200 20 754 ALV und 200 20 755 ALV (2) KNB/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. November 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann Stadt A.________ handelnd durch den Gemeinderat, XXX1 A.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheide vom 1. September 2020 (ER RD 1270/2020 und ER RD 1271/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Das …-zentrum der Stadt A.________ und das diesem angegliederte …-zentrum, je mit Korrespondenzadresse «Stadt A.________, Strasse D.________, XXX1 A.________», ersuchten je mit Gesuchen vom 25. Mai 2020 um Kurzarbeitsentschädigung. - Gegen die abweisenden Verfügungen vom 16. Juni 2020 erhob die Stadt A.________, handelnd durch den Gemeinderat, Strasse E.________, XXX1 A.________, Einsprache. Mit Einspracheentscheiden vom 1. September 2020 wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), die Einsprachen ab und bestätigte die Verfügungen vom 16. Juni 2020; gleichentags wurden diese Einspracheentscheide mittels Einschreiben an die Stadt A.________, Strasse D.________, XXX2 A.________, versandt und am Folgetag (2. September 2020) in Empfang genommen (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post; in den Gerichtsakten). - Gegen die Einspracheentscheide vom 1. September 2020 erhob die Stadt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), handelnd durch den Gemeinderat, XXX1 A.________, und vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am Montag, 5. Oktober 2020, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerden. - Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Entscheiden vom 1. September 2020). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 3 eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). - Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 1. September 2020 wurden der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – am Mittwoch, 2. September 2020, eingeschrieben eröffnet (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post; in den Gerichtsakten). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am Donnerstag, 3. September 2020, zu laufen und endete am Freitag, 2. Oktober 2020. Die Beschwerdeerhebung vom 5. Oktober 2020 ist somit klar verspätet erfolgt. - Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 von einer mangelhaften Eröffnung der Einspracheentscheide vom 1. September 2020 ausgeht, da diese an eine andere Adresse (Stadt A.________, Strasse D.________, XXX1 A.________) als die von ihr in den Einsprachen angegebene Zustelladresse (Stadt A.________, Gemeinderat, Strasse E.________, XXX1 A.________) gesendet worden seien, kann dem nicht gefolgert werden: Eine rechtsgültige Eröffnung bedingt, dass eine Verfügung bzw. ein Entscheid in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (sog. Empfangstheorie; vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). Der Beschwerdegegner hat die beiden Einspracheentscheide vom 1. September 2020 an die im Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung angegebene Korrespondenzadresse Stadt A.________, Strasse D.________, XXX2 A.________, geschickt; dass dabei die Bezeichnung «Abteilung …» nicht explizit vermerkt worden ist, schadet deshalb nicht, weil sich an besagter – (ursprünglich) explizit angegebener (Korrespondenz-) Adresse – sowohl die Abteilung … der A.________ als auch die zur Präsidialdirektion gehörende Abteilung … befinden (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020, S. 2 Ziff. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 4 Tatsächlich sind die besagten Sendungen denn auch nie über die Poststelle XXX2 A.________ gelaufen, sondern über die Abhol-/Zustellstelle «XXX1 A.________», und die Zustellung erfolgte über «XXX0 A.________». Wenn alsdann diese Sendungen, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2020, S. 2 Ziff. 4 a.E., weiter vorbringt, ungeöffnet und ohne Eingangsstempel auf dem internen Postweg an die zentrale Posteingangsstelle der Stadt A.________, nämlich die Stadtkanzlei an der Strasse E.________, gesendet worden sind, musste letzterer – bei gebotener Aufmerksamkeit – sehr wohl bewusst sein, dass Einschreibesendungen der Schweizerischen Post nicht mit interner (bzw. normaler) Post zugestellt werden. Vielmehr impliziert dies, dass diese Sendungen bereits früher in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt sein müssen und intern nunmehr an die Stadtkanzlei weitergeleitet worden sind. Dass diese Sendungen nicht schon am 2. September 2020 mit einem Eingangsstempel versehen worden sind, wobei es die Beschwerdeführerin unterlässt, diesbezüglich die entsprechenden Zustellcouverts zu den Akten zu geben, und alsdann der Einspracheentscheid einzig das vorinstanzliche Verfahren ER RD 1271/2020 betreffend, nicht aber auch denjenigen das Verfahren ER RD 1270/2020 betreffend von der Stadtkanzlei A.________ mit dem Eingangsstempel vom 3. September 2020 versehen worden sind, hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzuschreiben. Dies auch, da die Stadtkanzlei – im Wissen um die Bedeutung des Zugangs von Verfügungen und Entscheiden (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020, S. 2 Ziff. 3) – den Fristenlauf aufgrund der eingeschriebenen Postsendungen mittels Sendungsverfolgung ohne weiteres hätte kontrollieren können bzw. bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte kontrollieren müssen. Insoweit ändert der von Seiten der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2020 geschilderte – rein interne – Ablauf nach der Zustellung an die (ursprünglich) bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung angegebene Adresse nichts daran, dass die beiden Einspracheentscheide bereits am 2. September 2020 in ihren Machtbereich gelangt sind und die Rechtsmittelfrist damit am Folgetag zu laufen begonnen und am 2. Oktober 2020 geendet hat. Auch die übrigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 ändern nichts an diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 5 Ergebnis; insbesondere verfängt der Vergleich mit dem Regierungsrat des Kantons Bern mit Zustellung an die Strasse H.________ in XXXX I.________ (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020, S. 3 Ziff. 8) schon deshalb nicht, weil sich an der von der Beschwerdeführerin ursprünglich angegebenen Adresse die das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung bearbeitende Abteilung … befindet (vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020, S. 3 Ziff. 7). - Auf die klar verspäteten Beschwerden betreffend die Einspracheentscheide vom 1. September 2020 ist damit offensichtlich nicht einzutreten. - Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). - Die Beschwerdeverfahren 200 20 754 ALV und 200 20 755 ALV werden angesichts des sachlichen, personellen und rechtlichen Zusammenhangs vereinigt. - Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die beiden Verfahren ALV/2020/754 und ALV/2020/755 werden vereinigt. 2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 5. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2020, ALV/20/754, Seite 6 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2020) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.