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Bern Verwaltungsgericht 14.10.2021 200 2020 734

14 octobre 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,402 mots·~12 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 26. August 2020

Texte intégral

200 20 734 EL WIS/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Oktober 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bischof Erbengemeinschaft der A.________ sel. bestehend aus B.________ und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1933 geborene A.________ selig (verstorben am TT. MM 2020; nachfolgend: Versicherte) lebte seit Dezember 2018 in einem Alterswohnheim (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 5) und meldete sich am 14. Juli 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Nachdem die AKB die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, sprach sie ihr mit Verfügung vom 12. November 2019 EL in der Höhe von Fr. 888.– pro Monat ab dem 1. Juli 2019 zu (AB 17). Dabei rechnete sie unter anderem Leistungen aus einer Langzeitpflege-Zusatzversicherung im Umfang von Fr. 12'775.– pro Jahr als Einnahmen sowie die entsprechenden Prämien von Fr. 822.– jährlich als Ausgaben an (S. 7). Auf einem Beiblatt wies sie darauf hin, dass eine allfällige Kündigung dieser Zusatzversicherung in der Regel als Einkommensverzicht beurteilt werde und die Leistungen der Krankenkasse auch weiterhin als Einnahmen angerechnet würden, auch wenn sie aufgrund der Kündigung nicht effektiv fliessen würden (S. 6). Mit Einsprache vom 10. Dezember 2019 (AB 18) beantragte die Versicherte, dass die schon vor der Anmeldung zum EL-Bezug getätigte Kündigung der Zusatzversicherung per 1. Januar 2020 nicht als Einkommensverzicht zu beurteilen und die Leistungen aus der Versicherung nicht weiterhin als Einkommen zu berücksichtigen seien. Mit Entscheid vom 26. August 2020 (AB 24) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte – gesetzlich vertreten durch ihren Sohn B.________ sowie vertreten durch Rechtsanwältin D.________ – am 21. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (AB 24) sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 3 denversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu erbringen. In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Versicherte am TT. MM 2020 verstorben sei. Sie beantragte die Prüfung der Beschwerdelegitimation der Erben. Im Falle eines Eintretens auf die Beschwerde sei diese abzuweisen. Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde das Verfahren bis zum 26. Februar 2021 sistiert und den Erben Gelegenheit gegeben, mit Einreichen der Erbenbescheinigung die vorzeitige Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Am 23. Dezember 2020 erklärte die Erbengemeinschaft – bestehend aus den beiden Söhnen als gesetzliche Erben (nachfolgend: Beschwerdeführende) –, dass sie anstelle der verstorbenen Mutter in den Prozess eintrete, reichte den Erbenschein zu den Akten und beantragte die vorzeitige Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 4 durchgedrungen, war durch den angefochtenen Entscheid berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt war (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Versicherte ist während des hängigen Beschwerdeverfahrens am TT. MM 2020 verstorben. Durch den Eintritt ihrer Söhne als gesetzliche Erben in den Prozess (als sog. notwendige materielle aktive Streitgenossenschaft [vgl. Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) hat ein zulässiger Parteiwechsel stattgefunden (Erbenschein vom 2. Dezember 2020 [Beschwerdebeilage {BB} 10] und Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VRPG sowie Art. 70 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Zudem hat die Rechtsvertreterin eine angepasste Vollmacht vorgelegt (BB 9). Somit ist die Beschwerde weiter zu behandeln. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (AB 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Januar 2020 und in diesem Zusammenhang allein die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 35.– pro Tag bzw. Fr. 12'775.– pro Jahr. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass einzig die Anrechnung von Leistungen der Zusatzversicherung von Fr. 12'775.– pro Jahr streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.– offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder lit. d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 6 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen gewesenen Fassung). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.5 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit ab-sieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Versicherte auf Einkommen verzichtet hat, indem sie die Zusatzversicherung kündigte, und sich die damit entgangenen Leistungen bei der Berechnung der EL anrechnen lassen muss. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kosten des Aufenthalts in einem Pflegeheim von vorliegend Fr. 35.