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Bern Verwaltungsgericht 01.03.2021 200 2020 644

1 mars 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,241 mots·~16 min·2

Résumé

Verfügung vom 26. Juni 2020

Texte intégral

200 20 644 IV KNB/SCM/SCY/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. März 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2001 wegen einer HWS-Distorsion und einer leichten traumatischen Hirnverletzung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II und IIA] act. II 1). Gestützt auf die daraufhin durchgeführten erwerblichen und medizinischen Abklärungen unter Einschluss eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS C.________ GmbH (MEDAS) vom 3. Februar 2003 (act. II 58) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2003 (act. II 79) bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2001 zu. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2004 (act. II 86) wie auch mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2007 (IV 64608; act. II 118) bestätigt. B. Im Rahmen einer im September 2009 eingeleiteten Rentenrevision machte die Versicherte eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes seit September 2007 geltend (act. II 135/1 Ziff. 1.1). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und veranlasste – entsprechend der Anweisung des Bundesgerichts (nachdem dieses ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2012 [IV/2011/1018; act. II 182] sowie die zugrundeliegende Verfügung der IVB vom 27. September 2011 [act. II 172] aufgehoben hatte), es sei ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten unter Beachtung der damit verbundenen Partizipationsrechte der Versicherten einzuholen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juli 2013, 9C_207/2012 E. 6; act. II 207/14) – eine neuerliche, der MEDAS nach dem Zufallsprinzip zugeteilte Begutachtung (vgl. Gutachten vom 16. Februar 2015; act. IIA 251.1). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 (act. IIA 270) hob die IVB die Viertelsrente per 30. November 2015 auf, wobei sie hauptsächlich erwog,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 3 der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich gebessert und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIA 274/3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. September 2016 (IV/2015/981; act. IIA 289) gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IVB zurück. In der Folge veranlasste diese abermals eine Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS (vgl. Gutachten vom 27. August 2018, act. IIA 381.1) und holte einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 10. Januar 2019 (act. IIA 394) sowie diverse medizinische Berichte ein, d.h. solche aus der fortlaufenden Behandlung (vgl. act. IIA 397, 401, 405, 410, 419, 420) sowie betreffend zweier Operationen (vgl. undatierte Operationsberichte der Operationen vom 28. März und 24. August 2019; act. IIA 401/2 f., 406/1 f.) und betreffend einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik D.________ (vgl. Austrittsbericht vom 17. April 2019; act. IIA 402). Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. IIA 422 f.) stellte die IVB der Versicherten mit Schreiben vom 26. Mai 2020 (act. IIA 425) eine erneute polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung bei der MEDAS in Aussicht. Die Versicherte liess daraufhin beantragen, dass eine Einigung über die Gutachterstelle erfolge oder zumindest eine Vergabe des Gutachtens via SuisseMED@P in die Wege geleitet werde (vgl. act. IIA 428). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 (act. IIA 431) hielt die IVB an ihrem Vorgehen, die MEDAS mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, fest. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 31. August 2020 Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge stellte sie die folgenden Rechtsbegehren: • Es sei die Verfügung vom 26. Juni 2020 aufzuheben. • Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Auftrag zur anstehenden polydisziplinären Begutachtung ordnungsgemäss über SuisseMED@P zu verlosen. • Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich mit der Beschwerdeführerin über eine MEDAS zu einigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 4 • Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2020 im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitere Unterlagen nach (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.) Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 5 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 26. Juni 2020 (act. IIA 431). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an ihrem Vorgehen, die MEDAS mit einer Verlaufsbegutachtung zu beauftragen, festhielt. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 6 Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person – vom Grundsatz her jedenfalls bei erstmaliger Bestimmung der Gutachterstelle – die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.3 2.3.1 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die MEDAS im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt – vom Grundsatz her jedenfalls bei erstmaliger Bestimmung der Gutachterstelle – nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (vgl. Art. 72bis Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). 2.3.2 Verlaufsgutachten können derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; Stand 1. Januar 2018], Ziff. 2077.5; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 Mit Urteil vom 15. September 2016 (IV/2015/981; act. IIA 289) stellte das Verwaltungsgericht betreffend die nach Zufallsprinzip bestellte ME- DAS fest, dass deren Gutachten vom 16. Februar 2015 (act. IIA 251.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 7 nicht alle medizinischen Dokumente zugrunde lagen, so dass dessen Beweiswert geschmälert sei. Erschwerend komme hinzu, dass es sich dabei um Unterlagen handle, welche aus einer Zeitspanne stammten, in welcher allenfalls entscheidende gesundheitliche Veränderungen bei der Beschwerdeführerin aufgetreten seien. Die Sache sei deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese sämtliche medizinischen Unterlagen aus der fraglichen Zeit beschaffe und diese dann der Gutachterstelle zur Würdigung zustelle. Dabei habe die ergänzende Beurteilung der MEDAS insbesondere den höchstrichterlichen Anforderungen hinsichtlich der Frage nach revisionsbegründenden Veränderungen für die gesamte Zeit ab September 2009 zu genügen. Gleichzeitig hätten die Gutachter Gelegenheit, ihr Gutachten im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu ergänzen (E. 3.5.4; act. IIA 289/14 f.). Diese für die Beschwerdegegnerin verbindliche Anweisung des Verwaltungsgerichts hatte zum Ziel, eine ergänzende Beurteilung durch dieselbe MEDAS zu erwirken, die ursprünglich nach dem Zufallsprinzip für die Begutachtung der Beschwerdeführerin bestimmt worden war. Nach neuerlicher Untersuchung vom 5. Juni 2018 (vgl. act. IIA 381.1/5 Ziff. 1.3) resultierte hieraus das Gutachten vom 27. August 2018 (act. IIA 381.1). Mit Blick auf die zwei im März und August 2019 stattgehabten Operationen, denen sich die Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung durch die MEDAS im Jahr 2018 unterzog (vgl. act. IIA 401/2 f., 406/1 f.), den stationären Aufenthalt in der Rehaklinik D.________ vom 17. April bis 25. Juni 2019 (vgl. act. IIA 402) und die Einschätzung des RAD, wonach zur Beurteilung des Krankheitsverlaufs, der neuen Befunde sowie zur Erstellung eines aktuellen Zumutbarkeitsprofils seit der letzten Begutachtung ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in die Wege zu leiten sei (vgl. act. IIA 422/6), ist die Notwendigkeit einer neuerlichen Verlaufsbegutachtung erstellt. Dies wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Strittig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juni 2020 (act. IIA 431) zu Recht an der nicht zufallsbasierten Vergabe des Begutachtungsauftrags an die MEDAS festhielt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 8 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV müssen Aufträge über medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, grundsätzlich nach dem Zufallsprinzip erfolgen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die ratio legis besteht hierbei in der Verhinderung einer ergebnisorientieren, von sachfremden Faktoren beeinflussten Auswahl von Gutachterstellen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. November 2016, 9C_389/2016, E. 5.1; BGE 140 V 507 E. 3.2.1 S. 512, 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354; UELI KIESER, Der Beitrag der Leitlinien zu Qualitätssicherung und Verteilungsgerechtigkeit aus Sicht eines Rechtsvertreters, in SZS 2016 S. 520 f.). Die durch Anwendung des Zufallsprinzips hergestellte, generelle Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Gutachterstellen beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht nicht bis zur Erstattung des Gutachtens (vgl. Entscheid des BGer vom 2. November 2020, 9C_174/2020, E. 7.4.4 [zur Publikation vorgesehen]). Mithin wird die ratio legis durch die freihändige Auftragsvergabe nicht zwangsweise unterlaufen. Vielmehr kann die Begutachtung bei der gleichen Abklärungsstelle den Aufschlusswert zur Beurteilung der medizinischen Entwicklung erhöhen, insbesondere wenn das Verlaufsgutachten durch bereits mit dem Fall vertraute medizinische Gutachter oder Gutachterinnen erfolgt (vgl. Entscheid des BGer vom 1. September 2011, 9C_1032/2010, E. 4.1). Sodann sieht Rz. 2077.5 KSVI vor, dass Verlaufsgutachten bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden können, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt, dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. Gemäss der Mustervereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den MEDAS sind Verlaufsgutachten dann von der zufallsbasierten Zuteilung über SuisseMED@P ausgenommen, wenn sie innerhalb einer Frist von drei Jahren seit der letzten polydisziplinären Begutachtung notwendig werden (vgl. BSV, Mustervereinbarung betreffend Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung [Mustervereinbarung], Art. 3 lit. a). 