200 21 289 EL KNB/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. März 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1929 geborene A.________ (ehemals C.________; nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), seit dem 1. April 2020 in einem Alters- und Pflegeheim lebend, meldete sich im April 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1 ff.). Nach getätigten Abklärungen verneinte diese – infolge Mehreinnahmen – mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (AB 11) ab April 2020 einen Anspruch auf EL. Bei der EL-Berechnung berücksichtigt sie dabei keine Unterhaltsbeiträge. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 12) wies die AKB mit Entscheid vom 15. März 2021 (AB 16) ab. B. Mit Eingabe vom 22. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________ dagegen Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm mit Wirkung ab 1. April 2020 EL zuzusprechen, dies unter Berücksichtigung der von ihm zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau und seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau geleisteten Unterhaltsbeiträge als Ausgaben. Weitere Stellungnahmen des Beschwerdeführers inklusive Beilagen (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 24-28, 29-34) gingen am 14. Juni und 4. August 2021 beim Verwaltungsgericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Weiter Eingaben inklusive Beilagen (BB 35-39, 40-45) gingen beim Verwaltungsgericht am 27. September und 2. Dezember 2021 ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 3 Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. November 2021) ergänzte die Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2022 ihre Beschwerdeantwort und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (AB 16). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab April 2020 (AB 11) und dabei einzig die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 4 richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E.1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist der EL-Anspruch ab April 2020 und damit für neun Monate zu prüfen. Gemäss Vereinbarung vom 14. Dezember 2017 (BB 6) bezahlte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 seiner geschiedenen Ehefrau Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 3'500.-- und gemäss eigenen Aussagen (vgl. u.a. Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3) seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau von monatlich Fr. 850.--. Damit betragen die geltend gemachten Unterhaltszahlungen für die hier fraglichen neun Monate Fr. 39'150.-- ([Fr. 3'500.-- + Fr. 850.--] x 9 Monate). Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin errechneten Mehreinnahmen von Fr. 32'252.- - liegt der Streitwert somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 5 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen (nachfolgend aArt.) zu beurteilen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Zu den anrechenbaren Ausgaben gehören u.a. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Abzugsberechtigt sind die Unterhaltsleistungen an den Ehegatten und die Kinder nach der Scheidung oder Trennung (Art. 125 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme während des Trennungs- oder Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB), im Rahmen des Eheschutzes (Art. 173 ZGB) sowie wegen der elterlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB; vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, 2021, Rz. 512). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Berücksichtigung einer Ausgabe als familienrechtliche Unterhaltszahlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG vorausgesetzt, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist. Mit anderen Worten muss die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht der versicherten Person abgeschlossen sein. Bei einer richterlich genehmigten Konvention oder vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträgen sind die Organe der Sozialversicherung an den entsprechenden zivilrechtlichen Entscheid gebunden und nicht befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbstständig zu befinden. Es ist ihnen verwehrt, vorfragweise über die Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge nach eigenen Kriterien zu befinden. Weiter sind nach der zu Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ergangenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 6 Rechtsprechung nur die tatsächlich erbrachten Unterhaltsbeiträge als abzugsfähige Ausgaben anerkannt (BGE 147 V 441 E. 3.3.1 f. S. 444 f.; vgl. auch vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 516). Fehlt es an den eingangs aufgezählten Voraussetzungen, gilt der Bestand und die Höhe der geleisteten Zahlungen nicht als rechtsverbindlich festgelegt. Werden gleichwohl Zahlungen geleistet, sind sie als nicht geschuldet zu qualifizieren und können demzufolge bei der EL-Ermittlung nicht als Ausgaben anerkannt werden (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 513). 