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Bern Verwaltungsgericht 02.03.2021 200 2020 509

2 mars 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,453 mots·~17 min·2

Résumé

Verfügung vom 2. Juni 2020

Texte intégral

200 20 509 IV LOU/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erlitt am 15. Februar 2008 einen Autounfall (Akten der Invalidenversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 11 S. 5). Die C.________ bei welcher die Versicherte gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Dieser Fall wurde in der Folge offenbar formlos abgeschlossen. Nachdem der C.________ ein Rückfall gemeldet worden war, verneinte diese mit Verfügung vom 14. November 2008 eine Leistungsplicht ihrerseits bezüglich der gemeldeten Fuss- und Hüftbeschwerden, da diese in keinem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. Februar 2008 stünden. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 10. September 2009 abgewiesen (AB 16 S. 3 ff.). Am 1. September 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem besagten Unfall bestehende Beschwerden (Schulter-, Nacken-, Oberkörper- und Brustschmerzen) bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Erhebungen durch. Dabei gewährte sie mit Mitteilung vom 17. Dezember 2014 (AB 30) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt. Am 20. Februar 2015 (AB 33 S. 2) meldete die Versicherte der C.________ einen neuen Unfall, wonach sie am 9. Februar 2015, als sie ihre Post aus dem Briefkasten geholt habe, auf einer "Eisplatte" ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen sei. Ferner meldete sie der C.________ am 9. Juni 2015, dass sie am Tag zuvor beim ... das Gleichgewicht verloren habe und ausgerutscht sei (AB 48.116 S. 4). Am 6. September 2015 stürzte die Versicherte zudem über eine ... (AB 48.70 S. 1). Am 22. März 2016 stellte die C.________ die diesbezüglich ausgerichteten gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. u.a. AB 39 S. 2, 43.1 S. 45, 48.98) per 1. April 2016 ein, da der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt wieder vollumfänglich zumutbar war (AB 48.5 S. 1 f.). In der Folge meldete die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 3 Versicherte der C.________ einen weiteren Unfall, wonach sie am 23. April 2016 beim ... auf die rechte Körperseite gestürzt sei. Die C.________ richtete bezüglich dieses Ereignisses wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (AB 58 S. 3 f., 63.113, 63.71 S. 2). Am 6. April 2017 stellte sie diese per 30. April 2017 ein (AB 70.8 S. 1 f.). In der Zwischenzeit hatte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016 (AB 52) ab 1. März 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100% die Zusprache einer ganzen IV-Rente und vom 1. bis 31. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50% die Zusprache einer befristeten halben IV-Rente in Aussicht gestellt. Ab 1. April 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0%. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 58 S. 1 f.). Im weiteren Verlauf forderte die IVB die Versicherte am 12. Juli 2017 zur Mitwirkung auf (Mitteilung, ob die Versicherte Unterstützung der IV-Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen möchte). Dabei wurde sie auf die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgen der Aufforderung (Abweisung der beruflichen Massnahmen) hingewiesen (AB 71). Nachdem die IVB von der Versicherten keine Rückmeldung erhalten hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 8. August 2017 (AB 72) die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich weiterer beruflicher Massnahmen in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und liess am 5. September 2017 Einwand erheben (AB 73). Darin beantragte sie, es sei auf den Erlass einer Verfügung betreffend Abschluss beruflicher Massnahmen zu verzichten, die Angelegenheit sei pendent zu halten und berufliche Massnahmen seien zu gegebener Zeit zu gewähren. Am 2. Mai 2018 wurde der C.________ bezüglich des Sturzes vom 23. April 2016 ein Rückfall gemeldet (AB 79.20), woraufhin die C.________ erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausrichtete (AB 79.19; vgl. auch AB 92 S. 2). Nach diverser Korrespondenz (AB 82, 84, 94, 95, 100) verneinte die IVB mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (AB 101) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 4 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Juni 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache der Beschwerdegegnerin für weitere Abklärungen zurückzuweisen. – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 27. August 2020 ging unaufgefordert eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Mit Stellungnahme vom 14. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Ausführungen und ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Diese Eingabe ging in der Folge zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 5 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Juni 2020 (AB 101), mit welcher das Leistungsbegehren hinsichtlich beruflicher Massnahmen abgewiesen wurde (S. 1), wobei konkret einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wurde (S. 2). Ob damit die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erstmals beantragte Umschulung (Beschwerde S. 4 Ziff. 2) Teil des Streitgegenstandes bildet, ist fraglich. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2020 – und damit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung – ein Gesuch um Umschulung gestellt hat (AB 105 S. 1 f.), welches die Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 25. August 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [BB] 4) negativ beschied. Damit liegt keine Verfügung vor, auf welche das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ausgedehnt werden könnte, womit auf die Beschwerde soweit nicht einzutreten ist (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Letztlich muss hier jedoch die Frage, ob der Umschulungsanspruch verfügungsweise geregelt wurde, nicht abschliessend beurteilt werden, da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Beschwerde so oder anders abzuweisen ist. Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf berufliche Massnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.3 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 7 Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 8 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin litt nach dem Verkehrsunfall von Februar 2008 namentlich an Beschwerden an der rechten Hüfte und der linken Schulter (vgl. AB 12 S. 8). Im Verlauf erfolgten weitere Unfälle mit Beteiligung der linken resp. rechten Schulter (AB 33 S. 2, 48.116 S. 4, 48.70 S. 1, 63.113) sowie diverse operative Eingriffe an beiden Schultern (offene Schulterrevision links am 2. August 2013 [AB 12 S. 8 f.], erneute Schulterrevision links am 21. November 2014 [AB 32 S. 3], offene Schulterrevision rechts am 17. April 2015 [AB 43.3 S. 4], diagnostische Schulterarthroskopie rechts am 11. Januar 2016 [AB 48.35], Schulterarthroskopie rechts mit Refixation Subscapularis, nochmaligem komplexen Repair der Rotatorenmanschette und Patch-Augmentation sowie AC-Resektion am 26. Juli 2016 [AB 63.91], diagnostische Arthroskopie, subacromiales Débridement sowie Nachresektion des AC-Gelenks, Re-Re-Refixation SSP/ISP Schulter rechts am 30. April 2018 [AB 79.3 S. 1 f.], offene ACG-Resektion, Exzision eines Fadengranuloms, arthroskopische Refixation der SSP-Sehne, Débridement und Bursektomie Schulter rechts am 26. November 2018 [AB 93.11 S. 1], Implantation einer inversen Kurzschaftprothese Schulter rechts am 31. Oktober 2019 [AB 96 S. 1]). In den diesbezüglich erstellten zahlreichen medizinischen Berichten wurden die Beschwerden und deren Heilungsverlauf ausführlich dargestellt. Konkrete Ausführungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlen in den meisten Berichten jedoch, weshalb diese für die Beurteilung derselben nicht behilflich sind. In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, und die Assistenzärztin Dr. med. F.________ diagnostizierten im Bericht vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 9 17. Februar 2020 (AB 96) insbesondere einen Status drei Monate nach Implantation einer inversen Kurzschaftprothese Schulter rechts am 31. Oktober 2019 (S. 1). Konventionell-radiologisch zeige sich ein guter Verlauf. Subjektiv und funktionell könne die Situation noch deutlich verbessert werden. Zum begleiteten sukzessiven Kraftaufbau und Beübung des Bewegungsumfanges sei eine weiterführende Physiotherapie verordnet worden. Ferner attestierten die Ärzte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.1.2 Die Kreisärztin der C.________ Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie, führte im Bericht vom 27. März 2020 (BB 3/427) aus, es liege eine langjährige Schulterproblematik beidseits vor. Im Fokus stehe aktuell die rechte Seite. Die Kontrolle drei Monate nach Implantation einer Schulterprothese am 31. Oktober 2019 zeige eine schlechte Beweglichkeit und weiterhin beklagte Beschwerden. Der medizinische Endzustand sei somit nicht anzunehmen und der Heilungsverlauf sei weiterhin abzuwarten (S. 2). 3.1.3 Im Bericht vom 19. Mai 2020 (BB 3/441) führte Dr. med. D.________ aus, klinisch zeige sich sechs Monate postoperativ noch ein Rehabilitationsdefizit, welches in den vergangenen Wochen aufgrund der Pandemiesituation ohne Hilfe der Physiotherapie nicht habe suffizient angegangen werden können. Konventionell-radiologisch bestünden weiterhin korrekte Verhältnisse. Zur Verbesserung von Beweglichkeit und Kraft seien weitere Physiotherapieserien verordnet worden. Unterstützend sei eine bedarfsmässige Antiphlogistika-Einnahme sinnvoll. Ferner attestierte der Facharzt eine weiterführende Arbeitsunfähigkeit zu 100% bis zur nächsten Konsultation (S. 2). 3.1.4 Die Kreisärztin der C.________ Dr. med. G.________ führte im Bericht vom 19. Juni 2020 (BB 3/448) aus, von weiteren Behandlungen könne eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Diesbezüglich solle die Nachkontrolle in drei Monaten abgewartet werden (S. 2). 