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Bern Verwaltungsgericht 26.05.2021 200 2020 743

26 mai 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,892 mots·~14 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 27. August 2020

Texte intégral

200 20 743 AHV FUE/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Mai 2021 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, AHV/20/743, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt bis Ende Februar 2019 bei der C.________ AG als ... / ... angestellt gewesen (Akten der Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 2, 5; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 11 S. 2 Ziff. 3), meldete sich am 26. Februar 2019 bei der AKB als Selbstständigerwerbende in den Bereichen ... und ... mit Wirkung ab 1. März 2019 an (AB 11). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 (AB 10) qualifizierte die AKB die Tätigkeit für die C.________ AG als unselbstständige Erwerbstätigkeit und stellte die Abrechnungspflicht der erwähnten Unternehmung als Arbeitgeberin in Bezug auf die Versicherte fest (AB 10). Diese Verfügung eröffnete die AKB sowohl der Versicherten als auch der C.________ AG. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (AB 6) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 27. August 2020 (AB 4) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 28. September 2020 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Tätigkeit für die C.________ AG sei sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Oktober 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den bisherigen Anträgen fest. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2021 auf, den Vertrag zwischen ihr und der C.________ AG vom 17. Dezember 2018 sowie das Arbeitszeugnis bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, AHV/20/743, Seite 3 die Arbeitsbestätigung der C.________ AG betreffend die Tätigkeit bis Februar 2019 einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. März 2021 nach. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2020 (AB 4). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die C.________ AG ab 1. März 2019. Die C.________ AG, die seitens der Beschwerdegegnerin in der ihr ebenfalls eröffneten Verfügung vom 2. Juli 2019 (AB 10) auf ihre Pflicht zur Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, AHV/20/743, Seite 4 rechnung der paritätischen Beiträge hingewiesen worden ist, hat sich am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt. Es besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, sie zum vorliegenden Verfahren beizuladen (vgl. BGE 132 V 257 E. 3 S. 264). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, AHV/20/743, Seite 5 verhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm anvertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Darüber hinaus bedeutet die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit zu gestalten, nicht unbedingt, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. August 2020, 8C_38/2019, E. 3.2). 2.3 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183; SVR 2020 AHV Nr. 15 S. 43 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, AHV/20/743, Seite 6 ber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHVrechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2019 bei der C.________ AG als ... bzw. ... angestellt war (AB 11 S. 2 Ziff. 3; BB 2, 5). Dem Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2019 (BB 6) zufolge wurde sie als ... in allen Phasen eines Projekts eingesetzt, d.h. vom Entwurf bis zur Ausführungsplanung. Im Rahmen der geltend gemachten selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Bereichen ... und ... (AB 11 S. 2 Ziff. 3) ist sie nunmehr u.a. weiterhin für dieselbe Unternehmung tätig, wobei sie gemäss dem mit "Freie Mitarbeiterin: allgemein gültige Grundsätze /

