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Bern Verwaltungsgericht 03.09.2020 200 2020 550

3 septembre 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,185 mots·~11 min·3

Résumé

Klage vom 13. Juli 2020

Texte intégral

200 20 550 BV JAP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. September 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 13. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, BV/20/550, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (Arbeitgeberin bzw. Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 6. bzw. 17. September 2018 rückwirkend per 1. Juli 2018 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für das angestellte Personal der Sammelstiftung Vita (Klägerin) an (Akten der Sammelstiftung Vita, Klagebeilage [KB] 1). Nachdem die Sammelstiftung Vita die angeschlossene Arbeitgeberin zuletzt am 15. April 2019 wegen Beitragsausständen erfolglos gemahnt hatte (KB 7), kündigte sie den Anschlussvertrag am 17. Juni 2019 per Ende des Monats (KB 8). Am 25. September 2019 erstellte sie die Schlussabrechnung (KB 9). In der Folge stellte die Sammelstiftung Vita für eine Forderung von CHF 9'520.35, zuzüglich CHF 329.80 Zins für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2019 sowie CHF 300.-- Betreibungsspesen ein Betreibungsbegehren. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle …, vom 6. Dezember 2019 (KB 12) erhob die Arbeitgeberin am 8. Januar 2020 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (KB 11) informierte die Sammelstiftung Vita die Arbeitgeberin über eine vorgenommene Kontokorrent-Buchung eines Zuschusses des Sicherheitsfonds BVG aufgrund ungünstiger Altersstruktur in der Höhe von CHF 522.30 betreffend das Jahr 2019. B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 (Postaufgabe) erhob die Sammelstiftung Vita Klage mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 8'998.05, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.11.2019, zuzüglich CHF 329.80 Zins bis 31.10.2019 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, BV/20/550, Seite 3 2. Es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberland erhoben Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich die Beklagte innert angesetzter Frist zur Klage nicht habe vernehmen lassen. Des Weiteren konstatierte er, dass in der Klagebeilage (KB 10) lediglich eine einseitige Kopie des zweiseitigen Zahlungsbefehls vom 6. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. … ins Recht gelegt worden sei. Aus diesem Dokument ergäben sich zwei Zustellversuche (am 7. und 8. Januar 2020), jedoch weder eine erfolgreiche Zustellung noch ein erhobener Rechtsvorschlag. Der Instruktionsrichter forderte die Klägerin auf, mitzuteilen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, ob in der besagten Betreibung ein Zahlungsbefehl zugestellt bzw. dagegen Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Mit Eingabe vom 24. August 2020 reichte die Klägerin eine doppelseitige Kopie des Zahlungsbefehls vom 6. Dezember 2019 (KB 20) zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, BV/20/550, Seite 4 auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge in der Höhe von CHF 8'998.05, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2019, zuzüglich CHF 329.80 Zins bis 31. Oktober 2019 und Inkassokosten. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Der Streitwert liegt unter CHF 20'000.--, womit die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ([OR; SR 220]; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, BV/20/550, Seite 5 Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat für die ausstehenden BVG-Prämien vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 inkl. CHF 600.-- Mahnspesen (Ziff. 2.1 des Kostenreglements [KB 1 S. 7]) und CHF 500.-- Vertragsauflösungsspesen (Ziff. 3 des Kostenreglements [KB 1 S. 7]), ausmachend CHF 9'520.35 (vgl. Aufstellung Ausstand per Vertragsauflösung [KB 5]), zuzüglich 5 % Zins ab 1. November 2019, sowie den bis 31. Oktober 2019 aufgelaufenen Zins

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, BV/20/550, Seite 6 von CHF 329.80 (KB 5 S. 2) und vertragliche Inkassokosten (Betreibungsspesen) von CHF 300.-- (vgl. Ziff. 2.2 des Kostenreglements [KB 1 S. 7]) das Betreibungsbegehren gestellt (KB 12). Erst nachdem die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hatte (KB 12 S. 2), wurde der Zuschuss des Sicherheitsfonds BVG aufgrund ungünstiger Altersstruktur in der Höhe von CHF 522.30 betreffend das Jahr 2019 (vgl. Art. 58 BVG; KB 5 S. 2, 11) gutgeschrieben, woraus sich die reduzierte eingeklagte (Haupt-)Forderung von CHF 8'998.05 ergibt (CHF 9'520.35 ./. CHF 522.30). Diese Forderung wie auch die bis zum 31. Oktober 2019 aufgelaufenen Zinsen und die geltend gemachten Inkassokosten sind aktenmässig ausgewiesen. Die Beklagte erhob am 8. Januar 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 12) und liess sich im vorliegenden ursprünglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht vernehmen, womit sie die Forderungsverität auch nicht substanziiert bestreitet. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind. 3.2 Der von der Klägerin geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab 1. November 2019 stützt sich – bei fehlender Vereinbarung betreffend dessen Höhe im Anschlussvertrag (vgl. Ziff. 12 des Anschlussvertrages [KB 1 S. 3]) – auf Art. 104 OR (vgl. E. 2.2 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. 3.3 Soweit die Klägerin mit Rechtsbegehren 2 die "vollumfängliche" Beseitigung des Rechtsvorschlages beantragt, kann ihr nicht gefolgt werden. Da der Zuschuss des Sicherheitsfonds BVG aufgrund ungünstiger Altersstruktur pro 2019 erst im Juli 2020 dem Kontokorrent der Beklagten gutgeschrieben worden war, ist die in Betreibung gesetzte Forderung noch um CHF 522.30 (vgl. KB 11) höher als die hier eingeklagte Forderung. Der Rechtsvorschlag ist somit im Umfang von CHF 8'998.05, zuzüglich Zins zu 5 % seit November 2019, zuzüglich dem bis 31. Oktober 2019 aufgelaufenen Zins von CHF 329.80 sowie der vertraglichen Inkassokosten (Betreibungsspesen) von CHF 300.-- aufzuheben und diesbezüglich ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, BV/20/550, Seite 7 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen, und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, BV/20/550, Seite 8 kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2017, BV/2017/739, E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von CHF 8'998.05, zuzüglich Zins zu 5 % seit November 2019, zuzüglich den bis 31. Oktober 2019 aufgelaufenen Zins von CHF 329.80 sowie die vertraglichen Inkassokosten von CHF 300.-zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, BV/20/550, Seite 9 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 500.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung Vita - A.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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