2.3.2 Geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an getrennt lebende und geschiedene Ehegatten werden auch dann als Ausgabe berücksichtigt, wenn sie nicht durch ein Gericht genehmigt oder festgelegt worden sind. Insbesondere bei den durch die Parteien festgelegten Unterhaltsverpflichtungen ist offensichtlich, dass die EL-Stellen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe anerkennen können. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Ausrichtung von EL an Personen führen, die nicht selber leistungsberechtigt sind. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der ELberechtigten Person als auch dem Bedarf des berechtigten Ehegatten entsprechen. Werden übersetzte Unterhaltszahlungen festgelegt, die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund getätigt werden, handelt es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen, welche nicht zu berücksichtigen sind. Die Unterhaltszahlungen sind insbesondere zu hoch angesetzt und daher nicht als Ausgabe zu berücksichtigen, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nur über Einkünfte verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen. Denn die Schranke jeglicher familienrechtlichen Unterhaltspflicht bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhalsschuldners. Als Ausgabe wird nur ein angemessener Betrag berücksichtigt (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 518). 2.3.3 Bei der Festlegung von Unterhaltszahlungen durch die Gerichte und Behörden ist zu beachten, dass der familienrechtliche Unterhaltsanspruch Vorrang hat gegenüber dem Anspruch auf EL (und Sozialhilfe). Die EL sind im Verhältnis zu familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen also subsidiär und dürfen demzufolge bei der Festsetzung des Unterhalsbeitrags nicht berücksichtigt werden (vgl. statt vieler
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 7 CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 514). Mit anderen Worten darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls EL erhält, nicht dazu führen, dass er höhere Unterhaltszahlungen zu leisten hat, welche diesfalls durch die EL (mit-)finanziert würden. 2.4 Wenn ein EL-Ansprecher unter Berücksichtigung seiner bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse übersetzte oder sogar überhaupt nicht geschuldete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge erbringt, liegt eine Verzichtshandlung vor. aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG zwingt dazu, nur die den wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Ansprechers angemessene Unterhaltsbeiträge anzuerkennen. Dabei sind zwei Sachverhaltskonstellationen zu unterscheiden: 2.4.1 Akzeptiert eine versicherte Person im Rahmen einer erstmaligen zivilrechtlichen Auseinandersetzung über ihre familienrechtliche Unterhaltspflicht zu hohe Unterhaltsbeiträge, so ist darin eine Verzichtshandlung zu erblicken. Gestützt auf aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist in einem solchen Fall zu fingieren, dass gar kein Verzicht stattgefunden hat. Das heisst er ist so zu behandeln, wie wenn er angemessene Unterhaltszahlungen erbringen würde, wobei darüber hinausgehende unangemessene Zahlungen unberücksichtigt bleiben. Die EL- Durchführungsstelle muss dazu – nach den einschlägigen zivilrechtlichen Kriterien – die den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflichtigen versicherten Person und dem Bedarf der unterhaltsberechtigten Person angemessene Unterhaltsbeiträge ermitteln und nur diese zum Abzug zulassen. Eine Abänderung der zivilrechtlichen Regelung der Unterhaltspflicht wird nämlich kaum je möglich sein, weil die versicherte Person entweder in eine entsprechende amtliche oder gerichtliche Regelung eingewilligt hat oder weil sie diese Regelung in Rechtskraft hat erwachsen lassen. 