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Bern Verwaltungsgericht 21.07.2021 200 2021 258

21 juillet 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,920 mots·~10 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 10. März 2021

Texte intégral

200 21 258 ALV ACT/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juli 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, ALV/21/258, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. November 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. Dezember 2020 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 116 – 117 und AB 138 - 141). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (AB 24 - 26) verneinte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab dem 12. Dezember 2020 mit dem Hinweis darauf, dass weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege; die dagegen erhobene Einsprache (AB 20) wies sie mit Entscheid vom 10. März 2021 (AB 13 - 18) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. April 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Arbeitslosentaggelder auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, ALV/21/258, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. März 2021 (AB 13 - 18). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. Dezember 2020. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61lit. c und d ATSG; Art. 80lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, ALV/21/258, Seite 4 die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, ALV/21/258, Seite 5 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38). Die realen arbeitsmarktlichen Verhältnisse stellen keinen Beitragsbefreiungsgrund dar, weder für sich allein noch in Verbindung mit Krankheit oder Unfall gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (BGE 141 V 674 E. 4.3.2 S. 680). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob in der massgebenden – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung unbestrittenen und mit der ab dem 12. Dezember 2020 beantragten Auszahlung von Taggeldern (AB 138) nicht zu beanstandenden – Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. Dezember 2018 bis 11. Dezember 2020 (AB 16) eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.1.1 Der Beschwerdegegner hat innerhalb der Rahmenfrist eine Beitragszeit von elf Monaten und vier Tagen berücksichtigt (AB 16). Darin enthalten ist die Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber B.________ bis zum 31. August 2019 (AB 145 Ziff. 2) sowie der Zivildiensteinsatz vom 28. September 2020 bis zum 9. Dezember 2020 (vgl. AB 61). Gemäss dem Aufgebot zum Zivildiensteinsatz vom 3. September 2020 (AB 61 - 64) dauerte der Einsatz bis zum 11. Dezember 2020 und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, ALV/21/258, Seite 6 zwei Tage länger als der Beschwerdegegner berücksichtigt hat. Über die Erwerbsausfallentschädigung wurden zudem die Wochenendtage des 12. und 13. Dezember 2020 entschädigt (AB 27). Diese beiden Tage fallen jedoch nicht mehr in die hier massgebliche, bis am 11. Dezember 2020 laufende Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 3.1 hiervor) und sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Wann der Zivildiensteinsatz genau endete, kann vorliegend aber offen bleiben. Selbst wenn zusätzlich die beiden im Aufgebot genannten Tage am 10. und 11. Dezember 2020 berücksichtigt würden, resultierte eine Gesamtbeitragsdauer von deutlich unter zwölf Monaten und damit eine nicht genügende Beitragszeit (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.1.2 In der Berechnung der Beitragszeit nicht zu berücksichtigen sind die vier für die C.________ GmbH geleisteten Einsätze zwischen Juni und August 2019 (AB 37 bzw. AB 78). Diese Einsätze zu jeweils zwei bis sechs Arbeitstagen fanden in der Zeit statt, als der Beschwerdeführer auch bei seinem letzten Arbeitgeber B.________ tätig war (AB 145 Ziff. 10), so dass die Beitragszeiten in dieser Zeit bereits über diese Tätigkeit berücksichtigt wurden (AB 16). Eine doppelte Anrechnung der gleichen Beitragszeit bei mehreren Teilzeitbeschäftigungen kann nach Art. 11 Abs. 4 ALV nicht erfolgen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Eine detaillierte Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage für die jeweils in Frage stehenden Monate braucht bei diesem klaren Ergebnis nicht durchgeführt zu werden (SVR 2021 ALV Nr. 9 S. 29 E. 5.3.5). 3.1.3 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es ihm nicht möglich sei, weitere Arbeitstage zur Erfüllung seiner Beitragszeit zu generieren, weil er zum einen bei seinem letzten Arbeitgeber B.________ auf das Monatsende per Ende August 2019 und nicht erst auf Mitte September 2019 hin habe kündigen können und weil er zum anderen keine weiteren Zivildiensttage zu leisten hatte (vgl. Beschwerde), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Grund, weshalb die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt werden kann, spielt – ausser es läge ein Befreiungsgrund vor (vgl. E. 2.4 vorstehend) – keine Rolle. Dieser Sachverhalt befindet sich in der Risikosphäre der versicherten Person und kann nicht auf die Versicherungsgemeinschaft überwälzt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, ALV/21/258, Seite 7 3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit war (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2.1 Gemäss dem Notenblatt der D.________ Universität dauerte das Studium vom 23. September 2019 bis zum 22. September 2020 (AB 113) und damit nicht mehr als ein Jahr, wie es Art. 14 Abs. 1 lit a AVIG für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit verlangt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist dabei allein die reine Studiendauer massgebend, nicht jedoch eine zusätzliche Zeit für den Umzug und die Angewöhnung. Diese gehört nicht zur Studiendauer an sich und kann abhängig von der versicherten Person und dem Standort der Universität sehr unterschiedlich ausfallen, weshalb sie – aufgrund der offensichtlich bestehenden Missbrauchsgefahr – nicht berücksichtigt werden kann. Der Beschwerdeführer hatte vor und nach dem Studium deshalb genügend Zeit, zusätzlich eine ausreichende beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben (vgl. E. 2.4 hiervor), auch wenn dies in der praktischen Umsetzung – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – schwierig, aber nicht unmöglich war. 3.2.2 Aus den bilateralen Abkommen resp. dem in diesem Umfang geltenden EU-Recht kann der Beschwerdeführer nichts Anderes ableiten, denn eine Ausbildungszeit im Ausland von mehr als 12 Monaten Dauer wird in der Schweiz berücksichtigt (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist weder die Beitragszeit erfüllt noch liegt ein Befreiungsgrund vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2021 (AB 13 - 18) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, ALV/21/258, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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