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Bern Verwaltungsgericht 03.05.2020 200 2020 66

3 mai 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,091 mots·~15 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 19. August 2019

Texte intégral

200 20 66 UV WIS/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Mai 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1942 geborene A.________ arbeitete vom 13. Januar bis 9. Oktober 1964 für die C.________ AG in ... (Kanton ...) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva resp. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Antwortbeilagen der Suva [AB] 34). In den folgenden Jahren arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen in der Schweiz, zuletzt bei der D.________ AG in ... (bis November 1975; AB 29 S. 2). Anschliessend kehrte er nach ... zurück und arbeitete dort in verschiedenen Unternehmen. Am 22. Oktober 2014 verstarb A.________ in ... (...) an den Folgen eines Lungenkarzinoms (AB 6 S. 1, AB 27). Am 24. Oktober 2017 ersuchte die Witwe des Verstorbenen, A.________ (Beschwerdeführerin), die Suva um Anerkennung des Lungenkarzinoms als asbestbedingte Berufskrankheit und um Ausrichtung der entsprechenden Leistungen (AB 38). Die Suva lehnte gestützt auf eine ärztliche Beurteilung der Suva-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie und Arbeitsmedizin, vom 16. April 2019 (AB 62) mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (AB 64) einen Leistungsanspruch ab mit der Begründung, die letzte Asbestexposition sei mit grosser Wahrscheinlichkeit während der Tätigkeiten in ... erfolgt, weshalb sich die Witwe des Verstorbenen mit dem Leistungsbegehren an das F.________ zu wenden habe. Daran hielt die Suva auf Einsprache hin (AB 66, 68) - nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Suva-Ärztin Dr. med. E.________ vom 14. August 2019 (AB 81) - mit Entscheid vom 19. August 2019 (AB 82) fest. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 2. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons ... Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 3 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Die Suva sei zu verpflichten, ihr eine Witwenrente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 zeigte das Verwaltungsgericht des Kantons ... den Parteien an, dass es für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig sei. Es beabsichtige daher auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu überweisen. Gleichzeitig gab es den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Parteien erklärten sich mit Eingaben vom 15. und 20. Januar 2020 mit der Überweisung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern einverstanden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 überwies das Verwaltungsgericht des Kantons ... die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. Januar 2020). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 5. Februar 2020) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. August 2019 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). 2.1.1 A.________ war … Staatsangehöriger und wohnte zuletzt in ... (AB 27). Damit gelangen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 5 0.831.109.268.1; fortan: Verordnung Nr. 883/2004), zur Anwendung (vgl. Art. 115a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.1.2 Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 38 der Verordnung Nr. 883/2004). 2.2. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2.1 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2014, 8C_429/2013, E. 5.1 f.). Als schädigender Stoff im Sinne von Art. 9 Abs.1 UVG gilt unter anderem Asbeststaub (Anhang 1 zur UVV, Berufskrankheiten, Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen nach Art. 14 UVV). 2.2.2 An die Annahme einer Berufskrankheit sind relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 6 gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b S. 186 und E. 4b S. 189, 119 V 200 E. 2b S. 201; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 91 E. 2.2). 2.3 Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls bzw. der Berufskrankheit, so haben gemäss Art. 28 UVG der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten. 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage A.________ am 22. Oktober 2014 in ... an den Folgen eines sarkomatoiden Lungenkarzinoms verstorben ist (AB 6 S. 1, AB 59). Weiter steht aufgrund der Beurteilung des Experten G.________, Suva, Bereich Chemie, vom 10. April 2019 (AB 60) fest und ist unbestritten, dass der Verstorbene bei seiner Tätigkeit für die C.