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Bern Verwaltungsgericht 10.03.2021 200 2020 492

10 mars 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,806 mots·~14 min·3

Résumé

Verfügung vom 20. Mai 2020

Texte intégral

200 20 492 IV FUE/FRN/IVE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. März 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet an einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie sub Th12 (ASIA C) bei Status nach Operation und Bestrahlung eines Ependymoms im Bereich der Cauda Equina im Jahr 1986 und bezog eine ganze Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades sowie einen Assistenzbeitrag der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 23, 172.1 S. 1, [act. IIA] 289, 295). Ferner gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) im Verlauf der Jahre diverse Hilfsmittel bzw. kam für deren Rückbau auf (u.a. act. II 94, 136, 143, 147, 157, 163, 166, 170, act. IIA 257, 297). Im Rahmen des Kaufs einer neu erstellten Eigentumswohnung prüfte die IVB den Anspruch der Versicherten auf weitere Hilfsmittel (act. IIA 244 S. 1 f., 269 S. 1, 270). Mit Vorbescheid vom 17. September 2019 (act. IIA 301) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Bezug auf die beantragten baulichen Massnahmen in der Küche der neu gebauten Eigentumswohnung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Oktober 2019 Einwand (act. IIA 303). Am 20. Mai 2020 verfügte die IVB wie angekündigt (act. IIA 324) mit der Begründung, die Versicherte hätte bereits in der Planungsphase der Wohnung Einfluss auf die Anpassungen nehmen können, so dass keine nachträglichen Mehrkosten entstanden wären. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für bauliche Änderungen in der Küche sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 3 invaliditätsbedingte Mehrkosten für eine behindertengerechte Waschmaschine in der Höhe von Fr. 6'382.25 zu erteilen. 3. Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zur Klärung der Frage, ob die baulichen Anpassungen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10% zur Folge haben, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. Oktober 2020 und Duplik vom 3. November 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Mai 2020 (act. IIA 324). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf bauliche Änderungen sowie Küchengeräte (samt Mehrkosten einer behinderungsgerechten Waschmaschine) im Betrag von Fr. 6’362.25 (Fr. 5'335.80 für Mehrkosten Küchenbauer [act. IIA 279 S. 22]; Fr. 642.55 für Sanitär [act. IIA 279 S. 54]; Fr. 383.90 für Bauleitungshonorar [act. IIA 279 S. 56]) der neu gebauten Eigentumswohnung. 1.3 Aufgrund des in E. 1.2 hiervor Dargelegten liegt der Streitwert unter Fr. 20’000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Auto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 5 nomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (BGer vom 20. Februar 2017, 9C_573/2016, E. 6.4). 2.2 2.2.1 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.2.2 Ziff. 13 Anhang HVI regelt Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges. Darunter fallen – soweit hier interessierend – invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen (Ziff. 13.01*) sowie invaliditätsbedingte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 6 bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich (Ziff. 13.04*). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung zu invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in neu gebauten Wohnungen ist im Einzelfall zu klären, ob die beantragte Leistung in Anhang HVI aufgeführt ist. Wenn dies zutrifft, muss geprüft werden, ob die betreffenden baulichen Änderungen von vornherein in die Planung einbezogen und ohne zusätzliche Kosten umgesetzt werden konnten (vgl. BGE 146 V 233 E. 4.2.2 S. 239, in: Pra 9/2020 S. 901). 2.3 Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10% gemäss Haushaltsabklärung; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1021). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die 10 %-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (BGer vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 129 V 67). 2.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Die Schadenminderungspflicht setzt den Bestand einer Leistungs- oder Ersatzpflicht voraus. Die aus ihr fliessenden Verhaltenspflichten der versicherten oder geschädigten Person berühren daher nicht die Entstehung des Leistungsanspruchs, sondern allein deren Umfang und Bemessung (RKUV 1994 K 929 S. 21 E. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 7 3. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag zum Erwerb der im Bau befindlichen Eigentumswohnung am 28. März 2018 unterzeichnete (act. IIA 334 S. 19). Das Verkaufsobjekt wurde im Kaufvertrag u.a. durch den Baubeschrieb vom 23. Januar 2018 (act. IIA 334 S. 52 ff.) definiert (act. IIA 334 S. 34 Ziff. 3). In diesem wurden namentlich die Grundrisse, die Standards – wie Minergie® –, die Lieferanten und weiteres festgelegt und die Ausstattung spezifiziert. Küchengeräte sowie die Waschmaschine wurden im Baubeschrieb entweder bis auf die Stufe der jeweiligen Modelle definiert oder zumindest hinsichtlich Marke (z.B. Waschmaschine: V-Zug). Änderungen des Baubeschriebs waren gemäss Baubeschrieb nur im Einverständnis der für die Käufer zuständigen Person möglich (act. IIA 334 S. 59, 67). In diesem Sinne handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Duplik S. 2 Ziff. 5) – um einen Kauf ab Plan. 3.2 Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, die im Haushalt tätig ist (vgl. die Klärung dieser Punkte in der Replik Art. 6 f. und Duplik Ziff. 6 f.), aufgrund ihrer sensomotorisch inkompletten Paraplegie sub Th12 (act. II 172.1 S. 1) auf die hier zu beurteilenden baulichen Änderungen sowie die Geräte (namentlich Umbau der Kochinsel in Form von seitlichen Reglern fürs Kochfeld, zusätzliches Spülbecken mit Wasserhahn direkt neben dem Kochfeld, Sockel [Komfortschublade] für die Waschmaschine und damit einhergehend Wechsel des Waschmaschinenmodells, zuzüglich Mehrkosten Sanitär und Bauleiter) angewiesen ist (vgl. Abklärungsbericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte [SAHB] vom 25. Juni 2019 [act. IIA 279 S. 3 f.]; vgl. auch act. IIA 323 S. 2) und der Eingliederungsbedarf durch den zugesprochenen Assistenzbeitrag – entgegen der noch in der Beschwerdeantwort (S. 4) geäusserten Auffassung – nicht bereits gedeckt ist. Ferner besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die Anpassungen in der Küche grundsätzlich unter Ziff. 13.01* und 13.04* Anhang HVI subsumiert werden können (Beschwerde S. 4 Art. 3; Beschwerdeantwort S. 4 oben). 3.3 Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Änderungen, um deren Übernahme sie die Beschwerdegegnerin ersuchte,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 8 bereits im Vorfeld der Bauarbeiten Schritte unternommen hatte, indem sie zahlreiche Anpassungen, namentlich in der Küche (act. IIA 303 S. 2 und 9) veranlasst hatte, anstatt mit dem Antrag auf deren Änderung zu warten, bis diese abgeschlossen waren (vgl. act. IIA 244, 269, 279, 303). Erstellt ist ferner, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 28. März 2018 (act. IIA 334 S. 19) die baulichen Änderungen nicht mehr ohne Mehrkosten umgesetzt werden konnten. Was das Kochfeld sowie die Waschmaschine betrifft, war die Beschwerdeführerin entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeantwort (S. 4 unten) aufgrund des Baubeschriebs nicht frei, ein einfaches und zweckmässiges Modell auszuwählen, sondern sie musste sich an engmaschige Vorgaben halten. Diese bestimmten insbesondere, von welchen Unternehmen die Geräte zu beziehen sind, welchem energetischen Standard sie zu entsprechen haben und was für eine Marke zu wählen ist (act. IIA 334 S. 59 und 67). Dass betreffend Kochfeld und Waschmaschine ein kostengünstigeres Modell der vorgeschriebenen Marke zur Auswahl gestanden hätte, welches die behinderungsbedingen Spezifikationen ebenfalls erfüllt hätte, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend und dies ist auch nicht erkennbar. 3.4 Damit sind die Voraussetzungen gemäss BGE 146 V 233 (vgl. E. 2.2.3 hiervor) für die Übernahme der beantragten Leistungen grundsätzlich erfüllt. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, soweit sie in der Duplik die Auffassung vertritt, die beantragten baulichen Änderungen hätten allesamt während der Planung berücksichtigt werden können, was von der Beschwerdeführerin "verpasst" worden sei, weil die Eigentumswohnung "ab Plan" gekauft worden sei, weshalb die nun entstandenen Kosten nicht von der Allgemeinheit der IV-Versicherten zu bezahlen seien (Duplik S. 2 lit. B Rz. 5). Würde dieser Argumentation gefolgt, resultierte ein kategorischer Leistungsausschluss in Bezug auf behinderungsbedingte bauliche Änderungen für jene Versicherten, die ein Wohnobjekt ab Plan erwerben. Ein solcher Leistungsausschluss hat das Bundesgericht mit BGE 146 V 233, in dem es um ein "schlüsselfertig" erworbenes Haus ging, in dessen Planung die grundlegenden behinderungsbedingten Anpassungen noch einbezogen wurden, indes eben gerade nicht statuiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 9 3.5 Schliesslich verneint die Beschwerdegegnerin duplicando die Eingliederungswirksamkeit im Sinne der Steigerung von 10% in der Verrichtung der betreffenden Haushaltarbeiten (Duplik S. 3 Ziff. 7; vgl. E. 2.3 hiervor). Zur Frage nach einer 10%igen Steigerung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich als Richtmass zur Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit hat die Verwaltung nur rudimentär und ohne Beizug des Abklärungsdienstes Stellung genommen. In den Akten liegt ein Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Dezember 2016 (act. IIA 212), wobei dieser aufgrund der veränderten Verhältnisse, insbesondere der Wohnsituation, keine hinreichende Beurteilungsgrundlage bildet. Mithin ist diese Frage nicht liquid und eine abschliessende Beurteilung derzeit nicht möglich. In der Folge ist die Streitsache antragsgemäss (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Voraussetzung der Eingliederungswirksamkeit prüfe, gegebenenfalls unter Beizug des Abklärungsdienstes. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung. 5. 5.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 10 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist mit Blick auf die Kostennote vom 2. Oktober 2020, womit Rechtsanwalt Thomas B.________ ein Honorar von Fr. 3’780.- - zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 294.55 (7.7 % auf Fr. 3'825.--) geltend macht und welche nicht zu beanstanden ist (insbesondere hat die Beschwerdegegnerin mit ihren unzutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort Anlass zu einer Replik gegeben [vgl. Replik S. 4, Duplik S. 2 lit. B Ziff. 6]), auf Fr. 4'119.55 festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2021, IV/20/492, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'119.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Thomas B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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