2.4.2 Die andere Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich dadurch von der eben dargestellten, dass erst eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts, in der Regel eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen EL-Ansprechers, die früher festgesetzten Unterhaltsbeiträge als überhöht erscheinen lässt. Hier kann die Verzichtshandlung nicht darin erblickt werden, dass der EL-Ansprecher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 8 in der Vergangenheit zu hohe Unterhaltsbeiträge akzeptiert hätte, denn damals waren die Unterhaltsbeiträge gegebenenfalls noch angemessen. Von einem Verzicht kann erst dann gesprochen werden, wenn der unterhaltspflichtige EL-Ansprecher nach der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation die vom Zivilrecht zur Verfügung gestellte Möglichkeit, die Unterhaltspflicht zu reduzieren, nicht wahrnimmt. Die EL- Durchführungsstellte hat diese spezifische Schadenminderungspflicht des EL-Ansprechers in analoger Anwendung des Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG mittels des sogenannten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durchzusetzen. Dabei wird der EL-Ansprecher angewiesen, das im konkreten Fall Notwendige vorzukehren, um eine angemessene Reduktion seiner Unterhaltspflicht zu erreichen. Diese Abmahnung der Schadenminderungspflicht wird mit der schriftlichen Androhung verbunden, dass bei einem unbenützten Ablauf der gesetzten Bedenkfrist oder bei einem ungenügenden Einsatz in der Durchsetzung des zivilrechtlichen Abänderungsbegehrens nur noch die – hypothetischen – Unterhaltsbeiträge angerechnet würden, die mit einer pflichtgemässen und erfolgreichen Durchsetzung des Abänderungsbegehrens hätten erreicht werden können oder als Unterhaltsleistung sogar ein anrechenbarer Betrag von null Franken möglich ist. Kommt die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL- Stelle aufgrund der vorhandenen Akten. Kommt der EL-Ansprecher der abgemahnten konkreten Schadenminderungspflicht nach und geht er dabei mit pflichtgemässer Sorgfalt ans Werk, so bleibt es bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Abänderungsverfahrens bei der Anrechnung der – vermutungsweise – überhöhten Unterhaltsbeiträge. Ist der EL-Ansprecher mit seinem Abänderungsbegehren erfolgreich, stellt die Wirksamkeit des entsprechenden zivilrechtlichen Entscheides einen Revisionsgrund dar (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV). Die laufende EL kann auf diesen Zeitpunkt den tieferen familienrechtlichen Beiträgen angepasst, d.h. herabgesetzt werden. Führt das zivilrechtliche Abänderungsverfahren – trotz der zumutbaren Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten – nicht zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge, so bleibt es bei der Anrechnung der bisherigen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge. Wird der EL-Bezüger weder von der Ausgleichskasse noch vom Sozialversicherungsrichter zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens angehalten, sondern einzig auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 9 die entsprechenden zivilrechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, liegt keine rechtserhebliche Verzichtshandlung vor (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1796 ff. Rz. 115 ff., CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 517, URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 606 sowie Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Ziff. 3271.01 ff.). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten ist, dass sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall vorab auf jene Sachverhaltskonstellation beruft, wonach erst eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts – nämlich der Eintritt in ein Heim per 1. April 2020 (AB 1/3 Ziff. 8.1) – eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers bewirkte, welche die früher festgesetzten Unterhaltsbeiträge als überhöht erscheinen lassen könnten (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin – mit Blick auf die EL- Anmeldung im April 2020 – zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens und insbesondere nicht im hier massgebenden Jahr 2020 das vorgeschriebene und in schriftlicher Form durchzuführende Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. E. 2.4.2 hiervor) durchgeführt und den Beschwerdeführer unter Verweis auf die Folgen einer Unterlassung