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Bern Verwaltungsgericht 17.04.2020 200 2020 71

17 avril 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,931 mots·~20 min·1

Résumé

Verfügung vom 10. Dezember 2019

Texte intégral

200 20 71 IV KOJ/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 12. Februar 2000 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im März 2015 von seinen Eltern unter Hinweis auf verschiedene seit der Geburt bestehende Einschränkungen (schwere Spracherwerbsstörung, Entwicklungsverzögerung, schwache intellektuelle Leistungsfähigkeit etc.) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB sprach dem Versicherten in der Folge unter anderem eine erstmalige berufliche Ausbildung zum … (…) für die Zeit vom 2. August 2016 bis zum 1. August 2018 zu (vgl. Ausbildungsvertrag vom 29. Januar 2016 [AB 20/2 f.], Mitteilungen der IVB vom 3. Juni 2016 [AB 23] und vom 31. März 2017 [AB 27]). Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung (vgl. AB 48-50, 52) schloss die IVB mit Mitteilung vom 23. August 2018 (AB 53) die berufliche Eingliederung ab. Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 (AB 62) bei einem Invaliditätsgrad von 29 % einen Rentenanspruch. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde (AB 64) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Februar 2019, IV/2018/892, die Verfügung vom 26. Oktober 2018 (AB 62) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IVB zurück. Im Zuge der weiteren Abklärungen holte die IVB namentlich ein vom 4. September 2019 datierendes psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten bei der G.________ ein (AB 93.1 [Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung], 93.2-93.4). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 94-98) verneinte die IVB mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 99) bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 30 % wiederum einen Rentenanspruch. B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 3 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm rückwirkend ab 1. August 2018 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks neuer Entscheidung. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ dem Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beigeordnet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 99). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Bemessung des massgebenden Invalideneinkommens. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 5 wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 6 Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und MSc D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (vgl. AB 93.3/8; ein Eintrag im Eidgenössischen Psychologieberuferegister besteht indessen nicht: <https://www.psyreg.admin.ch>; Aufruf vom 2. April 2020), vom 4. September 2019 (AB 93.1 [Interdisziplinäre Konsensbeurteilung]). Dem Gutachten sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder Sprache, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F80.9) und eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F81.9), zu entnehmen (AB 91.1/5 Ziff. 4.2.1). Aus neuropsychologischer Sicht wurde zudem festgehalten, der Beschwerdeführer weise einen Intelligenzquotienten (IQ) zwischen 71 und 78 auf, was im unterdurchschnittlichen Bereich liege und einer Lernbehinderung entspreche, jedoch nicht auf eine Intelligenzminderung nach ICD-10 hinweise. Die Untersuchungsresultate sprächen insgesamt für eine Lernbehinderung mit Beeinträchtigung der Verarbeitungsgeschwindigkeit, des Arbeitsgedächtnisses und des Sprachverständnisses sowie eine Sprachentwicklungsstörung mit schwerer Legasthenie (AB 93.1/4 Ziff. 4.1). In der bisherigen Tätigkeit als ... bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies stelle gleichsam eine angepasste Tätigkeit dar, weshalb auch in dieser Hinsicht eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert werden kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 7 ne. Der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Lebensjahr mit dem Reparieren und Arbeiten an … beschäftigt. Er habe hier bereits eine mehrjährige praktische Erfahrung, die er nun im Rahmen seiner Tätigkeit entsprechend umsetzen könne. Dies auch in einem qualifizierten Masse, so dass die aktuelle Tätigkeit auf dem sogenannten ersten Arbeitsmarkt Anerkennung finde. Allerdings sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Störung deutlich eingeschränkt in seiner Autonomie und Handlungsfähigkeit, was eine volle Arbeitsfähigkeit nicht ermögliche. Zudem verstärkten sich die Einschränkungen unter erhöhtem Stress oder intensivierter Belastung. Zur weiteren Entwicklung und zum Erreichen einer höheren beruflichen Leistungsfähigkeit sei es unumgänglich, dass das Lesen und Schreiben weiterentwickelt werde, um entsprechend Kunden bedienen und auch um verantwortungsvollere Tätigkeiten aufbauen und entwickeln zu können. Inwiefern hierbei eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, bleibe allerdings vom Verlauf (Wiederbeurteilung in zwei bis drei Jahren) abhängig. Es sei anzunehmen, dass realistisch betrachtet eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich sei. Konklusiv psychiatrisch-neuropsychologisch ergebe sich in der angestammten, angepassten Tätigkeit spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (AB 93.1/6 Ziff. 4.7 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 8 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 4. September 2019 (AB 93.