Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.09.2020 200 2020 434

8 septembre 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,291 mots·~26 min·1

Résumé

Verfügung vom 27. April 2020 und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 2. Juni 2020

Texte intégral

200 20 434 IV und 200 20 435 IV (2) WIS/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. April 2020 und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 2. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2011 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung im Verfahren IV/2020/109, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB verfügte am 26. Januar 2016 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten in den Fachdisziplinen Allgemeine Medizin, Neurologie und Psychiatrie und gab den Fragekatalog bekannt (AB 274). Mit Urteil vom 7. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die hiergegen erhobene Beschwerde ab (IV/2016/256; AB 319). Der Entscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 hielt die IVB an der Begutachtung, dem Fragekatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 und den vom Versicherten formulierten Zusatzfragen fest (AB 342). Die hiergegen erhobene Beschwerde (unter Einschluss einer Rechtsverweigerungsbeschwerde) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 2017 ab (IV/2017/141+142; AB 350), und das Bundesgericht (BGer) trat mit Entscheid vom 19. Juni 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (9C_336/2017; AB 353). Mit Verfügung vom 8. November 2017 veranlasste die IVB die Begutachtung bei der B.________ (MEDAS), sie nannte die Namen der Gutachter und nahm zu Einwänden des Versicherten Stellung (AB 424). Auf das Gesuch vom 26. November 2017 um wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung trat die IVB am 4. Dezember 2017 nicht ein (AB 431). Der Versicherte erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen der IVB vom 8. November 2017 sowie 4. Dezember 2017 und erhob gleichzeitig eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren IV/2017/1074-1076; vgl. AB 433). Der Versicherte reichte zudem diverse Ablehnungsbegehren und Revisionsgesuche ein, welche (letztinstanzlich) abgewiesen bzw. auf welche nicht eingetreten wurde (Urteile des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 [IV/2018/62] und vom 7. Februar 2018 [IV/2018/61-63; vgl. AB 439, 456] sowie vom 26.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 3 Februar 2018 [IV/2018/155+156]; Entscheide des BGer vom 12. Juni 2018 [9C_288/2018; AB 451] und vom 6. August 2018, [9C_239/2018; AB 456]). Mit Urteil vom 9. Januar 2019 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend „Nichteintretensentscheid auf Wiedererwägungsgesuch vom 26. November 2017“ vom Geschäftsverzeichnis ab und führte die Beschwerdeverfahren IV/2017/1075 und IV/2017/1076 weiter (IV/2017/1074; AB 470). Mit Entscheid vom 6. März 2019 wies das BGer die Beschwerde gegen VGE IV/2017/1074 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_127/2019; AB 485). Mit Entscheid vom 18. März 2019 wies das BGer die Beschwerde gegen VGE IV/2017/1075+1076 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_128/2019; AB 486). Das Verwaltungsgericht wies mit Urteilen vom 2. April 2019 die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde (IV/2017/1076; AB 491 S. 12 ff.) und die Beschwerde gegen die Verfügung der IVB vom 8. November 2017 ab, soweit darauf einzutreten war (IV/2017/1075; AB 491 S. 1 ff.). Die gegen VGE IV/2017/1075 erhobene Beschwerde wies das BGer mit Entscheid vom 21. Juni 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_362/2019; AB 530), auf jene gegen VGE IV/2017/1076 trat es ebenfalls mit Entscheid vom 21. Juni 2019, nicht ein (9C_364/2019; AB 531). Auf das Gesuch des Versicherten vom 8. Juli 2019 um Revision von VGE IV/2017/141+142 trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2019 nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie einen Antrag auf Sistierung ab (IV/2019/554; AB 544). Ferner wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2019 sowohl die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung der IVB vom 25. Juni 2019, worin diese auf ein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 5. Januar 2017 nicht eingetreten war, als auch eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde ab (IV/2019/642+643; AB 572). Die gegen VGE IV/2019/554 erhobene Beschwerde wies das BGer mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat (9C_619/2019; AB 593). Die gegen VGE IV/2019/642+643 erhobene Beschwerde wies das BGer mit Entscheid vom 27. November 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_676/2019; AB 605).