seinerseits angewiesen, das Notwendige vorzukehren, um eine angemessene Reduktion seiner Unterhaltspflicht zu erreichen. Dieser Umstand hat der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren (AB 12/2, 14/1) und nun auch im Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3 ff.) mehrere Male bemängelt, ohne dass die Beschwerdegegnerin das Verpasste nachgeholt hätte. Damit liegt (insoweit) keine rechtserhebliche Verzichtshandlung vor und die Unterhaltsbeiträge sind für das Jahr 2020 grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen – wie nachfolgend dargelegt – daran nichts zu ändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 10 Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (AB 16/2 f.) sowie im Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 1 Ziff. 1.3, S. 5 Ziff. 2.4 samt Beschwerdeergänzung S. 3 Ziff. 3) mit Verweis auf die Anmeldung zum Leistungsbezug Ende April 2020 (AB 1/11 Ziff. 16), die Verfügung vom 30. Juni 2020 (AB 11/3), das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2020 (AB 14/1) sowie seine handschriftlichen Ergänzungen zum Einspracheentscheid (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 16. April 2021 [AB 19/2]) vorbringt, trotz mehrmaliger Ankündigung von Seiten des Beschwerdeführers sei bis dato keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorgenommen worden (AB 16/2 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass eine „Abänderung der Unterhalsvereinbarungen … in Abklärung“ sei, wurde nicht vom Beschwerdeführer in der Leistungsanmeldung angegeben, sondern von der AHV-Zweigstelle (AB 1/11 Ziff. 16), was auch aufgrund eines Vergleichs der beiden Handschriften (Beschwerdeführer und Sachbearbeiter/in der AHV-Zweigstelle) klar ersichtlich wird. In der Verfügung vom 30. Juni 2020 stützte sich die Beschwerdegegnerin erstmals und in der Folge bis dato immer wieder auf diese unzutreffende Annahme (AB 11/3, 16/2, Beschwerde S. 5 Ziff. 2.4, Beschwerdeergänzung S. 3 Ziff. 3). Weiter hat die Rechtsvertreterin im Schreiben vom 29. Oktober 2020 (AB 14) nicht eine Anpassung der Unterhaltszahlungen angekündigt. Vielmehr hat sie lediglich und mit Verweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin bis dato keine Frist zur Einleitung des Abänderungsverfahrens angesetzt hat, vorgebracht, der Beschwerdeführer sehe sich gezwungen, die Schritte für eine Herabsetzung der Verpflichtungen in die Wege zu leiten. Auch in der Folge führte die Beschwerdegegnerin das zwingend vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren bis Ende 2020 nicht durch. Ihrer Argumentation, es wäre rechtsmissbräuchlich, keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorzunehmen, wenn keine explizite formelle Aufforderung von Seiten der Beschwerdegegnerin erfolgt (AB 16/3; vgl. auch Beschwerde S. 5 Ziff. 2.4 sowie Beschwerdeergänzung S. 3), ist aufgrund der einschlägigen Bestimmungen (vgl. E. 2.4.2 hier) und des bisher Dargelegten nicht zutreffend, so dass ihr nicht gefolgt werden kann. Ebenso spielt es für die hier einzig zur Diskussion stehende Zeit bis Ende 2020 keine Rolle, wenn der Beschwerdeführer mit am 16. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen handschriftlichen Ergänzung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 11 Einspracheentscheids angab, „auf Antraten“ seiner Rechtsvertreter eine Abänderung der Unterhaltsleistungen angekündigt zu haben (AB 19/2). Massgeblich ist, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (korrekt) durchzuführen und damit mit Blick auf das Jahr 2020 keine rechtserhebliche Verzichtshandlung erkennbar ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2020 (AB 11) zeitnah und ohne Aufforderung der Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2020 erstmals Advokatin Dr. iur. D.________ kontaktiert (BB 19) und sie am 4. September 2020 (BB 20) in der Sache „Abänderung Scheidungsurteil“ bevollmächtigt und beauftragt. Dass es in der Folge erst am 26. März 2021 (vgl. BB 21 i.V.m 22) zur Einreichung einer Klage betreffend seine Ex-Frau kam, ist massgeblich auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen, was in der Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5 f. nachvollziehbar dargelegt und denn auch durch das Alters- und Pflegeheim bestätigt wird (vgl. Bestätigung vom 22. April 2021 [[BB] 23). Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, diese Gründe vermöchten „schlicht nicht zu überzeugen“ (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.4), bedarf es aufgrund des Dargelegten – und da es vorliegend (wie bereits mehrmals erwähnt) einzig um die EL 2020 geht – keiner weiteren Ausführungen. Auch wenn nicht das vorliegende Verfahren betreffend sei für das Jahr 2021 die in der Folge zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau abgeschlossene Vereinbarung vom 26. August 2021 erwähnt, wonach dieser ab 1. September 2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘690.-- schuldet (BB 37), welche mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts E.________ vom 8. September 2021 gerichtlich genehmigt wurde (BB 36). Soweit die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau betreffend, ergab sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 7) im Zuge der Vorbereitungen zur Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtungen, dass die beauftragte Advokatin aus standesrechtlichen Gründen (Interessenkollision) das Verfahren auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht führen konnte. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb mit seiner von ihm getrennt lebenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 12 Ehefrau in Verbindung gesetzt und formlos mit dieser vereinbart, den bisher bezahlten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- ab 1. Mai 2021 auf Fr. 400.-- herabzusetzen. 3.3 Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab der EL-Anmeldung kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat und der Beschwerdeführer vielmehr zeitnah aus eigenem Antrieb die Reduktion der Unterhaltsbeiträge in die Wege leitete. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommen EL-Berechnung für das Jahr 2020 (ab April 2020) ohne Berücksichtigung von Unterhaltbeiträgen unstatthaft. Die Beschwerdegegnerin hat für die Zeit von April bis Dezember 2020 eine neue EL-Berechnung vorzunehmen. Was deren Höhe betrifft, sei nachfolgendes erwähnt (vgl. E. 3.4). 3.4 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits viel früher (bspw. anlässlich seiner Pensionierung) möglicherweise eine Anpassung hätte veranlassen müssen, konnte die Beschwerdegegnerin gar kein Mahnund Bedenkzeitverfahren durchführen (war der Beschwerdeführer damals doch noch gar nicht EL-Bezüger). Was die Unterhaltszahlung betreffend die Ex-Frau betrifft ergibt sich insoweit das Folgende: Im November bzw. Dezember 1988 (BB 4) vereinbarten der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau F.________, dass der Beschwerdeführer ihr monatlich einen Unterhaltsbeitrag bzw. eine Scheidungsrente von Fr. 3'000.-- zu bezahlen habe. In der Vereinbarung wurde weiter ausgeführt, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem massgeblichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 101’000.-- basiere. Reduziere sich dieses bzw. das Renteneinkommen ab ordentlicher Pensionierung des Beschwerdeführers, so werde die Scheidungsrente in jenem Verhältnis herabgesetzt (S. 1 f. Ziff. 2). Ebenfalls wurde die Anpassung des Unterhaltsbeitrages an die Teuerung geregelt (S. 2 Ziff. 3). Die Vereinbarung wurde gerichtlich genehmigt (vgl. Urteils des Bezirksgerichts G.________ vom 5. Juli 1989 [BB 5]), d.h. die Organe der Sozialversicherung und somit die Beschwerdegegnerin sind an den entsprechenden zivilrechtlichen Entscheid gebunden und nicht befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbstständig zu befinden (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Am 14. Dezember 2017 (BB 6) vereinbarten die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 13 geschiedenen Eheleute, dass die monatliche Unterhaltszahlung ab 1. Januar 2018 auf Fr. 3‘500.-- erhöht wird. Anders als von der Beschwerdegegnerin vorgebracht (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3), wurde in der gerichtlich genehmigen Vereinbarung aus dem Jahr 1988 keine automatische Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab ordentlicher Pensionierung geregelt. Vielmehr wurde vereinbart, dass die Scheidungsrente ab ordentlicher Pensionierung des Beschwerdeführers in jenem Verhältnis herabzusetzen sei, in welchem sich das Erwerbseinkommen von Fr. 101’000.