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Bern Verwaltungsgericht 11.02.2021 200 2020 378

11 février 2021·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,579 mots·~18 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 24. April 2020

Texte intégral

200 20 378 EL WIS/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte resp. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (IV- Rente) in unterschiedlicher Höhe (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Anlässlich einer periodischen EL-Revision (AB 71) teilte die Versicherte der AKB unter anderem mit, dass ihre Mutter am TT. Dezember 2019 verstorben sei, weshalb sie im Rahmen der Erbschaft Eigentümerin einer Liegenschaft in ... geworden sei (AB 76 und AB 79). Die Wohnung sei noch nicht auf sie überschrieben und deren Wert sei noch unklar (AB 84). Mit Verfügung vom 20. März 2020 (AB 87) berechnete die AKB den EL-Anspruch der Versicherten ab April 2020 neu, wobei aufgrund der Erbschaft neu Einnahmen von Fr. 2'000.– (Mietzinsertrag zweier Liegenschaften in ...) sowie ausgehend von einem Vermögen von Fr. 50‘000.– (Liegenschaftsanteile in ...) ein Vermögensverzehr von Fr. 1‘017.– berücksichtigt wurden (S. 6). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 30. März 2020 (AB 88) wies die AKB mit Entscheid vom 24. April 2020 (AB 90) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 24. April 2020 (AB 90) sei aufzuheben und es seien ihr höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Wert der Liegenschaft in ... nicht Fr. 50'000.– betrage, sondern Fr. 12'000.–. Zudem handle es sich bei dem als "Sparguthaben" bezeichneten Betrag nicht um ihr Sparvermögen, sondern vielmehr um die im Dezember 2019 ausbezahlten Beträge ihrer IV- Rente und Ergänzungsleistungen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichte sie weitere Dokumente zu den Akten und stellte am 22. Juni 2020 sowie 7. Juli 2020 weitere Beweismittel aus ... zum Wert der Immobilien in Aussicht. Am 8. Juli 2020 beantragte die Beschwerdeführerin ausserdem die Sistierung des Verfahrens bis Ende Dezember 2020 und teilte mit, dass sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 3 am 10. Januar 2020 in der Schweiz die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen habe. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist gegeben, die in Aussicht gestellten Unterlagen bis zum 31. Dezember 2020 einzureichen. Sollten die Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgereicht worden sein, werde aufgrund der vorliegenden Aktenlage entschieden. In einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 22. Juli 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich aufgrund der zur Einreichung der Unterlagen gewährten Frist bis zum 31. Dezember 2020 eine Sistierung des Verfahrens erübrige. Die in Aussicht gestellten Dokumente aus ... reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2020 zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine lite pendente erlassene Verfügung vom 25. September 2020, welche die angefochtene Verfügung vom 24. April 2020 (AB 90) ersetzte, ein und beantragte, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest, weil die Beschwerdegegnerin weiterhin von falschen Annahmen ausgegangen sei, und beantragte die Ausrichtung höherer Ergänzungsleistungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 4 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. April 2020 (AB 90). Streitig und zu prüfen sind der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab April 2020 und dabei insbesondere die Fragen, inwieweit das Sparguthaben der Beschwerdeführerin und die beiden Liegenschaftsanteile in ... zu berücksichtigen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese beiden Punkte zu beschränkten, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Die Beschwerdegegnerin erliess am 25. September 2020 einen Wiedererwägungsentscheid (in den Gerichtsakten), worin sie in teilweiser Gutheissung den Wert der Liegenschaftsanteile in ... auf total Fr. 23'920.– (Fr. 11'070.– plus Fr. 12'850.–), statt wie bisher auf total Fr. 50'000.–, festsetzte, womit abzüglich des Freibetrages kein anrechenbares Vermögen sowie geringere (hypothetische) Erträge aus diesen Liegenschaften resultierten. Gestützt darauf wurden die Ergänzungsleistungen auf monatlich Fr. 1'353.