Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.06.2020 200 2020 94

23 juin 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,602 mots·~18 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019

Texte intégral

200 20 94 ALV FUE/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juni 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 164 = 145), war von 16. April 2012 bis 31. März 2019 bei der C.________ AG in … mit einem Vollpensum angestellt (act. II 235 = 199, 238 = 233 = 202 f.; vgl. auch act. II 197), wobei er aufgrund eines Autounfalls vom 22. Juni 2018 (act. II 244, 241, 156; Akten der Suva [act. III] 1 = 18) bis 27. April 2019 arbeitsunfähig war (act. II 247 = 185; vgl. auch act. II 230 ff. = 183 ff. sowie act. II 246). Am 29. April 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (act. II 195 f.) und beantragte am 26. Juni 2019 bei der Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 2019 (act. II 160 ff.). In der Folge forderte ihn das AVA zur Einreichung diverser Dokumente auf (act. II 174 ff., 150 f.) und verneinte mit Verfügung vom 21. August 2019 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. April 2019 mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz sei nicht erfüllt (act. II 142 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 122 unter Hinweis auf act. II 125 ff.) wies das AVA nach Erhalt weiterer Belege (act. II 107 ff.) mit Entscheid vom 28. November 2019 (act. II 98 ff.) ab (Dispositiv-Ziff. 1) und wies die Zahlstelle … an, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Juli 2019 neu zu prüfen und allenfalls zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 2). Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 91 ff.) ersetzte das AVA den Einspracheentscheid vom 28. November 2019 "wiedererwägungsweise" und wies die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des Wiedererwägungsentscheids vom 18. Dezember 2019 (act. II 91 ff.) sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 3 sen, damit dieser gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 28. November 2019 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Juli 2019 – unter Bejahung des Wohnerfordernisses in der Schweiz – prüfe und anschliessend neu verfüge, bzw. damit dieser eventualiter den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 29. April 2019 – unter Bejahung des Wohnsitzerfordernisses in der Schweiz – prüfe und anschliessend neu verfüge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. März 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 18 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2020 ersuchte der Instruktionsrichter um Zustellung der RAV- und Suva-Akten; diese gingen am 29. April (Akten der Suva [act. III]), bzw. 1. Mai 2020 (Akten des RAV [act. IIIA]) ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 91 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. April bzw. 29. Juli 2019 und dabei insbesondere die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) erfüllt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Weil der Beschwerdeführer bereits vor der Beschwerdeerhebung in die mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2020 edierten RAV-Akten (vgl. Gesuch vom 15. Januar 2020 und entsprechende Antwort vom 20. Januar 2020 in act. IIIA [unpaginiert]) sowie Suva-Akten (vgl. act. III 114 f.) genommen hat, erübrigt es sich, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Akten einzuräumen. 2. Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdegegner befugt war, auf den Einspracheentscheid vom 28. November 2019 (act. II 98 ff.) zurückzukommen. 2.1 Der Beschwerdegegner begründet das Zurückkommen auf den Einspracheentscheid vom 28. November 2019 (act. II 98 ff.) mit der Wiederer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 5 wägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (act. II 93 E. 1; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 1), wohingegen der Beschwerdeführer die Zulässigkeit dieses Vorgehens bestreitet, weil die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien, namentlich das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 4 ff.). 