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Bern Verwaltungsgericht 08.01.2021 200 2020 610

8 janvier 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,654 mots·~13 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020

Texte intégral

200 20 610 EL SCI/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Januar 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Januar 2017 Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung (IV). Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde dabei mehrmals überprüft und entsprechend den jeweils veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen neu festgesetzt (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 15, 19, 35, 40). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (act. II 45) rechnete die AKB ein zumutbares Einkommen der Versicherten von Fr. 12'967.-- pro Jahr (Fr. 4'953.-- effektiv erzieltes Erwerbseinkommen, Fr. 8'014.-hypothetisches Erwerbseinkommen) bzw. nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Freibetrag sowie reduziert auf 2/3, ausmachend Fr. 7'722.--, an und setzte die Ergänzungsleistungen per Juli 2020 neu auf Fr. 227.-- pro Monat fest (act. II 45 S. 3 f.). Zur Begründung führte sie aus, die Bewerbungen entsprächen nicht dem Standard eines Bewerbungsbriefes. Zudem werde das Erwerbseinkommen der Versicherten gemäss deren Mitteilung ab 1. Januar 2020 noch tiefer ausfallen. Es sei nicht Sache der Ergänzungsleistungen defizitäre Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Hiergeben erhob die Versicherte, vertreten durch C.________, am 21. Januar 2020 Einsprache (act. II 49 S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 forderte die AKB die Versicherte auf, bis am 8. Juni 2020 die gesammelten Arbeitsbemühungen der Monate Dezember 2019 bis Mai 2020 einzureichen (act. II 50). Am 25. Februar 2020 nahm die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Stellung und beantragte, das vorgesehene hypothetische Erwerbseinkommen als nicht verwertbar zu qualifizieren und von einer Anrechnung abzusehen (act. II 51). Mit Entscheid vom 22. Juni 2020 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 52).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 21. August 2020 Beschwerde. Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin über den 1. Juli 2020 hinaus ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens festzulegen und auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Oktober 2020 edierte der Instruktionsrichter die Akten der IV-Stelle Bern (act. III), welche am 29. Oktober 2020 beim Gericht eingingen. Am 2. November 2020 gab der Instruktionsrichter den Parteien die Gelegenheit, bis zum 23. November 2020 Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. November 2020 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihre Schlussbemerkungen zukommen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (act. II 52). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2020 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung der Ergänzungsleistungen ein zumutbares Mindesteinkommen von brutto Fr. 12'967.-- (Fr. 19’450.-- [2/3 des Mindesteinkommens gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30} i.V.m. Art. 14a Abs. 2 lit. c der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301}]) abzüglich dem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 4’953.--, ausmachend Fr. 8'014.-- (act. II 45 S. 3), zu berücksichtigen ist. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der beanstandete Punkt allein die Zeit zwischen Juli und Dezember 2020 betrifft, was hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens einen Betrag von maximal Fr. 4'007.-- ausmacht (Fr. 8'014.-- pro Jahr : 12 x 6) und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in diesem Umfang erhöhte, liegt der Streitwert deshalb unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen beträgt seit dem 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 6 unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Ergänzungsleistungs-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.4 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2.5 Gemäss dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht hat ein Leistungsansprecher das ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen – hier mittels Invaliden- und Ergänzungsleistungen – zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei entstehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 7 der Schadenminderungspflicht. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, als auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; Entscheid des BGer vom 9. Januar 2020, 9C_251/2019, E. 7.3.1). 3. 3.1 Bei einer teilinvaliden versicherten Person setzt die Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht - von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie - wie hier - zwar eine kleine Erwerbstätigkeit ausübt und bescheidene Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen wie beispielsweise durch die Erhöhung des Beschäftigungsgrades, die Ausübung einer qualifizierten oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit (BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Gemäss den IV-Akten ist sie seit Geburt gehörlos und hat eine starke Sehbehinderung auf dem linken Auge (act. III 160 S. 2 f.). Sie bezieht eine Dreiviertelsrente der IV bei einem IV-Grad von 67% (act. III 161). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1964 noch keine 60 Jahre alt ist und in einem kleinen Arbeitspensum einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Zustellerin nachgeht (vgl. act. II 34, 39, 42). Mit dieser Tätigkeit wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV nicht erreicht, weshalb die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG greift. Diese kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 8 werden. Es sind Umstände zu beweisen, welche bei der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung waren, die Verwertung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit aber verunmöglichen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der IV-Stelle festgelegte Resterwerbsfähigkeit sei auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Beschwerde S. 4 ff.). Es bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in geistiger oder psychischer Hinsicht eingeschränkt wäre und sie deswegen in der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Gemäss Dr. med. D.________, behandelnde Fachärztin für Opthalmologie, sind einfache Tätigkeiten, die keine speziellen Anforderungen an eine maximale Sehfunktion oder Stereopsis stellen, möglich (act. III 160 S. 2 f.). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht bzw. noch nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung liegt nicht vor. So bestand gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 11. April 2018 eine seit 2013 unveränderte Situation (act. III 160 S. 2). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass vier Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen seien (act. II 35 S. 3, 40 S. 3). Unbestrittenermassen liegen keine aktuellen Arbeitsbemühungen vor und hat die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten das Erstellen von Bewerbungen im September 2019 eingestellt, obschon ihre Anstellung als Zustellerin per 1. Januar 2020 aus betrieblichen Gründen auf einen "Lauftag" reduziert wurde und ihr Erwerbseinkommen deshalb ab dem 1. Januar 2020 damit noch tiefer ausfiel (act. II 42 S. 2 f.). Des Weiteren war die Beschwerdeführerin in früheren Jahren in massgeblichem Umfang arbeitstätig (vgl. act. III 65 S. 2. ff., 104 S. 2 f.). Weder aus den Akten der Beschwerdegegnerin noch der IV-Stelle ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich insoweit eine Veränderung der Situation eingestellt hätte, als der Beschwerdeführerin solche Tätigkeiten aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr zumutbar bzw. möglich wären.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 9 In diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der Behauptung, sie könne nur noch in einer geschützten Werkstätte arbeiten (act. II 51 S. 2). Dies war seitens der IV- Stelle nicht angenommen worden (act. III 101 S. 2, 151, 161). Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen (Beschwerdeantwort S. 6), dass kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde, wenn die Beschwerdeführerin in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) arbeiten würde (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV); es würde einzig der dort erzielte Verdienst als Erwerbseinkommen angerechnet. Die Beschwerdeführerin sieht zwar für sich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte als einzige Möglichkeit. Sie hat jedoch soweit aus den Akten ersichtlich in dieser Hinsicht nichts unternommen bzw. lehnt eine solche Tätigkeit ab. 3.3.3 Schliesslich ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin für das Erstellen eines Bewerbungsdossiers und bei der ersten Gesprächsführung mit einem Arbeitgeber (seit jeher) auf Unterstützung angewiesen war und auch weiterhin ist. Denn weder wäre ersichtlich noch macht sie geltend, dass ihr aus dem gesamten breiten Feld der Unterstützungsmöglichkeiten (Beratungsstellen, soziale Dienste, IV-Stelle, Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenversicherung) die Hilfe hierbei versagt worden wäre. So könnte sie insbesondere beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) entsprechende Vermittlungsdienste erhalten, auf welche sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen Anspruch hat (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, EL/2018/1154, E. 3.4.2). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann, nicht umgestossen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 10 leistungen zu Recht sechs Monate nach Verfügungserlass ab Juli 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die angerechnete Höhe von jährlich Fr. 8'014.-- (act. II 45 S. 3) ist nicht zu beanstanden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (act. II 52) rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3.5 Abschliessend ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sich in ihren Akten eine Drittperson betreffende Dokumente (act. II 31 S. 6-30) befinden und diese aus den Akten zu entfernen sind. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/610, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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