3.2.2 Für die Beantwortung der Frage, wann das Zufallsprinzip zur Anwendung gelangt, ist massgebend, in welchem Ausmass strukturelle Kor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 9 rektive aus rechtsstaatlicher Sicht erforderlich sind, um die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Gutachterwesens zu garantieren (BGer 9C_174/2020, E. 7.4.3.2). Vorliegend bildet die mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2020 (act. IIA 431) in Aussicht gestellte neuerliche Verlaufsbegutachtung Teil desselben Abklärungsverfahrens wie das von der MEDAS als Gutachterstelle – welche nach Zufallsprinzip bestimmt wurde – angefertigte Gutachten vom 16. Februar 2015 (act. IIA 251.1) und das anlässlich einer verbindlichen Anweisung dieses Gerichts (vgl. VGE IV/2015/981; act. IIA 289; E. 3.1 hiervor) wiederum von der MEDAS erstellte Gutachten vom 27. August 2018 (act. IIA 381.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die durch Zufallsvergabe des initialen Gutachtenauftrags (welche im Gutachten vom 16. Februar 2015 mündete) hergestellte generelle Unabhängigkeit und Unbefangenheit im Falle einer neuerlich erforderlichen Verlaufsbegutachtung durch dieselbe MEDAS – bei noch nicht abgeschlossener Prüfung revisionsbegründender Veränderungen seit September 2009 – aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch sein sollte. Hieran vermag auch das auf Art. 3 lit. a der Mustervereinbarung (vgl. E. 3.2.1 hiervor) gründende Vorbringen der Beschwerdeführerin, die MEDAS sei zuletzt vor sieben Jahren nach dem Zufallsprinzip als Gutachterstelle bestimmt worden, weshalb die anstehende Verlaufsbegutachtung erneut nach dem Zufallsprinzip zu vergeben sei (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 11), vorliegend nichts zu ändern. Nur nebenbei sei erwähnt, dass drei der vier am letzten Gutachten vom 27. August 2018 (act. IIA 381.1) beteiligten Ärzte weiterhin gutachterlich für die MEDAS tätig sind (vgl. act. IIA 381.1/14; <www…..ch>, Rubrik: Team/Ärzte), weshalb der Aufschlusswert zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht nur durch die Beauftragung der MEDAS als mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vertraute MEDAS erhöht werden kann, sondern potentiell auch noch zusätzlich aufgrund der erneuten Befassung durch dieselben Gutachter (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Vorliegend erscheint es deshalb naheliegend und zweckmässig, dass die polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung wiederum bei der MEDAS erfolgt und dieses damit nebst dem seit September 2009 bis Juni 2018 gutachterlich beurteilten Zeitraum – über welchen (wie erwähnt) bisher von der Beschwerdegegnerin noch gar nicht verfügungsweise befunden wurde – auch noch eine Einschätzung über eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Juni 2018 und somit, in der Summe aller von ihm im laufen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 10 den Abklärungsverfahren erstellten Gutachten, den gesamten für den Rentenanspruch massgeblichen (langen) Zeitraum abgeben kann. Bei dieser Gelegenheit könnte die MEDAS abschliessend – quasi im Rahmen einer Gesamtübersicht – kontrollieren, ob es als Gutachterstelle nun effektiv für die gesamte (lange) Zeit ab September 2009 lückenlos eine (Verlaufs-) Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Zumutbarkeitsprofil) abgegeben hat. Nach dem Dargelegten besteht auch kein Anspruch auf eine einvernehmliche Benennung der Experten und Expertinnen (vgl. Beschwerde S. 2, Anträge Ziff. 3). Hierfür besteht bei polydisziplinären Gutachten kein Raum (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.2.1 S. 511; 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Die Verfügung vom 26. Juni 2020 (act. IIA 431) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 11 begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen (vgl. act. I 3). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Verhältnisse rechtfertigen eine Verbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. Oktober 2020 machte Rechtsanwältin B.________ einen Zeitaufwand von 9.6 Stunden und eine Auslagenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend ist das amtliche Honorar auf Fr. 1’920.-- (9.6 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich einer Auslagenpauschale von Fr. 57.60 (3 % von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 12 Fr. 1’920.--) und der Mehrwertsteuer von Fr. 152.30 (7.7 % von Fr. 1’977.60), insgesamt ausmachend Fr. 2'129.90, festzusetzen und Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Rechtsanwältin B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'129.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2021, IV/20/644, Seite 13 6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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