2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2.3 Entgegen den Parteien fällt das Zurückkommen auf den Einspracheentscheid vom 28. November 2019 unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) von vornherein ausser Betracht, weil dieser Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des diesen ersetzenden Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2019 noch gar nicht in formelle oder materielle Rechtskraft erwachsen war, die Wiedererwägung indes (einzig) auf rechtskräftige Verfügungen und Entscheide zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf Verwaltungsakte ohne formelle und materielle Rechtskraft, mithin Entscheide – wie der Einspracheentscheid vom 28. November 2019 – während laufender Rechtsmittelfrist, kann die Verwaltung voraussetzungslos zurückkommen (BGE 107 V 192; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 11 letztes Lemma). Daher erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und das Zurückkommen auf den Entscheid vom 28. November 2019 mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid war ohne Weiteres zulässig. 3. 3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Dieser Vertrag enthält in seinem Anhang II Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedsstaaten der EU. Grundlage sind die innerhalb der EU geltenden Koordinationsbestimmungen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 6 nämlich die mit Wirkung ab 1. April 2012 anwendbare Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) geändert wurde. Namentlich bei Arbeitnehmenden gelten in der Regel allein die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (sog. Prinzip der Alleinzuständigkeit einer Rechtsordnung nach Art. 11 Abs. 1 und das nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 121 AVIG und Art. 15 FZA geltende Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip [lex loci laboris]; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 S. 130). Dabei erbringt grundsätzlich derjenige Staat Leistungen, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat (vgl. Art. 61 VO Nr. 883/2004; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in in UL- RICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2569 N. 984). 3.2 Weil der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der C.________ AG in … ausgeübt hat (act. II 235 = 199, 238 = 233 = 202 f.; vgl. auch act. II 197), ist die Anspruchsberechtigung allein nach schweizerischem Recht zu prüfen. 4. 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (BGE 138 V 533 E. 4.2 S. 538 mit Hinweisen; ARV 2016 S. 227).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 7 4.2 Das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (vgl. etwa Art. 13 Abs. 1 ATSG) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. September 2019, 8C_280/2019, E. 3.1). Die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz muss nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden, erfüllt sein (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 13. März 2002, C 149/01, E. 2; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2322 N. 192). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 8 5. Zur Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ergibt sich aus den Akten das Folgende: 5.1 5.1.1 In der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer in der Schweiz effektiv (bis zum Autounfall vom 22. Juni 2018 [act. II 244, 241, 156; act. III 1 = 18]) einer Arbeitstätigkeit nachging, wohnte er seit 18. April 2012 c/o Restaurant D.________ in …, dies als Mitmieter einer möblierten Einzimmerwohnung (act. II 147). Seit 16. Juli 2012 war er in … angemeldet (act. II 42 = 10 bzw. act. I 5). Hingegen wohnte und arbeitete die Ehefrau des Beschwerdeführers in ... (act. IIIA Protokolleintrag vom 20. November 2019). Deren Wohnadresse war bei der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Korrespondenzadresse hinterlegt, wurden doch Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben an diese Adresse gesendet (act. II 234 = 198, 238 = 233 = 202 f.). Das Auto des Beschwerdeführers war in ... auf seinen Namen immatrikuliert und versichert (act. II 156). 5.1.2 Weiter ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer während der Arbeitsunfähigkeit infolge des Autounfalls (22. Juni 2018 bis 27. April 2019; vgl. act. IIIA 98 = 112) zunächst in ... aufhielt und sich dort somatisch und psychiatrisch behandeln liess (act. II 29, 183 ff.; act. III 99; vgl. auch act. III 106). Auch 2019 hielt er sich gemäss eigenen Angaben bis Ende April mehrheitlich in ... und dazwischen in der Schweiz auf (act. II 107 = 66 bzw. act. I 13). Damit in Einklang stehen die Transaktionen gemäss den Auszügen seines Postkontos (act. II 125 - 132). 