200 20 752 IV SCP/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/752, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, meldete sich im August 2019 unter Hinweis auf eine chronische Bronchitis (Asthma) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Im Rahmen erwerblicher und medizinischer Abklärungen holte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) u.a. die Akten der B.________ (AB 13, 23, 30) und der Krankentaggeldversicherung (AB 19) ein. Nachdem die B.________ den Versicherten mit Nichteignungsverfügung vom 30. Oktober 2019 (AB 29) für die Tätigkeit als … als nicht geeignet erklärt hatte, gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (AB 34). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (AB 35 f.; vgl. auch AB 37) verneinte die IVB mit Verfügungen vom 7. und 11. September 2020 sowohl einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung (AB 39) als auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 40). B. Gegen die Verfügung betreffend Umschulung vom 7. September 2020 (AB 39) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Umschulung zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/2020/752, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. September 2020 (AB 39). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/752, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen beruflicher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4 2.4.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/2020/752, Seite 5 weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.4.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). Verfügt die versicherte Person aufgrund der bereits vorhandenen Ausbildung über Fähigkeiten, um in einer adaptierten Tätigkeit in etwa den bisherigen Verdienst erzielen zu können, ist eine Umschulung nicht nötig (SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.2). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 die Lehre als ... abgeschlossen (AB 4/2) und anschliessend bis zur Krankschreibung ab 14. Januar 2019 (AB 19.2/3 ff.) bzw. der krankheitsbedingten Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2019 (AB 30.5/2) durchgehend auf dem erlernten Beruf gearbeitet hat (AB 24/2; vgl. auch AB 13.25/1 unten, 23.4/2 oben). 3.2 In medizinischer Hinsicht steht gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer an einem schwierig zu behandelnden Asthma bronchiale leidet (AB 13.19, 13.11/1) und er infolge dessen die angestammte Tätigkeit als … nicht mehr ausüben darf (Nichteignungsverfügung der B.________ vom 30. Oktober 2019 [AB 29]; vgl. auch AB 13.23, 13.19, 23.4/3 Mitte). In angepassten Tätigkeiten hingen ist er voll arbeitsfähig (AB 30.4/1 Mitte), was denn auch unbestritten geblieben ist. Mithin ist die Voraussetzung von Art. 17 IVG, wonach der Gesundheits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/752, Seite 6 schaden eine Art und Schwere erreicht haben muss, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. E. 2.4.1 i.i. hiervor), unbestrittenermassen erfüllt. 3.3 Streitig ist damit einzig, ob der Beschwerdeführer einen die Erheblichkeitsschwelle des Umschulungsanspruchs von 20 % übersteigenden Erwerbsausfall erleidet (vgl. E. 2.4.1 i.f. hiervor; vgl. auch E. 2.4.2 hiervor). Mit Blick darauf gilt es nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen der dargelegten medizinischen Ausgangslage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 2019 auf den im Arbeitgeberfragebogen vom 9. September 2019 (AB 18/3 Ziff. 2.10; vgl. auch AB 5) aufgeführten Verdienst von jährlich Fr. 68'315.-- (Fr. 5'25.-- x 13 [im Vollpensum]) ab (vgl. AB 40/1 unten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/2020/752, Seite 7 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, bestimmte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohnes der LSE 2018, Tabelle TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1 (vgl. AB 40/1 Mitte). Aufgerechnet auf ein Jahr, aufindexiert auf das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer 2016 - 2019, Total [2018: 101.5 Punkte; 2019: 102.4 Punkte]) und arbeitszeitbereinigt (41.7 Stunden; BFS, betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) ergibt dies ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 68'367.55 (Fr. 5'417.-- x 12 /101.5 x 102.4 / 40 x 41.7). 4.4 Während die Berechnung des Invalideneinkommens (vgl. E. 4.3.2 hiervor) unbestritten geblieben und abgesehen von vorliegend nicht entscheidrelevanten und damit vernachlässigbaren Nuancen (Fr. 68'106.-- [AB 40/1 Mitte] bzw. Fr. 68'367.55 [E. 4.3.2 hiervor]) nicht zu beanstanden ist, postuliert der Beschwerdeführer beschwerdeweise ein höheres Valideneinkommen. 4.4.1 Soweit er diesbezüglich erneut geltend macht, beim erlernten Beruf handle es sich um einen Beruf mit typischerweise tiefen Anfangslöhnen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Zeitpunkt des Erlasses der Nichteignungsverfügung (AB 29) im 13. Berufsjahr stand, womit beim zuletzt erzielten Lohn nicht mehr von einem Anfangslohn die Rede sein kann, zumal er diesen Lohn seit dem Wechsel des Arbeitgebers im Juli 2018 (vgl. AB 18/2 Ziff. 2.1) bezog. Den von ihm geltend gemachten Erfahrungsaufstieg realisierte er entsprechend dem Auszug aus dem individuellen Konto (AB 14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/752, Seite 8 offensichtlich bereits zwischen dem 5. und 7. Berufsjahr mit einem Einkommenssprung von Fr. 48'753.-- (2012) auf Fr. 60'988.-- (2014). Auch mit dem Wechsel zum letzten Arbeitgeber per Juli 2018 (AB 18/2 Ziff. 2.1) erhöhte sich sein Lohn merklich auf Fr. 68'315.-- (AB 18/3 Ziff. 2.10; vgl. auch AB 14) und blieb dann im Folgejahr, wie erwähnt, konstant. 4.4.2 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte sich aus Karrieregründen weitergebildet, erweist sich dies im Lichte seiner Erwerbsbiographie nicht als überwiegend wahrscheinlich. Wie sich aus den Beilagen zum Einwand (AB 37/7 f. = Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 2) entnehmen lässt, hat er sich offensichtlich erstmals im Alter von 37 Jahren und erst nach eingetretener Arbeitsunfähigkeit aus ausschliesslich versicherungsrechtlichen Überlegungen an den Berufsverband gewandt, um sich über mögliche Karriereschritte zu informieren. Auch der blosse Besuch eines Infoabends des … im Sommer 2015 vermag kein ernsthaftes Interesse diesbezüglich zu begründen, blieb er doch nach dem geltend gemachten Stellenwechsel per Januar 2016 eineinhalb Jahre beim neuen Arbeitgeber (AB 24/2) und erfolgte die Krankschreibung erst ab 14. Januar 2019 (AB 19.2/3 ff.), dies (abgesehen von 2018 und 2019 durchgemachten Lungenentzündungen und des mittels Inhalationstherapie behandelten Asthmas; vgl. AB 13.25/1 Mitte) ohne aktenmässige Hinweise auf einen einschränkenden Vorzustand. 4.5 Nach dem Dargelegten resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 68'315.-- [vgl. E. 4.2.2 hiervor] und Invalideneinkommen von Fr. 68'367.55 [vgl. E. 4.3.2 hiervor]) keine Erwerbseinbusse und damit kein Invaliditätsgrad. Folglich wird die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht erreicht. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Weiterungen abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/2020/752, Seite 9 Verweigerung von Invalidenleistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 800.-- festgesetzt, dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/20/752, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.