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Bern Verwaltungsgericht 04.05.2021 200 2020 897

4 mai 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,677 mots·~28 min·2

Résumé

Verfügung vom 3. November 2020

Texte intégral

200 20 897 IV JAP/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Mai 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2015 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im September 2019 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (Akten der IV [act. II] 1). Die Psychiatrischen Dienste D.________ hatten bei ihm frühkindlichen Autismus sowie weitere psychische Auffälligkeiten diagnostiziert (act. II 17 S. 7). In der Folge holte die IVB verschiedene Unterlagen ein (act. II 10, 17, 25) und liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 25. August 2020 (act. II 34 S. 2 ff.) erstellen. Mit Vorbescheid vom 1. September 2020 (act. II 35) stellte die IVB dem Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht, da er in nur einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige. Nach erhobenem Einwand (act. II 36) und Rücksprache mit dem Bereich Abklärungen (act. II 40) verneinte sie mit Verfügung vom 3. November 2020 (act. II 41) entsprechend dem Vorbescheid den Anspruch Hilflosenentschädigung. B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________, diese vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. November 2020 (act. II 41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 4 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (act. II 40 S. 2 ff.) auf den Einwand des Beschwerdeführers vom 8. September 2020 – wonach die Belastung für die Kindsmutter, die kaum zwei Stunden am Stück durchschlafen könne, sehr gross sei – nicht eingegangen sei (Beschwerde S. 2 und 4 Ziff. III Art. 2). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 5 E. 4, 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2). 2.2 Im Abklärungsbericht vom 25. August 2020 (act. II 34 S. 2 ff.), der wesentlicher Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet, hat die Abklärungsperson unter Ziff. 2.1.2 "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" u.a. explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Nacht mehrmals, ca. alle drei bis vier Stunden, erwache. Er habe einen oberflächlichen Schlaf. Er könne wieder einschlafen, wenn jemand bei ihm sei (S. 3). Die Abklärungsperson hat damit die Problematik hinsichtlich des Schlafverhaltens im Rahmen ihrer Einschätzung berücksichtigt. Auch wenn sie dazu auf dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 5 Einwand (act. II 36) hin in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 (act. II 40 S. 2 ff.) nicht weiter eingegangen ist, ist aus der angefochtenen Verfügung bzw. dem integrierenden Bestandteil von dieser bildenden Abklärungsbericht ohne Weiteres ersichtlich, dass und weshalb nach Ansicht der Verwaltung der Beschwerdeführer in der besagten Lebensverrichtung nicht regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt. Ausserdem muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzten, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (E. 2.2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, gestützt auf die angefochtene Verfügung eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ausgewiesen. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, die indes nicht als schwerwiegend gewertet werden könnte, würde diese als geheilt gelten, da der Beschwerdeführer sich vor dem angerufenen Gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage und die Angemessenheit frei überprüfen kann, äussern konnte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 3. 3.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 3.2 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 6 3.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 3.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 3.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 7 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 3.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zum Bedarf an Dritthilfe des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Im Abklärungsbericht der Psychiatrischen Dienste D.