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Bern Verwaltungsgericht 17.06.2021 200 2020 823

17 juin 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,130 mots·~21 min·2

Résumé

Verfügung vom 25. September 2020 und Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. November 2020

Texte intégral

200 20 823 IV und 200 20 824 IV (2) MAK/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. September 2020 und Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der 1995 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) Leistungen im Zusammenhang mit mehreren Geburtsgebrechen erbracht hatte (vgl. Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 44.1/40 ff., 41.1/27 f., 41.1/16 f., 41.1/1 ff., 14 ff., 64, 67), meldete sich letztere im Dezember 2014 unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende zystische Fibrose zum Leistungsbezug an (AB 82). Im Rahmen erwerblicher und medizinischer Abklärungen holte die IVB insbesondere Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 106, 148, 170) ein, gewährte berufliche Massnahmen (AB 108, 116, 131, 137, 147, 155, 162, 186) und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % einen Rentenanspruch (AB 187). Eine dagegen vorsorglich erhobene Beschwerde vom 27. November 2017 (AB 193/4 ff.) zog die Versicherte am Folgetag zurück (AB 193/12), worauf das Beschwerdeverfahren mit Prozessurteil vom 29. November 2017, IV/2017/1034 (AB 193/1 f.), vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. B. Am 29. Dezember 2017 ersuchte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 194). Unter Beilage eines neuropsychologischen Untersuchungsberichts des Spitals C.________ vom 19. März 2018 (AB 202/3 ff.) ersuchte sie mit Eingabe vom 23. März 2018 zudem um prozessuale Revision (AB 202/1 f.; vgl. auch AB 207). Aufgrund der zusätzlich geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. AB 207/2) behandelte die IVB das Wiedererwägungsgesuch gleichzeitig als Neuanmeldung (vgl. AB 210). In der Folge holte sie Berichte bzw. Auskünfte der behandelnden Ärzte ein (AB 222, 226 f., 231, 236, 238) und auch der RAD äusserte sich zum medizinischen Sachverhalt (AB 216 f., 232, 242). Da dessen Beurteilung von den Einschätzungen der behandelnden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 3 Fachärzte abwich (vgl. AB 243; vgl. auch AB 244 ff.), liess die IVB die Versicherte bei der D.________ AG (nachfolgend: MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 29. Januar 2020 [AB 265.1]). Mit Vorbescheid vom 28. April 2020 stellte die IVB die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juni 2018 in Aussicht (AB 266). Auf Einwand hin (AB 269) verfügte sie am 25. September 2020 wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 272). C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 2. November 2020 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als ihr eine ganze Rente bereits ab Dezember 2017, spätestens aber ab März 2018 zuzusprechen sei (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Mit gleicher Eingabe machte sie auch eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in Bezug auf das von ihr am 23. März 2018 eingereichte Gesuch um prozessuale Revision (AB 202/1 f.; vgl. auch AB 207) geltend. Diesbezüglich beantragt sie die gerichtliche Anweisung der Beschwerdegegnerin zum unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung bzw. eventualiter um Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juni 2013 (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 18. Januar 2021 (Replik), 18. Februar 2021 (Duplik) und 21. März 2021 (Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. 1.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2020 (AB 272) verlangt (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist sie im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; das von der Beschwerdeführerin angegebene Zustelldatum der mit normaler Post versandten Verfügung wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten [vgl. Entscheid des Bundesgerichts {BGer} vom 24. November 2020, 9C_266/2020, E. 4]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten. 1.1.2 In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1) kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 24). Zu einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 5 stanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist somit vorliegend zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG; denn das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt [Art. 49 Abs. 2 VRPG]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind und Rechtsverweigerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 30), ist auf die Beschwerde auch insoweit einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 25. September 2020 (AB 272). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Verwaltungsverfahren (auch in Bezug auf das Gesuch um prozessuale Revision [vgl. E. 2.4 nachfolgend]) abgeschlossen, was eigentlich das Erheben einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ausschliesst. Dennoch kann ein Feststellungsinteresse in Bezug auf eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung weiterhin bestehen, wenngleich daraus kein Anspruch auf Zusprechung einer Sozialversicherungsleistung erwächst (vgl. BGE 129 V 411). Denn Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Entscheid des BGer vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3 [nicht publiziert in BGE 138 V 318]; KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 27). Insoweit ist somit einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen hat. 1.3 Für diesen Entscheid ist nach Art. 56 Abs. 3 GSOG zufolge offensichtlicher Unbegründetheit eine Kammer des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in Zweierbesetzung zuständig. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 6 2. 2.1 Nach Meinung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 1, hat die Beschwerdegegnerin das bereits im März 2018 gestellte Gesuch um prozessuale Revision (AB 202/1 f.; vgl. auch AB 207) der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 187) – auch nach Hinweis auf die nunmehr angefochtene Verfügung (vgl. AB 274; vgl. auch E. 1.2 hiervor) – zu Unrecht nicht behandelt; zudem rügt sie die Verfahrensdauer von mehr als 2.5 Jahren. 2.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). 2.3 Die Beschwerdeführerin hat die gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 187) vorsorglich erhobene Beschwerde vom 27. November 2017 (AB 193/4 ff.) tags darauf zurückgezogen (AB 193/12), mit der Folge, dass das Beschwerdeverfahren (IV/2017/1034) vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern abgeschrieben wurde (AB 193/1 f.) und die erwähnte Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Am 29. Dezember 2017 ersuchte sie unter Hinweis auf eine Geburts- und Frühinvalidität (in Form einer zystischen Fibrose) und die ihrer Ansicht nach unterlas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 7 sene neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Abklärung (trotz entsprechender aktenkundiger Hinweise) um Wiedererwägung der erwähnten Verfügung und Zusprache einer Rente ex tunc (AB 194). Die Beschwerdeführerin liess sich am 12. Februar und 15. März 2018 neuropsychologisch untersuchen; die dabei neu diagnostizierten neuropsychologischen Defizite mit erheblicher Verminderung der Leistungsfähigkeit (gemäss Untersuchungsbericht des Spitals C.________ vom 19. März 2018 [AB 202/9]) stellten ihrer Meinung nach einen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG dar (vgl. dazu ihre Schreiben vom 23. März [AB 202/1] und 24. April 2018 [AB 207/1]) und berechtigten zu einer Rente ab Erreichen des 18. Altersjahres bzw. ab Juni 2013 ab (vgl. dazu AB 269/2). Nach RAD-ärztlichen Stellungnahmen (AB 211, 214 ff., 232, 242, 244 ff.), der Einholung weiterer Berichte und Auskünfte der behandelnden Ärzte (AB 222, 226 f., 231, 236, 238) und einer polydisziplinären Begutachtung (AB 265.1) prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2020 "umfassen[d]" (AB 272/6) und sprach ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu (AB 272/5). 2.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sowohl von der Revision als auch der Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG Gebrauch gemacht (vgl. auch AB 206). Art. 53 ATSG betrifft diejenigen Entscheide des Verwaltungsverfahrens, die anfänglich unrichtig waren, wobei es sich um eine auf die tatsächlichen Verhältnisse (Revision und Wiedererwägung) oder auf die anzuwendenden Normen bezogene Unrichtigkeit (Wiedererwägung) handeln kann. Insofern bestehen Berührungspunkte zwischen Revision und Wiedererwägung (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 12 und 46), zumal vorliegend allein eine Unrichtigkeit in Bezug auf den zugrunde gelegten Sachverhalt geltend gemacht wird. Auch im Einwandverfahren forderte die Beschwerdeführerin explizit die revisions- bzw. wiedererwägungsweise Zusprechung einer Rente ab Juni 2013 (AB 269). Hierauf Bezug nehmend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 187) vorzunehmen gedenke. Die materiellen Wiedererwägungsgründe prüfte sie indes nicht und trat mithin auf das gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht ein (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 8 des Sozialversicherungsrechts, 2019, Art. 53 N. 92; KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 85 ff.). Dieser Entscheid lag in ihrem Ermessen und ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3). In diesem Zusammenhang ist eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung von Vornherein ausgeschlossen; das Rechtsbegehren Ziff. 1 bezieht sich denn auch einzig auf das Gesuch um prozessuale Revision. Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2020 zum Revisionsgesuch (AB 273) hin verwies die Beschwerdegegnerin denn auch auf die vorliegend angefochtene Verfügung (AB 274). Darin prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen. Entsprechend wurde das Verwaltungsverfahren mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, dass die Beschwerdegegnerin ihr Revisionsgesuch nicht behandelt hätte. Implizit hat sie in der Verfügung vom 25. September 2020 (AB 274) auch das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes bezüglich der Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 187) verneint, hat sie doch den Beginn des verfügten Rentenanspruchs ausgehend von der Eingabe vom 29. Dezember 2017 (AB 194) ermittelt, welche sie im Sinne einer Neuanmeldung entgegennahm. Eine formelle Rechtsverweigerung ist damit zu verneinen (vgl. auch E. 1.2 hiervor). 2.5 Was die Verfahrensdauer betrifft, hat die Beschwerdegegnerin nach Klärung der Zuständigkeit (vgl. AB 204) innert angemessener Frist weitere medizinische Abklärungen in die Wege geleitet (vgl. AB 210 ff.), wobei die Einreichung der erforderlichen Berichte und die Erteilung von Auskünften der behandelnden Ärzte oftmals (mehrfach) gemahnt werden musste (vgl. AB 218, 220, 223 ff., 230, 237) bzw. diese nachträglich noch ergänzt werden mussten (vgl. AB 233 f.). Nachdem der RAD hierzu Stellung genommen hatte und dabei von der Einschätzung der behandelnden Fachärzte abgewichen war (AB 242 f.), drängte sich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin auf (vgl. AB 244 ff.). Das polydisziplinäre Gutachten ging

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 9 der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2020 zu (AB 265.1), woraufhin am 28. April 2020 der Vorbescheid (AB 266) und nach erhobenem Einwand (AB 269) am 25. September 2020 die Rentenverfügung (AB 272) erlassen wurden. Unter diesen Umständen ist von einer vernünftigen, vertretbaren Behandlungs- und Entscheidungsfrist auszugehen, zumal die in BGE 125 V 373 E. 2a S. 375 als Rechtsverzögerung statuierte Verfahrensdauer von 33 Monaten seit Anhängigmachung und 27 Monaten seit Eintritt der Behandlungsreife bei weitem nicht erreicht wird. Damit ist vorliegend auch eine Rechtsverzögerung nicht gegeben. 2.6 Nach dem Dargelegten liegen weder eine Rechtsverweigerung (vgl. E. 2.4 hiervor) noch eine Rechtsverzögerung (vgl. E. 2.5 hiervor) vor. Die Beschwerdegegnerin hat eine anfängliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 187) und damit eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in der angefochtenen Verfügung (AB 272/6) innert vertretbarer Frist implizit verneint. Die Beschwerde vom 2. November 2020 ist insoweit offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 3. 3.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 272) zu Recht von einer Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG abgesehen hat. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 2, seien die erst im MEDAS- Gutachten vom 29. Januar 2020 festgestellten, indessen schon seit Eintritt in das Erwachsenenalter (2013) bestehenden Einschränkungen (AB 265.1/7 f. Ziff. 4.2) insbesondere auf neuropsychologischem und psychiatrischem Fachgebiet im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 187) noch nicht bekannt gewesen. Das Entdecken dieser neuen medizinischen Tatsachen stelle einen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG dar (Replik und Schlussbemerkungen, je S. 1). 3.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 10 entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 3.2.1 Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249). 3.2.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 11 nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108, 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 3.3 Vorab ist zu konstatieren, dass die Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 187) mit VGE IV/2017/1034 (AB 193/1 f.) nicht materiell überprüft wurde und damit einer prozessualen Revision grundsätzlich zugänglich wäre (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 53 N. 19). Indem die Beschwerdeführerin im Gesuch um Wiedererwägung vom 29. Dezember 2017 selber ausführt (AB 194/4 unten), es hätten schon früher Hinweise auf psychische und neuropsychologische Folgeschäden bestanden (so die von der Hausärztin diagnostizierte "nicht näher bezeichnete psychische Störung DD depressiv" [AB 95], aufkommende Müdigkeit und Konzentrationsprobleme, beginnender Rückzug, Schlafprobleme, Angstzustände und Erschöpfung sowie permanent spürbare Nervosität im Rahmen der beruflichen Abklärung [AB 163/2; vgl. auch AB 163/6], der von der die Beschwerdeführerin zweimalig behandelnden Psychologin geäusserte Verdacht auf eine ADHS [AB 166] sowie der Hinweis der behandelnden Pneumologin, wonach die Beschwerdeführerin nach wenigen Stunden Anzeichen von Unkonzentriertheit zeige, die nicht nur auf die körperliche Einschränkung zurückgeführt werden könnten [AB 168/4 Ziff. 12]), musste sie sich bereits vor Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 187) entsprechender Einschränkungen zumindest im Ansatz bewusst gewesen sein. Sie erhob denn auch Einwände gegen den Vorbescheid vom 13. September 2017 (AB 182) und erwähnte dabei psychische Probleme (AB 183). Noch bestimmter wies sie in der (vorsorglichen) Beschwerde vom 27. November 2017 auf "deutliche Anzeichen für neuropsychologische, neurologische, psychiatrische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit" hin (AB 193/5). Wenn sie nunmehr mit Replik, S. 2 oben, geltend macht, die (seit jeher) bestehende psychoorganische Störung und die neuropsychologischen Beeinträchtigungen seien ihr nicht bekannt gewesen, verhält sie sich widersprüchlich. Die bereits vorgebrachten Tatsachen nunmehr mit neuen Mitteln zu beweisen, ist nur dann möglich, wenn sie entsprechende Beweismittel in früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (vgl. E. 3.2.