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen namentlich aufgrund der andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls bestehenden Notwendigkeit weiterer medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 10 scher Behandlungen (AB 101 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass einer Umschulung nichts im Wege stehe und sie dafür auch bereit sei. Zwar sei sie noch nicht beschwerdefrei, es sei aber davon auszugehen, dass der Endzustand nach der Implantation der Schulterprothese demnächst erreicht sei. Ferner sei ihr die angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Vorliegend haben die behandelnden Ärzte (zumindest) seit dem 30. April 2018 eine 100%-Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. AB 99 S. 2 f.; BB 3/458). Diese wurde von Dr. med. D.________ letztmals am 12. August 2020 bis am 14. November 2020 verlängert (BB 3/458). Den Berichten der Kreisärztin Dr. med. G.________ vom 27. März 2020 (BB 3/427) und vom 19. Juni 2020 (BB 3/448) ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Beschwerden beklagt und eine schlechte Beweglichkeit der rechten Schulter besteht. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, weshalb der Heilungsverlauf abzuwarten sei. Schliesslich empfahl die Kreisärztin am 19. Juni 2020 für eine definitive Beurteilung des Gesundheitszustandes die Nachkontrolle in drei Monaten abzuwarten (BB 3/448 S. 1). Gestützt auf diese Beurteilungen der Kreisärztin Dr. med. G.________, die von den behandelnden Ärzten fortlaufend attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. AB 99 S. 2 f.; BB 3/458) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Taggelder der C.________ bezieht (AB 92 S. 2, Beschwerde S. 2 Ziff. 1), ist die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zumindest im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – gesundheitsbedingt nicht gegeben (vgl. E. 2.2 hiervor). Darüber hinaus hat sich die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2020 (AB 101) nie um Eingliederungsmassnahmen bemüht. So teilte sie der Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung zur Mitwirkung vom 12. Juli 2017 (AB 71) nicht mit, ob sie Unterstützung der IV-Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen möchte. Erst als mit Vorbescheid vom 8. August 2017 (AB 72) die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich weiterer beruflicher Massnahmen in Aussicht gestellt wurde, liess sie sich vernehmen. Dabei beantragte sie aufgrund ihres ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 11 schlechterten Gesundheitszustandes "die Angelegenheit sei pendent zu halten und berufliche Massnahmen seien zu gegebener Zeit zu gewähren" (AB 73 S. 1). Im weiteren Verlauf erfolgten mehrfache Nachfragen des zuständigen Mitarbeiters des Eingliederungsmanagements der Beschwerdegegnerin bezüglich dem weiteren Vorgehen (Email vom 10. Oktober 2018, vom 18. Februar 2019, vom 20. Mai 2020; AB 82 S. 2, 84 S. 1, 100 S. 1), woraufhin der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jeweils auf die bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit hinwies (Email vom 12. Oktober 2018, vom 15. November 2018, vom 1. März 2019, vom 13. Dezember 2019, vom 28. Mai 2020; AB 82 S. 1, 84 S. 1, 95 S. 1, 100 S. 1). In der Email vom 28. Mai 2020 (AB 100 S. 1) zeigte sich der damalige Rechtsvertreter nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin schliesslich mit dem (derzeitigen) Abschluss der Eingliederungsmassnahmen explizit einverstanden. Diese Email wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen von ihrem Rechtsvertreter auch zugestellt. Damit fehlte im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, d.h. die Eingliederungsbereitschaft war auch aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539). Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zwar mögen berufliche Massnahmen auch bezwecken, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 9. Juli 2020, 9C_50/2020, E. 3.1, und vom 22. Dezember 2016, 9C_469/2016, E. 7). Es ist der versicherten Person jedoch unbenommen, sich wiederum für berufliche Massnahmen anzumelden, sobald sie sich subjektiv eingliederungsfähig fühlt. Dies hat die Beschwerdeführerin mit Gesuch um Umschulung vom 30. Juni 2020 (AB 105 S. 1 f.) denn auch getan. Die Beschwerdegegnerin wird dieses Gesuch nun zu prüfen und darüber verfügungsweise zu befinden haben, wobei sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Schreiben vom 25. August 2020 (BB 4) bereits bejaht hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 12 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die lange Dauer des Verfahrens bezüglich der Eingliederungsmassnahmen kritisiert (Stellungnahme vom 26. August 2020 S. 2; in den Gerichtsakten), ist darauf hinzuweisen, dass – wie zuvor dargelegt wurde – der damalige Rechtsvertreter im Einwand vom 5. September 2017 (AB 73) explizit beantragt hat, die Angelegenheit sei "pendent zu halten" (S. 1 f.). In der Folge waren sich die Parteien einig darüber, mit den Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zuzuwarten (AB 82 S. 2, 84 S. 1, 100 S. 1). Die lange Dauer des Verfahrens nun im Nachhinein zu kritisieren, erweist sich als treuwidrig. 3.3 Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnamen, zumindest im rechtsrelevanten Zeitpunkt, verneint hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021, IV/20/509, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der mit Gesuch vom 30. Juni 2020 beantragten Eingliederungsmassnahmen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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