________ vom 17. Dezember 2019 (act. II 17 S. 3-8) wurden ein frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0), eine expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), eine durchschnittliche Intelligenz IQ 85-114 (Ergebnis testpsychologisch ermittelt), eine psychische Störung und eine deutliche soziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer zeige seit Säuglingsalter qualitative Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion (eingeschränkter Blickkontakt, wenig Gestik, Schwierigkeiten Kontakt zu gleichaltrigen aufzunehmen, Mangel an sozio-emotionaler Gegenseitigkeit) und Kommunikation (ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 8 prägte Störung in der Entwicklung der gesprochenen Sprache, Mangel an sozialen Imitationsspielen) sowie eine Neigung zu Ritualen und Stereotypen. Die Schlafproblematik sei im Zusammenhang mit den Verdauungsproblemen, der wenigen Bewegung und dem erhöhtem TV-Konsum zu sehen (S. 7). Am 21. Januar 2020 berichtete die Psychiatrischen Dienste D.________ aufgrund der autistischen Wahrnehmung sei der Beschwerdeführer auf eine Beschulung im heilpädagogischen Kindergarten angewiesen. Es liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störungen) des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) vor (act. II 10 S. 2). Als weitere Massnahmen seien Logopädie, Psychomotorik, Psychotherapie im Sinne von Beratungsgespräch mit der Mutter, sozialpädagogische Familienbegleitung oder Hometreatment indiziert. Der Beschwerdeführer benötige seit Kleinkindalter (ca. eineinhalbjährig) zusätzlichen Betreuungsaufwand. Er verfüge über deutlich weniger Selbständigkeit als gleichaltrige (act. II 10 S. 3). 4.1.2 Im Bericht der Heilpädagogischen Früherziehung E.________ vom 27. Februar 2020 (act. II 17 S. 12-18) wurde ausgeführt, beim An- und Ausziehen benötige der Beschwerdeführer noch Hilfe. Er trage Windeln am Tag und in der Nacht. Er verweigere zu Hause die Toilette zu benutzen. Im Setting habe er in den letzten Wochen angefangen zu sagen, wann die Windeln gewechselt werden müssten. Waschen, Baden und Duschen falle ihm noch schwer. Er schlafe sehr unruhig, die Mutter müsse nachts oft bei ihm bleiben um ihn zu beruhigen (S. 15). Im Umgang mit dem Essbesteck sei er noch etwas unsicher. Es stelle sich jedoch die Frage, ob sich diese Unsicherheit auch aus der fehlenden Erfahrung ergebe. Im grobmotorischen Bereich zeige er noch Unsicherheiten, z.B. steige er Treppe ohne Wechselschritt. Dies werde aber durch die Psychomotorik-Therapie aufgearbeitet (S. 16). 4.1.3 Die RAD-Ärztin med. pract. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 31. Juli 2020 (act. II 25) einen frühkindlichen Autismus i.S.v. Ziff. 405 des Anhangs zur GgV und den Verdacht auf eine Bindungsstörung (S. 4). Laut den Berichten der D.________ und des E.________ zeige der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 9 deführer eine sehr gute Entwicklung, weshalb bei einer Revision eine aktuelle kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung empfohlen werde, um die Schwere der autistischen Störung zu evaluieren (S. 5). 4.1.4 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 25. August 2020 (act. II 34 S. 2 ff.) wurde hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich (die Kleidung für) den Oberkörper mit Unterstützung selber anziehen. Er ziehe sich den Pullover über den Kopf, die Ärmel müssten hingehalten werden, dass er hineinschlüpfen könne. Ausziehen gehe besser. Die Hosen könne er selber hochziehen, wenn sie ihm richtig hingehalten würden. Die Socken ziehe er selber an. Die Schuhe ziehe er mit dem Schuhlöffel an, diese binden könne er nicht (S. 3 Ziff. 2.1.1). Zur Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne schlecht durchschlafen und wache oft auf und schreie bis die Mutter komme. Er brauche lange, bis er wieder einschlafen könne. Er müsse ins Bett begleitet werden. Er benötige Körperkontakt, damit er einschlafen könne. In der Nacht erwache er mehrmals, ca. alle 3- 4 Stunden. Er könne wieder einschlafen, wenn jemand bei ihm sei. Er könne auf einem Stuhl sitzen oder selber ins Bett gehen. Funktionell sei er nicht eingeschränkt (S. 3 Ziff. 2.1.2). Zum Bereich "Essen" wurde erwähnt, der Beschwerdeführer esse