Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 21.05.2021 200 2020 662

21 mai 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,448 mots·~17 min·1

Résumé

Verfügung vom 16. Juli 2020

Texte intégral

200 20 662 IV WIS/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit Oktober 2007 als … im Kanton Bern (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 14). Im Dezember 2009 (AB 2) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Augenerkrankung bei der IVB zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Hilfsmittel) an und am 5. Januar 2011 (AB 29) beantragte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gewährte sie Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (AB 16) und sicherte die Kostenübernahme für Hilfsmittel am Arbeitsplatz zu (AB 26, 28). Gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Februar 2014 (AB 115) verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. Mai 2014 (AB 129) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 17% den Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge veranlasste die IVB berufliche Massnahmen: Sie gewährte am 2. Juli 2014 (AB 132) Berufsberatung vom 25. Juni bis zum 31. Oktober 2014, am 4. September 2014 (AB 133) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und am 18. Oktober 2016 (AB 140) eine Umschulung „…“ vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2019. Während der Umschulung sprach die IVB im Frühjahr 2017 (AB 144, 148) zwei …kurse vom 15. Dezember 2016 bis zum 1. April 2017 und vom 10. Juli bis zum 4. August 2017 sowie am 11. Dezember 2018 (AB 161) ein „Praktikum …“ vom 7. Januar bis zum 17. Februar 2019 zu. Am 17. April 2019 (AB 166) teilte die C.________ der IVB mit, die Umschulung könne nicht wie geplant per 30. September 2019 abgeschlossen werden. Nach weiteren Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 29. April 2020 (AB 200) in Aussicht, einen Umschulungsanspruch über den 30. September 2019 hinaus abzulehnen, da nie ein solcher bestanden habe. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 211) verfügte die IVB am 16. Juli 2020 (AB 213) dem Vorbescheid entsprechend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin und auch über den 30. September 2019 hinaus „Kostengutsprache“ für die Umschulung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 16. Juli 2020 (AB 213). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung ab 1. Oktober 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 5 hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.4 2.4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 2.4.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 6 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 3. 3.1 Die Umschulung wurde mit der formlosen Mitteilung vom 18. Oktober 2016 (AB 140) bis zum 30. September 2019 zugesprochen. Bei schulischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist eine solche Befristung von der Sache her gerechtfertigt, wobei die im leistungszusprechenden Verwaltungsakt aufgenommene Befristung nicht bedeutet, dass damit die Leistungsgewährung über den festgesetzten Endtermin hinaus als abgelehnt oder verweigert gilt. Umgekehrt ist die Befristung jedoch in dem Sinne zu verstehen, dass der Anspruch nach Ablauf der Leistungsdauer auf Gesuch hin erneut – ohne Bindung an die frühere Leistungszusprache – materiell zu prüfen ist (AHI 2000 S. 233; vgl. auch Rz. 3025 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). In Bezug auf den hier strittigen Umschulungsanspruch ab 1. Oktober 2019 ergibt sich hinsichtlich der medizinischen Ausgangslage im Wesentlichen das Folgende:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 7 3.1.1 Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 (AB 129) verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 17% rechtskräftig einen Rentenanspruch. Dabei stützte sie sich auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Februar 2014 (AB 115). Darin diagnostizierte dieser mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Monokelsituation bei massiver Visusminderung rechts und hoher Myopie links (korrigierbar). Die Beschwerdeführerin habe keine Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an das räumliche Sehen auszuüben. Auch bei Beachtung dieser Einschränkung könne es zu Ermüdungserscheinungen aufgrund der Monokelsituation kommen, z.B. aufgrund vermindertem Kontrastsehen und unscharfen Sehbildern in gewissen Situationen, so etwa bei schlechten Lichtverhältnissen (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei als … tätig. Dabei handle es sich um eine gut angepasste Tätigkeit, welche ihr zu einem Pensum von 100% (…, ohne erhöhte Anforderung ans räumliche Sehen, ohne …) zumutbar sei. In diesem Rahmen bestehe medizinisch-theoretisch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25-30%. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte mindestens seit Herbst 2009 (S. 3). 3.1.2 Prof. Dr. Dr. med. E.________, Facharzt für Ophthalmologie, Spital F.________, führte im Bericht vom 21. November 2019 (AB 181) aus, objektiv sei im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Mai 2014 keine Verschlechterung feststellbar, und es bestehe ein Status quo bei funktioneller Monokelsituation (S. 4 Ziff. 1). Die bisherige Tätigkeit als ... sei aus augenärztlicher Sicht unter Beachtung bestimmter Einschränkungen nach wie vor zumutbar. Dr. med. D.