– festgesetzt. Die lite pendente erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie dem Begehren der beschwerdeführenden Person entspricht, andernfalls kommt der Wiedererwägungsentscheid bloss einem Antrag an das Gericht gleich (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 90; HER- ZOG/DAUM [HRSG.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 5 pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 14). Die Beschwerdeführerin verlangt weiterhin die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'433.– pro Monat und hält an ihrer Beschwerde fest (Eingabe vom 16. Oktober 2020 S. 3). Der Wiedererwägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2020 (in den Gerichtsakten) ist deshalb als Antrag an das Gericht zu qualifizieren, die Beschwerde sei im Sinne des Wiedererwägungsentscheids teilweise gutzuheissen. 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Beschwerdeweise beantragt ist die Weiterausrichtung von Fr. 1'433.– (Eingabe vom 16. Oktober 2020 S. 3 und AB 70) an Stelle der von der Beschwerdegegnerin beantragten Fr. 1'353.– pro Monat (vgl. Verfügung vom 25. September 2020, in den Gerichtsakten). Strittig ist damit ein Betrag von Fr. 80.– pro Monat, bzw. von insgesamt Fr. 720.– (Monate April bis Dezember 2020), womit der Streitwert unter Fr. 20‘000.– und die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; Entscheid des BGer vom 28. August 2020, 8C_706/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 7.1; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 6 cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in den bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassungen). Anrechenbar im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; SVR 2017 EL Nr. 1 S. 2 E. 3, 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.4 Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist. Nach aArt. 17 Abs. 4 der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 7 Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der EL eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen; die Kantone können nach Abs. 6 dieser Norm jedoch den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert einsetzen, was der Kanton Bern getan hat (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.5 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). 2.6 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung die Schulden des EL-Ansprechers oder - Bezügers, welche einwandfrei belegt sind, vom rohen Vermögen abzuziehen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 E. 314).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 8 2.7 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Mit dem Tod des Erblassers wird die Erbschaft kraft Gesetzes erworben (Eo-ipso-Erwerb) und zeitlich fallen Tod und Erwerb der Erbschaft zusammen (vgl. GÖKSU TARKAN, in: BREITSCHMID/JUNGO (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Erbrecht, Art. 457 - 640 ZGB, 3. Aufl. 2016, Art. 560 N. 1 und N. 4) 3. Streitig ist vorliegend die Frage, wie hoch das Vermögen der Beschwerdeführerin und die Erträge daraus bei der Berechnung der EL zu beziffern sind. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass es sich bei dem Betrag von Fr. 2'762.–, welcher bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als "Sparguthaben" bezeichnet und als Vermögen berücksichtigt wurde, nicht um ein Sparvermögen, sondern um die im Dezember 2019 ausbezahlten Ergänzungsleistungen und IV-Rente gehandelt habe, welche sie zur Zahlung der Rechnungen für den täglichen Lebensbedarf benötigt habe (vgl. Eingabe vom 16. Oktober 2020). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (vgl. E. 2.6 hiervor). Gemäss dem "Zins- und Kapitalausweis 2019" betrug der Saldo auf dem Konto der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2020 Fr. 2'762.76 (AB 84 S. 4). Dieser Betrag ist für die EL- Berechnung pro 2020 massgebend. Wenn dieser der Beschwerdeführerin zur Finanzierung ihres Unterhalts diente und sie damit im Januar 2020 noch Rechnungen für den Vormonat bezahlt hat, ist dies nicht massgeblich. Schulden, welche abgezogen werden könnten (vgl. E. 2.6 vorstehend), sind nicht nachgewiesen und macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht die Fr. 2'762.