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 4 Aufgrund der zeitlichen Verzögerung stand die ursprünglich als Gutachterin in Aussicht genommene Neurologin nicht mehr zur Verfügung. Die IVB verfügte deshalb am 19. September 2019, die Exploration in dieser Fachdisziplin werde durch Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt (AB 582). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat (IV/2019/831; AB 590). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das BGer mit Entscheid vom 13. Januar 2020 nicht ein (9C_755/2019; AB 620 S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 ersuchte der Versicherte ein weiteres Mal um Revision von VGE IV/2017/141+142 und stellte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Mit unangefochtenem Urteil vom 17. Januar 2020 trat das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein und wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (IV/2020/22+23; AB 619). Am 28. Januar 2020 erteilte die IVB der MEDAS den Auftrag zur Begutachtung, zusammen mit dem „Fragekatalog Gutachten“ und den Zusatzfragen des Versicherten (AB 625). Mit Schreiben vom darauffolgenden Tag forderte sie den Versicherten zur Mitwirkung auf (AB 626). Am 5. Februar 2020 reichte dieser beim Verwaltungsgericht eine als "Beschwerde und Massnahmegesuch (superprov. wie vorsorglich)" betitelte Eingabe ein (AB 635/3). Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Eingabe vom 5. Februar 2020 als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Hand zu nehmen sei. Weiter wies sie das Gesuch um superprovisorische Massnahmen und den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab (AB 637). Mit Urteil vom 9. Juli 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 5. Februar 2020 ab, soweit darauf einzutreten war (IV/2020/109).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 5 B. Nachdem auch Prof. Dr. med. C.________ aufgrund der zeitlichen Verzögerung nicht mehr zur Verfügung stand, erfolgte ein erneuter Gutachterwechsel im neurologischen Fachgebiet. Die IVB gewährte dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Februar 2020 (AB 638) bezüglich der neuen Gutachterin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, das rechtliche Gehör. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (vgl. Akten des Beschwerdeführers im Verfahren IV/2020/434+435, Beschwerdebeilage [BB] 33) hielt die IVB mit Verfügung vom 27. April 2020 an Dr. med. D.________ als neurologische Gutachterin sowie ihrem Vorgehen, die Begutachtung durch die MEDAS durchführen zu lassen, fest. Weiter wies sie das Begehren um Sistierung des Verwaltungsverfahrens wie auch das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab und kam auf den Fragekatalog nicht mehr zurück, da hierüber bereits rechtkräftig entschieden worden sei (BB 1). Mit als "Wiedererwägungsgesuch (mit Widerrufs-/Aufhebungsgesuch und Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch) sowie Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (bei Verfügungsweigerung des/der Gesuche/s oder einzelner Verfügungspunkte)" betitelten Schreiben vom 14. Mai 2020 stellte der Versicherte gegenüber der IVB den Antrag, in Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs sei die Verfügung vom 27. April 2020 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung zu erläutern/berichtigen/ergänzen (BB 2). Zudem sei ihm, sofern das Verfahren kostenpflichtig sei, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 hielt die IVB an ihrer Verfügung vom 27. April 2020 fest und verwies auf deren Rechtsmittelbelehrung (BB 5). C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. April 2020 (BB 1) Beschwerde (Verfahren IV/2020/434) und Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren IV/2020/435). Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 6 Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juni 2020 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist bis zum 30. Juni 2020, um die von ihm in Aussicht gestellte Verbesserung der Beschwerde einzureichen sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Die Frist wurde in der Folge am 22. Juni 2020 als letztmalig bis zum 30. Juli 2020 erstreckt. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die verlangten Unterlagen bezüglich der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ein und beantragte, die mit "Fristbewilligung" vom 22. Juni 2020 als letztmalig ausgesprochene Fristerstreckung sei wiedererwägungsweise auf "grundsätzlich wieder verlängerbar" abzuändern. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2020 wies die Instruktionsrichterin den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020 ab und bestätigte die als letztmalig bewilligte Fristverlängerung bis 30. Juli 2020. Am 30. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht seine "verbesserten Beschwerden" ein. Er führte aus, die Anträge aus der ursprünglichen Rechtsschrift vom 2. Juli 2020 und die dortigen Begründungen, insbesondere unter "IV. Materielles", seien nicht mehr gültig. Relevant aus der Rechtsschrift vom 2. Juni 2020 verbleibe einzig, dass die ursprünglichen Rechtsmittelfristen eingehalten worden seien und dies zu einem Verfahrensbeginn der beiden Verfahren geführt habe. Im Verfahren IV/2020/434 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Die Rechtschutzversicherung sei (nach Art. 169 Abs. 3 AVO) zu verpflichten, den Gerichtkostenvorschuss zu leisten und auf ihre Kosten dem Rechtsschutzversicherten eine Rechtsvertretung zu ermöglichen, eventualiter sei dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege (URP) und unentgeltlicher Rechtsbeistand (URB) zu gewähren. In beiden Fällen sei dem Beschwerdeführer eine grosszügige Frist zum Finden einer Rechtsvertretung und zum erneuten und anwaltlichen Verbessern der Beschwerde vor jeglichem Schriftenverkehr sowie ab Schriftenverkehr auch zum Verfassen der Replik zu ermöglichen. Dieses Begehren sei als anfechtbarer Zwischenentscheid zu fällen. 2. Das vorliegende Verfahren sei einstweilig zu sistieren, eventualiter schon vor jeglichem Schriftenverkehr. Dieses Gesuch sei als anfechtbarer Zwischenentscheid zu fällen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 7 3. Hauptbegehren: Die Verfügung vom 27. April 2020 sei (kassatorisch) zurückzuweisen. Die IVBE habe nach den formell rechtskräftigen Entscheiden aus den Rechtsverweigerungssachen 200 20 109 IV, 200.20 435 IV und 200 20 555 IV in ihren Folgeverfahren den Anweisungen der jeweiligen Gerichte zu folgen – und nach Gewähren des rechtlichen Gehörs des Versicherten – den Umständen nach neu zu verfügen oder die Verfügung vom 27. April 2020 aufzuheben oder für gegenstandslos zu erklären. 4. Eventualbegehren: Die Verfügung vom 27. April 2020 sei (kassatorisch) zurückzuweisen. Die IVBE haben den Sachverhalt erneut zu prüfen – und nach Gewähren des rechtlichen Gehörs des Versicherten – den Umständen nach neu zu verfügen oder die Verfügung vom 27. April 2020 aufzuheben oder für gegenstandslos zu erklären. 5. Subeventualbegehren: Die Verfügung vom 27. April 2020 sei (reformatorisch) aufzuheben, insbesondere sei gutzuheissen, dass Frau Dr. D.________ nicht als Ersatzgutachterin bestätigt wird. Erachtet das Gericht jene Erwägung vom 27. April 2020 über "auf den Fragekatalog wird nicht zurückgekommen" (wider Erwarten) als gültigen Verfügungspunkt, so sei dieser abzuweisen. 6. Als vorsorgliche Massnahme sei die IVBE bei einem reformatorischen Entscheid (s. Subeventualbegehren oben) anzuweisen, sie habe die rechtskräftigen Entscheide aus den Rechtsverweigerungssachen 200 20 109 IV und 200 20 555 IV sowie die Rechtskräftigkeiten ihrer Folgeverfahren über die Gutachterfragen und Gutachterstelle/Gutachter abzuwarten, sowie anschliessend, sobald die eben erwähnten beiden Folgeverfahren rechtskräftig sind, dem Versicherten den dann gültigen Begutachtungsauftrag unter Gewähren des rechtlichen Gehörs mitzuteilen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IVBE. Bei Abweisen der Beschwerde seien die Gerichtkosten der Rechtsschutzversicherung aufzuerlegen." Im Verfahren IV/2020/435 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Die Rechtsschutzversicherung sei (nach Art. 169 Abs. 3 AVO) zu verpflichten, auf ihre Kosten dem Rechtsschutzversicherten eine Rechtsvertretung zu ermöglichen, eventualiter sei dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege (URP) und unentgeltlicher Rechtsbeistand (URB) zu gewähren. In beiden Fällen sei dem Beschwerdeführer eine grosszügige Frist zum Finden einer Rechtsvertretung und zum erneuten und anwaltlichen Verbessern der Beschwerde vor jeglichem Schriftenverkehr, sowie ab Schriftenverkehr auch zum Verfassen der Replik zu ermöglichen. Dieses Begehren sei als anfechtbarer Zwischenentscheid zu fällen. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die IVBE sei anzuweisen, sie habe – nach Gewähren des rechtlichen Gehörs – über die Verfügung vom 27. April 2020 neu zu verfügen und vor der Neuverfügung dem Versicherten das rechtliche Gehör zu gewähren, damit der Versicherte für die Neuverfügung die definitiven Anfechtungsobjekte ähnlich aus dem Gesuch vom 14. Mai 2020 geltend machen kann. Wurde hingegen die Verfügung vom 27. April 2020 in der Zwischenzeit (mit Urteil 200 20 434 IV) ersatzlos aufgehoben und der Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 8 200 20 434 IV (trotz allfälliger Bundesgerichtsbeschwerde seitens der IVBE) bestätigt bleibt, so sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, die Beschwerde 200 20 435 IV zurückzuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IVBE." Erwägungen: 1. 