200 20 574 EL und 200 20 575 EL (2) ACT/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Januar 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend prozessleitende Verfügung und Teilentscheid vom 21. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht langjährig Ergänzungsleistungen (EL) zur Witwenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II und IIA] act. II 1, 8, 10, 13, 16, 20-22, 26-27, 31-34, 41-44, 46-54, 56, 60, 66-67, 69; act. IIA 75, 78, 93-95, 97, 102-103, 108, 112, 116). Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 (act. IIA 122) setzte die AKB die Ergänzungsleistungen per 1. Juni 2020 neu fest, wobei sie ausführte, dass der Sohn wegen Vollendung seines 25. Altersjahres nicht mehr in die Berechnung eingeschlossen werde, beim Mietzins nunmehr ein Anteil Mitbewohner und bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen zu berücksichtigen seien. Auf dagegen erhobene Einsprache hin (act. IIA 124) wies die AKB mit Teilentscheid vom 21. Juli 2020 (act. IIA 125) die Einsprache betreffend Ausgabenerhöhung ab und hielt fest, eine Mietzinsaufteilung sowie die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen für den Sohn bei den Ausgaben seien zu Recht erfolgt. Hinsichtlich Berücksichtigung eines Mindesteinkommens sistierte sie mit gleichentags erlassener prozessleitender Verfügung (act. IIA 126) das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Festsetzung der IV-Rente. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 2. August 2020 Beschwerde. Sie liess die folgenden Anträge stellen: - Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. - Ferner seien der Beschwerdeführerin Wohnkosten von Fr. 15'000.--, mindestens aber von Fr. 13'200.-- inkl. Nebenkosten anzurechnen. - Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. es sei festzustellen, dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 3 - Der Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 21. September 2020 liess die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren 1 wie folgt ändern: - Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse in Bezug auf die Sistierung anzuweisen, eine sofortige, anfechtbare Verfügung über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin das Nachstehende: Prozessleitende Verfügung vom 21. Juli 2020 - Auf die Beschwerde vom 2. August 2020 sei nicht einzutreten. - Eventualiter: Die Beschwerde vom 2. August 2020 sei abzuweisen. Teilentscheid vom 21. Juli 2020 - Die Beschwerde vom 2. August 2020 sei abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Auf prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2020 hin gingen beim Gericht am 12. resp. 13. November 2020 weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 12. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich des Teilentscheids vom 21. Juli 2020 (act. IIA 125; betreffend Mietzinsaufteilung und Unterhaltsbeiträgen) im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (siehe sogleich) einzutreten. Ob bezüglich der prozessleitenden Verfügung bzw. des Zwischenentscheids vom 21. Juli 2020 (act. IIA 126), mithin betreffend die Verfahrenssistierung bis zu einem rechtskräftigen IV-Entscheid, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil besteht und eine selbstständige Anfechtbarkeit damit zu bejahen ist (vgl. hierzu BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106), kann offenbleiben. Die Frage des Eintretens braucht deshalb nicht geklärt zu werden, weil die Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung rügt (Eingabe vom 21. September 2020), was jederzeit möglich ist (Art. 56 Abs. 2 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 30). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdeführerin ist damit auch betreffend die prozessleitende Verfügung vom 21. Juli 2020 (act. IIA 126) zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). 1.2 Angefochten sind der Teilentscheid vom 21. Juli 2020 (act. IIA 125) sowie die prozessleitende Verfügung vom gleichen Tag (act. IIA 126). Streitig und zu prüfen ist damit einerseits, ob die Beschwerdegegnerin einen Teilentscheid bezüglich der Mietzinsaufteilung und der Unterhaltspflicht erlassen durfte (act. IIA 125), und andererseits, ob sie das Einspracheverfahren, soweit weitergehend, sistieren durfte (act. IIA 126).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. abis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Witwen- oder Witwerrente der AHV beziehen, solange sie das Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) noch nicht erreicht haben. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. e ELG). 2.2.1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 6 Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Das gemeinsame Wohnen gibt bereits grundsätzlich Anlass für eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2019, 9C_242/2018, E. 4.1). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d S. 16). 2.2.2 Die Anerkennung als anrechenbare Ausgabe in Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG (geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge) setzt grundsätzlich eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht als Faktum voraus (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 256; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3491.01; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Unterhaltsleistungen sind bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis dieses eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, geschuldet (Rz. 3495.01 WEL). Bei der Festsetzung von Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder ist die Zumutbarkeit in die Leistungspflicht miteinzubeziehen (Rz. 3495.09 WEL; vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Teilentscheid erlassen und darin abschliessend über die Frage der Mietzinsaufteilung sowie der Unterhaltspflicht befinden durfte (act. IIA 125).