– als Vermögen berücksichtigt. Somit ist einzig relevant, wie viel die Beschwerdeführerin am Stichtag auf ihrem Konto hatte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 9 4. Weiter zu prüfen ist, wie es sich mit den Liegenschaftsanteilen in ... aus der Erbschaft der Mutter der Beschwerdeführerin verhält und wie diese bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. 4.1 Nachdem ihre Mutter am TT. Dezember 2019 verstorben war, teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Februar 2020 anlässlich der periodischen EL-Neuberechnung mit, dass sie im Rahmen der Erbschaft Eigentümerin eines hälftigen Anteils einer Liegenschaft in ... geworden sei (AB 76, AB 78 S. 2 und AB 79). Als Beweisdokument reichte sie die Bestätigung einer straflosen Selbstanzeige ein, mit welcher ihre Mutter im September 2018 gegenüber den Steuerbehörden erstmals die Existenz dieser Liegenschaft zur Kenntnis gebracht hatte (AB 79 S. 2 f.). Dokumente aus ... zum Wert dieser Wohnung stellte die Beschwerdeführerin nach deren Erhalt in Aussicht (vgl. AB 84 S. 5). Diese waren jedoch im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. April 2020 (AB 87) noch nicht verfügbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich deshalb zur Berechnung der EL auf die Angaben, welche zuvor bereits bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Mutter berücksichtigt worden waren (S. 3): Sie berücksichtigte den Wert der von der Beschwerdeführerin deklarierten Wohnung sowie einer weiteren, in den Akten der Mutter aufgeführten Liegenschaft, im Wert von zusammen Fr. 50'000.– und den Ertrag aus beiden Wohnungen von Fr. 2'000.– (S. 6). 4.2 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens machte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2020 erstmals geltend, dass sie die Erbschaft ihrer Mutter am 10. Januar 2020 ausgeschlagen habe (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 13). Mit Blick auf Art. 86 des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) besteht die Möglichkeit, dass eine Erbin trotz der Ausschlagung einer Erbschaft in der Schweiz Eigentum an einer Liegenschaft im Ausland – wie zum Beispiel in ... – erwerben kann (vgl. HANS REINER KÜNZLE, in: MÜLLER-CHEN/WIDMER LÜCHINGER [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, Vorbemerkungen zu Art. 86-96 N. 8 und Art. 86 N. 20). Die Beschwerdeführerin selbst geht davon aus, dass sich die Ausschlagung der Erbschaft in der Schweiz nicht auf die Immobilien in ... auswirkt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 10 sondern hielt während des gesamten vorliegenden Verfahrens fest, Eigentümerin der zur Diskussion stehenden Liegenschaftsanteilen geworden zu sein. Ihr Anwalt in ... habe ihre Eintragung im Grundbuch veranlasst (Beschwerde vom 22. Mai 2020 S. 1). Ebenso geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Liegenschaften bzw. Anteile davon ins Vermögen der Beschwerdeführerin übergegangen sind (Verfügung vom 25. September 2020 [in den Gerichtsakten]). Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der beiden Liegenschaftsanteile geworden ist, ist zu Recht nicht streitig. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sind diese als Vermögen (vgl. E. 2.3 hiervor) und (hypothetische) Erträge daraus als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 f. hiervor). 4.3 Gemäss Auszug aus dem Grundbuch der Provinz ..., Bezirk ... vom 4. März 2020 (Übersetzung vom 1. September 2020 [BB 14 S. 1 f.]) ist die Beschwerdeführerin eingetragen als Eigentümerin zu einem Zweitel, weshalb bei der EL-Berechnung die Hälfte des Liegenschaftswerts als Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). In einer Expertise vom 4. Juli 2013 wurde diese Liegenschaft geschätzt und deren Wert auf lokale Währung XY (XY) 174'117.– festgesetzt (BB 16). Im Zeitpunkt des Todes der Mutter am TT. Dezember 2019 – und damit vor dem für die EL- Berechnung massgeblichen Stichtag am 1. Januar 2020 (vgl. E. 2.6 vorstehend) – ist ein Liegenschaftsanteil im Wert von XY 87'058.