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Bern Verwaltungsgericht 23.03.2021 200 2020 781

23 mars 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,205 mots·~11 min·4

Résumé

Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020

Texte intégral

200 20 781 ALV LOU/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. März 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/781, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene, zuletzt bis 2. März 2016 bei der B.________ als … angestellt gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog in der Zeit vom 28. August 2018 bis 30. Juni 2020 ein Taggeld der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Antwortbeilagen [AB] des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA resp. Beschwerdegegner] 93 bis 99, 113). Am 30. Juni 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2020 (AB 104 f, 114 bis 117). Mit Verfügung vom 2. September 2020 (AB 60 bis 64) setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zahlstelle Biel (Arbeitslosenkasse), den versicherten Verdienst ab dem 1. Juli 2020 auf Fr. 2'213.-- und das Taggeld auf Fr. 81.60 fest. Sie bejahte einen grundsätzlichen Anspruch auf 21 entschädigungsberechtigte Taggelder für den Monat Juli 2020. Da der Versicherte aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei, habe er eine zusätzliche Wartezeit von fünf Tagen zu bestehen. Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (AB 44) mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 (AB 28 bis 33) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Oktober 2020 (Poststempel) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 2'756.--. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/781, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020 (AB 28 bis 33). Streitig und zu prüfen ist die Berechnung resp. Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verfahren betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Suva (UV/2020/406) vor Bundesgericht und fünf weitere Verfahren betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV/2020/560), den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (UV/2021/11) sowie Einstellungen in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALV/2020/929, ALV/2021/63, ALV/2021/202) vor Verwaltungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/781, Seite 4 hängig sind. Eine direkte Koordination unter diesen Fällen ist nicht opportun, da sie allesamt rechtshängig sind. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). 2.1.1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.1.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 2.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Der Tagesverdienst wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/781, Seite 5 ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird (Art. 40a AVIV). Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG). Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: Fr. 153.-im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a), Fr. 127.-- im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b), Fr. 102.-- im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und Fr. 40.-- im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). 2.3 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 AVIG), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 18 Abs. 2 AVIG). 2.3.1 Versicherte, die aufgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen (Art. 6 Abs. 1 AVIV). Versicherte nach Abs. 1, die sich im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit nach Abs. 1 an einem Motivationssemester nach Art. 64a Abs. 1 lit. c AVIG teilnehmen (Art. 6 Abs. 1bis AVIV). Versicherte nach Abs. 1 können während der Wartezeit an einem Berufspraktikum nach Art. 64a Abs. 1 lit. b AVIG teilnehmen, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3.3 % übersteigt (Art. 6 Abs. 1ter AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/781, Seite 6 Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen (Art. 6 Abs. 2 AVIV). 2.3.2 Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt (Art. 6a Abs. 1 AVIV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Lehre als … absolvierte, diese jedoch nicht mit dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses abschloss (AB 40, 74, 83 Ziff. 5.2). Am 30. Juni 2020 hat sich der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ab dem 1. Juli 2020 zur Verfügung gestellt (AB 104 f.) und ab diesem Zeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung für einen Leistungsbezug angemeldet (AB 114 bis 117). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte daher vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2020 (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung letztmals während der Zeit vom 15. Februar 2016 bis 2. März 2016 bei der B.________ eine AHV-beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübte (AB 113, 115 Ziff. 16). Weiter ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt vom 28. August 2018 bis 30. Juni 2020 vollständig arbeitsunfähig war und ein Taggeld der Suva bezog (AB 93 bis 99). Da Versicherungsleistungen bei Unfall jedoch nicht zu den AHVbeitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), ist die Bezugsdauer der Unfalltaggelder bei der Bemessung der Beitragszeit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde) - nicht zu berücksichtigen. Damit war der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während einer Zeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden sowie gleichzeitig aufgrund eines Unfalls nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/781, Seite 7 in der Lage gewesen, die Beitragszeit zu erfüllen. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gegeben (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Da der von der Beitragszeit befreite Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufslehre mit dem Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nachweisen kann (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. C34 f. [abrufbar unter www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) und über 20 Jahre alt ist, hat der Beschwerdegegner den versicherten Verdienst in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Juli 2020 anhand der Pauschalansätze in Art. 41 Abs. 1 AVIV festgesetzt. Dabei hat er richtigerweise den Ansatz von Fr. 102.-- im Tag für Personen ohne abgeschlossene Berufslehre gewählt und ist so zu einer Monatspauschale von gerundet Fr. 2'213.-- gelangt (21.7 [durchschnittliche Arbeitstage] x Fr. 102.--; vgl. E. 2.2 hiervor). Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 81.60 (Fr. 2'213.-- [versicherter Verdienst] x 80 % [Taggeld in Prozent] : 21.7 [durchschnittliche Arbeitstage; vgl. E. 2.2 hiervor]; AB 70). Da der Beschwerdeführer aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; vgl. E. 2.1.2 hiervor), hat er gemäss Art. 6 Abs. 2 AVIV eine zusätzliche Wartezeit von fünf Tagen zu bestehen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Mithin entspricht die vom Beschwerdegegner vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes den gesetzlichen Vorgaben und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit er sinngemäss geltend macht, sein versicherter Verdienst sei auf der Basis des mittleren Pauschalansatzes von Fr. 127.-festzulegen, so ist festzuhalten, dass der Anspruch auf diesen Pauschalansatz nach dem klaren Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV eine abgeschlossene Berufslehre voraussetzt (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine Ausbildung gilt nur dann als abgeschlossen, wenn die versicherte Person ihren Abschluss mittels Urkunde (Lizentiat, Master, Bachelor, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Diplom usw.) belegen kann (AVIG-Praxis ALE,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/781, Seite 8 Rz. C34). Über einen Abschluss mit dem Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Zwar kann angesichts der langen Erwerbstätigkeit als … (AB 40 bis 42) davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Berufserfahrung vorhanden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es dennoch nicht angezeigt, vom klaren Wortlaut der erwähnten Vorschrift abzuweichen und den mittleren Ansatz vorliegend im Sinne eines Einzelfalles auch ohne Berufsabschluss mit einem entsprechenden Diplom zu gewähren. Ansonsten entständen neue und kaum noch fassbare Abgrenzungsprobleme, könnten doch danach beliebige weitere Personen ohne Berufsabschluss, mit verschiedensten nicht beendeten Ausbildungsgängen und unterschiedlichster Berufserfahrung die Anwendung des mittleren oder gar des höchsten Pauschalansatzes verlangen. Daher muss es vorliegend mit dem Ansatz von Fr. 102.-- sein Bewenden haben (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 10. März 2003, C 204/02, E. 3.2). Ebenso wenig behilflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner prekären finanziellen Situation (vgl. Beschwerde), welche nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung des versicherten Verdienstes (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu berücksichtigen ist. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020 (AB 28 bis 33) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021, ALV/20/781, Seite 9 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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