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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2021 200 2020 807

21 janvier 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,557 mots·~8 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 21. September 2020

Texte intégral

200 20 807 ALV WIS/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. Januar 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. September 2018 zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. Oktober 2018 an und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia Biel [act. IIB] 150 f., 156 f.). In der Folge richtete die Arbeitslosenkasse Unia Biel mit Wirkung ab dem 3. Dezember 2018 Arbeitslosenentschädigung aus (act. IIB 59-61). Die Versicherte meldete sich per 29. Februar 2020 beim RAV ab (act. IIB 10; Akten des Beschwerdegegners, Dossier RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 120). Mit per Einschreiben versandten Verfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.) stellte das RAV Biel die Versicherte wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 im Umfang von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Gestützt darauf forderte die Unia Arbeitslosenkasse Biel mit Verfügung vom 22. Juli 2020 (act. IIB 6 f.) ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 1'308.50 zurück. Am 10. August 2020 (act. IIA 116) erhob die Versicherte mit E-Mail sinngemäss Einsprache (vgl. act. IIA 109 ff.) gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.). Darauf trat das AVA mit Einspracheentscheid vom 21. September 2020 (act. IIA 105-107) mangels fristgerecht erhobener Einsprache nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 (Posteingang) sinngemäss Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. September 2020 (act. IIA 105-107) sowie der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. September 2020 (act. IIA 105-107), mit dem der Beschwerdegegner zufolge unbenutzten Ablaufs der Einsprachefrist auf die Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIA 116) nicht eintrat. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIA 116) gegen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 4 Verfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA 118 f.). Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden demgegenüber die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Taggeldleistungen; soweit in diesem Zusammenhang sinngemäss materielle Anträge gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfik-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 5 tion; Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49 Regeste bzw. E. 4, 127 I 33 E. 2a S. 34; vgl. auch AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso] Rz. A22). 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.5 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die mit Einschreiben versandte Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2020 (act. IIA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 6 118 f.) gleichentags der Post übergeben und diese das Einschreiben der Beschwerdeführerin (mangels Antreffen) am 12. Mai 2020 mit Einladung zur Abholung gemeldet hat. Am 13. Mai 2020 ging das Einschreiben bei der Poststelle am Ort der Beschwerdeführerin ein. Nach unbenutztem Ablauf der siebentätigen Abholfrist wurde das Einschreiben mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Beschwerdegegner zurückgesandt (vgl. act. IIA 108 bzw. Akten des Beschwerdegegners, Dossier Rechtsdienst [act. II] 6 f.). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin musste infolge der Aufforderung zur Stellungnahme zu den fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit vom 24. Februar 2020 (act. IIA 135), auf die sie mit E-Mail vom 4. März 2020 (act. IIA 130-132) reagierte, damit rechnen, dass ihr ein Entscheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte, weshalb die sog. Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung gelangt. Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist am Tag nach der Zustellfiktion vom 19. Mai 2020, das heisst am 20. Mai 2020, zu laufen und endete am 18. Juni 2020 (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit der erst am 10. August 2020 dem Beschwerdegegner zugegangenen E-Mail (act. IIA 116) wurde die Einsprachefrist somit offensichtlich nicht gewahrt. 3.1.2 Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügen die von der Beschwerdeführerin geäusserten, allgemein gehaltenen und unspezifischen Vermutungen über einen allfälligen Fehler in der postalischen Zustellung durch den Beschwerdegegner oder die Post nicht (vgl. RANDA- CHER/WEBER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [HRSG.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, Art. 38 N. 7). 3.2 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 21. September 2020 (act. IIA 105-107) zu Recht auf die verspätet eingegangene Einsprache vom 10. August 2020 (act. IIA 116) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2021, ALV/20/807, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 83 ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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