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Bern Verwaltungsgericht 06.10.2020 200 2020 380

6 octobre 2020·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,359 mots·~17 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 21. April 2020

Texte intégral

200 20 380 EL FUR/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. Oktober 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1931 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. März 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (AB 13) lehnte die AKB einen EL-Anspruch für die Zeit ab dem 1. März 2019 infolge Mehreinnahmen ab, wobei sie unter anderem einnahmeseitig ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 75'576.-- berücksichtigte und ausgabenseitig einen Wohnkostenanteil der im selben Haushalt lebenden privaten Haushaltshilfe im Umfang von jährlich Fr. 3'216.-- ausschied. Dagegen erhob der Versicherte am 12. August 2019 (AB 14) Einsprache und machte geltend, es sei keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen. Zudem seien diverse Ausgaben nicht berücksichtigt worden. Am 10. Dezember 2019 (AB 19) erliess die AKB eine neue Verfügung und hiess die Einsprache insofern gut, als sie keine Mietzinsaufteilung mehr vornahm. Im Weiteren lehnte sie einen EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2020 ab. Zur Begründung hielt sie fest, fälschlicherweise sei in der Verfügung vom 5. Juli 2019 nicht das gesamte Vermögen berücksichtigt worden, insbesondere seien die Obligationen, Aktien und Genossenschaftsanteile nicht angerechnet worden. Insgesamt betrage das Sparguthaben Fr. 104'956.--. Da – trotz Aufhebung der Mietzinsaufteilung – ein höherer Einnahmenüberschuss als mit der Verfügung vom 5. Juli 2019 mitgeteilt resultiere, werde die neue Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 vorgenommen. Damit zeigte sich der Versicherte wiederum nicht einverstanden und erhob am 22. Januar 2020 (AB 21) Einsprache. Im Wesentlichen brachte er vor, aufgrund diverser Ausgaben habe sich das Vermögen erheblich vermindert, weshalb ab 1. September 2019 kein Vermögen mehr anzurechnen sei und ein Fehlbetrag von Fr. 2'400.-- vorliege. Ab 1. September 2019 seien Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'400.-- auszurichten. Mit Entscheid vom 21. April 2020 (AB 23) wies die AKB die Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 22. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien ab 1. September 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'400.-- zu gewähren; eventualiter seien die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 neu zu berechnen und auf Fr. 2'400.-- festzulegen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das Vermögen habe sich aufgrund der Lohnkosten der Haushaltshilfe und weiterer Ausgaben erheblich vermindert, weshalb eine unterjährige Anpassung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens vorzunehmen sei. Am 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beilage betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4). In der Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Zur Begründung legte sie dar, in der Verfügung vom 10. Dezember 2019 sei fälschlicherweise keine Mietzinsaufteilung vorgenommen worden. Zudem sei das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers vorliegend zu verneinen, da selbst bei keinem anrechenbaren Vermögen ein Einnahmenüberschuss resultiere. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 4 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 1.2.1 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 5 1.2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 19 S. 3) resp. mit Einspracheentscheid vom 21. April 2020 (AB 23) auf eine Mietzinsaufteilung verzichtet hatte, beanstandete der Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig das anrechenbare Vermögen und die anrechenbaren Einnahmen aufgrund des anrechenbaren Vermögens. Im Wesentlichen machte er geltend, gestützt auf Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sei eine unterjährige Anpassung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens vorzunehmen, mithin sei ab September 2019 kein Vermögen mehr anzurechnen. Die übrigen anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen bestritt er hingegen nicht (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 8 ff.). Gestützt darauf führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, es sei eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen. Zudem sei das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der vorzunehmenden Mietzinsaufteilung selbst bei einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 0.