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 12 hiervor; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 32), denn das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (Entscheid des BGer vom 10. August 2007, U 51/07, E. 2.2). Wie von der Beschwerdeführerin zunächst beabsichtigt (AB 193/2), hätte sie den Umstand, dass neuropsychologische und psychiatrische Einschränkungen unberücksichtigt geblieben sind, (spätestens) mittels Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 rügen müssen. So sind denn auch nur rund zweieinhalb Monate nach Erlass dieser Verfügung mittels Zuweisungsschreiben der Hausärztin vom 11. Januar 2018 neuropsychologische Untersuchungen im Spital C.________ in die Wege geleitet worden (AB 202/3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon im Einwandverfahren oder spätestens im Beschwerdeverfahren, in welchem sie zudem anwaltlich vertreten war, zumindest einen entsprechenden Bericht ihrer Hausärztin hätte beibringen können. Ebenso hätte die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Replik, S. 1) auch damals geltend gemacht werden können. Indessen zog sie selber die (vorsorgliche und allenfalls verspätete) Beschwerde zurück (AB 193/15; vgl. auch AB 193/2), weshalb die erwähnte Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen, um im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftige Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 187) zurückzukommen, nicht erfüllt. Bei dieser Ausgangslage braucht den weiteren Fragen im Zusammenhang mit einer prozessualen Revision wie Erheblichkeit der neuen Tatsachen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) und Wahrung der Fristen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 39 f.) nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Beschwerde vom 2. November 2020 ist auch diesbezüglich offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, die angefochtene Verfügung vom 25. September 2020 (AB 272) sei insofern auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 13 zuheben, als ihr eine ganze Rente bereits ab Dezember 2017, spätestens aber ab März 2018 zuzusprechen sei (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), habe sie doch bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Dezember 2018 (richtig: 2017) auf eine entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustands hingewiesen, womit die Erhöhung mit Blick auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf diesen Zeitpunkt hin resp. mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 IVV (statt Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) spätestens per März 2018 vorzunehmen sei (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3). 4.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 4.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 (AB 187) wurde ein Rentenanspruch verneint. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und nach dem Ausgeführten ist sie auch nicht in prozessuale Revision zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin nahm das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Dezember 2017 (AB 194) daher zu Recht als Neuanmeldung entgegen. Unter Berücksichtigung dessen sowie der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt der frühestmögliche Rentenbeginn – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt (AB 272/5) – im Juni 2018. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ist indessen nur anwendbar, wenn eine bereits laufende Rente erhöht werden soll (vgl. BGE 109 V 108 E. 1.b S. 111 f. i.V.m. Art. 17 ATSG), was vorliegend nicht der Fall ist. Dass die nun zugesprochene ganze Rente schon früher auszurichten wäre, entbehrt nach dem Dargelegten jeder Grundlage. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde vom 2. November 2020 als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 14 4.4 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen in Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrades (Beschwerde, S. 7 Ziff. 4) bleiben – wie sie selber vorbringt – ohne Auswirkung auf den Anspruch auf eine ganze Rente und sind deshalb nicht weiter zu prüfen (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417 f.; SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 2. November 2020 insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021, IV/20/823, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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