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Bern Verwaltungsgericht 15.06.2021 200 2021 287

15 juin 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,117 mots·~11 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. März 2021

Texte intégral

200 21 287 ALV SCP/SAW/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juni 2021 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, ALV/21/287, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Berner Jura zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 3. August 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2020 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 142 f. und Dossier Arbeitslosenkasse Unia [act. IIB] 95 ff.). Am 2. November 2020 (act. IIA 108) wurde die Versicherte vom RAV schriftlich zu einem telefonischen Beratungsgespräch am 17. Dezember 2020 um 10.00 Uhr eingeladen. Da die Versicherte nicht erreicht und das vereinbarte Beratungsgespräch nicht durchgeführt werden konnte, erhielt sie mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 (act. IIA 101) bis am 4. Januar 2021 Gelegenheit, sich zum Terminversäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Nachdem sich die Versicherte innerhalb der gesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde sie mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (act. IIA 95) ab dem 18. Dezember 2020 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] 8 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 18. März 2021 (act. II 2 f.) ab. B. Mit einer an das AVA gerichteten und von diesem am 20. April 2021 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteten undatierten und in englischer Sprache abgefassten Eingabe zeigte sich die Versicherte mit dem Entscheid vom 18. März 2021 nicht einverstanden. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. April 2021) reichte die Versicherte am 23. April 2021 eine verbesserte Beschwerde ein. Sinngemäss beantragt sie die Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, ALV/21/287, Seite 3 bung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie eine Neubeurteilung. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. März 2021 (act. II 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, ALV/21/287, Seite 4 Beschwerdeführerin zu Recht wegen Versäumen eines Beratungsgesprächs für sieben Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Soweit sich die Beschwerdeverbesserung vom 23. April 2021 auch gegen eine Verfügung vom 2. März 2021 (act. IIA 72 f.) richtet, gemäss welcher die Beschwerdeführerin wegen zweitmaligem Versäumen eines Beratungsgesprächs ab dem 23. Januar 2021 für neun Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Verfügung vom 2. März 2021 (act. IIA 72 f.) bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn gegen Verfügungen kann nicht direkt Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ob die Versicherte mit ihrer dem Beschwerdegegner am 19. April 2021 zugegangenen Eingabe auch gegen die Verfügung vom 2. März 2021 Einsprache erhoben hat, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären (vgl. dazu auch Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 3). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sieben Tagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 7'467.-- bzw. einer Taggeldhöhe von Fr. 275.30 (act. IIB 4) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung müssen sie die Kontrollvorschriften befolgen (Art. 17 Abs. 2). Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich der Versicherte nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, ALV/21/287, Seite 5 des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Zudem muss er sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Diese kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV dem Versicherten auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgespräches gestatten, sofern er nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). Unter den Begriff Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die schriftliche Einladung vom 2. November 2020 (act. IIA 108) zum telefonischen Beratungsgespräch am 17. Dezember 2020 erhalten hat. Zudem steht fest, dass sie am 17. Dezember 2020 nicht erreicht und das besagte Beratungsgespräch nicht durchgeführt werden konnte (act. IIA 2). Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 2.1 hiervor) verstossen hat. 3.2 Zu prüfen ist deshalb, ob das Versäumnis des Beratungsgesprächs in entschuldbarer Weise erfolgte. Bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab die Beschwerdeführerin zur Kommunikation die Telefonnummer … an (act. IIA 142). Im Lebenslauf und in der Folgekorrespondenz wurde diese Nummer stets wiedergegeben (act. IIA 130, 127, 119). Zudem ist davon auszugehen, dass bereits am 26. Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, ALV/21/287, Seite 6 tober 2020 (act. IIA 4, 126) ein Beratungsgespräch über diesen Telefonanschluss erfolgte. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr im Dezember 2020 das Mobiltelefon abhandengekommen, weshalb sie gezwungen gewesen sei, ein neues Telefon mit einer neuen Nummer zu erwerben (act. IIA 84). Diesen Umstand meldete sie allerdings dem RAV vor dem vereinbarten Beratungsgespräch nicht. Zudem nahm sie am 17. Dezember 2020 weder mit ihrer RAV-Beraterin noch mit der Administration des zuständigen RAVs telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. Erst am 6. Januar 2021 (act. IIA 89) informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Beraterin über Probleme mit dem Mobiltelefon und brachte ihr die neue Telefonnummer zur Kenntnis. Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin vom RAV am 17. Dezember 2020 nicht kontaktiert werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine E- Mail ihres Sozialberaters (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] Doku C) vorbringt (vgl. Eingabe vom 23. April 2021, S. 1), dieser sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss dieser E-Mail teilte ihm das RAV mit, es habe die Beschwerdeführerin anfangs Jahr nicht erreichen können, woraufhin er feststellte, dass die ihm bekannte Telefonnummer der Beschwerdeführerin blockiert ist. Erst „ein wenig später“ meldete sich die Beschwerdeführerin beim Sozialberater und gab ihm die neue Nummer bekannt. Soweit der Sozialberater mit seiner E-Mail bestätigt und bedauert, er habe dem RAV die neue Nummer nicht weitergeleitet, ist festzustellen, dass sich dieses Versäumnis nicht bereits mit Bezug auf den 17. Dezember 2020 auswirken konnte, wurde er doch erst nach dem Neujahr von der Beschwerdeführerin über die neue Telefonnummer in Kenntnis gesetzt. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin umgehend ihre neue Telefonnummer dem RAV mitteilen müssen, zumal ihr aufgrund des bereits am 26. Oktober 2020 durchgeführten telefonischen Beratungsgesprächs sowie gestützt auf die weitere schriftliche Einladung vom 2. November 2020 (act. IIA 108) bekannt war, dass eine Kontaktaufnahme seitens des RAVs zufolge der COVID-Pandemie am 17. Dezember 2020 um 10.00 Uhr telefonisch erfolgen würde. Ein entschuldbarer Grund, der die Beschwerdeführerin an der Einhaltung des vereinbarten Beratungsgesprächs gehindert hätte, ist damit nicht ersichtlich. Durch die unentschuldigte Nichtteilnahme am telefonischen Beratungsgespräch vom 17. Dezember 2020 hat die Beschwerdeführerin somit gegen Kontrollvorschriften und Weisungen der Arbeitslo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, ALV/21/287, Seite 7 senversicherung verstossen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist damit grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, ALV/21/287, Seite 8 nen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: fünf bis acht Tage]; abrufbar unter: www.arbeit.swiss). Mit Blick auf die gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 (act. IIA 103) und damit noch vor dem Termin des Beratungsgesprächs auf ihr Fehlverhalten betreffend ungenügender Stellenbemühungen im Oktober 2020 hingewiesen worden war, womit es sich bei der Pflichtverletzung vom 17. Dezember 2020 um das zweite Fehlverhalten handelt, erscheint das verfügte Einstellmass als wohlwollend. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von sieben Tagen zu bestätigen ist. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2021 (act. II 2 ff.) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] noch der obsiegende Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle (Art. 104 Abs. 3 VRPG) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021, ALV/21/287, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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