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Bern Verwaltungsgericht 25.01.2021 200 2020 772

25 janvier 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,669 mots·~18 min·2

Résumé

Verfügung vom 9. Oktober 2020

Texte intégral

200 20 772 IV KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Januar 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … mit eidg. Fachausweis als … wurde von der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gestützt auf eine (Neu-)Anmeldung vom 18. Dezember 2013 (Akten der IVB [act. II] 1, 99) mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (act. II 114) eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2013 zugesprochen. Diesen Anspruch bestätigte die IVB im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen mit Mitteilungen vom 22. März 2017 (act. II 145) und 24. Mai 2018 (act. II 163). Am ... Dezember 2018 wurde die Versicherte Mutter einer Tochter. Im Rahmen der darauffolgenden ordentlichen Rentenrevision tätigte die IVB verschiedene Abklärungen, insbesondere veranlasste sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Juli 2020 (act. II 180). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2020 (act. II 181) stellte die IVB der Versicherten bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Status 40 % Erwerb und 60 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % bzw. 25 % die Aufhebung der laufenden Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand der Versicherten hin (act. II 183) mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (act. II 185) fest. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2020. Mit Eingabe vom 19. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Oktober 2020 (act. II 185). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei namentlich, ob die IVB die bisherige Rente zu Recht aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 5 keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.2 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 6 ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Der Anspruch auf die mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (act. II 114) zugesprochene Invalidenrente wurde mit Mitteilungen vom 22. März 2017 (act. II 145) und 24. Mai 2018 (act. II 163) revisionsweise bestätigt. Die Verfügung vom 11. Januar 2019 (act. II 164) ist revisionsrechtlich unbeachtlich, weil die Beschwerdegegnerin damit lediglich der Geburt der Tochter Rechnung tragend die entsprechende Kinderrente festsetzte; eine materielle Prüfung der anspruchsrelevanten Tatsachen lag dieser nicht zu Grunde (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Ob die vorerwähnten Mitteilungen auf rechtskonformen Sachverhaltsabklärungen und Beweiswürdigungen fussten und damit als zeitliche Anknüpfungspunkte im vorerwähnten Sinne taugen (vgl. E. 2.4.3 hiervor), kann letztlich offen bleiben. In der rentenzusprechenden Verfügung sowie in den rentenbestätigenden Mitteilungen wurde die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige bemessen. Mit der Geburt der Tochter am … Dezember 2018 ist ein Wechsel von Voll- zu Teilerwerbstätigkeit, mithin eine Statusänderung verbunden (vgl. E. 4 hiernach) und damit gleichzeitig ein Revisionsgrund gegeben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Oktober 2020, 9C_82/2020 [zur Publikation vorgesehen]). Folglich ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frei zu prüfen. 3.2 In medizinischer Hinsicht besteht seit Jahren als unveränderte psychiatrische Diagnose im Wesentlichen eine schizoaffektive Störung (act. II 55, 71, 78, 103). Anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2018 ging Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2018 (act. II 160) verweisend auf die bekannte (die Arbeitsfähigkeit beeinflussende) Diagnose von einem seit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 8 letzten Diagnosestellung unveränderten Gesundheitszustand aus und führte betreffend Beruf/Tätigkeit bzw. gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit aus, dass aus psychiatrischer Sicht die Situation unverändert sei; die Versicherte habe eine Festanstellung bei der C.________ mit einem Pensum von 8 bis 20 Std. pro Woche. Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ging sodann im Rahmen der im Januar 2020 eingeleiteten Rentenrevision weiterhin ebenfalls von einem seit der letzten Diagnosestellung unveränderten Gesundheitszustand aus (act. II 172 S. 2), was im Verlaufsbericht der Klinik E.________ vom 24. März 2020 (act. II 178 S. 2 ff.) bestätigt wurde. PD Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab nämlich an, dass der Gesundheitszustand stationär sei und sich seit der letzten Diagnosestellung keine Änderung ergeben habe. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig hypomanisch (ICD-10 F25.0; S. 2). Die Patientin sei vom 30. Dezember 2019 bis 15. Januar 2020 stationär hospitalisiert gewesen. Seit dem 16. Januar 2020 komme sie einmal in der Woche ambulant in die Psychotherapie. Sie habe sich aktuell wieder stabilisieren können und wieder zu arbeiten begonnen (S. 3). Sie sei vom 16. Januar 2020 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig; die Patientin sei bei der C.________ als … beschäftigt. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar. Sie arbeite momentan wieder im Umfang von 20-40 %, was sie bewältigen könne. Es seien alle Tätigkeiten weiterhin zumutbar. In Bezug auf ihre Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit sollte sie nicht mehr als 40 % arbeiten, um nicht wieder in eine Situation der Überlastung zu kommen (S. 4). Auf telefonische Nachfrage der Abklärungsfachperson der IVB vom 20. Juli 2020 betreffend die Arbeitsfähigkeit führte die Klinik E.________ aus, die attestierte 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit nach Austritt habe sich auf das Arbeitspensum von 20-40 % bezogen. Dies sei jedoch seit ca. 2 Monaten hinfällig, da sich die Patientin gut stabilisiert habe und nur noch am Dienstag und ca. alle zwei Wochen am Samstag arbeite. Die maximal zumutbare Arbeitsfähigkeit betrage 40 % wie bisher (act. II 179). 3.3 Mit Blick auf die Angaben der behandelnden Ärzte ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als …, die sie bereits vor der Geburt der Tochter ausgeübt hat, nach wie vor im Umfang eines Arbeitspensums