– ins Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen (vgl. E. 2.7 hiervor) Im Grundbuch der Provinz ..., Bezirk ... (Auszug vom 6. März 2020 und Übersetzung vom 1. September 2020 [BB 14 S. 3 f.]) ist die Mutter der Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer Hälfte der Liegenschaft eingetragen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Hälfte dieser Liegenschaft von ihrer Mutter geerbt hat (vgl. E. 4.2 hiervor). Laut Beschwerdeschrift wird der Anwalt in ... diesen Liegenschaftsanteil im Grundbuch auf die Beschwerdeführerin überschreiben lassen. Der Marktwert dieser Liegenschaft wurde am 3. Mai 2013 auf XY 150'000.– geschätzt (BB 15), womit ein Liegenschaftsanteil im Wert von XY 75'000.– zum massgeblichen Vermögen der Beschwerdeführerin zu zählen ist (vgl. E. 2.6 und E. 2.7 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 11 Die Beschwerdegegnerin hat in der lite pendente erlassenen Verfügung vom 25. September 2020 (in den Gerichtsakten) zur Berechnung der Ergänzungsleistungen bei beiden Liegenschaften auf die im Jahr 2013 ermittelten Marktwerte abgestellt was mangels anderer Zahlen bzw. insbesondere mangels Steuerdaten nicht zu beanstanden ist 4.4 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden als Einnahmen angerechnet (vgl. E. 2.4 hiervor). Bei nicht selbst bewohnen Liegenschaften sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich diejenigen Einnahmen hypothetisch zu berücksichtigen, die bei einer Vermietung tatsächlich erzielt werden könnten (vgl. E. 2.5 vorstehend), mithin marktübliche Mietzinse. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen die EL- Durchführungsorgane bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch dadurch ein hinreichender Annäherungswert gefunden werden, dass bei Liegenschaften im Ausland als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag angerechnet wird, welcher einer angemessenen Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Baute entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag ist dabei ein Mittelwert von 5 % des Verkehrswertes der Liegenschaft abzüglich eines Pauschlabzuges von 20 % für Gebäudeunterhaltskosten, d.h. 4 % zu betrachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. November 2005, P 33/05, E. 3 und E. 4). Die Beschwerdeführerin bewohnt die zur Diskussion stehenden Liegenschaften in den Provinzen ... und ... nicht selber, noch vermietet sie diese. Sie verzichtet damit ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte, weshalb die möglichen Mietzinserträge als hypothetische Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.5 vorstehend). Im Wiedererwägungsentscheid vom 25. September 2020 (in den Gerichtsakten) hat die Beschwerdegegnerin 4 % des Verkehrswerts als Mietwert und damit als hypothetisches Einkommen aus den Liegenschaften berücksichtigt. Dies ist nach dem hiervor Dargelegten nicht zu beanstanden. Es muss diesbezüglich jedoch festgehalten werden, dass – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3 hiervor) – zur Berechnung des EL-Anspruchs nach Art. 23 Abs. 1 ELV das jeweils am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend ist. Aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 12 EL-rechtlicher Sicht ist folglich zur Berechnung des Mietwerts der Liegenschaften in ... nicht – wie dies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. September 2020 (in den Gerichtsakten) gemacht hat – auf den Tag des Anspruchbeginns abzustellen, sondern vielmehr auf den Devisenkurs am massgeblichen Stichtag. Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den anrechenbaren Mietwert den Marktwert der Liegenschaften anhand des zu Jahresbeginn geltenden Umrechnungskoeffizienten, d.h. des Devisenkurses Währung XY/Schweizer Franken per Stichtag 1. Januar 2020, zu ermitteln und hiernach 4 % dieses Betrages als durchschnittlichen Jahresertrag zur EL-Berechnung beizuziehen haben wird. 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2020 (AB 90) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen den Repartitionswert der Liegenschaftsanteile sowie deren Ertrag ermittle, die Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2020 berechne und neu verfüge. 6. 6.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2021, EL/20/378, Seite 13 sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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