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Bern Verwaltungsgericht 18.11.2021 200 2021 248

18 novembre 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,231 mots·~21 min·1

Résumé

Verfügung vom 4. März 2021

Texte intégral

200 21 248 IV LOU/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. November 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (ehemals A.________; nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2008 unter Hinweis auf einen Morbus Perthes bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 3). Die IVB tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen (Eingliederungsberatung [AB 9]) sowie berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Eingliederung [recte wohl: Ausbildung] vorgesehen vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2012 [AB 22]). Die berufliche Ausbildung wurde am 18. September 2009 abgebrochen (AB 26). In der Folge gewährte die IVB erneut berufliche Massnahmen (berufliche Abklärung [AB 39], Arbeitstrainings [AB 44, 58, 63]) sowie beratende Begleitung [AB 45]). Weiter veranlasste sie eine medizinische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Untersuchungsbericht vom 10. September 2010 [AB 47]). Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 (AB 69) sprach die IVB der Versicherten in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100% Erwerb) und bei einem Invaliditätsgrad von 55% ab dem 1. September 2007 eine halbe Invalidenrente zu. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Mitteilungen vom 17. August 2011 (AB 78) und 13. August 2012 (AB 86) bestätigte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 55% die Weiterausrichtung der bisher bezogenen halben Invalidenrente; mit Verfügung vom 7. Februar 2012 (AB 80) schloss sie die Arbeitsvermittlung ab. Am 3. Oktober 2012 (AB 87) beantragte die Versicherte „die Wiedereröffnung ihres Dossiers in der beruflichen Eingliederung“. Erneut tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gewährte sie berufliche Massnahmen (berufliche Abklärung [AB 92], erstmalige berufliche Eingliederung [AB 116], Arbeitsvermittlung [AB 124]), Integrationsmassnahmen (Support am Arbeitsplatz [AB 99, 104]) sowie Frühinterventionsmassnahmen (Coaching [AB 106]). Mit Mitteilung vom 31. Juli 2015 (AB 140) bestätigte die IVB die Weiterausrichtung der bisherigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 3 halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55%. In der Folge gewährte sie weitere berufliche Massnahmen (Arbeitsversuch [AB 148]). Mit Mitteilung vom 15. September 2016 (AB 162) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab. Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen bestätigte sie mit Mitteilung vom 18. Januar 2018 (AB 197) die Weiterausrichtung der bisher bezogenen halben Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 55%. B. Im Februar 2020 (AB 202) beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Die IVB tätigte in der Folge diesbezügliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine Abklärung vor Ort (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 9. Juni 2020 [AB 210]). Mit Verfügung vom 28. August 2020 (AB 216) verneinte sie mit der Begründung, die Versicherte sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig und es werde keine regelmässige Dritthilfe in Form einer lebenspraktischen Begleitung geleistet, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Diese Verfügung blieb unangefochten. Sodann initiierte die IVB im Sommer 2020 (vgl. u.a. AB 209) eine weitere Revision der Invalidenrente und tätigte abermals Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 3. November 2020 [AB 219]). Mit Vorbescheid vom 5. November 2020 (AB 220) stellte die IVB in Aussicht, in Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (100% Haushalt) und einem Invaliditätsgrad von 0% die halbe Invalidenrente aufzuheben, wogegen die Versicherte Einwand erhob (AB 232). In der Folge holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 2. März 2021 (AB 235) ein. Am 4. März 2021 (AB 236) verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend und hob die halbe Invalidenrente per 30. April 2021 auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 4 C. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 4. März 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Weiter sei der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht ab, soweit er darauf eintrat. Diese Verfügung blieb unangefochten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 5 den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 4. März 2021 (AB 236). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Invalidenrente zu Recht revisionsweise per 30. April 2021 aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 6 Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten entspricht in jedem Fall einem Wert von 100%. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 7 messung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3. Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Mai 2011 (AB 69) mit demjenigen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 4. März 2021 (AB 236) entwickelt hat (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Die Mitteilungen vom 17. August 2011 (AB 78), 13. August 2012 (AB 86), 31. Juli 2015 (AB 140) und 18. Januar 2018 (AB 197), mit welchen bei unveränderten Invaliditätsgraden von jeweils 55% die Weiterausrichtung der bisher bezogenen halben Invalidenrente bestätigt wurde, stellen keine Vergleichsbasis dar, erfolgte doch keine umfassende Überprüfung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 8 Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als zeitlichen Referenzzeitpunkt die „eine halbe IV-Rente zusprechende Verfügung von 2005“ sieht (S. 8 Ziff. 10 letzter Absatz), ist ihr nicht zu folgen, zumal die erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug erst im Frühjahr 2008 (AB 3) erfolgte. 