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Bern Verwaltungsgericht 20.04.2020 200 2020 43

20 avril 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,408 mots·~12 min·2

Résumé

Klage vom 17. Januar 2020

Texte intégral

200 20 43 BV FUE/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. April 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Klägerin gegen B.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 17. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2020, BV/20/43, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ AG (ehemals: C.________ AG; Beklagte) mit Sitz in ... schloss sich mit am 1. September 2017 in Kraft getretenem Anschlussvertrag Nr. 320723 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.________ (resp. Klägerin) an (Klagebeilagen [KB] 2 f.). Mit Schreiben vom 12. September 2019 (KB 3) kündigte die A.________ das Vertragsverhältnis aufgrund ausstehender Beiträge per 1. November 2019 auf und setzte - nach vorgängigen Mahnungen (KB 7.1, 7.2) - eine Forderung über Fr. 119‘419.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2019 zuzüglich Zins vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 von Fr. 2‘310.15 in Betreibung (vgl. KB 8 f). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ vom 4. November 2019 erhob die B.________ AG am 7. November 2019 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 8). B. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhob die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalforderung von Fr. 119‘419.05, den Zins von Fr. 2‘310.15 plus Zins zu 5 % seit dem 1. November 2019 auf der Kapitalforderung bezahlen. Sodann sei im Betreibungsverfahren Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2020 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2020, BV/20/43, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde die Klägerin aufgefordert, dem Gericht die Differenz zwischen der eingeklagten Forderung und dem Kontoauszug vom 30. September 2019 zu erläutern und dies entsprechend zu belegen sowie nähere Angaben zum geforderten Zins von Fr. 2‘310.15 zu machen und entsprechende Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 10. März 2020 änderte die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend, dass sie den geltend gemachten Forderungsbetrag auf Fr. 119‘242.45 reduzierte. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 SchKG), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 119‘242.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2019 zuzüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2020, BV/20/43, Seite 4 lich Zins vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 von Fr. 2‘310.15. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2020, BV/20/43, Seite 5 Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 119‘242.45 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (vgl. KB 6). Dies gilt sowohl mit Bezug auf die pro 2017 bis 2019 ausstehenden Spar- und Risikoprämien als auch hinsichtlich der Kosten für den Sicherheitsfonds sowie der internen Inkassokosten, welche Betreffnisse den eingeklagten Forderungsbetrag (vgl. Eingabe der Klägerin vom 10. März 2020) ergeben. 3.2 Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung für Spar- und Risikoprämien, die übrigen Kosten sowie die eingeklagten Verzugszinsen soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2020, BV/20/43, Seite 6 weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Ferner finden die in Rechnung gestellten internen Inkassokosten für die eingeschriebenen Mahnungen (Fr. 300.--) und Betreibungsbegehren (Fr. 500.--) ihre Grundlage im Kostenreglement (S. 5 Ziff. 2, in KB 2), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom 20. Oktober bzw. 13. November 2017 (KB 2) als deren integrierten Bestandteil anerkannt hat (Anschlussvertrag S. 1 Ziff. 2.1, in KB 2). 3.3 Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Beitragszahlung (vgl. KB 2 S. 4 „Fälligkeiten“; Anschlussvertrag S. 2 Ziff. 5, in KB 2) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen und schliesslich mittels Betreibung geltend zu machen. Die diesbezüglichen Spesen sind deshalb sowohl in grundsätzlicher wir auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Schliesslich verlangt die Klägerin vom 1. Januar bis 31. Oktober 2019 aufgelaufenen Zins von Fr. 2‘310.15 (vgl. dazu den tabellarischen Zinsnachweis in KB 10) sowie Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 119'242.45 seit dem 1. November 2019, wozu sie gemäss Anschlussvertrag grundsätzlich befugt ist (S. 2 Ziff. 5.4, in KB 2; der geltende Zins wurde jeweils mit dem Versand der Kontoauszüge und Mahnungen mitgeteilt [KB 6 S. 2, 7.1 S. 1]; überdies würde sich die Höhe des Verzugszinses bei fehlender reglementarischer Grundlage nach Art. 104 Abs. 1 OR richten und ebenfalls 5 % betragen [vgl. E. 2.2 hiervor]). Allerdings ist zu beachten, dass nach Art. 66 Abs. 2 BVG die Vorsorgeeinrichtung einzig für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Daraus ergibt sich, dass kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die hier geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten für Mahnungen und Betreibungen besteht; auch bleibt kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Entscheid des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1). Dementsprechend ist der geltend gemachte Zins vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 von Fr. 2‘310.15 auf Fr. 2‘302.35 (Fr. 2‘310.15 -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2020, BV/20/43, Seite 7 Fr. 7.80 [Zins auf Mahnungen von Fr. 300.-- à 113 Tage: Fr. 4.65; Zins auf Betreibungskosten von Fr. 500.-- à 43 Tage: Fr. 2.95; Zins auf Betreibungskosten von Fr. 176.60 à 8 Tage: Fr. 0.20; KB 10]) zu reduzieren und ist ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 117‘332.55 (Fr. 119'242.45 - Fr. 1‘909.90 [Mahnungen: Fr. 600.--; Betreibungskosten: Fr. 1‘309.90; KB 6 S. 1 f.]) geschuldet. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 119‘242.45 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 117‘332.55 seit dem 1. November 2019, zuzüglich Zins vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 von Fr. 2‘302.35 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Kosten des Betreibungsverfahrens kann die Klägerin schliesslich von den Zahlungen der Beklagten vorab erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese - bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt - mittels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2020, BV/20/43, Seite 8 Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf - ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre - durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2020, BV/20/43, Seite 9 wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 119‘242.45 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 117‘332.55 seit dem 1. November 2019, zuzüglich Zins vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019 von Fr. 2‘302.35 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2020, BV/20/43, Seite 10 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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