1.1 Das dem Beschwerdeführer bekannte, weil ihn betreffende Gerichtsdossier IV/2020/109 samt den dazugehörigen, sich beim Gericht befindlichen Akten, wird zu den vorliegenden Verfahren beigezogen. Im Hinblick auf die Urteilsfällung ergeben diese Akten zusammen mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ein vollständiges Bild, so dass von der Beschwerdegegnerin keine weiteren Akten beigezogen werden müssen. 1.2 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. 1.2.1 Soweit das Verfahren IV/2020/434 betreffend, handelt es sich bei der Anordnung eines Gutachtens um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 9 Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.3 hiernach) einzutreten. 1.2.2 Soweit das Verfahren IV/2020/435 betreffend, kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 24). Zu einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit vorliegend zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG; denn das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt [Art. 49 Abs. 2 VRPG]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind und Rechtsverweigerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 30), ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.3 hiernach) einzutreten. 1.3 Im Verfahren IV/2020/434 bildet die Verfügung vom 27. April 2020 (BB 1) Anfechtungsgegenstand. Streitig und zu prüfen ist die Ablehnung des Sistierungsantrags und des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Ausserdem ist der Gutachterwechsel streitig und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 10 zu prüfen, d.h. die Frage, ob die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.________ – als Ersatz für Prof. Dr. med. C.________ – mit der neurologischen Begutachtung beauftragen durfte. Soweit mit der Beschwerde die Wahl der Gutachterstelle und der Fragekatalog (vgl. u.a. verbesserte Beschwerden vom 30. Juli 2020 S. 5 f. Ziff. 2 lit. d und S. 10 Ziff. 3.2 lit. f) beanstandet werden, ist darauf offensichtlich nicht einzutreten. Diesbezüglich liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor und bewegt sich die Rechtsschrift ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 27. April 2020 zu Recht nicht erneut auf den Fragebogen zurückgekommen. Bezüglich des Verfahrens IV/2020/435 ergibt sich das Folgende: Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung (Entscheid des BGer vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3 [nicht publiziert in BGE 138 V 318]; UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 27). Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie entgegen dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2020 (BB 2) die Verfügung vom 27. April 2020 (BB 1) nicht "ersatzlos" aufhob oder erläuterte/berichtigte/ergänzte, sondern mit formlosem Schreiben vom 20. Mai 2020 (BB 5) an der Verfügung festhielt und auf deren Rechtmittelbelehrung verwies. Soweit der Beschwerdeführer in beiden Verfahren (IV/2020/434 und IV/2020/435) beantragt, seine Rechtsschutzversicherung sei zu verpflichten, den Gerichtskostenvorschuss zu leisten und ihm auf ihre Kosten eine Rechtsvertretung zu ermöglichen (vgl. verbesserte Beschwerden vom 30. Juli 2020 S. 4 Rechtsbegehren 1, S. 19 Ziff. 22, S. 24 Rechtsbegehren 1 sowie S. 28 Ziff. 13) ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht einzutreten. 1.4 Für diesen Entscheid ist nach Art. 56 Abs. 3 GSOG zufolge offensichtlicher Unbegründetheit eine Kammer des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in Zweierbesetzung zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 11 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.6 Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8; vgl. E. 4.6 hiernach). 2. Vorab ist über den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens IV/2020/434 (verbesserte Beschwerden vom 30. Juli 2020, S. 4 Rechtsbegehren 2) zu befinden. 2.1 Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VR- PG). Ein anderes Verfahren gibt einen Sistierungsgrund ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 II 211 E. 4e S. 217; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 38 N. 2). 