gekommen sei (Beschwerde, S. 2), ist festzuhalten, dass dies durch die Akten nicht belegt ist. Zudem würde ein solches Geschehen höchstens einen kurzzeitigen Verbleib in der gemeinsamen Wohnung rechtfertigen. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau infolge einer Behinderung seit der Kindheit wiederholt gestürzt sei, wobei sie sich „den Kopf, den Arm und den Fuss“ gebrochen habe. Aus diesem Grund habe er ihr psychisch und im Haushalt helfen müssen (Beschwerde, S. 2). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich zu diesen Unfallereignissen der Ehefrau keine Belege in den Akten befinden, insbesondere fehlt – entgegen der Aufzählung der Beilagen in der Beschwerde (S. 2 unten) – ein entsprechendes Arzt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 10 zeugnis. In der Einsprache war zudem einzig ein Unfall erwähnt worden, bei welchem sich die Ehefrau die Hand gebrochen habe (AB 98). Aber auch dazu wurde kein Arztzeugnis oder -bericht eingereicht. Im Schreiben vom 14. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführe denn auch zum Teil noch ganz andere Gründe an, weshalb es ihm bisher nicht möglich gewesen sein soll, eine Wohnung zu finden (AB 91, S. 6 Ziff. 1 bis 3). Der Umstand, dass er zunächst keine finanziellen Mittel gehabt habe, ist unbehilflich. Immerhin hätte er die Möglichkeit gehabt, Sozialhilfe zu beziehen. Dass er darauf verzichtete, kann für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Wohnungssuche nicht auf … begrenzt sein muss. Auch angrenzende Gemeinden wären durchaus möglich, zumal es gerade in der Stadt … zahlreiche Sozialwohnungen gibt. Schliesslich vermag auch der Untermietvertrag vom 30. April 2017 (AB 91, S. 7 ff.) nichts Anderes zu belegen, da der vereinbarte Mietzins innerhalb der (finanziellen) Gemeinschaft mit seiner Ehefrau bleibt. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Darüber hinaus bestehen auch finanzielle Motive für das gewählte (rechtsmissbräuchliche) Vorgehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zumindest im Jahr 2016 über nur geringe finanzielle Mittel verfügte. So resultieren unter der Annahme von getrennten Haushalten höhere EL, insbesondere da keine Unterhaltszahlungen vereinbart wurden (AB 80, S. 3 Ziff. 2) und somit bei den Einnahmen der Versicherten auch nicht angerechnet werden können. Da – wie bereits erwähnt – zwischen der Versicherten und ihrem Ehegatten aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse keine Unterhaltszahlungen vereinbart wurden (AB 80, S. 3 Ziff. 2), liegt vorliegend kein „Normalfall“ von getrenntlebenden oder trotz Trennungsvereinbarung nach wie vor zusammenlebenden Ehepaaren vor, von welchem die Autoren JÖHL und USINGER- EGGER – entgegen der Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in dem im ZAK 1986 (S. 135) publizierten Urteil – ausgehen (vgl. E. 3.2.1.2 hiervor). Folglich rechtfertig sich auch insoweit keine getrennte EL-Berechnung. 3.2.3 Nach dem Gesagten wurde ab dem 1. Juni 2016 zu Recht eine gemeinsame EL-Berechnung vorgenommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 11 3.3 Die Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 12'677.-- wird in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin erstmals im Februar 2018 Kenntnis davon erhalten hat, dass die Versicherte und der Beschwerdeführer nach wie vor zusammenleben (AB 91, S. 1). Mit den Rückerstattungsverfügungen vom 18. Juni 2018 (AB 92 - 95) ist die einjährige Verwirkungsfrist von aArt. 25 Abs. 2 ATSG damit gewahrt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.4 Zusammenfassend ist die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten EL für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 12’677.-- rechtens. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 (AB 111) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2021, EL/21/30, Seite 12 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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