-- bzw. das Renteneinkommen reduziert. Unterlagen hierzu liegen keine in den Akten und die Beschwerdegegnerin hat keine diesbezüglichen Abklärungen getätigt. Der Sachverhalt erweist sich damit diesbezüglich als unvollständig abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen und alsdann möglichst exakt zu berechnen, ob der Unterhaltsbeitrag ab ordentlicher Pensionierung des Beschwerdeführers herabzusetzen gewesen wäre oder nicht und ob ihm diesbezüglich eine Verzichtshandlung vorzuwerfen ist. Gleich verhält es sich betreffend eine teuerungsbedingte Anpassung des Unterhaltsbeitrages, welcher per 1. Januar 2018 vorgenommen wurde. Soweit die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Frau betreffend, ergibt sich das Folgende: Mit Trennungsvereinbarung vom 16. bzw. 23. Juli 2015 (BB 7) stellen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau H.________ fest, dass ihr gemeinsamer Haushalt seit dem 1. Oktober 2013 aufgehoben sei (Ziff. 1). Weiter wurde eine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau von Fr. 250.-- ab 1. Oktober 2013 bzw. Fr. 400.-ab 1. Januar 2016 vereinbart (Ziff. 2). Die Berechnung des Unterhalts basiere (gemäss Vereinbarung) auf einem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 8‘583.-- und einem solchen seiner Ehefrau von Fr. 5‘933.-- (Ziff. 3). Die genannten Unterhaltsbeiträge würden angepasst, wenn das Gesuch um EL bei einem Ehepartner bewilligt und beim anderen Ehepartner abgelehnt würde, wenn die Ex-Ehefrau aus erster Ehe versterbe und die entsprechende Unterhaltspflicht erlösche oder sich die entsprechende Unterhaltsbelastung aus anderen Gründen reduziere, sowie wenn ein Ehegatte in ein Alters- resp. Pflegeheim umziehen müsse. Ausserdem habe der festgelegte Unterhalt provisorischen Charakter bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 14 basiere auf den per 1. Juli 2015 bekannten Kosten; ein „endgültiger“ Unterhalt werde noch vereinbar (Ziff. 7). Die Unterhaltsbeträge von Fr. 250.-- ab 1. Oktober 2013 bzw. Fr. 400.-- ab 1. Januar 2016 sind vertraglich vereinbart. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) wurde die Trennungsvereinbarung jedoch nicht gerichtlich genehmigt, sondern lediglich zu den Akten genommen (vgl. Entscheid des Zivilgerichts I.________ vom 7. August 2015 [BB 8]), was jedoch grundsätzlich nicht schadet, zumal Unterhaltszahlungen auch vertraglich vereinbart werden können und die Beschwerdegegnerin keine Argumente vorbringt, wonach die erwähnten Beträge unverhältnismässig wären. Was die später erfolgte Erhöhung auf Fr. 850.-- betrifft, bringt der Beschwerdeführer selber vor, eine schriftliche Vereinbarung hierzu sei nicht mehr greifbar (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Zu seiner Argumentation, die Erhöhung gründe auf höheren Wohnungskosten und höheren Prämien der Krankenpflegeversicherung, finden sich in den Akten keine Belege. Auch sein Vorbringen, er habe die „geschuldeten“ Unterhaltsbeiträge stets geleistet (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4), ändert daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt damit als unvollständig abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird die nötigen Abklärungen zu tätigen und alsdann den für die EL-Berechnung zu berücksichtigende Unterhalt gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau festzulegen haben. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in Ziff. 7 der Vereinbarung festgelegten Gründe für eine Erhöhung der Unterhaltszahlungen soweit diese von der Höhe der EL abhängig gemacht werden nicht „statthaft“ sind und nicht zu berücksichtigen wären (vgl. E. 2.3.3). Dass der Unterhaltsbeitrag ab Mai 2021 auf Fr. 400.-- gesenkt wurde (vgl. Beschwerde 4 Ziff. 7), ist im vorliegende Verfahren das Jahr 2020 betreffend nicht relevant. Die Beschwerdegegnerin hat somit in einer neuen EL-Berechnung auch die Unterhaltszahlungen an die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau zu berücksichtigen, soweit sie nicht begründet darlegt, inwieweit diese übersetzt sein sollen. 3.5 Aufgrund des Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2021 (AB 16) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 15 sen, damit sie im Sinne der Erwägungen den EL-Anspruch für das Jahr 2020 (ab April 2020) neu berechne und verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Entsprechend einem gebotenen Aufwand von 8 Stunden wird das Honorar ermessensweise und pauschal auf Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MWST.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 16 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2022, EL/21/289, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.