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, AHV/20/743, Seite 7 Regelungen" betitelten Vertrag vom 28. März 2019 Leistungen als "... in Projekten, im … für die Gesamtfirma, sowie …" erbringt (BB 4 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Arbeiten, die die Beschwerdeführerin vor und nach der Kündigung durch die C.________ AG per Ende Februar 2019 (BB 2) verrichtet habe bzw. verrichte, nicht wesentlich verändert hätten (Beschwerdeantwort S. 2), wogegen die Beschwerdeführerin geltend macht, die Arbeit habe sich seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Selbstständigerwerbende stark verändert (Beschwerde S. 5 Ziff. 10). 3.2 Gemäss Rechtsprechung sind bei einer versicherten Person, welche nach dem Schritt in die Selbstständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für den ehemaligen Arbeitgeber tätig ist, an die Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbstständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmensrisiko zu. Das bedeutet: Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typischerweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbstständigen Charakter. Umgekehrt heisst, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Unselbstständigkeit (Entscheid des BGer vom 20. August 2020, 9C_79/2020, E. 5.1; vgl. auch Rz. 1027 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). 3.3 Aus der Gegenüberstellung des Arbeitsvertrages vom 17. Dezember 2018 (BB 5) und des Vertrages "Freie Mitarbeiterin: allgemein gültige Grundsätze / Regelungen" vom 28. März 2019 (BB 4) zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin – soweit kann ihr gefolgt werden – als freie Mitarbeiterin neu explizit im ... sowie für … eingesetzt werden kann. Unverändert zum Aufgabenspektrum der vormaligen Anstellung kann sie als ... in Projekten eingesetzt werden. Dass sich die Arbeit "grundlegend verändert" hätte, weil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, AHV/20/743, Seite 8 sie nun (quasi ausschliesslich) als ... Aufträge erledige (Beschwerde S. 5 Ziff. 10), ist hingegen nicht erstellt und ergibt sich auch aus der Leistungsabrechnung vom 4. Juni 2019 nicht, sind doch die in den Monaten März bis Mai 2019 verrechneten 93.5 Arbeitsstunden nicht näher aufgeschlüsselt (AB 11 Beilage). Vielmehr ist aufgrund der Offerten für weitere Auftraggeber (AB 11 Beilage; BB 7), namentlich mit Blick auf die Posten "…" und "…", die in der Regel pro Projekt jeweils wenige Stunden umfassen, sowie die für die C.________ AG pro Monat abgerechneten zahlreichen Stunden (März: 28 Stunden, April: 32.5 Stunden, Mai: 33 Stunden) nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich oder schwergewichtig als ... (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 10; Eingabe vom 8. März 2021 S. 1) bzw. nicht mehr als ... in Projekten eingesetzt wird. Mithin ist nicht erstellt, dass es sich bei dem überwiegenden Teil der nunmehr für die C.________ AG ausgeführten Arbeiten der Art und dem Inhalt nach um eine neue Tätigkeit handelt, die typischerweise nicht durch Arbeitnehmer ausgeführt wird. Dementsprechend müssten für die Anerkennung der hier streitigen Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem hiervor Dargelegten (vgl. E. 3.2) die Merkmale für eine solche gegenüber denjenigen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit klar überwiegen. 3.4 Gegen eine selbstständige bzw. für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen insbesondere die folgenden Aspekte: 3.4.1 Gemäss dem Vertrag "Freie Mitarbeiterin: allgemein gültige Grundsätze / Regelungen" vom 28. März 2019 (BB 4 S. 1 "Verhältnis gegen aussen") ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, gegen aussen – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 13) – als Mitarbeiterin der C.________ AG aufzutreten und nicht als Selbstständigerwerbende mit eigenem Einzelunternehmen; zudem liegt die Haftung bei der C.________ AG. Unter diesen Umständen ist im hier zu klärenden Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ AG irrelevant, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Homepage führt (www.....ch; Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Laut einer weiteren Klausel des Vertrags vom 28. März 2019 unterliegt die Beschwerdeführerin sodann wie bereits während des bis Ende Februar 2019 dauernden Arbeitsverhältnisses (vgl. BB 5 S. 3 Ziff. 5) dem Qualitätsmanagement-System der C.________ AG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, AHV/20/743, Seite 9 3.4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 15) hat die Beschwerdeführerin keine namhaften Investitionen getätigt, die auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen liessen. Betriebsmittel wie Computer und … (AB 11 S. 3 Ziff. 4 und Ziff. 6.1, AB 2 Anhang) sind im Privathaushalt üblicherweise ohnehin vorhanden (zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Webseite gelernte … ist) bzw. können auch für private Zwecke verwendet werden. Als Arbeitsplatz genügt der Beschwerdeführerin ein Zimmer in ihrer Wohnung (AB 11 S. 3 Ziff. 3). Als Investition sind im Wesentlichen die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Webauftritt und dem Erscheinungsbild (Logo) zu betrachten, wobei sich diese im überschaubaren Rahmen bewegen (vgl. AB 6 Anhang). So gibt die Beschwerdeführerin denn auch lediglich an, Fr. 1'000.-- an Eigenkapital investiert zu haben (AB 11 S. 3 Ziff. 4). 3.4.3 Ein eigentliches Unternehmerrisiko im Sinne von weiterlaufenden Fixkosten im Falle eines Wegfalls der entsprechenden Aufträge wie Personal- und Mietkosten (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, 2018, Art. 5 AHVG N. 3) trägt die Beschwerdeführerin – anders als beschwerdeweise insinuiert (S. 7 Ziff. 15) – nicht (AB 11). Die in der Anmeldung vom 26. Februar 2019 erwähnten Lizenzgebühren für Software (Zeichnungs- und Designprogramme [AB 11 S. 4 Ziff. 6.1]) sind trotz entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (AB 9) nicht ausgewiesen worden. Damit besteht ihr unternehmerisches Risiko im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird bzw. sie keine Aufträge mehr erhält. Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt (Rz. 1026 WML). 3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Selbstständigkeit mit ihrer Mehrwertsteuerpflicht begründet (Beschwerde S. 7 Ziff. 16), ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, AHV/20/743, Seite 10 dem entgegenzuhalten, dass sie in den Rechnungen vom 14. Juli 2019 (u.a. an die C.________ AG) explizit ausgeführt hat, mit ihrer Unternehmung nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein (AB 6 Anhang). Darüber hinaus könnte sie daraus von vornherein nichts für sich ableiten, da im Bereich des Steuerrechts der Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. Januar 2003, H 118/02). 3.5 Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen demgegenüber einzig die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin einerseits über keinen Arbeitsplatz bei der C.________ AG verfügt und ihre Leistungen – wenn sie nicht im Rahmen von Projekten unterwegs ist – von zu Hause aus erbringt und andererseits der Vertrag "Freie Mitarbeiterin: allgemein gültige Grundsätze / Regelungen" vom 28. März 2019 von beiden Vertragspartnern jederzeit gekündigt werden kann (BB 4 S. 1). Damit liegt insgesamt kein klares Überwiegen derjenigen Merkmale vor, die auf eine selbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die C.________ AG schliessen liessen, weshalb die natürliche Vermutung für deren unselbstständigen Charakter spricht (Entscheid des BGer vom 20. August 2020, 9C_79/2020, E. 5.1; Rz. 1027 WML; vgl. E. 3.2 hiervor). Hieran ändert schliesslich auch nichts, dass der abgeschlossene Vertrag explizit die typischen Normen des Auftragsrechts beinhaltet (Beschwerde S. 8 Ziff. 16), sind doch die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die C.________ AG ab 1. März 2019 zu Recht als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Der Einspracheentscheid vom 27. August 2020 (AB 4) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, AHV/20/743, Seite 11 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Replik vom 26. Oktober 2020 und Eingabe vom 8. März 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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