200 21 128 ALV A.________ FUE/IMD/STL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. April 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, ALV/21/128, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. August 2020 bei der Arbeitslosenkasse Unia (ALK bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Akten ALK [act. II] pag. 117 ff.) und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum … (RAV) zur Arbeitsvermittlung (act. II pag. 96 f.) an. Die ALK forderte die Versicherte mit Schreiben vom 16. September 2020 (act. II pag. 74) auf, zu den Umständen der Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen. Am 18. September 2020 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre dreijährige Tochter mehr habe (act. II pag. 73). In der Folge wurde der Versicherten durch das Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (AVA), mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 (act. II pag. 63 ff.) für den Zeitraum vom 13. August bis zum 29. September 2020 die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung abgesprochen (act. II pag. 63). Die ALK forderte deshalb mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (act. II pag. 56 ff.) die für die Kontrollperiode August 2020 bereits ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 1'198.55 zurück. Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte Einsprache (act. II pag. 49, 53). Am 22. Oktober 2020 (act. II pag. 47 f.) sistierte die ALK das Einspracheverfahren betreffend die Rückerstattungsverfügung bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Einspracheverfahrens betreffend Vermittlungsfähigkeit. Nachdem der in diesem Verfahren erlassene Einspracheentscheid des AVA vom 18. November 2020 (act. II pag. 39 ff.) unangefochten geblieben war, wies die ALK die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung mit Entscheid vom 2. Februar 2021 ab (act. II pag. 31 ff.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, ALV/21/128, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2021 (Poststempel) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Februar 2021 (act. II pag. 31 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, ALV/21/128, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 (act. II pag. 31 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung zuviel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode August 2020. Nicht Streitgegenstand ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung pro September 2020 (Beschwerde S. 4). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3 Mit der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 1'198.55 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 (Art. 95 Abs. 1 AVIG). 2.2 Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.3 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, ALV/21/128, Seite 5 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 3. 3.1 Mit Verfügung des AVA vom 7. Oktober 2020 wurde die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 13. August bis 29. September 2020 verneint, was mit unangefochtenem und demzufolge in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 18. November 2020 bestätigt wurde (act. II pag. 63 ff.). Damit wurden der Beschwerdeführerin vom 13. bis 31. August 2020 zu Unrecht Taggelder der ALK ausgerichtet (vgl. act. II pag. 78 ff.). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Frage der Vermittlungsfähigkeit thematisiert bzw. geltend macht, im Bedarfsfall hätte sie bereits für August 2020 eine Kinderbetreuung organisieren können und der eigentliche Grund für die Kündigung der bisherigen Stelle seien nicht umgesetzte Schutzmassnahmen des Betriebs in Zusammenhang mit Covid-19 gewesen, beschlägt dies den (nicht das Anfechtungsobjekt bildenden) rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 18. November 2020 (act. II pag. 63 ff.) und kann daher nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, in dem es einzig um die Rechtmässigkeit der Rückforderung (vgl. E. 1.2) zuviel bezahlter Arbeitslosenentschädigung geht. 3.3 Für die angeordnete Rückerstattung liegt ein Rückkommenstitel vor (vgl. E. 3.1 hiervor). In masslicher Hinsicht ist die Rückerstattung unbestritten (vgl. Beschwerde S. 1 zweites Lemma) und aufgrund der Akten (Berechnung gemäss Rückforderungsabrechnung vom 14. Oktober 2020 [act. II pag. 55]) auch nicht zu beanstanden. 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 (act. II pag. 31 ff.) weder in grundsätzlicher noch masslicher Hinsicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021, ALV/21/128, Seite 6 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.