________ AG in ... vom 13. Januar bis 9. Oktober 1964 einer kumulierten Asbestfaserexposition von 75 Faserjahren ausgesetzt war (AB 60 S. 1; zur Schwelle von 25 Faserjahren bzw. den sog. Helsinki-Kriterien: Entscheid des BGer vom 8. Juni 2010, 8C_67/2010, E. 4.2 und 4.4; zur Definition „Faserjahr“ und zur Ermittlung der [hier vorliegenden] Exposition bei der industriellen Asbestzementherstellung: vgl. BK-Report 1/2013 des Hauptverbandes der deutschen Berufsgenossenschaften [HVBG], S. 52 Ziff. 4.2 und S. 104, Tabelle 7.7 [abrufbar unter: www.dguv.de]). Damit sind gemäss der Einschätzung der Suva-Ärztin Dr. med. E.________ vom 16. April 2019 (AB 62) die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, um das Bronchuskarzinom des Verstorbenen als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG (vgl. E. 2.2.1 hiervor) anzuerkennen (AB 62 S. 1). Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, der Verstorbene habe die letzte Asbestexposition überwiegend wahrscheinlich anlässlich seinen ab 1976 in ... ausgeübten beruflichen Tätigkeiten gehabt, so dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 38 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 7 Nr. 883/2004 (vgl. E. 2.1.2 hiervor) entfalle (AB 78 S. 1, AB 79, AB 82 S. 3 f.). Diese Auffassung trifft zu, sofern der Verstorbene tatsächlich in ... eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet war, das Bronchuskarzinom als Berufskrankheit zu verursachen. 3.2 Diesbezüglich ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Rahmen der entsprechenden Abklärungen im Verwaltungsverfahren teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 11. September 2018 mit, der Verstorbene habe nach seiner Rückkehr nach ... saisonal als ... im … gearbeitet. Er habe ausschliesslich mit …, aber nie mit asbesthaltigen Materialien Kontakt gehabt. Weiter sei er gemäss der Bescheinigung des H.________ bei lokalen Unternehmen in der … von … tätig gewesen. Wie von der öffentlichen Einrichtung bestätigt worden sei, habe der Verstorbene in ... keine Tätigkeiten mit Exposition zu Asbest ausgeführt; eine solche Tätigkeit sei mit absoluter Sicherheit in der Schweiz ausgeübt worden (AB 45 S. 1). 3.2.2 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin listete das F.________ mit Schreiben vom 2. November 2018 (AB 52 S. 1 f.) die Namen der Arbeitgeber auf, bei welchen der Verstorbene in ... beschäftigt gewesen sei (sieben insgesamt). Der Verstorbene habe als „..." (...) und „...“ (...) sowie in „...“ (...) und in „...“ (...) gearbeitet. In den genannten Betrieben sei nicht mit Asbest gearbeitet worden. 3.2.3 In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 16. April 2019 (AB 62 S. 1 f.) hielt die Suva-Ärztin Dr. med. E.________ fest, der Arbeitsanamnese des F.________ vom 2. November 2018 (AB 52 S. 1 f.) könne entnommen werden, dass der Verstorbene ab 1976 zuerst als „...“ und dann ausschliesslich in … oder in der … gearbeitet habe. Damit habe dieser im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten in ... mit Sicherheit Asbestexpositionen gehabt, auch wenn dies vom F.________ in Abrede gestellt werde. Die Tätigkeit als ... sei eine typische Beschäftigung, in der früher Asbestexpositionen bestanden hätten. Eine Asbestexposition könne auch im Rahmen der Tätigkeit als „...“ nicht von vornherein ausgeschlossen werden; hierzu fehlten jedoch nähere Angaben (AB 62 S. 1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 8 3.2.4 Anlässlich des Einspracheverfahrens ersuchte die Suva-Ärztin Dr. med. E.________ um eine ergänzende Abklärung, ob in den Betrieben in ..., in welchen der Verstorbene tätig gewesen sei, eine Asbestexposition vorgelegen habe (AB 78). Mit Stellungnahme vom 12. August 2019 (AB 79) hielt der versicherungsinterne Experte G.________ fest, die ...tätigkeit gehöre zu derjenigen Berufsgruppe, die auch in der Schweiz weitaus am meisten der Asbestschadenfälle verursachen würde. Somit sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Verstorbene in seiner Tätigkeit als ... in ... weitere relevante Asbestkontakte gehabt habe. 3.2.5 Hierzu nahm die Suva-Ärztin Dr. med. E.________ am 14. August 2019 Stellung und führte aus, nun sei auch von der technischen Seite her bestätigt worden, dass im Rahmen der Tätigkeit als ... in ... weitere Asbestkontakte stattgefunden hätten; demzufolge sei die letzte Asbestexposition nicht in der Schweiz, sondern in ... erfolgt. Das Bronchuskarzinom könne somit in der Schweiz nicht als Berufskrankheit anerkannt werden (AB 81). 3.3 3.3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3.3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 9 führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2019 (AB 82) massgeblich auf die auf der technischen Expositionsbeurteilung vom 12. August 2019 (AB 79) beruhenden - Beurteilung der Suva-Ärztin Dr. med. E.