nur mit dem Löffel und der Gabel, das Essen müsse ihm zerkleinert werden. Er könne selber Essen. Das Messer könne er halten, er habe jedoch noch keine Übung mit Schneiden (S. 3 Ziff. 2.1.3). Zur alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" wurde festgehalten, Baden und Duschen löse beim Beschwerdeführer Widerstand aus. Im Bad dürfe es nur wenig Wasser haben, damit er sich hinsetze. Gebadet würde mindestens einmal pro Woche. Er habe nicht gerne, wenn Wasser auf seinen Kopf, seine Augen oder sein Gesicht rinne. Da er kurze Haare habe, müsse er sich nicht kämmen. Die Eltern putzten die Zähne, was mehrheitlich gut gehe (S. 3 Ziff. 2.1.4). Hinsichtlich des Bereichs "Verrichten der Notdurft" wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer trage Tag und Nacht Windeln. Er spüre es noch nicht, wann er zur Toilette gehen müsse. Einbis zweimal im Monat benötige er einen Einlauf, wenn er nicht Stuhlen könne (S. 4 Ziff. 2.1.5). Zum Bereich "Fortbewegung" wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die Treppen hoch- und runtergehen. Er könne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 10 gehen und rennen wie andere Kinder in seinem Alter. Er werde in den Kindergarten begleitet. Er könne im Freien und gut allein oder mit älteren Mädchen spielen. Auf der Strasse müsse er die Hand geben, Gefahren könne er nicht abschätzen. Wenn er alleine sei, schaue er oft Filme. Für Vorhaben seien eine gute Kommunikation und frühes Informieren sehr wichtig, damit er sich darauf einstellen könne (S. 4 Ziff. 2.1.6). Zur "Behandlungspflege" wurde angegeben, dass diese durch die Eltern durchgeführt werde. Die zum Einschlafen verabreichten Medikamente seien (schon zum Zeitpunkt der Abklärung) abgesetzt bzw. ausgeschlichen worden (S. 4 Ziff. 2.2). Bezüglich der "Arzt- und Therapiebesuchen" wurde vermerkt, die Logopädie und die Psychomotorik habe im Kindergarten stattgefunden (S. 4 Ziff. 2.3) und zur "persönlichen Überwachung" wurde angegeben, der Beschwerdeführer könne sich selber beschäftigen und mind. 20 min. allein sein. Er könne sich schlecht an Abmachungen halten; wenn er etwas nicht machen dürfe, versuche er es dennoch zu tun (S. 5 Ziff. 2.4.3). Der Beschwerdeführer sei in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ("Verrichten der Notdurft") auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (S. 6). 4.1.5 Am 22. September 2020 führte die Heilpädagogische Schule G.________ auf Anfrage des Abklärungsdienstes aus, der Beschwerdeführer brauche für das An- und Auskleiden viel verbale Anleitung, wie er was angehen solle. Ausserdem brauche er viel verbale Motivation, damit er es selbst versuche. Zum Aufstehen benötige er etwas (Tisch, Stuhl, Arm usw.), woran er sich festhalten könne, um in eine stehende Position zu gelangen. Er sei relativ eingeschränkt in seiner Bewegung, viele Bewegungsabläufe stellten ihn vor eine Herausforderung. In der Schule verweigere der Beschwerdeführer meistens das Essen. Wenn er esse, brauche er beim Schneiden der Speisen und beim Anstecken oder Aufladen auf die Gabel Hilfe. Er habe grosse Schwierigkeiten selbständig mit einem Glas zu trinken. Unter enger verbaler Anleitung ziehe er die Windeln selber aus. Dies falle im aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit schwer. Er sei nicht in der Lage, sich seinen Intimbereich selbst zu reinigen. Das Anziehen der Windeln bewältige er unter enger verbaler Anleitung, er brauche meist Hilfe um die Windeln ganz nach oben zu ziehen (act. II 39 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 11 4.1.6 In der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 19. Oktober 2020 (act. II 40 S. 3 ff.) wurde, verweisend auf die Aussagen der ersten Stunde der Mutter des Beschwerdeführers, festgehalten, dass im Bereich "An- und Auskleiden" gemäss Rz. 8014 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH; Stand 1. Januar 2021) Hilflosigkeit vorliege, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber anoder ausziehen könne. Gemäss Anhang III des KSIH könne sich ein Kind ab 5-jährig mehrheitlich alleine anziehen. Das bedeute nicht, dass nicht noch punktuelle Hilfe geleistet werden müsse. Gemäss Abklärung könne sich der Beschwerdeführer mit wenig