-ein Einnahmenüberschuss resultiere (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.1). Ob das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. E. 1.2.1 hiervor) zu verneinen ist, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden, da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. April 2020 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab September 2019 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Fragen, ob im vorliegenden Fall eine Mietzinsaufteilung zu erfolgen hat und ob das anrechenbare Vermögen und die diesbezüglich anrechenbaren Einnahmen unterjährig anzupassen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.4 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der Beschwerdeführer ab 1. September 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'400.-- beantragt, wird die Streitwertgrenze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 6 von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.3 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 2.4 Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 7 in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff „grundsätzlich“ ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304). 2.5 Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. Januar 2019, Rz. 3433.01). 3. 3.1 Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die private Haushaltshilfe resp. deren Ferienvertretung mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau im gleichen Haushalt wohnt (vgl. Einsprache vom 12. August 2019, AB 14 S. 3 Ziff. 3 f.). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass mit der privaten Haushaltshilfe sowie deren Stellvertretung ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und für die Hilfe und Betreuung zu Hause ein Barlohn ausgerichtet wird. Als Naturallohn für Kost und Logis werden gestützt auf das Merkblatt AHV „Hausdienstarbeit“ (Merkblatt Hausdienstarbeit) und den Normalarbeitsvertrag vom 25. April 2007 für den Hausdienst (NAV Hausdienst; BSG 222.153.22; beide abrufbar unter: www.ahv-iv.ch) pro Tag Fr. 33.-- verrechnet, wobei der Anteil für die Unterkunft Fr. 11.50 beträgt (vgl. Arbeitsverträge vom 1. Januar 2017, AB 8, und vom 21. Juni http://www.ahv-iv.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 8 2019, AB 14; Art. 28 und A1 Anhang 1 S. 15 NAV Hausdienst und S. 3 Ziff. 2 des Markblattes Hausdienstarbeit). Gemäss Aktenlage bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Frau den grössten Teil des Hauses für sich in Anspruch nehmen würden (vgl. hierzu ergänzend E. 3.2 hiernach) noch liegen Hinweise vor, gemäss welchen das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten Pflicht beruhen würde. Vielmehr steht fest, dass ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und für die Hilfe und Betreuung zu Hause ein Lohn ausgerichtet wird, mithin die Leistungen nicht unentgeltlich erfolgen. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ein Sonderfall, welcher eine andere Aufteilung oder gar ein Absehen von der «Mietzinsaufteilung» rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor (vgl. E. 2.4 hiervor, Rz. 3231.04 WEL; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 176 ff.). Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts. Soweit er vorbringt, bei der EL-Berechnung sei der Barlohn der privaten Haushaltshilfe nicht berücksichtigt worden, deshalb dürfe auch der Naturallohn nicht miteinbezogen werden (vgl. Einsprache vom 12. August 2019, AB 14 S. 3 Ziff. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Übernahme der Mietkosten bezweckt einzig die Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses der ELberechtigten Person. Nicht Ziel der Übernahme des Mietzinses ist demgegenüber, die Wohnkosten von nicht anspruchsberechtigten Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken (vgl. E. 2.4. hiervor). Entsprechend der Ausführungen in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 4 Ziff. 2.3) ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG die Krankheits- und Betreuungskosten von EL-Bezügerinnen und -Bezügern allein durch die Kantone zu vergüten sind (vgl. Art. 15 ff. der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Folglich dürfen solche Kosten nicht indirekt über den Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils eines hilfeleistenden Mitbewohners verzichtet wird. 3.2 Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der ersten Verfügung vom 5. Juli 2019 (AB 13) sowie in der Beschwerdeantwort zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen. Die kalkulatorischen Brutto-Wohnkosten be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 9 tragen insgesamt Fr. 9'650.-- (Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 7'970.