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Bern Verwaltungsgericht 25.08.2020 200 2020 527

25 août 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,525 mots·~8 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020

Texte intégral

200 20 527 ALV FUE/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, ALV/20/527, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. April 2017 bis 31. Oktober 2019 für die B.________ AG tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 68 f., 111 f.). Am 29. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 63 f.) und am 9. August 2019 stellte er bei der ALK Unia einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 161-164). In der Folge bezog der Versicherte ab November 2019 Arbeitslosentaggelder (act. II 54, 57, 60). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (act. II 45-47) forderte die ALK Unia zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2019 im Betrag von Fr. 1'509.60 zurück, da der Versicherte in der besagten Kontrollperiode in den Ferien gewesen sei (15. bis 31. Dezember 2019). Daran hielt die ALK Unia auf Einsprache hin (act. II 37) mit Entscheid vom 5. Juni 2020 (act. II 12-15) fest. B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, ALV/20/527, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 23. Dezember 2019 (act. II 45-47) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (act. II 12-15). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2019 im Betrag von Fr. 1'509.60. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, ALV/20/527, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Die Verwaltung kann ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf eine formlos zugesprochene Versicherungsleistung nur während eines Zeitraums zurückkommen, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf es hierfür eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision. Dies gilt auch, wenn die faktische Verfügung von der versicherten Person noch beanstandet werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, ALV/20/527, Seite 5 einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer ab November 2019 Arbeitslosentaggelder bezog (act. II 54, 57, 60) und vom 15. bis 31. Dezember 2019 in den Ferien weilte (act. II 49). Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Die versicherte Person hat den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle – vorliegend dem RAV – zu melden (Art. 27 Abs. 3 AVIV). Da der Beschwerdeführer im Dezember 2019 während seines ferienbedingten Auslandaufenthaltes das Mindesterfordernis von 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit nicht erfüllte, hatte er keine kontrollfreien Tage zu Gute (vgl. AVIG-Praxis ALE B364 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]). Dennoch bezog er vom 15. bis 31. Dezember 2019 Ferien (act. II 49), weshalb die Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2019 die Rückerstattung von Fr. 1'509.60 anordnete (act. II 45-48, 39). 3.2 Im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat" Dezember 2019 (unterzeichnet am 13. Dezember 2019, Posteingang 18. Dezember 2019; act. II 55 f.) verneinte der Beschwerdeführer sowohl in den Ferien wie auch aus anderen Gründen abwesend gewesen zu sein. Am 19. Dezember 2019 nahm die Beschwerdegegnerin die Abrechnung der Taggelder für die Kontrollperiode Dezember 2019 vor (act. II 54), wobei die Leistungen formlos verfügt wurden. Nachdem der Beschwerdeführer tags darauf der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, er sei vom 15. bis 31. Dezember 2019 in den Ferien (act. II 49), forderte sie mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (act. II 45-47) die zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurück. Der Erlass der Rückforderungsverfügung erfolgte damit innerhalb von 30 Tagen bzw. innerhalb des Zeitraums, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, ALV/20/527, Seite 6 gegnerin konnte somit auch ohne das Vorliegen der – erschwerenden – Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf die Leistungsausrichtung zurückkommen und eine Rückforderung verfügen (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.3 Weil der Beschwerdeführer keine kontrollfreien Tage hatte, denen die Funktion von Ferien zukommt (vgl. E. 3.1 hiervor), und ein Vorbezug solcher Tage – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) – nicht zulässig ist (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016 S. 2362 N. 320), bestand für die Zeit von 15. bis 31. Dezember 2019 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Folglich ist die Rückforderung in Bezug auf die besagte Zeit korrekt. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, verfängt nicht. Dass er den unter Parkinson leidenden Vater besucht hat (act. II 37, Beschwerde S. 1), ist zwar ohne Weiteres verständlich, doch begründet dies kein Anspruch auf zusätzliche kontrollfreie Tage und stellt auch kein besonderes Familienereignis im Sinne von B360 AVIG-Praxis ALE dar. 3.4 Die angeordnete Rückerstattung von Fr. 1'509.60 ist in masslicher Hinsicht unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden (vgl. Abrechnung Dezember 2019 sowie Rückforderungsabrechnung Dezember 2019; act. II 54, 48). Sodann hat die Beschwerdegegnerin auch die Frist zur Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (act. II 12-15) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Über das sinngemäss gestellte Erlassgesuch (Beschwerde S. 2) wird die kantonale Amtsstelle nach Rechtskraft der Rückforderung befinden (vgl. Ziff. 11 des Einspracheentscheides vom 5. Juni 2020; act. II 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2020, ALV/20/527, Seite 7 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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