Unterstützung selber anziehen. Er sei motorisch und feinmotorisch dazu in der Lage. Der Heilpädagogische Kindergarten bestätige, dass er zwar viel verbale Anleitung und Motivation benötige, sich aber selber anziehe. Im Alter von fünf Jahren könne die verbale Anleitung nicht als regelmässiger und erheblicher Mehraufwand eingestuft werden. Im Bereich "Essen" sei es gemäss KSIH (Anhang III) normal, dass ein Kind bis ins Alter von sechs Jahren Hilfe benötige beim Zerschneiden der Nahrungsmittel. Deshalb könne diese Hilfe im aktuellen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Ein schwieriges Essverhalten begründe zudem gemäss den erwähnten Richtlinien keine Hilflosigkeit (S. 3). Nach den Aussagen der ersten Stunde durch die Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs vor Ort sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer selber mit der Gabel essen könne. In diesem Alter sei es nicht üblich, dass die Speisen bereits mit dem Messer auf die Gabel aufgeladen werden könnten. Das Aufstecken gelinge ihm gemäss den Aussagen der Mutter, ebenso das Essen der zerkleinerten Nahrung mit dem Löffel. Es liege kein regelmässiger und erheblicher behinderungsbedingter Mehraufwand im aktuellen Zeitpunkt vor. Bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" sei es gemäss KSIH Anhang III normal, dass ein Kind bis ins Alter von sechs Jahren Hilfe benötige. Der Widerstand, wenn der Beschwerdeführer geduscht oder gebadet werden solle, könne nicht angerechnet werden. Der Bereich "Notdurft" sei im Abklärungsbericht angerechnet worden, daher erfolge keine Anpassung. Hinsichtlich "Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte" könne gemäss Anhang III des KSIH ein Kind mit fünf Jahren Kontakte in der näheren Umgebung pflegen. Die Sprache des Beschwerdeführers sei auch für Fremde verständlich. Er lege den ungefährli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 12 chen Kindergartenweg selber zurück und könne eine Konversation halten (S. 4). Er sei im Alter von fünf Jahren auf Begleitung der Eltern angewiesen. Während der Abklärung habe er mit der Abklärungsperson in Kontakt treten können. Er habe selber Kontakt aufgenommen und die verschiedenen Spielsachen gezeigt oder spielen wollen. Er habe durch die Wohnung springen und vorgezeigt, wie er vom Sofa hüpfen oder mit dem Schuhlöffel die Schuhe anziehen könne. Er könne sich gut mit etwas älteren Mädchen unterhalten oder spielen, habe die Mutter vor Ort gesagt. Dass er bei der Strasse an die Hand genommen werde und auch beim Überqueren der Strasse noch Hilfe benötige, könne nicht als regelmässige und erhebliche Hilfe betrachtet werden. Vielmehr sei diese Hilfe noch altersentsprechend. Er sei weder bei der Fortbewegung noch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (S. 5). 4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 13 zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 (act. II 41) im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht für minderjährige Versicherte vom 25. August 2020 (act. II 34 S. 2 ff.) mitsamt Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 19. Oktober 2020 (act. II 40 S. 2 ff.) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie von der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hatte. Auch hat sich die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers sowie der Heilpädagogischen Schule G.________ einlässlich mit dessen Einschränkungen befasst und diese detailliert beschrieben. Auf den besagten Abklärungsbericht inkl. Stellungnahme bzw. die Feststellungen der Abklärungsperson ist daher abzustellen. Folglich gebietet sich ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur dann, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.3.1 Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 25. August 2020 (act. II 34 S. 2 ff.) und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 19. Oktober 2020 (act. II 40 S. 2 ff.) ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder einer ständigen und besonders aufwändigen Pflege, einer persönliche Überwachung noch wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte bedarf (act. II 34 S. 4 ff. Ziff. 2.2-2.4.3). Ebenso erstellt und zu Recht nicht (mehr) bestritten ist, dass er in den Lebensverrichtungen "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" nicht hilflos bzw. bei der "Verrichtung der Notdurft" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (act. II 34 S. 3 f. 2.1.3-6, act. II 40 S. 3 ff.). Umstritten ist hingegen die Hilfsbedürftig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 14 keit in den Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen". 4.3.2 In Bezug auf die Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin zwar anerkenne, dass er aufgrund des diagnostizierten Asperger-Syndroms auf vermehrte Unterstützung angewiesen sei. Trotzdem werde dies nicht entsprechend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, dass er seine Windeln nicht selber anziehen könne. Er benötige vier bis sechs Windeln am Tag und zwei in der Nacht. Die Windeln gälten daher als unentbehrliches Kleidungsstück (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 2). Eine Hilflosigkeit liegt bei der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Rz. 8014 KSIH). Ab fünf Jahren zieht ein Kind die Schuhe am richtigen Fuss an, merkt sich die Vorder- und Rückseite der Kleider. Es kann sich mehrheitlich alleine an- und ausziehen (Anhang III Ziff. 1 KSIH). Gemäss Abklärungsbericht vom 25. August 2020 kann sich der Beschwerdeführer mit wenig Unterstützung selber anziehen. Er ist motorisch und feinmotorisch in der Lage dazu (act. II 34 S. 3 Ziff. 2.1.1). Mit dem Bereich Abklärungen ist festzuhalten (vgl. Stellungnahme vom 6. Januar 2021 S. 4; in den Gerichtsakten), dass der Beschwerdeführer nicht bezweifelt, dass er die alltäglichen Kleider, die im Sinne der Schadenminderungspflicht angepasst sein müssen (z.B. keine Schuhe zum Binden, keine kleinen Knöpfe, weite Ärmel zum Hineinschlüpfen etc.) selber an- und ausziehen kann. Gegenteiliges geht denn auch nicht aus den Ausführungen der Heilpädagogischen Schule G.________ vom 22. September 2020 (act. II 39 S. 2) hervor. Dass im Alter des Beschwerdeführers noch verbale Anleitungen und Aufforderungen bzw. Motivation nötig sind, ist durchaus üblich und kann nicht als übermässig bezeichnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gelten die Windeln nicht als unentbehrliches Kleidungsstück beim An- und Auskleiden i.S.v. Rz. 8014 KSIH. Zudem wurde die diesbezügliche Dritthilfe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 15 bereits bei der Notdurftverrichtung einbezogen – indem die Beschwerdegegnerin in dieser Lebensverrichtung eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe anerkannte (act. II 34 S. 4 Ziff. 2.1.5, 40 S. 4; vgl. E. 4.3.1 hiervor) – und darf nicht nochmals bei einer anderen allgemeinen Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Rz. 8027 KSIH). Nach dem Gesagten ist eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich "An- und Auskleiden" zu verneinen. 4.3.3 Was die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, er schlafe nicht durch und erwache sieben bis zwölf Mal in der Nacht und schreie, so dass die Mutter aufstehen und ihn beruhigen müsse. Das mehrmalige Erwachen in der Nacht und die Schreikrämpfe erwähne die IVB zwar in ihrem Abklärungsbericht, sie ziehe jedoch daraus nicht die richtigen Konsequenzen. Zu verweisen sei auf Anhang III (Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen) KSIH, wonach regelmässiges Aufstehen nachts, um ein Kind ab vier Jahren zu beruhigen, als zusätzlicher Mehraufwand anerkannt werde. Die IVB habe in diesem Punkt die Richtlinien nicht korrekt angewandt. Die Belastung für die Kindsmutter, die kaum zwei Stunden am Stück durchschlafen könne, sei sehr gross (Beschwerde S. 3 f. Ziff. III Art. 2). Unruhiges Schlafverhalten und regelmässiges Aufwachen in der Nacht können nur berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person dann wieder beruhigt werden muss, jemand bei ihr sein muss, bis sie wieder eingeschlafen ist und dies auch in zeitlicher Hinsicht aufwändig wird. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein. Diese Hilfe geht über eine blosse Anwesenheit hinaus (Rz 8016.3 KSIH). Im Abklärungsbericht vom 25. August 2020 wurde im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer könne schlecht durchschlafen. Er müsse ins Bett begleitet werden. Am Abend möchte er, dass ihm seine Eltern ein Buch vorlesen oder er noch Musik hören könne vor dem Einschlafen. Ein Elternteil lege sich neben ihn hin, halte seine Hand und warte bis er eingeschlafen sei. Er wache oft auf und schreie bis die Mutter zu ihm komme. Er brauche lange bis er wieder einschlafen könne, er benötige Körperkontakt. In der Nacht erwache er mehrmals, ca. alle 3-4 Stunden. Er habe einen oberflächlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 16 Schlaf. Er könne wieder einschlafen, wenn jemand bei ihm sei (act. II 34 S. 3 Ziff. 2.1.2). Hierauf ist nach der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweismaxime, wonach sogenannte spontane "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), abzustellen. Ein unruhiges Schlafverhalten und regelmässiges Aufwachen in der Nacht ist zwar unbestrittenermassen ausgewiesen, jedoch geht nach den erstmaligen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vor Ort vom 15. Juli 2020 dabei die diesbezügliche Hilfe nicht über eine blosse Anwesenheit hinaus. Aus deren wiedergegebenen Schilderungen geht klar hervor, dass die blosse Anwesenheit einer Drittperson genügt, damit der Beschwerdeführer sich sicher fühlt und wieder einschlafen kann. Die nachträglichen Darstellungen, wonach die Kindsmutter sieben bis zwölf Mal in der Nacht aufstehen müsse bzw. kaum zwei Stunden am Stück durchschlafen könne (act. II 36 S. 1, Beschwerde S. 3 f. Ziff. III Art. 2), erscheinen angesichts der ursprünglichen Angaben vor Ort wenig glaubwürdig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Sodann begründen Schlafrituale keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen). Mindestens bis zum 8. Altersjahr ist das Zeitnehmen beim Zubettgehen in Form von Zuwendungen, körperlicher Nähe zwischen Kind und Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hörspielen usw. altersentsprechend (Rz. 8016.2 KSIH). Wie der Bereich Abklärungen in der Stellungnahme vom 6. Januar 2021 (S. 5; in den Gerichtsakten) im Rahmen der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat, ist es im Alter, in dem sich der Beschwerdeführer befindet, noch üblich, dass Kinder infolge Phantasien oft Angst haben und am Abend sowie in der Nacht Sicherheit suchen in Form der Anwesenheit eines Elternteils. Die Beschwerdegegnerin hat damit keine unrichtigen Konsequenzen gezogen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht im Bett fixiert werden muss, wie dies im Anhang III Ziff. 2 KSIH vorausgesetzt wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 17 Unter diesen Umständen ist in der besagten Lebensverrichtung im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern keine übermässige Hilfeleistung ausgewiesen. 4.4 Zusammenfassend liegen weder klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson noch eine zu beanstandende rechtliche Würdigung der Verwaltung in Bezug auf die einzelnen Tatbestandselemente der Hilflosigkeit vor. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die angefochtene Verfügung der IVB vom 3. November 2020 (act. II 41) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 18 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.1 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3-6). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 2. Februar 2021 macht Rechtsanwältin C.________ ein Honorar von Fr. 1'687.50.-- (6.75 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 250.10 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 149.20 (7.7% auf Fr. 1'937.60), total Fr. 2'086.80 geltend, was nicht zu beanstanden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 19 Demnach wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'086.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'350.-- (6.75 h à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 250.10 und MWST von Fr. 123.20 (7.7% von Fr. 1'600.10), total somit eine Entschädigung von Fr. 1'723.30 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'086.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'723.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2021, IV/20/897, Seite 20 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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