5.1.3 Was die hier massgebende Zeit – nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit – ab 29. April 2019 (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2) betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, sich mit Ausnahme von rund drei Wochen Ferien im September 2019 (...; vgl. act. II 139) durchgehend in der Schweiz aufgehalten zu haben (act. II 107 = 66 bzw. act. I 13). Zur Untermauerung seiner Anwesenheit legte er Bescheinigungen der Einwohnerdienste … vom 16. Januar 2020 (act. II 42 = 10 bzw. act. I 5) und seines Vermieters vom 22. Januar 2020 (act. II 49 = 11 bzw. act. I 11) auf und verwies auf den Bezug von Sozialhilfe ab 1. Oktober 2019 (ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 9 stützt auf einen Antrag vom 6. September 2019; act. II 71 f. = 12 f. bzw. act. I 16). 5.2 Abgesehen vom seit jeher bestehenden engen Bezug zu ... (Heimatland, Wohn- und Arbeitsort der Ehefrau, Korrespondenzadresse, in ... auf seinen Namen immatrikuliertes und versichertes Fahrzeug, somatische und psychiatrische Behandlung in ... nach dem Autounfall vom 22. Juni 2018; vgl. E. 5.1.1 f. hiervor) und den mangelnden Kenntnissen einer Schweizer Landessprache (trotz jahrelanger Berufsausübung in der Schweiz; vgl. insbes. den Protokolleintrag vom 6. Juni 2019 in act. IIIA; vgl. auch act. II 169 und act. III 2, 9, 13, 22, 43, 88) kann entgegen der Beschwerde (S. 9 ff. Ziff. 8 ff.) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Absicht hegte, tatsächlichen Aufenthalt und den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz zu haben. Insbesondere überzeugt sein Vorbringen nicht, es sei "immer" seine Absicht gewesen, nach der Genesung wieder in der Schweiz zu arbeiten bzw. eine Stelle zu suchen (Beschwerde, S. 11 Ziff. 15). Gegenteils gab er dem behandelnden Psychiater am 26. Februar 2019 an, er habe sich mit seiner Ehefrau geeinigt, dass er wahrscheinlich nach ... komme und vor Ort eine Arbeitsstelle suchen werde (act. III 82). Im Einklang damit führte er an der Konsultation vom 28. März 2019 aus, er habe beschlossen, eine Arbeitsstelle in ... zu suchen (act. III 95/2). Des Weiteren gab er am 7. Mai 2019 gegenüber dem RAV-Berater an, "so oft wie möglich" nach ... zu fahren (act. IIIA Protokolleintrag vom 7. Mai 2019). All dies spricht gegen eine Absicht des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz im hier erwähnten Sinne (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch die getätigten Geldbezüge vom Postkonto deuten nicht auf eine solche Absicht hin bzw. vermögen keinen durchgehenden tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz zu belegen: In der Zeit nach dem Unfall, als sich der Beschwerdeführer zwecks Heilbehandlung mehrheitlich in ... aufhielt (Beschwerde, S. 11 Ziff. 15; vgl. E. 5.1.2 hiervor), wurde sein Postkonto ausschliesslich an einzelnen Tagen für Bezüge bzw. Postschaltergeschäfte mit regelmässig grösseren Geldbeträgen (jeweils nach Eingang der Lohnzahlungen) belastet (so am 7./8. August 2018 mit total Fr. 3'000.-- [act. II 111], am 30. August 2018 mit Fr. 4'000.-- [act. II 112], am 23. Oktober 2018 mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 10 Fr. 4'000.-- [act. II 114], am 14. November 2018 mit Fr. 220.-- [Restsaldo: Fr. 2.72; act. II 115] und vom 18. bis 20. Dezember 2018 mit total Fr. 11'692.40 [act. II 116 f.]). In der Zeit von Januar bis April 2019, in welcher sich der Beschwerdeführer monatlich während einer Woche in der Schweiz aufhielt (act. II 107 = 66 bzw. act. I 13), tätigte er jeweils am Einreisetag oder kurz darauf Geldbezüge bzw. -transaktionen (Fr. 800.-- am 16. Januar 2019 [act. II 125], total Fr. 2'000.-- am 9./10. Februar 2019, total Fr. 1'500.-- am 12./13. Februar 2019 und Fr. 1'000.-- am 27. Februar 2019 [act. II 127 f.], total Fr. 4'731.50 am 30. März 2019 [act. II 129], je Fr. 1'000.-- am 3. und 12. April 2019 [act. II 131]). Was die hier massgebende Zeit ab 29. April 2019 (vgl. E. 5.1.3 hiervor) betrifft, hat er zwar zunächst anlässlich der geltend gemachten Einreise in die Schweiz (vgl. act. II 107 = 66 bzw. act. I 13) am 29. und 30. April 2019 Geldgeschäfte im Totalbetrag von Fr. 4'596.-- getätigt (act. II 131 f.), dann aber im Mai und Juni 2019 bloss noch je eine Transaktion (Fr. 233.55 [act. II 109] und Fr. 20.