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 9 von 40 % zumutbar ist, mit Ausnahme in der Zeit des Klinikaufenthaltes vom 30. Dezember 2019 bis 15. Januar 2020 bzw. nach dem Austritt bis ca. April 2020, als ihr eine 50 %-ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (bezogen auf das Teilzeitpensum) attestiert wurde. 4. Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall), nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung und dem im Jahr 2019 trotz Krankheit und Kleinkind geleisteten Arbeitspensum an, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 40 % im Erwerb und zu 60 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig (act. II 180 S. 5 Ziff. 4). Dieser Status wird nicht bestritten und dessen Festsetzung gibt aufgrund der Erwerbsbiographie, der familiären Verhältnisse sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Infolge dessen ist der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) zu bestimmen (vgl. E. 5 f. hiernach). 5. Zunächst ist die Einschränkung im Erwerbsbereich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 10 und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.3 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Vorliegend ist das Bestehen eines Revisionsgrundes (Statuswechsel infolge der Geburt der Tochter im Dezember 2018; vgl. E. 3.1 und E. 4 hiervor) seit 2018 ausgewiesen, womit ein (erster) Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen ist. 5.4 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Tabelle TA1 der LSE 2018, Ziff. 47 …, Kompetenzniveau 1, stellte dabei jedoch irrtümlicherweise auf den Tabellenwert der Männer (Fr. 4'952.--) anstatt denjenigen der Frauen (Fr. 4'425.--) ab. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens zog sie das effektiv erzielte Einkommen als … bei der C.________ heran (act. II 180 S. 6 Ziff. 5.2, act. II 181 S. 2 f.). Vorliegend erübrigt sich eine betragsmässige genaue Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen; da die Beschwerdeführerin gelernte … ist (act. II 1) und es sich bei der sowohl bislang als auch weiterhin ausgeübten beruflichen Tätigkeit als … bei der C.________ (act. II 158, 173) um eine (weitgehend adaptierte) zumutbare Tätigkeit handelt (vgl. act. II 178 Ziff. 13 f.), sind Validen- und Invalideneinkommen auf derselben Lohnbasis zu bestimmen. Ausserdem ist das basierend auf einem massgebenden Stundenlohn von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 11 Fr. 28.53 für 2018 bei der aktuellen Arbeitgeberin auf ein Vollpensum aufgerechnete Jahreseinkommen (Fr. 54'977.30 = Fr. 28.53 x 41 Std/W. x 47 W.; vgl. act. II 158 S. 3 Ziff. 2.10) nur unwesentlich tiefer als das mittels des zuvor erwähnten Tabellenwertes berechnete (Fr. 55'489.50 = Fr. 4'425.-- / 40 Std./W. x 41.8 Std./W. x 12 Mt.). Bei einer medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. einer Einschränkung von 60 % (act. II 160) resultiert nach Gewichtung mit dem Beschäftigungsgrad von 40 % (vgl. E. 4 hiervor) ein Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit von 24 % (60 % x 0.40) für das Jahr 2018. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands (Revisionsgrund) ab Ende Dezember 2019 (Klinikaufenthalt vom 30. Dezember 2019 bis 15. Januar 2020 mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Arbeitspensum von 40 %) bis ca. April 2020 (act. II 178 S. 4, act. II 179, vgl. E. 3.3 hiervor) resultiert ein solcher von 32 % (80 % x 0.40), was sich jedoch nicht entscheidend auswirkt (vgl. E. 7 hiernach). Danach resultiert mit der Wiedererlangung der bisherigen Arbeitsfähigkeit (40 % bezogen auf ein Vollpensum) wiederum ein solcher von 24 % (60 % x 0.40). 6. Im Folgenden ist die Einschränkung im Bereich Haushalt zu ermitteln, wobei praxisgemäss auf Abklärungsberichte abgestellt wird. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 12 Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 22. Juli 2020 (act. II 180) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (vgl. E. 6.1 hiervor) und überzeugt hinsichtlich der Feststellungen zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen und berücksichtigen die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wird darin angemessen Rechnung getragen. Klare Fehleinschätzungen, die entscheidwesentlich sind, liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung ist demnach beweisrechtlich abzustellen. Dementsprechend ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht ihres Partners im Aufgabenbereich Haushalt nicht eingeschränkt ist (act. II 180 S. 10), was – ausgehend von einem Status von 60 % Haushalt (vgl. E. 4 hiervor) – einer gewichteten Einschränkung von 0 % entspricht. 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.4 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von 24 % (24 % + 0 %) ab Dezember 2018 bzw. ca. April 2020 und 32 % im Rahmen der zwischenzeitlichen Gesundheitsverschlechterung. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf eine Rente (vgl. E. 2.2 hiervor) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per Ende des der Zustellung der Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 13 gung folgenden Monats aufgehoben hat. Die gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2020 (act. II 185) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2021, IV/20/772, Seite 15 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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