3.1 Im massgeblichen Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung wurde die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige bemessen (vgl. AB 69). Die angefochtene Rentenaufhebung basiert hingegen auf der Annahme einer vollzeitlichen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall. Dabei wurde der Statuswechsel mit der Geburt der Tochter im Jahre 2019 begründet. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sei neu von einer hypothetischen Vollzeittätigkeit im Haushalt auszugehen und die Invalidität anhand der spezifischen Methode, des sog. Betätigungsvergleichs, zu ermitteln (vgl. AB 219/11 Ziff. 8, 235). 3.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 9 trachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 3.3 Unbestritten (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 6) ist, dass es durch die Geburt der Tochter im Jahr 2019 zu einer Änderung der familiären Situation gekommen ist. Nachzugehen ist zunächst der Frage, ob der von der Beschwerdegegnerin angenommene und durch die Mutterschaft bedingte Statuswechsel von Vollerwerbstätigkeit zu Nichterwerbstätigkeit überhaupt einen zulässigen Revisionsgrund darstellen kann, was von der Beschwerdeführerin verneint wird (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 10). Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int> sowie <www.bger.ch>), argumentiert, ist ihr nicht zu folgen. Dieses Urteil wie auch die darauf ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts betrafen ausschliesslich Fälle mit einem Statuswechsel von Vollerwerbstätigkeit hin zur Teilerwerbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) und daraus folgender Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung. Eine Wirkung darüber hinaus hat das Bundesgericht verneint und dargelegt, dass keine Relevanz besteht für die spezifische Methode, bei der die Invalidität der versicherten Person danach ermittelt wird, in welchem Ausmass sie unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Der Verlust einer Invalidenrente zufolge familiär bedingten Statuswechsel von Vollerwerbstätigkeit hin zur Nichterwerbstätigkeit und der daraus resultierenden Anwendbarkeit der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung ist mit Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) vereinbar (BGE 144 I 28 E. 4.4 ff. S. 35 ff.). Zudem ist auf den Umstand hinzuweisen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 10 dass das Bundesgericht in BGE 147 V 124 entschieden hat, dass ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch bei einer dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund gilt. Damit kann vorliegend der Statuswechsel von Vollerwerbstätigkeit zu Nichterwerbstätigkeit als Revisionsgrund berücksichtigt werden und es ist in der Folge der Rentenanspruch frei und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt ihres Kindes im Rahmen ihrer Resterwerbsfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachging und durch die Geburt des Kindes keine effektive Änderung des Erwerbspensums eingetreten ist (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 10), ändert daran nichts. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2011 (AB 69) rechtskräftig in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100% Erwerb) und bei einem Invaliditätsgrad von 55% ab dem 1. September 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Der Rentenanspruch wurde in der Folge mehrmals bestätigt, letztmals mit Mitteilung vom 18. Januar 2018 (AB 197). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Resterwerbsfähigkeit nicht verwertet hat, vermag nicht rückwirkend eine Änderung des Status zu begründen. 3.4 Weiter wird die Statusfestlegung der Beschwerdegegnerin (100% Haushaltstätigkeit) bestritten. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 15. September 2020, wonach es für sie immer klar gewesen sei, dass sie ihre Tochter selbstständig erziehen und diese erst mit drei bis vier Jahren fremdbetreuen lassen möchte. Ab diesem Alter könne sie sich eine Fremdbetreuung vorstellen, um den nötigen Sozialkontakt zu fördern. Zum jetzigen Zeitpunkt sei sie mit dem Haushalt und der Betreuung ihrer Tochter vollständig ausgelastet. Auch ohne die gesundheitlichen Einschränkungen ginge sie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit erst wieder nach, wenn ihre Tochter vier Jahre alt sei. Ihr Mann arbeite zu 100% und sie übernehme die Kinderbetreuung sowie den Haushalt. Wenn ihr Ehemann zu Hause sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 11 übernehme er nur wenig bis keine Aufgaben im Haushalt. Das sei klar ihr Aufgabengebiet (AB 219/5 Ziff. 3.4). Gestützt auf diese Aussagen kam die Beschwerdegegnerin zum nachvollziehbaren Schluss, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall aufgrund der Kinderbetreuung und der ehelichen Aufgabenteilung zu 100% als Hausfrau tätig und wendete bei der Invaliditätsgradbemessung die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs an (AB 219/11 Ziff. 8). Die Aussagen der Beschwerdeführerin decken sich denn auch mit ihren Ausführungen anlässlich der Abklärung vor Ort bezüglich Hilflosenentschädigung vom 3. Juni 2020. Dort gab die Beschwerdeführerin an, im Moment suche sie keine Arbeit, „da sie ja Mutter sei und den ganzen Haushalt machen müsse. Da habe sie genug zu tun. Sie wolle das Kind nicht in eine Krippe geben. Sie wolle sich selber um die Tochter kümmern“ (AB 210/2 f. Ziff. 1). Der besagte Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 9. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin bereits mit dem Vorbescheid betreffend Hilflosenentschädigung vom 15. Juni 2020 (AB 211) zugestellt. Gegen ihre darin festgehaltenen Aussagen hat sie keine Einwände vorgebracht. Weiter hat die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 3. November 2020 (AB 219) und die darin festgehaltenen Aussagen mit Vorbescheid betreffend Rentenaufhebung vom 5. November 2020 (AB 220) erhalten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 9) hatte sie damit sehr wohl Gelegenheit, den Bericht gegenzulesen und umgehend Einwände zu erheben. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Selbst im Einwand vom 28. Januar 2021 bezeichnete ihre Rechtsvertreterin die im Bericht festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als falsch, sondern gab an, die Beschwerdeführerin habe darauf aufmerksam machen wollen, dass sie die Kita-Kosten nicht tragen könnte, wenn sie ihr Kind fremdbetreuen liesse und deshalb auch bei voller Gesundheit wohl auf eine Anstellung verzichtet hätte, bis das Kind ein gewisses Alter erreicht hat (AB 232/2 f.). Diese Aussage überzeugt und deckt sich weitgehend mit den Feststellungen der Beschwerdegegnerin. Die nun vorgebrachten Einwände gegen die im Bericht festgehaltenen Feststellungen überzeugen nicht. Vielmehr ist mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 18) davon auszugehen, dass mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwänden versucht wird, im Nachhinein aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 12 versicherungsrechtlichen Überlegungen die Aussagen der ersten Stunde der Beschwerdeführerin zu korrigieren, um die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente nicht zu verlieren. Weiter sind die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie wolle zurzeit nicht erwerbstätig sein, auch insgesamt nachvollziehbar, zumal sie sich mit ihren früheren Angaben anlässlich der beiden Abklärungen vor Ort weitgehend decken und sie angegeben hatte, weder bei der Kinderbetreuung noch bei der Haushaltsführung wesentliche Unterstützung durch die Eltern oder ihren Ehemann zu erhalten (AB 210/3 Ziff. 1, 210/7 Ziff. 7.1, 219/3 Ziff. 1, 219/7 ff. Ziff. 6.2). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, ihr seien vorgängig der Haushaltsabklärung weder der Grund noch die Konsequenzen derselben erläutert worden und die gestellten Fragen hätten sie unerwartet und unverhofft getroffen (Beschwerde S. 3 Ziff. 6), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2020 (AB 209) wurde sie darüber informiert, dass die Beschwerdegegnerin periodisch überprüfen werde, ob sich die für den Bezug der Invalidenrente massgebenden Bedingungen verändert haben. Wie die Beschwerdegegnerin zur Recht darauf hinweist (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 18), leidet die Beschwerdeführerin an keinen psychischen Beschwerden, die ihre Urteilsund Handlungsfähigkeit als eingeschränkt erscheinen liessen. Entsprechend war es ihr im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 15. September 2020 denn auch möglich, sich in die hypothetische Situation als gesunde Person hineinzuversetzen und ihren Tagesablauf ohne gesundheitliche Einschränkung sowie unter Berücksichtigung ihres Mutterseins seit April 2019 darzulegen. Bei den von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgebrachten Einwänden (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 5 ff.) entsteht der Eindruck, dass sie bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sind, weshalb nicht darauf, sondern auf die anlässlich der Abklärung gemachten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" abzustellen ist (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 3.5 Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch im hypothetischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 13 Gesundheitsfall nach der Geburt der Tochter nicht erwerbstätig, sondern ausschliesslich im Haushalt beschäftigt wäre. Die Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich) ist damit nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3, 3.2 hiervor). Gleichzeitig steht fest, dass mit diesem Statuswechsel ein materieller Revisionsgrund vorliegt und der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (E. 2.4.2 hiervor). 4. 4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 14 Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). 4.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 3. November 2020 (AB 219) samt Stellungnahme vom 2. März 2021 (AB 235) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (vgl. E. 4.1 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen und berücksichtigen die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und es liegen keine klaren Fehleinschätzungen vor. Der Abklärungsbericht ist damit nachvollziehbar und beweiskräftig. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehegatten und der Tochter. Somit wurde im Abklärungsbericht unter Bezugnahme auf bestehende Einschränkungen im Haushalt zutreffend auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin selber und jene des Ehemannes verwiesen (AB 219/7 ff. Ziff. 6 f.), zumal dessen Unterstützungspflicht weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3090). Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab zudem im Bericht vom 6. August 2020 an, die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen lediglich bei schweren Reinigungsarbeiten regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (AB 215/3 Ziff. 17, AB 215/5 Ziff. 2 lit. b). Dementsprechend ist es ihr ohne weiteres möglich, die im Haushalt anfallenden leichteren Tätigkeiten zu erledigen, wie es auch ihrem Ehemann im Hinblick auf seine Unterstützungspflicht zumutbar ist, die schwereren Arbeiten zu übernehmen und sich ausserdem im üblichen Rahmen einer Familiengemeinschaft am Haushalt zu beteiligen. Folglich ist von keiner relevanten Einschränkung im Bereich Haushalt auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 15 4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 3. November 2020 (AB 219) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0% erstellt. 5. Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 4. März 2021 (AB 236) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per Ende April 2021 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, IV/21/248, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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