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Bern Verwaltungsgericht 03.12.2020 200 2020 880

3 décembre 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·808 mots·~4 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. November 2020

Texte intégral

200 20 880 FZ KNB/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2020, FZ/20/880, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 8. September 2020 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für B.________ für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2021 ab. Am 27. Oktober 2020 ging beim C.________ bzw. bei der AKB eine undatierte Einsprache von A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), der Mutter von B.________, ein. Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 trat die AKB infolge verspäteter Einreichung nicht auf die Einsprache ein.  Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2020 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die korrekte Ausrichtung der Ausbildungszulagen.  Von Seiten des Gerichts wurden am 30. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin insbesondere die Sendungsverfolgung der Verfügung vom 8. September 2020 sowie eine Kopie der Einsprache (Posteingang: 27. Oktober 2020) einverlangt. Die entsprechenden Unterlagen gingen gleichentags per E-Mail beim Gericht ein.  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).  Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 18. November 2020 wurde einzig über die Rechtzeitigkeit der Einsprache befunden und diese verneint. Allein dies bildet den Anfechtungsgegenstand und vorliegend das einzige Verfahrensthema, so dass auf den materiellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2020, FZ/20/880, Seite 3 Antrag um korrekte Ausrichtung der Ausbildungszulagen nicht eingetreten werden kann.  Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).  Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post AG vom 30. November 2020 (in den Gerichtsakten) wurde die per Einschreiben versandte Verfügung vom 8. September 2020 am Mittwoch, 9. September 2020 in Empfang genommen. Die Einsprachefrist begann gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG somit am 10. September 2020 zu laufen und endete am Freitag, 9. Oktober 2020. Die Einspracheerhebung erfolgte somit klar verspätet, was von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch anerkannt wird, ohne dass ein rechtsgenüglicher Fristwiederherstellungsgrund vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin wegen eines Auslandaufenthaltes bzw. Schulferien die Einsprachefrist verpasst hat, ist unbeachtlich. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die klar verspätet erhobene Einsprache nicht eingetreten.  Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 18. November 2020 lässt sich nach dem Dargelegten nicht beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2020, FZ/20/880, Seite 4 oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.  Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. November 2020 (am Schluss) um eine Lösung bezüglich der Ausbildungszulage für das Jahr 2021 ersucht (da die Schule erst im August 2021 beginne), richtet sich dies an die Beschwerdegegnerin, an welche die Eingabe – mit dem vorliegenden Entscheid – ohnehin zugestellt wird. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. November 2020 inklusive Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2020, FZ/20/880, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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