________ sei am 24. Februar 2014 bei einem 100%-Pensum (d.h. 28 Stunden pro Woche) von einer krankheitsbedingten Leistungsminderung von 25-30% ausgegangen, dem werde aus augenärztlicher Sicht unverändert zugestimmt (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei mit der funktionellen Monokelsituation zeitlebens eingeschränkt. Diese funktionellen Einschränkungen bestünden u.a. darin, dass die bereits reduzierte Sehleistung zusätzlich unter dauerhaft erhöhter Anstrengung geschehe. Bezogen auf die Tätigkeit als ... führe dies zu schnellerer und erhöhter Ermüdung und damit zu einhergehenden Konzentrationsschwierigkeiten und verminderter Stresstoleranz. Mittlerweile kämen noch altersbedingte Einschränkungen im Nahbereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 8 dazu (Ziff. 3). Die Prognose sei unter Beachtung der funktionellen Einschränkungen mittelfristig an sich gut. Es sei allerdings zu beachten, dass aufgrund der hohen Myopie das Risiko für eine fortschreitende Makulopathie bestehe. Die qualitative und quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit wegen der Augen sei mittel- bis längerfristig zu beachten. Aus augenärztlicher Sicht werde mittelfristig eine Tätigkeit als … mit kleinerer … oder … befürwortet, da die dauerhaft hohe (also auch visuelle) Präsenzleistung in …, verbunden mit sehr hohen Anforderungen an Anpassung- und Umstellfähigkeit, wegfallen würde (S. 5 Ziff. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Nach Verneinung des Rentenanspruchs im Mai 2014 (AB 129) veranlasste die Beschwerdegegnerin diverse berufliche Massnahmen. Insbesondere gewährte sie eine Umschulung „…“ vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2019 (AB 140). In dieser Zeit sowie auch vor- und nachher arbeitete die Beschwerdeführerin immer in einem Pensum von 80% und mehr als ..., und sie erzielte dabei ein Einkommen, welches einem vollen Rendement entspricht, was durch die Akten erstellt ist (AB 120/1 Ziff. 4, 129/2, 181/1 i.V.m. 181/8). Gemäss eigenen Angaben besuchte sie nebenbei „möglichst viele Veranstaltungen“ an der …, schrieb Arbeiten, legte Prüfungen ab und absolvierte ein Praktikum (AB 168/3), d.h. insgesamt besuchte sie neben der Tätigkeit als ... zu „30-40%“ die „Umschulung“ (AB 179/1). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass ihr die 80%-ige Tätigkeit als ... gesundheitsbedingt nicht weiterhin zumutbar wäre, was denn von ihr zu Recht nicht geltend gemacht wird. 3.4 Die in der RAD-Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 24. Februar 2014 (AB 115) getätigten Schlussfolgerungen werden im Bericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 9 von Prof. Dr. Dr. med. E.________ vom 21. November 2019 (AB 181) im Wesentlichen bestätigt. Damit ist erstellt, dass ein Status quo besteht, die Arbeit als ... nach wie vor eine gut angepasste Tätigkeit darstellt und der Beschwerdeführerin ein 100%-Pensum (… pro Woche, ohne erhöhte Anforderung ans räumliche Sehen, ohne … im …) zumutbar ist. In diesem Rahmen besteht infolge der Ermüdungserscheinungen medizinischtheoretisch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25-30%. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E.2.2) ist der Mittelwert, d.h. 28%, massgebend (vgl. jedoch die Ausführungen hiernach). Die bei einem Pensum von 100% bestehende Leistungseinschränkung wurde sowohl von Dr. med. D.________ als auch von Prof. Dr. Dr. med. E.________ wegen den Ermüdungserscheinungen veranschlagt. Diesen Ermüdungserscheinungen wird mit dem 80%-Pensum (statt 100%) genügend Rechnung getragen. Zwar befürwortet Prof. Dr. Dr. med. E.________ eine Tätigkeit als ... mit kleinerer … oder …, da die dauerhaft hohe (also auch visuelle) Präsenzleistung in …, verbunden mit sehr hohen Anforderungen an Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, wegfallen würde (AB 194/4 Ziff. 4; vgl. auch Beschwerde S. 6 Ziff. 18). Jedoch ist seinem Bericht nicht zu entnehmen, dass die Tätigkeit als ... in dem bisher geleisteten Umfang von 80%, mit welchem sie ein Einkommen erzielt, welches einem vollen Rendement entspricht, nicht zumutbar wäre. Somit ist die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die bisherige Tätigkeit als ... gut bzw. optimal angepasst ist. 3.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als ... in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert ist. Mit Blick darauf bzw. auf die spezifische Erheblichkeitsschwelle des Umschulungsanspruchs von 20% (vgl. E. 2.3 hiervor) ergibt sich das Folgende: In der Verfügung vom 2. Mai 2014 (AB 129) wurde bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'371.-- und einem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen von Fr. 68'169.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17% ermittelt. Damit hat bereits damals kein Umschulungsanspruch bestanden. Soweit die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 10 vorbringen lässt, das Valideneinkommen sei gestützt auf die E-Mail der (damaligen) G.________ vom 16. Juli 2019 (AB 181/7) neu auf Fr. 106'569.-- zu beziffern (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 21), vermag sie hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei einem trotz gesundheitlicher Einschränkung ab August 2019 tatsächlich erzielten Jahreseinkommen von Fr. 84'010.