________ vom 14. August 2019 (AB 81) gestützt, wonach der Verstorbene nach seiner Rückkehr nach ... in seiner Tätigkeit als ... mit Sicherheit weitere relevante Asbestkontakte gehabt habe. Die Argumentation der Suva-Ärztin resp. des versicherungsinternen Experten basiert hauptsächlich auf der generalisierten Annahme, die ...tätigkeit gehöre zu derjenigen Berufsgruppe, die auch in der Schweiz weitaus am meisten der Asbestschadenfälle verursachen würde. Sie kann sich dabei jedoch auf keine fallbezogenen Indizien abstützen. Entsprechende Angaben fehlen in den Akten. Die Suva- Ärztin und der Suva-Experte verfügten bei ihrer Beurteilung über keine Angaben zu Art und Dauer der besagten Tätigkeiten in .... Ihnen lagen einzig die vom F.________ im Schreiben vom 2. November 2018 (AB 52 S. 1 f.) aufgelisteten Namen der Arbeitgeber in ... (sieben insgesamt) vor, bei welchen der Verstorbene als „..." (...) und „...“ (...) sowie in „...“ (...) und in „...“ (...) tätig gewesen war. Es ist nicht überzeugend, dass die Suva-Ärztin und der Experte gestützt auf die dürftigen Angaben zur Annahme gelangten, der Verstorbene habe als ... in ... weitere relevante Asbestexpositionen gehabt. Es liegen weder konkrete Anhaltspunkte noch Belege vor, welche diese Behauptung stützen würden. Im Gegenteil, führte doch das F.________ in seinem Schreiben vom 2. November 2018 (AB 52 S. 1 f.) aus, dass für die entsprechenden Betriebe keine Zusatzprämien wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 10 Asbest vorgesehen seien und auch keine Berufskrankheiten wegen Asbest bekannt seien. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb die vom F.________ aufgeführten ...tätigkeiten generell mit einer relevanten Asbestexposition verbunden gewesen sein sollen. So kann dem BK-Report 1/2013 (vgl. S. 117 f., 160) entnommen werden, dass nicht jede ...tätigkeit in der hier massgeblichen Beschäftigungszeit (ab 1970er-Jahre) eine asbestexponierte Arbeit beinhaltete. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, weshalb es gemäss der Beschwerdegegnerin eine wesentliche Rolle gespielt haben soll, dass der Verstorbene nicht bloss bei einem, sondern bei sieben Arbeitgebern tätig gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 5.2). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die technische Expositionsbeurteilung vom 12. August 2019 (AB 79) noch die darauf beruhende Beurteilung der Suva-Ärztin Dr. med. E.________ vom 14. August 2019 (AB 81) eine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bieten. Mit Blick darauf ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin aufgrund der Aktenlage zurzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Verstorbene während der Beschäftigungszeit in ... einer relevanten Asbestkonzentration ausgesetzt gewesen war bzw. ab 1976 in ... eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet war, ein Bronchialkarzinom zu verursachen. Erforderlich sind vielmehr ergänzende Beweismassnahmen in Bezug auf die vom Verstorbenen ab 1976 in ... ausgeübten beruflichen Tätigkeiten. Die Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten - z.B. durch Nachfrage bei den ehemaligen Arbeitgebern - konkret abzuklären haben, ob Asbestexpositionen bestanden haben, welche geeignet waren, das Lungenkarzinom zu verursachen. Sollten diese Abklärungen nicht mehr möglich sein, oder sollten die weiteren durchzuführenden Beweismassnahmen zu keinen hinreichenden beweisrechtlichen Erkenntnissen führen, läge Beweislosigkeit vor. Die Folgen der Beweislosigkeit hätte die Beschwerdegegnerin zu tragen, die aus der angeblichen Asbestexposition des Verstorbenen in ... Rechte für sich ableiten wollte (vgl. E. 3.3.3 hiervor). In diesem Fall wäre sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 11 leistungspflichtig, falls die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen an die Witwe des verstorbenen A.________ erfüllt wären. 4. Nach dem Dargelegten ist der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. August 2019 (AB 82) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen in Bezug auf die vom Verstorbenen ab 1976 in ... ausgeübten beruflichen Tätigkeiten veranlasse und gestützt darauf über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 27. Februar 2020 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 2‘752.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2020, UV/20/66, Seite 12 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 19. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘752.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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