2.2 Wie sich aus E. 4 hiernach ergibt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und aussichtslos und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Daher widerspräche die Sistierung des Beschwerdeverfahrens IV/2020/434 dem Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 61 lit. a ATSG. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf sein ausdrückliches Begehren hin (vgl. "Verwaltungsund Rechtsverweigerungsbeschwerde" vom 2. Juni 2020 S. 2 Antrag 2) Gelegenheit bot, die Beschwerde zu verbessern (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Juni 2020, gewährte Fristerstreckung vom 22. Juni 2020 und prozessleitende Verfügung vom 2. Juli 2020), lässt sich – anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. verbesserte Beschwerden vom 30. Juli 2020 S. 20 Ziff. 23) – nichts Gegenteiliges schliessen. Auch seinen weiteren Vorbringen ist kein Sistierungsgrund zu entnehmen. Somit ist der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 12 trag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 3. 3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 13 der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. 3.5 Mit einer Verfügung regelt die Behörde ein Rechtsverhältnis (vgl. FELIX UHLMANN in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 94). Die Regelung des Rechtsverhältnisses erfolgt dabei durch die Entscheidformel (Dispositiv) der Verfügung. Bedarf die Verfügung der Auslegung, so kann auf die Begründung rekurriert werden (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29 N. 15 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417). 3.6 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 14 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 4. Was die angefochtene Verfügung vom 27. April 2020 (BB 1) und die erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde betrifft, gilt das Folgende: 4.1 Bezüglich des Antrags auf Sistierung des Verwaltungsverfahrens steht Folgendes fest: Mit Verfügung vom 27. April 2020 (BB1) lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verwaltungsverfahrens (vgl. BB 3 S. 2 Antrag 3) ab. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer diesen Sistierungsantrag stellte, war beim Verwaltungsgericht lediglich noch das Verfahren betreffend die Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Februar (IV/2020/109) hängig. In diesem Verfahren war einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten hatte, sich zu dem der MEDAS am 28. Januar 2020 unterbreiteten Fragekatalog zu äussern (VGE IV/2020/109, E. 1.2 Abs. 1). Der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens war für das Verwaltungsverfahren nicht entscheidend, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Sistierung zu Recht abwies. Daher kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das Verfahren, mit welchem Dr. med. D.________ als "Ersatzgut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 15 achterin" eingesetzt wurde, sei unzulässig initiiert worden (verbesserte Beschwerden vom 30. Juli 2020 S. 14 Ziff. 16). 4.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. April 2020 (BB 1) den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abwies. Sie wies zu Recht darauf hin, dass sich eine unentgeltliche Verbeiständung erübrigte, da das Verwaltungsverfahren kostenlos ist und der Beschwerdeführer über keinen Rechtsvertreter verfügte, weshalb ihm auch keine Kosten entstanden sind. Zudem war zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2020 (AB 638), dass ein erneuter Gutachterwechsel angezeigt ist, das Verfahren IV/2019/831 betreffend den ersten Gutachterwechsel bereits vor Verwaltungsgericht (VGE IV/2019/831; AB 590) und auch vor Bundesgericht (9C_755/2019; AB 620 S. 3 ff.) abgeschlossen, weshalb eine anwaltliche Verbeiständung nicht als geboten erscheint. 4.3 Auch was den Gutachterwechsel im Fachbereich Neurologie betrifft, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Wie dem Protokolleintrag vom 28. Januar 2020 zu entnehmen ist, kann der Gutachter Prof. Dr. med. C.________ die neurologische Begutachtung nicht übernehmen (vgl. Protokoll im Gerichtsdossier IV/2020/109) und in der Verfügung vom 27. April 2020 wird eine zeitliche Verzögerung als Grund für den Gutachterwechsel genannt (BB 1). Damit ist die Notwendigkeit des Gutachterwechsels hinreichend ausgewiesen, und es bedarf entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner schriftlichen Bestätigung der Gutachterstelle (verbesserte Beschwerden vom 30. Juli 2020 S. 8 f. Ziff. 10). Ausserdem wurde am 12. Februar 2020 protokollarisch festgehalten, dass Dr. med. D.