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 7 3.1.1 Bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich um bedarfsabhängige Geldleistungen (Art. 3 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei Geld eine teilbare Leistung darstellt. Die Verfügungen betreffend Ergänzungsleistungen bezeichnen denn auch jeweils konkret auszubezahlende frankenmässige Beträge. Dies ist auch vorliegend der Fall, indem in der Verfügung vom 22. Mai 2020 (act. IIA 122) der EL-Anspruch ab 1. Juni 2020 auf Fr. 638.-pro Monat festgesetzt wurde und wegen der Direktauszahlung an den Krankenversicherer in Höhe von Fr. 545.-- ein verbleibender, an die Beschwerdeführerin auszubezahlender Betrag von Fr. 93.-- resultierte. Über die sich hier stellenden materiell-rechtlichen Fragen der Mietzinsaufteilung und der Unterhaltspflicht kann unabhängig von der Beurteilung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entschieden werden, über welche letzte Frage denn auch für sich allein befunden werden kann. Wird im Teileinspracheentscheid gegenüber der vorangehenden Verfügung ein Aufwand erhöht oder ein Einkommen verringert, verändert sich der auszubezahlende Betrag, was nach Eintritt der Rechtskraft sofort umgesetzt werden kann, auch wenn über die restlichen Aspekte des Anspruchs noch nicht entschieden worden ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Teilentscheid erlassen hat (vgl. hierzu BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144 f.). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit Jahren mit ihrem im Mai 1995 geborenen und sich noch im Studium befindlichen Sohn in der Fünf-Zimmer- Familienwohnung (vgl. act. II 9/3, 61, 70; act. IIA 77, 84, 88, 98-99, 105/1, 109/1, 114, 117; Beschwerde S. 7 oben). Nach dem Tod des Vaters (Beschwerde S. 3) bezog der Sohn eine Waisenrente. Dieser Anspruch ist nach Vollendung des 25. Altersjahres Ende Mai 2020 erloschen (vgl. Art. 25 AHVG). Damit ist der Sohn keine rentenberechtigte Waise mehr, weshalb er ab dem 1. Juni 2020 nicht mehr in die EL- Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin einzuschliessen ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor; Rz. 3121.01 WEL). Es ist unbestritten, dass keine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltspflicht besteht. Angesichts des EL-Bezugs trifft die Beschwerdeführerin keine Pflicht, den Sohn kostenfrei bei sich aufzunehmen bzw. weiterhin für seinen Unterhalt zu sorgen; d.h. die Beschwerdeführerin ist gegenüber ihrem volljährigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn nicht unterhaltspflichtig (E. 2.2.2 hier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 8 vor; MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 260; vgl. FOUNTOULAKIS/BREITSCHMIED, in GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1- 456 ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N. 14 ff.). Vielmehr ist von freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen auszugehen, welche nicht als Ausgaben anzuerkennen sind (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 258). Damit ist in Anwendung von Art. 16c ELV eine Aufteilung der Wohnkosten nach gleichen Teilen vorzunehmen (E. 2.2.1 hiervor). Dass der Sohn im Binnenverhältnis tatsächlich für die Hälfte des Mietzinses aufkommen soll, wie in der Beschwerde (S. 7) ausgeführt, wird damit nicht entschieden, vielmehr wird allein die Anrechenbarkeit eines Aufwandes im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen geklärt. Ebenso wenig wird verlangt, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn aus der Wohnung wirft resp. diesen auf die Strasse stellt, wie in der Beschwerde (S. 7-9) und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2020 (S. 2) polemisch dargelegt wird. Abgesehen davon, dass auch in diesem Fall der Mietzins weiterhin geschuldet wäre, sei auf die Möglichkeit des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen. Wenn beschwerdeweise (S. 9) gerügt wird, mit einer hälftigen Mietzinsaufteilung liege eine Diskriminierung von EL-Bezügern vor, die mit ihren mündigen Kindern in Erstausbildung leben, ist dies bereits deshalb nicht zu hören, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn einen Untermietvertrag (datierend vom 20. Juni 2020 [AB 124/12-14]) abgeschlossen hat, d.h. sie lässt ihn nicht umsonst bzw. im Rahmen einer Unterstützung, sondern gegen ein Entgelt von Fr. 402.75 wohnen. Dass sie dabei vertraglich eine von der hälftigen Aufteilung des Mietzinses abweichende Regelung getroffen hat, steht ihr zivilrechtlich frei, ist aus ELrechtlicher Sicht aber nicht von Relevanz. Auch wenn von einer moralischen oder sittlichen Verpflichtung gegenüber ihrem Sohn ausgegangen wird, ist dieser Umstand nicht dergestalt, dass ein Sonderfall anzunehmen wäre, der es rechtfertigte, von der grundsätzlichen Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen abzusehen (vgl. E. 2.2.1 hiervor; JÖHL/USINGER- EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XVI, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1759 N. 69; MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 176 ff.). Abgesehen davon liegt eine unterschiedliche Situation vor, ob ein EL- Bezüger zusammen mit einem rentenberechtigten Kind oder mit einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 9 nicht mehr rentenberechtigten Kind wohnt, insbesondere, wenn Letzteres Anspruch auf Sozialhilfe hat. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, ihr wäre eine Übergangsfrist zu gewähren gewesen (Beschwerde S. 9), kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sie um den längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs bestehenden Waisenrentenanspruch ihres Sohnes wusste bzw. wissen musste (vgl. act. IIA 77/3, 105/2, 109/2) und Art. 25 ELV verbindliche Änderungszeitpunkte der jährlichen Ergänzungsleistungen vorschreibt. Zusammenfassend gibt die von der Beschwerdegegnerin per 1. Juni 2020 vorgenommene Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen (act. IIA 125/2 Ziff. 2.2) zu keinen Beanstandungen Anlass. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin das Verfahren hinsichtlich Anrechnung eines Mindesteinkommens zu Recht sistiert hat, bis ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt (act. IIA 126). In der gegen die Verfügung vom 22. Mai 2020 (act. IIA 122) erhobenen Einsprache wurde einzig die Anrechnung des Mietzinses und eines hypothetischen Einkommens sowie die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn gerügt (act. IIA 124/1-3), so dass die Sistierung des Einspracheverfahrens (act. IIA 126) allein die Frage des hypothetischen Einkommens betrifft. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). 3.2.2 Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfahrens sinnvoll und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Ermessen, in das die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 10 Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 3.2.3 Unter Berücksichtigung der Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung (E. 3.2.1 hiervor) sowie der Tatsache, dass deren Invaliditätsbemessung ohne Zweifel geeignet ist, den EL-Leistungsanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.1 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid der Invalidenversicherung abwartet. In der Beschwerde (S. 4) wird denn auch die Rentenfestsetzung bzw. der ermittelte Invaliditätsgrad gerügt, was – wie dargelegt (E. 3.2.1 hiervor) – hier grundsätzlich nicht zu prüfen ist. Der Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 17. August 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I und IA] act. I 6) war im massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (21. Juli 2020 [act. IIA 126]) weder erlassen noch rechtskräftig (vgl. inzwischen jedoch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2020, IV/2020/728), womit unklar war, was hinsichtlich der Einschränkung bzw. des Invaliditätsgrades im erwerblichen Teil gilt. Da überdies sowohl im Rahmen des Vorbescheidverfahrens der Invalidenversicherung als auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Besser- wie auch eine Schlechterstellung resultieren kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den EL-Entscheid bis zur rechtskräftigen Rentenfestsetzung sistiert hat. Wenn die Beschwerdeführerin weiter rügt, die Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 11 degegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob invaliditätsfremde Gründe die Erzielung eines hypothetischen Einkommens verunmöglichten (Beschwerde S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, Bewerbungen einzureichen (act. IIA 126/2, vgl. zuvor bereits act. IIA 104, 113, 115). Gerade damit aber können invaliditätsfremde Gründe (vgl. hierzu BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204) abgeklärt werden. Zudem liegt mit Blick auf die ungefähr dreimonatige Zeitspanne zwischen dem Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 22. Mai 2020 (act. IIA 122) und der im seit August 2020 hängigen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vom 21. September 2020 nach den objektiven Umständen (vgl. hierzu BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325, 107 Ib 160 E. 3c S. 165) keine Rechtsverzögerung vor. Zusammenfassend ist die prozessleitende Verfügung vom 21. Juli 2020 (act. IIA 126), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Verfahren hinsichtlich des Entscheides über die Anrechnung eines Mindesteinkommens vorläufig sistiert hat, nicht zu beanstanden. 3.3 Nach dem Dargelegten geben der Teilentscheid vom 21. Juli 2020 (act. IIA 125) sowie die prozessleitende Verfügung vom gleichen Tag (act. IIA 126) zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 12 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Umstand, dass die gesuchstellende Person EL-Bezügerin ist, führt nicht ohne Weiteres zur Bejahung ihrer prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Entscheid des BGer vom 3. Februar 2011, 9C_767/2010, E. 2.1.4; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.2). Wer als EL-Bezügerin in der Lage ist, jährliche Vergabungen von Fr. 5'540.-- (vgl. act. IA, unpaginiert, handschriftliche Auflistung der Vergabungen) zu leisten, wovon die Steuerbehörden Fr. 3'127.-- anerkannt haben, war und ist offensichtlich nicht bedürftig im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin abzuweisen, ohne dass zusätzlich geprüft werden müsste, ob dieses auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen wäre. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2021, EL/20/574, Seite 13 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.