– pro Tag als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gelten (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind sie grundsätzlich der versicherten Person als Verzichtseinkommen anzurechnen, sobald diese Leistungen ausgerichtet würden (vgl. URS MÜLLER,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 7 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 429). Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]) stellen die Prämien für Zusatzversicherungen keine anerkannten Ausgaben dar. Nachgewiesene Prämien, die in direktem Zusammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung stehen, sind als Gewinnungskosten abzuziehen (Rz. 3240.03 und Rz. 3456.02 WEL). 3.2 3.2.1 Die Versicherte ist am 13. Dezember 2018 ins Alterswohnheim eingetreten und ihr Pflegebedarf wurde hierbei auf Pflegestufe 2 gemäss BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungs-System für Pflegeleistungen (BESA) festgesetzt (AB 5 S. 2). Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie zusätzlich zu ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung über verschiedene Zusatzversicherungen bei der E.________ (nachfolgend: E.________). Die Versicherungspolice (AB 4) beinhaltete unter anderem eine "Versicherung für Chronisch-Krankenpflege" mit Prämien in der Höhe Fr. 68.50 pro Monat bzw. jährlich Fr. 822.–, bei welcher ab Pflegestufe 4 und ohne Wartefrist zusätzliche Tagesleistungen von Fr. 35.– ausgerichtet worden wären (AB 4 S. 2 und Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4). Noch vor Eintritt ins Alterswohnheim hatte die Versicherte diese Langzeit-Krankenpflegeversicherung auf den nächsten möglichen Termin gekündigt. Da die dreimonatige Kündigungsfrist für eine Auflösung der Zusatzversicherung per 31. Dezember 2018 bereits verstrichen war, entfaltete die mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 getätigte Kündigung ihre Wirkung erst per 31. Dezember 2019 (AB 18 S. 13 f.). 3.2.2 Beim Eintritt ins Heim bzw. bei der Kündigung der Zusatzversicherung im Dezember 2018 bedurfte die Versicherte der Pflegestufe 2 (vgl. AB 5 S. 1 f.). In diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, ob die Pflegestufe der Versicherten würde angehoben werden müssen und wenn ja, ab wann. Ebenfalls nicht vorhersehbar war damals, ob und wann eine Anmeldung zum Leistungsbezug der EL notwendig sein würde. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Tagesleistungen aus der Zusatzversicherung "Chrohttp://www.bsv.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 8 nisch-Krankenpflege" der E.________ bestand damit im Dezember 2018 nicht. Ein solcher Anspruch entstand erst über ein halbes Jahr später ab dem 16. Juli 2019, als der Pflegebedarf der Versicherten auf Pflegestufe BESA 6 und damit über die massgebliche Schwelle angehoben wurde (AB 5 S. 3). Auch lief im Zeitpunkt der Kündigung keine (bei anderen ähnlichen Zusatzversicherungen weit verbreitete) Wartefrist, nach welcher ein Rechtsanspruch in absehbarer Zukunft bestanden hätte. Da weder ein Rechtsanspruch auf Auszahlung von Versicherungsleistungen aus der Zusatzversicherung noch eine konkrete Aussicht darauf bestand, musste die Versicherte im Dezember 2018 davon ausgehen, dass unter Einhaltung der WEL-Bestimmungen (vgl. E. 3.1 hiervor) die von ihr zu bezahlenden Prämien für ihre Zusatzversicherungen nicht im Sinne von Gewinnungskosten als Ausgaben berücksichtigt würden. Dass die Beschwerdegegnerin – im Übrigen zu Recht – mittlerweile eine von den WEL- Bestimmungen abweichende Praxis anwendet, wonach die Prämien für Zusatzversicherungen bereits dann als Ausgaben anerkannt werden, wenn noch keine Pflegeleistungen ausgerichtet werden, eine solche Ausrichtung jedoch in Zukunft möglich ist (vgl. Ausführungen dazu in der Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.3), konnte und musste die Versicherte im Zeitpunkt der Kündigung nicht wissen. In Anbetracht dieser Umstände durfte die Versicherte die Zusatzversicherung damals künden und aus echtzeitlicher Sicht lag kein Einkommensverzicht nach aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen gewesenen Fassung vor (vgl. auch: CARI- GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 499). 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ein Verzichtseinkommen von Fr. 12‘775.– pro Jahr für die Leistungen der gekündigten Zusatzversicherung für Chronisch-Krankenpflege berücksichtigt. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (AB 24) aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Anrechnung der entsprechenden Prämien und Leistungen der Chronisch-Krankenpflege- Versicherung und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 1. September 2021 macht Rechtsanwältin D.________ eine Parteientschädigung von total Fr. 2'351.–, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'092.50, Auslagen von Fr. 90.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 168.10, geltend. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘351.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen berechne und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'351.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2021, EL/20/734, Seite 10 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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