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eigenen fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet dargestellt. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (AB 93.3) wurden sodann vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen einer ganzheitlichen versicherungsmedizinischen Beurteilung gewürdigt (vgl. AB 93.2/5 f.; vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2, mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). Ferner setzte sich der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar und schlüssig begründet mit den sog. Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander (vgl. AB 93.2/6 ff.), weshalb auch in dieser Hinsicht die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung nicht anzuzweifeln ist (vgl. BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 9 145 V 361 E. 4.3 S. 369). Die Beweiskraft des vorliegenden Gutachtens ist demzufolge zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 7; Beschwerdeantwort Ziff. 10). 3.4 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 4. September 2019 (AB 93.1) ist der Beschwerdeführer in der aktuell ausgeübten, an seine Beeinträchtigungen optimal angepassten Tätigkeit als ... mit einer Leistungseinschränkung von 40 % zu 60 % arbeitsfähig. Gleichzeitig wird aufgrund der überzeugenden gutachterlichen Ausführungen (AB 93.1/6 Ziff. 4.7-4.9) – entgegen dem von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt (vgl. AB 99/1 bzw. Beschwerdeantwort Ziff. 11) – ohne weiteres klar, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrungen mit ...- bzw. ... zum gegenwärtigen Zeitpunkt einzig in dieser Tätigkeit über eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt i.S.v. Art. 16 ATSG verfügt (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Insoweit ist die in VGE IV/2018/892, E. 3.3 (am Ende), aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer an einem Nischenarbeitsplatz ohne Kundenkontakt als ungelernter Hilfsarbeiter ein höheres Rendement erzielen könnte, für den hier massgebenden Zeitraum zu verneinen. Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden kann. 4. 4.1 4.1.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 10 ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.1.2 Vorliegend massgebend ist die Anmeldung für Minderjährige vom 16. März 2015 (AB 1; zur Bedeutung der Anmeldung vom Dezember 2017 [AB 32] vgl. Rz. 1006 f. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Unter Berücksichtigung der im Februar 2018 erreichten Volljährigkeit (Jahrgang 2000 [vgl. AB 1/1]) sowie des Taggeldbezugs während der Ausbildung zum … bis zum 31. Juli 2018 (vgl. AB 41 und 50) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 f. IVG (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) auf August 2018. Der Einkommensvergleich hat demzufolge auf diesen Zeitpunkt zu erfolgen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 11 vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV). 4.2.2 Der Beschwerdeführer absolvierte mit Hilfe der IV sowie in einem geschützten Rahmen eine zweijährige praktische Ausbildung zum … (vgl. AB 48-50, 52). Nach Abschluss dieser Ausbildung bestanden fortwährend erhebliche Defizite und der Beschwerdeführer vermag gemäss der gutachterlichen Einschätzung auch in dieser optimal angepassten Tätigkeit lediglich 60 % der Normalleistung zu erbringen (vgl. AB 93.1/6 Ziff. 4.7-4.9). Insoweit rechtfertigt es sich vorliegend, das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 4.2.1 hiervor) festzulegen. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. Beschwerde S. 8; AB 99/2). Im Jahr 2018 betrug das massgebende Einkommen zur Invaliditätsbemessung aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV Fr. 82‘000.-- (BSV, IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Da der Beschwerdeführer im Vergleichszeitpunkt das 21. Altersjahr noch nicht vollendet hat (vgl. E. 4.1.2 hiervor), ist das Valideneinkommen auf 70 % des massgebenden Einkommens, entsprechend Fr. 57‘400.--, zu veranschlagen. 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Die verbleibende Arbeitsfähigkeit wird nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 12 Der tatsächliche Verdienst kann nur dann als Grundlage für das Invalideneinkommen dienen, sofern er branchenüblich ist (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt gestützt auf das Gutachten vom 4. September 2019 (AB 93.1/6 Ziff. 4.7 f.) einzig in der erlernten praktischen Tätigkeit in der Fachrichtung Zweirad aufgrund der langjährigen praktischen Erfahrung mit ...