________ die Begutachtung übernehmen wird. Die Unterstellungen des Beschwerdeführers, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Protokolleinträge erfunden seien und "hinreichend bewiesen" sei, dass die Gutachterstelle der Beschwerdegegnerin durch Schweigen einen "Freundschaftsdienst" erweisen wollte, damit die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom 14. Februar 2020, mit welchem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachterwechsel gewährte, ein neues Verfahren habe initiieren können (verbesserte Beschwerden vom 30. Juli 2020 S. 9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 16 Ziff. 10 und Ziff. 11 lit. c sowie S. 12 Ziff. 12), entbehren jeglicher Grundlage. Bezüglich der Gutachterin Dr. med. D.________ bringt der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vor. Er hatte bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, personenbezogene Einwendungen vorzubringen. Damals brachte er noch vor, Dr. med. D.________ habe sich seit über zehn Jahren in Sachen Neurologie nicht weitergebildet (Schreiben vom 20. April 2020 S. 11 Ziff. 39; BB 3), was er nun im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend macht (vgl. ergänzende Beschwerden vom 30. Juli 2020 S. 18 Ziff. 20). Dr. med. D.________ ist als Fachärztin für Neurologie für die neurologische Begutachtung fachlich qualifiziert. Andere personenbezogene Einwendungen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den verfügten Gutachterwechsel als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung vom 27. April 2020 (BB 1) aus formellen Gründen beanstandet (vgl. u.a. verbesserte Beschwerden vom 30. Juli 2020 S. 13 ff. Ziff. 14 ff. und S. 26 Ziff. 6 f.), ist ihm nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin hat in der besagten Verfügung unmissverständlich entschieden, dass die Anträge auf Sistierung des Verwaltungsverfahrens und auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen werden, und dass die neurologische Abklärung durch Dr. med. D.________ durchgeführt wird. Somit ist der Dispositivcharakter zu bejahen. 4.5 Aufgrund des Dargelegten ist ausserdem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin trotz Verlangen des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 14. Mai 2020; BB 2) keine weitere Verfügung erlassen hat. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der gerügten Rechtsverweigerung (vgl. verbesserte Beschwerden vom 30. Juli 2020 S. 24 ff.) offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich sowohl die gegen die Verfügung vom 27. April 2020 (BB 1) erhobene Beschwerde als auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde, beide datierend vom 30. Juli 2020, als offensichtlich unbegründet und aussichtslos. Sie sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt auch das Begehren des Beschwerdeführers um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 17 vorsorgliche Massnahmen (verbesserte Beschwerden vom 30. Juli 2020 S. 4 Rechtsbegehren 6 und S. 22 Ziff. 27). 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 5.2 Die weitschweifige Rechtsschrift des Beschwerdeführers bewegt sich teilweise ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerden von vornherein nicht einzutreten ist. Soweit weitergehend erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich aussichtslos. Demnach besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine den Anforderungen grundsätzlich genügende – wenn auch aussichtslose – Beschwerde eingereicht. Weder drängt sich deren Rückweisung zur Verbesserung auf (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) noch sind weitere Eingaben erforderlich, womit sich eine anwaltliche Verbeiständung ohnehin nicht rechtfertigte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 18 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung eines Gutachtens ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013). Werden Gesuche um unentgeltlich Rechtspflege – wie vorliegend – erst mit dem materiellen Urteil abgelehnt, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 200.-- zu beschränken (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gerichtsdossier IV/2020/109 wird samt den dazugehörigen Akten zum vorliegenden Verfahren beigezogen. 2. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 3. Der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen. 4. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2020, IV/20/434, Seite 19 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 6. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (mitsamt den Eingaben vom 23. Juli 2020 und 30. Juli 2020 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2020 434 — Bern Verwaltungsgericht 08.09.2020 200 2020 434 — Swissrulings