-- (Fr. 35'004.-- / 7 Monate x 12 Monate; AB 181; vgl. auch Beschwerde S. 7 Ziff. 21) würde zwar eine Erwerbsunfähigkeit von gerundet maximal 21% ([Fr. 106'569 - Fr. 84'010.--] / Fr. 106'569.-- x 100; von einer höheren Erwerbsunfähigkeit kann nicht ausgegangen werden) resultieren. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Umschulungsanspruch zu begründen, da es sich – wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 7 Ziff. 20) – bei den 20% lediglich um einen Richtwert handelt. Vorliegend muss der Umschulungsanspruch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als ... optimal eingegliedert ist, verneint werden. Ein solcher hat nie bestanden. 3.6 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (E. 2.4 hiervor; vgl. auch Beschwerde S. 3 Ziff. 10 sowie S. 9 Ziff. 24 ff.) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihr Einwand, sie sei aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihr und der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, sie habe während der Dauer der Umschulung keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung und habe deshalb versucht, so gut es ging, ihr Arbeitspensum hochzuhalten, weshalb die Umschulung nicht wie geplant habe abgeschlossen werden können (Beschwerde S. 3 Ziff. 10), vermag nicht zu überzeugen. Wie dem IV- Protokoll zu entnehmen ist, wurde die Taggeldfrage mehrmals bei Besprechungen und Telefonaten erörtert. Anlässlich der Besprechung vom 9. September 2015 erläuterte die Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass, falls während der „…“ das Arbeitspensum reduziert würde, ein Taggeld zur Ausbezahlung käme. Am 9. August 2016 wurde diesbezüglich besprochen, dass, da vorläufig keine Pensumsreduktion erfolge und damit keine Lohneinbusse bestehe, ein Taggeld im Moment nicht anfalle. Anlässlich eines Telefonats vom 1.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 11 November 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, voraussichtlich im August 2017 das Pensum zu reduzieren. Die Eingliederungsfachperson forderte die Beschwerdeführerin auf, sich diesbezüglich zu melden mit der Folge, dass sie ein Taggeld zu Gute hätte. Ebenfalls wurde an der Besprechung vom 18. Oktober 2018 eine Pensumsreduktion verbunden mit einem Taggeldanspruch thematisiert. Dass die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht erfüllt waren, konnte die Beschwerdeführerin bei der formlosen Mitteilung vom 18. Oktober 2016 (AB 140) tatsächlich nicht wissen. Vielmehr durfte sie aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin insbesondere aufgrund der zugesprochenen Umschulung, der im Jahr 2017 zugesprochenen …kurse (AB 144, 148) und des 2019 zugesprochenen Praktikums (inkl. Taggeld; AB 161 f.) davon ausgehen, dass es mit der Umschulung seine Richtigkeit hatte. Allerdings wurde die Umschulung lediglich für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2019 gewährt (AB 140). Die Beschwerdeführerin konnte die Umschulung nicht auf das ursprünglich vorgesehene Datum abschliessen, weil sie wegen ihres 80%-igen Arbeitspensums nicht alle Veranstaltungen an der … besuchte (AB 168/3). Aus den hiervor erwähnten Protokolleinträgen vom 9. September 2015, 9. August 2016, 1. November 2016, 18. Oktober 2018 und 3. Juli 2019 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Pensumsreduktion mit dementsprechendem Taggeldanspruch aufgeklärt bzw. diese Punkte thematisiert wurden. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin aus Gründen der beruflichen Vorsorge (vgl. IV- Protokoll, Eintrag vom 18. Oktober 2016) oder gestützt auf andere Überlegungen davon keinen Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist, dass der fehlende Abschluss bis zum vorgesehenen Zeitpunkt alleine auf ihr Verhalten zurückzuführen ist und nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin erstmals am 17. April 2019 (AB 166) kurz und am 21. Mai 2019 dann (AB 168) ausführlich mitgeteilt, dass der Abschluss per 30. September 2019 nicht möglich sein werde. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin ihr mit E-Mail vom 17. Juni 2019 (AB 173) zeitnah mitgeteilt, dass der Umschulungsanspruch grundsätzlich nie bestanden hat und die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der bis 30. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 12 2019 gutgesprochenen Umschulungsmassnahmen keine weitere Unterstützung erhalten wird. Zuvor war eine Verlängerung der Umschulung über den 30. September 2019 hinaus nie ein Thema. Es liegen weder eine Zusicherung noch irgendeine Verhaltensweise der Beschwerdegegnerin vor, aus welchen die Beschwerdeführerin hätte schliessen dürfen und können, dass über den 30. September 2019 hinaus eine weitere Leistungszusprache erfolgen wird. Vielmehr musste sie davon ausgehen, dass sie die Umschulung bis zu diesem Zeitpunkt abzuschliessen hatte. Aufgrund des Dargelegten liegt keine Verletzung von Treu und Glauben vor. 3.7 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2020 (AB 213) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Verfügung abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-festzulegen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2021, IV/20/662, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2020 662 — Bern Verwaltungsgericht 21.05.2021 200 2020 662 — Swissrulings