-- [act. II 133]) und im Juli 2019 drei Transaktionen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (3. und 4. Juli 2019 im Totalbetrag von Fr. 36.95 [act. II 134]) ausgeführt. Auffallend ist überdies, dass es sich beim Bezug vom 8. Mai 2019 um einen solchen in Euro gehandelt hat (act. II 109), obschon der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erst wieder am 7. September 2019 nach ... gereist sein soll (act. II 107 = 66 bzw. act. I 13). Darüber hinaus ist einzig noch dokumentiert, dass der Beschwerdeführer ca. einmal im Monat an den RAV-Beratungsgesprächen (Protokolleinträge in act. IIIA) und Ende Juli 2019 drei Tage sowie im August 2019 drei Wochen an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnahm (act. II 152, 136). Ab Oktober 2019 bezog er Sozialhilfe, wobei er einmal im Monat einen Termin beim Sozialdienst … wahrnehmen musste (act. II 81; vgl. auch act. II 71 f. = 12 f. bzw. act. I 16). 5.3 Gestützt auf die Akten ist lediglich erstellt, dass sich der Beschwerdeführer einzelne Tage sowie im August 2019 wochenweise in der Schweiz aufgehalten hat, dies insbesondere zur Wahrung von Terminen des RAV bzw. zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen. Ein längerer bzw. zeitweise gar durchgehender tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz sowie der hiesige Schwerpunkt der Lebensbeziehungen ist hingegen nicht er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 11 stellt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert hieran nichts: Was die (möblierte) Einzimmerwohnung mit c/o-Adresse betrifft, so sagt eine solche Adresse nichts darüber aus, wo sich eine versicherte Person tatsächlich und im hier geforderten Sinne (vgl. E. 4.2 hiervor) aufhält (Entscheid des BGer vom 5. September 2019, 8C_280/2019, E. 5.2.1). Auch die von der Gemeinde ausgestellte Bestätigung (vgl. act. II 42 = 10 bzw. act. I 5) sowie der Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung garantieren noch keinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz (AVIG- Praxis ALE Rz. B139; vgl. auch E. 4.2 hiervor). Gleiches gilt für die getätigten Arbeitsbemühungen (act. II 50 bzw. act. I 12), zumal in keiner Weise erkennbar ist, ob die Bewerbungen von der Schweiz aus oder von irgendwoher elektronisch erfolgten, wobei aufgrund des Hinweises im Protokolleintrag vom 6. Juni 2019 (act. IIIA) eher auf letzteres zu schliessen ist, so wie dies denn auch beim Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils der Fall war (act. IIIA [unpaginiert]). Ebenso wenig aussagekräftig sind die aufgelegten Verbindungsnachweise des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (act. I 18 f.), ist doch nicht erkennbar, wo er sich zum Zeitpunkt der getätigten Anrufe bzw. sms jeweils aufhielt. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass viele Anrufe/sms nicht an Nummern mit Schweizer Vorwahl (+41), sondern mit ... Vorwahl (+4…) gingen. Schliesslich vermag das Aufrechterhalten der schweizerischen Krankenpflegeversicherung nichts zu beweisen (act. II 48 bzw. act. I 10), umso weniger, seitdem der Sozialdienst für die Prämien aufkommt (act. II 71 f. = 12 f. bzw. act. I 16). 5.4 Nach dem Gesagten ist allein eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zwecks Wahrung der Kontrollvorschriften und dergleichen (Termine beim Sozialdienst) ausgewiesen. Diese genügen für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz indes nicht (SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Entscheid des EVG vom 6. März 2006, C 290/03, E. 6.3). Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen, insbesondere der beantragten Einvernahme von Zeugen (Beschwerde S. 4 oben), ist kein entscheidwesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Sowohl was die beantragte Einvernahme der beiden im gleichen Haus wohnenden Zeugen E.________ und F.________ als auch den ebenfalls in … wohnenden Kollegen G.________ betrifft, dürften diese im Lichte der Feststellungen hiervor (vgl. E. 5.2 hiervor) überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 12 gend wahrscheinlich mangels eines mit dem Beschwerdeführer gemeinsam geführten Haushaltes kaum in der Lage sein, den geltend gemachten (zeitweise) durchgehenden Aufenthalt in der Schweiz mit der hier geforderten Verlässlichkeit zu bestätigen. Folglich ist auf die beantragten Zeugeneinvernahmen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 4.3 hiervor). Mithin ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, ALV/20/94, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2020 94 — Bern Verwaltungsgericht 23.06.2020 200 2020 94 — Swissrulings