- bzw. ... über hinreichende Ressourcen, welche eine realistische Verwertbarkeit der bestehenden Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt erlauben (vgl. E. 3.4 hiervor). Eine anderweitige wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit ist gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aktuell nicht möglich. Dementsprechend fällt das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 99/1 f.) vertretene Abstellen auf die statistischen LSE- Tabellenlöhne ausser Betracht. Nach Abschluss der Ausbildung zum … im August 2018 arbeitete der Beschwerdeführer in zwei Anstellungen als ..., gemäss dem ab dem 1. August 2018 gültigen Arbeitsvertrag mit „E.________“, …, in einem 40 %-Pensum mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % und erzielte dabei ein dieser Leistungsfähigkeit entsprechendes Jahresbruttoeinkommen von Fr. 14‘605.80 (AB 89/2). In einer zweiten Anstellung bei der F.________ GmbH (nachfolgend: F.________ GmbH) in einem 40 %-Pensum mit einer Arbeitsleistung von 60 % erzielte der Beschwerdeführer einen Leistungslohn (vgl. Protokolleintrag vom 4. Juli 2018) von jährlich brutto Fr. 13‘000.-- (inkl. 13. Monatslohn; AB 89/4). Ab dem 1. März 2020 – mithin nach dem Erlassdatum der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 99) – arbeitet der Beschwerdeführer nur noch bei der F.________ GmbH (Beschwerde S. 4), erhöht jedoch sein Präsenzpensum auf 80 % (vgl. BB 11/2 Ziff. 2.1), wobei der Lohn wiederum der eingeschränkten Leistungsfähigkeit angepasst wird (vgl. BB 11/5 Ziff. 14). Die vertraglich vereinbarte sowie von den beiden Arbeitgebern dahingehend eingeschätzte (vgl. Protokolleinträge vom 28. Juni und 4. Juli 2018) Arbeitsleistung von 60 % entspricht der medizinisch-theoretisch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbaren Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als … (vgl. AB 93.1/6 Ziff. 4.9). Insoweit ergeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 13 sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht optimal umsetzt. Die Arbeitsverhältnisse sind zudem im Verfügungszeitpunkt ungeachtet der (durch das Alter des Beschwerdeführers bedingten) kurzen Dauer als stabil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.1 hiervor) zu qualifizieren. So ist der Beschwerdeführer seit dem Abschluss seiner Ausbildung unverändert bei den gleichen Arbeitgebern tätig. Diese gaben gegenüber der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin an, mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich zufrieden zu sein. Der Inhaber der F.________ GmbH hielt zudem fest, der Beschwerdeführer arbeite tendenziell gut und er sei mit der Arbeit zufrieden, auch wenn es gewiss nachteilig sei, dass der Beschwerdeführer nicht respektive kaum lesen könne und kein Entwicklungspotential ersichtlich sei (vgl. Protokolleinträge vom 18. und 23. September 2019). Der in den zwei Anstellungen erzielte Verdienst entspricht schliesslich auch einem branchenüblichen Verdienst. Das insgesamt vom Beschwerdeführer bei einer Leistungsfähigkeit von 60 % erzielte jährliche Erwerbseinkommen beträgt Fr. 27‘605.80 (Fr. 14‘605.80 [AB 89/2] + Fr. 13‘000.-- [AB 89/4]). Demgegenüber sehen die Lohnempfehlungen des Branchenverbandes … Schweiz für das Jahr 2020 für … EFZ einen Jahresmindestlohn von Fr. 48‘000.-- (Fr. 4‘000.-- x 12 [vgl. BB 13]) vor, entsprechend einem rechnerischen Jahreslohn von Fr. 28‘800.-- bei einer Leistungsfähigkeit von 60 %. Ausweislich der beiden Arbeitsverträge des Beschwerdeführers gingen seine Arbeitgeber ebenfalls von dieser Lohnempfehlung aus (vgl. AB 89/2 und 4), wobei sie den Lohn (auch unter Berücksichtigung der IN- SOS-Ausbildung) an die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anpassten. Mit diesem Einkommen, das nur geringfügig unter demjenigen eines … mit EFZ-Ausbildung liegt, verwertet der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit auch in finanzieller Hinsicht optimal. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichseinkommen (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 52 % ([Fr. 57‘400.-- ./. Fr. 27‘605.80] / Fr. 57‘400.-- x 100). Der Beschwerdeführer hat demzufolge ab dem 1. August 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 14 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 99) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. August 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4) 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 4. März 2020 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 2‘086.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 6.3 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist die am 28. Februar 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2020, IV/20/71, Seite 15 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2019 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. August 2018 ein halbe Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘086.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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