--, AB 9, zzgl. der Pauschale für Nebenkosten von Fr. 1'680.--, Art. 16a Abs. 3 ELV). Dieser Betrag ist auf den Beschwerdeführer, seine Frau und die Haushaltshilfe zu gleichen Teilen aufzuteilen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung zwei Drittel, ausmachend Fr. 6'434.-- im Jahr, als Mietzinsausgaben anerkannt hat (vgl. AB 13 S. 6, Beilage zur Beschwerdeantwort, in den Gerichtsakten). Da die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG), ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur ein Drittel (ein Anteil für eine Person) der Mietzinskosten bei den Ausgaben zu berücksichtigen (vgl. Einsprache vom 12. August 2019, AB 14 S. 3 Ziff. 4). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den grössten Teil des Wohnhauses für sich in Anspruch nehmen würden und die Aufteilung der Wohnkosten gestützt auf die vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag vorgenommen würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Gemäss den Arbeitsverträgen vom 1. Januar 2017 (AB 8 S. 2 Ziff. 7) und vom 21. Juni 2019 (AB 14 S. 23 Ziff. 7) werden für Kost und Logis pro Tag Fr. 33.-- und damit pro Monat Fr. 990.-- vom Bruttolohn abgezogen, wobei der Logisanteil pro Tag Fr. 11.50 resp. pro Monat Fr. 345.-- beträgt (vgl. A1 Anhang 1 S. 15 NAV Hausdienst; Merkblatt Hausdienstarbeit S. 3 Ziff. 2). Folgend wären in der EL-Anspruchsberechnung die gesamten Wohnkosten als anerkannte Ausgaben anzurechnen und die vertraglich vereinbarte Wohnkostenbeteiligung der nicht in die EL-Berechnung einbezogenen Haushaltshilfe würde in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen angerechnet werden (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1758 N. 68, vgl. E. 2.5 hiervor). Damit wären die gesamten Brutto-Wohnkosten in der Höhe von Fr. 9'650.-- als anerkannte Ausgaben anzurechnen und als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Fr. 4'140.-- pro Jahr (Fr. 345.-- x 12). Daraus ergeben sich – zu Ungunsten des Beschwerdeführers – trotz der höheren Ausgaben im Umfang von Fr. 3'216.-- mehr anrechenbare Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 10 nahmen (vorliegend Fr. 4'140.--), als bei der Wohnkostenaufteilung nach Köpfen und damit im Ergebnis ein höherer Einnahmenüberschuss. 3.3 Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 4 Ziff. 2.4) resultieren gestützt auf die anrechenbaren Ausgaben gültig ab März 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 47'225.-- (Lebensbedarf: Fr. 29'175.-- + Krankenkassenprämie: Fr. 11'616.-- + zwei Drittel des Bruttomietzinses: Fr. 6'434.--) resp. ab 1. Januar 2020 von insgesamt Fr. 47'297.-- (Lebensbedarf: Fr. 29'175.-- + Krankenkassenprämie: Fr. 11'688.-- + zwei Drittel des Bruttomietzinses: Fr. 6'434.--) und den anrechenbaren Einnahmen von jeweils Fr. 47'510.-- (Altersrenten: Fr. 39'540.-- + Ertrag Wohnrecht: Fr. 7'970.--) ohne Berücksichtigung eines Vermögens und ohne Einnahmen aufgrund eines anrechenbaren Vermögens Mehreinnahmen ab März 2019 von Fr. 285.-- resp. ab Januar 2020 von Fr. 213.-- (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, in den Gerichtsakten). Da selbst bei einem anrechenbaren Vermögen in der Höhe von Fr. 0.-- jeweils ein Einnahmenüberschuss vorliegt, erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob das anrechenbare Vermögen und die diesbezüglich anrechenbaren Einnahmen gestützt auf Art. 23 Abs. 4 ELV unterjährig anzupassen wären. Der Beschwerdeführer begründet so oder anders ab 1. September 2019 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 21. April 2020 (AB 23) im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 11 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Unterstützungsbestätigung vom 2. Juni 2020 des Regionalen Sozialdienstes … (BB 4) ausgewiesen. Das Verfahren kann zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ ist demnach gutzuheissen; festzusetzen bleibt deren amtliches Honorar. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 24. September 2020 hat Rechtsanwältin B.________ einen Zeitaufwand von 6.83 Stunden und Auslagen von Fr. 86.40 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Rechtsanwältin B.________ ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'366.-- (6.83h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 36.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 108.-- (7.7% von Fr. 1'402.40), total somit eine Entschädigung von Fr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 12 1'510.40, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'510.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2020, EL/20/380, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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