200 20 794 ALV SCI/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Januar 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. August 2020 (Antwortbeilage [AB] 33 f.) verneinte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner) gegenüber dem Einzelunternehmen A.________ (nachfolgend A.________ bzw. Beschwerdeführer) einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für C.________ ab dem Monat Juni 2020. Ab 1. Juni 2020 bestehe für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie für deren mitarbeitende Ehegatten – nach vorübergehender Ausweitung auf diesen Personenkreis – kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr (AB 33). Hiergegen erhob A.________ am 26. August 2020 Einsprache. Er und seine Ex-Partnerin C.________ lebten seit acht Jahren getrennt und sie arbeite nur zu einem kleinen Prozentsatz in seinem Betrieb. Da könne man keinen Einfluss aufs Geschäft mehr nehmen. Für April und Mai habe er für Frau C.________ eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Diese sei überlebenswichtig. Sein Handelsregistereintrag sei mutiert. C.________ sei nicht mehr einzelunterschriftsberechtigt (AB 25). Mit Entscheid vom 24. September 2020 (AB 19 – 22) wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Ab 1. Juni 2020 hätten mitarbeitende Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr. Die vorübergehende Ausweitung auf diesen Personenkreis sei per Ende Mai 2020 wieder aufgehoben worden. Des Weiteren gelte zu berücksichtigen, dass der Leistungsausschluss für die mitarbeitenden Ehegatten bis zum Urteil auf Ehescheidung bestehen bleibe (AB 21). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 22. Oktober 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 3 scheid sei aufzuheben und es sei für C.________ auch für die Zeit ab Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. September 2020 (AB 19 – 22). Streitig und zu prüfen ist, ob dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 4 zu Recht einen Anspruch von C.________ auf Kurzarbeitsentschädigung in Bezug auf deren Tätigkeit für den Beschwerdeführer für die Zeit ab Juni 2020 abgelehnt hat. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit nicht zu prüfen ist die Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März bis Mai 2020. 1.3 Bei einer AHV-pflichtigen Lohnsumme von Fr. 490.-- pro Monat (AB 39 – 41) und einer im Grundsatz maximalen Bezugsdauer von zwölf Monaten Kurzarbeitsentschädigung innerhalb von zwei Jahren (vgl. Art. 35 AVIG) liegt der Streitwert klar unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG die mitarbeitenden Ehegatten der Arbeitgeber. Wie die Rechtsprechung mehrmals betont hat, ist der Ausschluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266, 123 V 234 E. 7 S. 236). Weil bis zum Scheidungsurteil eine Umgehungsgefahr persistiert, sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann bei andauernder Ehe nicht einmal dann entstehen, wenn der Scheidungswille der schon lange getrennt lebenden Ehepartner als unerschütterlich feststehend erscheint (BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270; ARV 2018 S. 345 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 5 2.2 2.2.1 Nach dem Auftreten des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend: Coronavirus bzw. COVID-19) ordnete der Bundesrat am 28. Februar 2020 Massnahmen in einer besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) an (vgl. Medienmitteilung vom 28. Februar 2020; abrufbar unter <www.admin.ch>, Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) und erliess in der Folge die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773), welche um 15.30 Uhr gleichentags in Kraft trat. 2.2.2 Die COVID-19-Verordnung 2 wurde für den Bereich des Sozialversicherungsrechts durch diverse Verordnungen ergänzt (vgl. UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). So erliess der Bundesrat unter anderem die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877). Unter anderem wurde in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers vorgesehen (aArt. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) wurde mit Wirkung ab 26. März 2020 unter anderem festgelegt, dass der mitarbeitende Ehegatte, die mitarbeitende Ehegattin, der mitarbeitende eingetragene Partner oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin des Arbeitgebers in Abweichung von Art. 34 Abs. 1 und 2 AVIG für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von Fr. 3'320.-- erhalten (aArt. 5 lit. a COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit der Änderung vom 20. Mai 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurden der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers (aArt. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) und in der Folge auch aArt. 5 lit. a COVID-19-Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 6 Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (AS 2020 1777). 3. 3.1 Gemäss Lohnbescheinigung vom 3. Juli 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 6) hat der Beschwerdeführer als Inhaber mit Einzelunterschrift des Einzelunternehmens A.________ (vgl. AB 23) für die gemäss eigenen Angaben seit 2013 von ihm getrennt lebende Ehefrau C.________ (vgl. AB 27) als deren Arbeitgeber für das Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 4'850.-abgerechnet. Im "Personalblatt - Kurzarbeitsentschädigung (KAE) - Covid- 19" gab er als Arbeitspensum von C.________ 20% sowie einen AHVpflichtigen monatlichen Lohn von Fr. 490.-- an (AB 50). Aufgrund seiner Voranmeldung von Kurzarbeit vom 16. April 2020 wurde vom AVA, Rechtsdienst, am 21. April 2020 entschieden, dass die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 16. April bis 15. Oktober 2020 durch die Arbeitslosenkasse vorgenommen werden könne, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, welche durch die Arbeitslosenkasse geprüft würden (worunter u.a. die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG fallen; vgl. Art. 39 Abs. 1 AVIG), erfüllt seien (AB 26). Mit Verfügung vom 3. August 2020 (AB 33 f.) verneinte der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Ehefrau C.________ für die Zeit ab Juni 2020, was er mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2020 (AB 19 – 22) bestätigte. 3.2 Dieser Entscheid des Beschwerdegegners vom 24. September 2020 (AB 19 – 22) ist nicht zu beanstanden. Wie unter E. 2 hiervor dargelegt haben mitarbeitende Ehegatten seit dem 1. Juni 2020 aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG – wie bereits vor dem 1. März 2020 – keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (mehr). Dabei ist ohne Bedeutung, ob der mitarbeitende Ehegatte tatsächlich massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung des Arbeitgebers hat oder nicht. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG haben mitarbeitende Ehegatten eines Arbeitgebers keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, und zwar unabhängig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 7 davon, ob sie selber eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben oder – wie vom Beschwerdeführer in Bezug auf seine Ehefrau geltend gemacht – normale Angestellte ohne Geschäftsbeeinflussung sind. Die Tatsache, dass sie mit dem Arbeitgeber verheiratet sind und in dessen Betrieb mitarbeiten, genügt für den Ausschluss und zwar bis zum Scheidungsurteil (vgl. E. 2.1 hiervor). Nach dem Dargelegten kann offen bleiben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im vorliegend relevanten Zeitraum trotz gemäss Handelsregister bis 14. September 2020 bestandener Einzelunterschriftsberechtigung und ausdrücklich gegenteiliger Angabe im "Personalblatt - Kurzarbeitsentschädigung (KAE) - Covid-19" (vgl. AB 50) tatsächlich eine normale Angestellte ohne Geschäftsbeeinflussungsmöglichkeit war resp. ist. So oder anders hat sie als mitarbeitende Ehefrau des Arbeitgebers ab Juni 2020 wiederum keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 3. August 2020 per 14. September 2020 aus dem Handelsregister streichen liess, ist damit genauso wenig entscheidwesentlich wie der Umstand, dass sie gemäss eigenen Angaben seit Jahren getrennt leben mit je eigenem Haushalt, eigener Wohnadresse, eigenem Budget und eigener Steuerabrechnung. Selbst ein bereits manifester Scheidungswille wäre unerheblich (vgl. BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270). 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. September 2020 (AB 19 – 22) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2021, ALV/20/794, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.